HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Kün­di­gung - Zu­rück­wei­sung der Kün­di­gung

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Kün­di­gung - Zu­rück­wei­sung der Kün­di­gung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Stoppschild auf Boden

Le­sen Sie hier, wann ei­ne Kün­di­gung durch den ge­kün­dig­ten Ver­trags­part­ner zu­rück­ge­wie­sen wer­den kann, weil der Kün­di­gungs­er­klä­rung kei­ne Voll­machts­ur­kun­de bei­ge­fügt ist.

Im Ein­zel­nen fin­den Sie In­for­ma­tio­nen da­zu, war­um und wie lan­ge das Zu­rück­wei­sungs­recht ge­mäß § 174 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) be­steht, wel­che Fol­gen ei­ne be­rech­tig­te Zu­rück­wei­sung hat, war­um ei­ne Zu­rück­wei­sung bei Kün­di­gungs­er­klä­run­gen von Ge­schäfts­füh­rern und Pro­ku­ris­ten aus­ge­schlos­sen ist und wie man das Feh­len ei­ner Be­voll­mäch­ti­gung ge­mäß § 180 Satz 2 BGB be­an­stan­den kann.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wann ist ei­ne Kündi­gung in Ver­tre­tung ei­nes an­de­ren wirk­sam?

So­wohl Ar­beit­neh­mer als auch Ar­beit­ge­ber können sich bei der Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­tre­ten las­sen. Dann gibt ei­ne am Ar­beits­verhält­nis nicht be­tei­lig­te drit­te Per­son die Kündi­gungs­erklärung ab, und zwar im Na­men des von ihr ver­tre­te­nen Ar­beit­neh­mers oder Ar­beit­ge­bers.

Ob­wohl auch Ar­beit­neh­mer, statt selbst zu kündi­gen, dafür ei­nen Ver­tre­ter be­auf­tra­gen können, zum Bei­spiel ei­nen An­walt, kommt ei­ne Kündi­gungs­ver­tre­tung prak­tisch fast nur auf Sei­ten des Ar­beit­ge­bers vor. Vor al­lem größere Ar­beit­ge­ber müssen sich beim Ab­schluss von Ar­beits­verträgen und bei Kündi­gun­gen ver­tre­ten las­sen.

Bei Kündi­gun­gen ge­schieht das übli­cher­wei­se, in­dem ein Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung auf dem Brief­pa­pier des Ar­beit­ge­bers die Kündi­gung erklärt und sei­ne Un­ter­schrift un­ter das Kündi­gungs­schrei­ben setzt. Durch die Ver­wen­dung des Fir­men­brief­pa­piers wird deut­lich, dass er die Kündi­gung nicht im ei­ge­nen Na­men aus­spre­chen will (er ist ja nicht der Ar­beit­ge­ber), son­dern im Na­men des von ihm ver­tre­te­nen Un­ter­neh­mens, des Ar­beit­ge­bers.

Da­hin­ter steht § 164 Abs.1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB). Die­se Vor­schrift lau­tet:

„Ei­ne Wil­lens­erklärung, die je­mand in­ner­halb der ihm zu­ste­hen­den Ver­tre­tungs­macht im Na­men des Ver­tre­te­nen ab­gibt, wirkt un­mit­tel­bar für und ge­gen den Ver­tre­te­nen. Es macht kei­nen Un­ter­schied, ob die Erklärung aus­drück­lich im Na­men des Ver­tre­te­nen er­folgt oder ob die Umstände er­ge­ben, dass sie in des­sen Na­men er­fol­gen soll.“

Aus die­ser Re­ge­lung er­gibt sich, dass ei­ne Kündi­gung, die ein Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung für den Ar­beit­ge­ber aus­spricht, für und ge­gen den Ar­beit­ge­ber wirkt, wenn drei Be­din­gun­gen erfüllt sind:

1. Der Mit­ar­bei­ter, der die Kündi­gung erklärt, muss ei­ne ei­ge­ne Erklärung ab­ge­ben, d.h. er muss den Kündi­gungs­ent­schluss zu Pa­pier brin­gen. Steht vor sei­ner Un­ter­schrift „im Auf­trag“ bzw. „i.A.“, liegt kei­ne ei­ge­ne Erklärung des Un­ter­zeich­nen­den vor, denn er über­mit­telt nur als Bo­te die Erklärung ei­nes an­de­ren.
2. Der Mit­ar­bei­ter, der die Kündi­gung erklärt, darf kein Ge­heim­nis dar­aus ma­chen, dass er die­se Erklärung für ei­nen an­de­ren ab­gibt, nämlich im Na­men des Ar­beit­ge­bers. Die Stell­ver­tre­tung muss of­fen­kun­dig sein.
3. Der Mit­ar­bei­ter, der die Kündi­gung erklärt, muss da­zu be­vollmäch­tigt sein, d.h. er muss recht­lich in der La­ge sein, den Ar­beit­ge­ber zu ver­tre­ten (Voll­macht, Ver­tre­tungs­macht).

War­um soll­te man Kündi­gungs­erklärun­gen nicht „im Auf­trag“ (i.A.) un­ter­schrei­ben?

Wie ge­sagt be­deu­tet das Kürzel „im Auf­trag“ bzw. „i.A.“, dass der Un­ter­zeich­nen­de ei­ne Erklärung zu Pa­pier bringt, die ihm ein an­de­rer vor­ge­ge­ben hat. Wer ei­ne Kündi­gungs­erklärung mit „i.A.“ un­ter­schreibt, han­delt als Be­auf­trag­ter, Ge­hil­fe oder Bo­te des­je­ni­gen, der die Erklärung zu ver­ant­wor­ten hat.

Das führt bei der Kündi­gung ei­nes Ar­beits­ver­trags zur Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung.

Denn § 623 BGB schreibt vor, dass die Kündi­gung ei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses zwin­gend schrift­lich erklärt wer­den muss. Da­her muss der­je­ni­ge, der die Kündi­gung erklärt, selbst bzw. persönlich un­ter­schrei­ben (§ 126 Abs.1 BGB). Das ge­schieht bei der Un­ter­zeich­nung ei­ner Kündi­gung „i.A.“ aber ge­ra­de nicht. Denn mit „i.A.“ wird - im Ge­gen­teil - deut­lich ge­macht, dass man die Kündi­gung nicht selbst erklärt, son­dern sie nur „im Auf­trag“ ei­nes an­de­ren bzw. als des­sen Bo­te über­mit­telt.

In die­sem Sin­ne hat vor ei­ni­gen Jah­ren das Ar­beits­ge­richt Ham­burg ent­schie­den (Ar­beits­ge­richt Ham­burg, Ur­teil vom 08.12.2006, 27 Ca 21/06, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 06/21 Ar­beits­ge­richt Ham­burg: Kei­ne Kündi­gung "i.A.").

Was können gekündig­te Ar­beit­neh­mer tun, wenn der Kündi­gung kei­ne Voll­machts­ur­kun­de bei­ge­legt ist?

Aus § 164 Abs.1 Satz 1 BGB folgt, dass ei­ne Kündi­gung durch ei­nen Stell­ver­tre­ter nur dann für den da­hin­ter ste­hen­den Ar­beit­ge­ber wirkt, wenn sich der Stell­ver­tre­ter in­ner­halb der ihm zu­ste­hen­den Ver­tre­tungs­macht be­wegt.

Da­mit ein Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung Ver­tre­tungs­macht für den Ar­beit­ge­ber be­sitzt, muss der Ar­beit­ge­ber ihn be­vollmäch­tigt ha­ben. Ei­ne Be­vollmäch­ti­gung wird meist schrift­lich fest­ge­hal­ten, nämlich in ei­ner Voll­machts­ur­kun­de. Sie könn­te zum Bei­spiel lau­ten:

"KÜNDI­GUN­GS­VOLL­MACHT

Hier­mit wird Herr Max Mus­ter­mann / Frau Ma­ri­an­ne Mus­ter­frau da­zu be­vollmäch­tigt, Ar­beits­verhält­nis­se der Z GmbH / der Z Ak­ti­en­ge­sell­schaft zu kündi­gen.

Mus­ter­hau­sen, den XX.XX.20XX

Dr. X-Vor­na­me Y-Na­me

Geschäftsführer / Geschäftsführe­rin / Vor­stand"

Da Kündi­gun­gen im Un­ter­schied zu Verträgen ein­sei­ti­ge Erklärun­gen sind, hängt ih­re Wirk­sam­keit nicht von ei­ner Ge­gen­erklärung des gekündig­ten Ver­trags­part­ners ab. Not­wen­dig ist al­lein, dass die schrift­li­che Kündi­gungs­erklärung dem Gekündig­ten persönlich aus­gehändigt wird oder ihm, falls er nicht an­we­send ist, durch Über­mitt­lung in sei­nen Brief­kas­ten zu­geht (§ 130 Abs.1 BGB). Auf­grund ih­rer so­for­ti­gen Wirk­sam­keit (mit Aushändi­gung oder Zu­gang) soll­te bei ei­ner Ver­tre­terkündi­gung möglichst rasch klar sein, ob der Ver­tre­ter be­vollmäch­tigt war, denn da­von hängt die Wirk­sam­keit der Kündi­gung ab. 

Da­her kann sich der Kündi­gungs­empfänger bei ei­ner Kündi­gung durch ei­nen Ver­tre­ter gemäß § 174 BGB schnell Klar­heit darüber ver­schaf­fen, ob ei­ne Voll­macht vor­liegt oder nicht. Die­se Vor­schrift lau­tet:

„Ein ein­sei­ti­ges Rechts­geschäft, das ein Be­vollmäch­tig­ter ei­nem an­de­ren ge­genüber vor­nimmt, ist un­wirk­sam, wenn der Be­vollmäch­tig­te ei­ne Voll­machts­ur­kun­de nicht vor­legt und der an­de­re das Rechts­geschäft aus die­sem Grund un­verzüglich zurück­weist. Die Zurück­wei­sung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Voll­macht­ge­ber den an­de­ren von der Be­vollmäch­ti­gung in Kennt­nis ge­setzt hat­te.“

Dar­aus folgt: Wer als Ar­beit­neh­mer ei­ne schrift­li­che Kündi­gung erhält, die ein Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung für den Ar­beit­ge­ber un­ter­schrie­ben hat, kann er­war­ten, dass der Kündi­gung ei­ne schrift­li­che Voll­macht des Ar­beit­ge­bers bei­gefügt ist.

Liegt dem Kündi­gungs­schrei­ben da­ge­gen kei­ne Voll­machts­ur­kun­de bei, kann der gekündig­te Ar­beit­neh­mer die Kündi­gung zurück­wei­sen, z.B. durch fol­gen­de Erklärung:

„Sehr ge­ehr­te Da­men und Her­ren,

am XX.XX.20XX ha­be ich ei­ne auf den XX.XX.20XX da­tier­te Kündi­gung aus Ih­rem Hau­se er­hal­ten, die von Herrn / Frau XY als Ih­rem / Ih­rer an­geb­li­chen Be­vollmäch­tig­ten aus­ge­spro­chen bzw. un­ter­zeich­net wur­de.

Da mir kei­ne Voll­machts­ur­kun­de vor­ge­legt wur­de, die Herrn / Frau XY le­gi­ti­mie­ren würde, wei­se ich die Kündi­gung hier­mit aus die­sem Grun­de gemäß § 174 Satz 1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch zurück.

Mit freund­li­chen Grüßen,

(Ar­beit­neh­mer)“

Wel­che recht­li­chen Fol­gen hat die Zurück­wei­sung ei­ner Kündi­gung un­ter Be­ru­fung auf § 174 BGB?

Die Zurück­wei­sung ei­ner Kündi­gung gemäß § 174 BGB be­wirkt, dass die zurück­ge­wie­se­ne Kündi­gung un­wirk­sam ist.

Die Un­wirk­sam­keit kann da­nach nicht mehr be­sei­tigt bzw. „ge­heilt“ wer­den, in­dem ei­ne Voll­machts­ur­kun­de nach­ge­reicht wird. Die zurück­ge­wie­se­ne Kündi­gung ist auf­grund der Zurück­wei­sung endgültig un­wirk­sam.

Da­her muss die Kündi­gung er­neut, dies­mal sinn­vol­ler­wei­se zu­sam­men mit ei­ner Voll­machts­ur­kun­de, aus­ge­spro­chen wer­den. Das kann da­zu führen, dass das Ar­beits­verhält­nis länger als ge­plant fort­be­steht.

BEISPIEL: Im Ar­beits­ver­trag ist ei­ne Kündi­gungs­frist von drei Mo­na­ten zum Quar­tals­en­de ver­ein­bart. Am 29. Sep­tem­ber erklärt der Ar­beit­ge­ber, ver­tre­ten durch ei­nen Mit­ar­bei­ter der HR-Ab­tei­lung, die or­dent­li­che Kündi­gung zum 31. De­zem­ber. Da der Kündi­gungs­erklärung kei­ne Voll­macht bei­gefügt war, erklärt der gekündig­te Ar­beit­neh­mer am 02. Ok­to­ber schrift­lich per Bo­ten die Zurück­wei­sung der Kündi­gung un­ter Be­ru­fung auf § 174 BGB.

In die­sem Bei­spiel ist die Kündi­gung vom 29. Sep­tem­ber in­fol­ge der Zurück­wei­sungs­erklärung un­wirk­sam. Da­her muss der Ar­beit­ge­ber er­neut kündi­gen. Das kann er frühes­tens im Ver­lauf des Ok­to­bers ma­chen. We­gen der im Ar­beits­ver­trag ver­ein­bar­ten Quar­talskündi­gungs­frist ist der nächs­te or­dent­li­che Kündi­gungs­ter­min nicht mehr der 31. De­zem­ber, son­dern der 31. März des Fol­ge­jah­res.

Kann die Zurück­wei­sung ei­ner Kündi­gung we­gen feh­len­der Voll­machts­ur­kun­de auch da­zu führen, dass ei­ne Kündi­gung endgültig schei­tert?

Ja, das kann pas­sie­ren. Die­ser Fall kann bei frist­lo­sen Kündi­gun­gen ein­tre­ten.

Ei­ne frist­lo­se bzw. außer­or­dent­li­che Kündi­gung auf der Grund­la­ge von § 626 BGB kann nämlich nur in­ner­halb von zwei Wo­chen erklärt wer­den, nach­dem der Kündi­gen­de Kennt­nis von den Tat­sa­chen er­langt hat, die ihn zur frist­lo­sen Kündi­gung be­rech­ti­gen (§ 626 Abs.2 BGB). Wird ei­ne frist­lo­se Kündi­gung, die ge­gen En­de der Zwei­wo­chen­frist aus­ge­spro­chen wur­de, zurück­ge­wie­sen, ist ei­ne er­neu­te frist­lo­se Kündi­gung nicht mehr möglich bzw. un­wirk­sam, falls die Zwei­wo­chen­frist in­zwi­schen ab­ge­lau­fen ist.

BEISPIEL: Der Ar­beit­neh­mer hat ei­nen Kun­den am 10. Ok­to­ber grob be­lei­digt und wird da­her noch am sel­ben Tag zum Per­so­nal­gespräch ein­be­stellt. Das Gespräch fin­det in An­we­sen­heit des Geschäftsführers statt, der über die Kündi­gung zu ent­schei­den hat. Der Ar­beit­neh­mer räumt den Vor­fall ein, wei­gert sich aber, ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag zu un­ter­schrei­ben. Die schrift­li­che frist­lo­se Kündi­gung geht ihm am 21. Ok­to­ber zu, d.h. drei Ta­ge vor Ab­lauf der Zwei­wo­chen­frist des § 626 Abs.2 BGB. Da die Kündi­gung von ei­nem Rechts­an­walt erklärt und un­ter­schrie­ben ist, der kei­ne Voll­machts­ur­kun­de bei­gefügt hat, erklärt der Ar­beit­neh­mer am 25. Ok­to­ber un­ter Be­ru­fung auf § 174 BGB die Zurück­wei­sung der Kündi­gung.

In die­sem Fall ist die frist­lo­se Kündi­gung we­gen der Zurück­wei­sung gemäß § 174 BGB un­wirk­sam. Und was für den Ar­beit­ge­ber noch schlim­mer ist: Sie kann auch nicht durch ei­ne er­neu­te frist­lo­se Kündi­gung nach­ge­holt wer­den. Denn die Zwei­wo­chen­frist ist am 24. Ok­to­ber ab­ge­lau­fen.

Dem Ar­beit­ge­ber bleibt dann nur noch die Möglich­keit, ei­ne or­dent­li­che ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung oder ei­ne Ab­mah­nung aus­zu­spre­chen.

Wie lan­ge ha­ben gekündig­te Ar­beit­neh­mer Zeit, um ei­ne Kündi­gung un­ter Be­ru­fung auf § 174 BGB zurück­zu­wei­sen?

Wer ei­ne Kündi­gung aus dem Haus sei­nes Ar­beit­ge­bers oh­ne bei­lie­gen­de Voll­macht er­hal­ten hat und die Kündi­gung da­her zurück­wei­sen möch­te, muss die Zurück­wei­sung gemäß § 174 BGB „un­verzüglich“ erklären. Gemäß § 121 Abs.1 Satz 1 BGB heißt „un­verzüglich“ „oh­ne schuld­haf­tes Zögern“. Das wie­der­um be­deu­tet nicht "so­fort", doch darf der Zurück­wei­sungs­be­rech­tig­te nicht trödeln.

Nach der Recht­spre­chung kann sich der Kündi­gungs­empfänger ein we­nig Zeit zum Über­le­gen las­sen, und er kann sich recht­lich be­ra­ten las­sen. Aber nach ei­ner Wo­che ist im All­ge­mei­nen nach der Recht­spre­chung Schluss. Ei­ne späte­re Zurück­wei­sung ist nicht mehr "un­verzüglich" und hat kei­ne recht­li­che Wir­kung.

Ist für die Zurück­wei­sung ei­ner Kündi­gung ei­ne be­stimm­te Form vor­ge­schrie­ben?

Nein, ei­ne Zurück­wei­sung kann münd­lich, in Text­form (per E-Mail, Whats­App, SMS oder Fax) oder auch schrift­lich erklärt wer­den.

Um später be­wei­sen zu können, wann ge­nau die Zurück­wei­sung erklärt wur­de, und dass sie den rich­ti­gen Adres­sa­ten er­reicht hat, ist es aber drin­gend zu emp­feh­len, sie schrift­lich zu erklären und dem Ar­beit­ge­ber per Bo­ten zu über­mit­teln.

Ach­tung: Wer in Stell­ver­tre­tung für ei­nen an­de­ren ei­ne Zurück­wei­sung erklärt, z.B. als Rechts­an­walt für ei­nen Man­dan­ten, muss der Zurück­wei­sungs­erklärung un­be­dingt ei­ne Voll­macht sei­nes Auf­trag­ge­bers beifügen. An­dern­falls droht die Zurück­wei­sung der Zurück­wei­sung.

Denn nicht nur ei­ne Kündi­gung, son­dern auch de­ren Zurück­wei­sung gemäß § 174 BGB ist ein „ein­sei­ti­ges Rechts­geschäft“. Da­her kann auch ei­ne Zurück­wei­sung zurück­ge­wie­sen wer­den, wenn ihr kei­ne Voll­macht bei­gefügt ist.

Was soll­ten Ar­beit­ge­ber be­ach­ten, wenn sie ih­re Mit­ar­bei­ter mit Kündi­gungs­voll­mach­ten aus­stat­ten?

Die Voll­macht, die ei­nen Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung zur Kündi­gung be­rech­tigt, muss der Kündi­gung im Ori­gi­nal bei­gefügt wer­den. Ei­ne Ko­pie der Voll­macht genügt nicht.

Be­ab­sich­tigt der Ar­beit­ge­ber, demnächst ei­ne Rei­he von Kündi­gung aus­zu­fer­ti­gen und den Ar­beit­neh­mern zu über­mit­teln, soll­ten sich die zeich­nungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­lei­ter wie zum Bei­spiel GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstände aus­rei­chend viel Zeit neh­men, um je nach der An­zahl der ge­plan­ten Kündi­gun­gen aus­rei­chend vie­le Ori­gi­nal­voll­mach­ten zu un­ter­schrei­ben.

Denn pro Kündi­gungs­schrei­ben braucht die Per­so­nal­ab­tei­lung ei­ne von den GmbH-Geschäftsführern bzw. AG-Vorständen un­ter­schrie­be­ne Voll­macht, zuzüglich ei­ne an­ge­mes­sen großen Re­ser­ve.

In kei­nem Fall würde es genügen, die Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung mit Fax­ko­pi­en der Voll­machts­ur­kun­den oder mit Voll­machts-PDFs aus­zu­stat­ten.

Wann ist ei­ne Zurück­wei­sung aus­ge­schlos­sen, weil der gekündig­te Ar­beit­neh­mer Kennt­nis von der Be­vollmäch­ti­gung hat?

Gemäß § 174 Satz 2 BGB ist die Zurück­wei­sung ei­ner Kündi­gung aus­ge­schlos­sen, wenn der Ar­beit­ge­ber als Voll­macht­ge­ber den gekündig­ten Ar­beit­neh­mer von der Be­vollmäch­ti­gung des Mit­ar­bei­ters in Kennt­nis ge­setzt hat­te, der die Kündi­gung erklärt.

Das ist nach der Recht­spre­chung z.B. der Fall, wenn der Lei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung, der übli­cher­wei­se die Ar­beits­verträge un­ter­schreibt, ei­ne Kündi­gungs­erklärung un­ter­zeich­net. Denn dann ist dem gekündig­ten Ar­beit­neh­mer durch die her­aus­ge­ho­be­ne Stel­lung des Per­so­nal­lei­ters be­kannt, dass die­ser zum Aus­spruch von Kündi­gun­gen be­vollmäch­tigt ist.

Können gekündig­te Ar­beit­neh­mer ei­ne Kündi­gung zurück­wei­sen, die ein GmbH-Geschäftsführer un­ter­schrie­ben hat?

Manch­mal ist auch bei ei­nem Geschäftsführer ei­ner GmbH nicht zwei­fels­frei klar, dass er die GmbH bei ei­ner Kündi­gung ver­tre­ten kann. Mögli­cher­wei­se ist ja ab­be­ru­fen wor­den oder er kann nur zu­sam­men mit ei­nem an­de­ren Geschäftsführer oder zu­sam­men mit ei­nem Pro­ku­ris­ten kündi­gen.

Sol­che Zwei­fel be­rech­ti­gen den gekündig­ten Ar­beit­neh­mer im Nor­mal­fall nicht da­zu, ei­ne vom Geschäftsführer un­ter­schrie­ben Kündi­gung un­ter Ver­weis auf § 174 Satz 1 BGB zurück­zu­wei­sen. Denn die­se Vor­schrift ist auf Voll­mach­ten zu­ge­schnit­ten, d.h. auf ei­ne Ver­tre­tungs­macht, die sich aus ei­ner ent­spre­chen­den rechts­geschäft­li­chen Erklärung (Be­vollmäch­ti­gung) her­lei­tet. Dem­ge­genüber kann der GmbH-Geschäftsführer die GmbH auf­grund ei­ner ge­setz­li­chen Re­ge­lung ver­tre­ten, d.h. er be­sitzt als Or­gan der Ge­sell­schaft Ver­tre­tungs­macht (§ 35 Abs.1 Satz 1 GmbH-Ge­setz).

Al­ler­dings kann sich aus dem GmbH-Ge­sell­schafts­ver­trag er­ge­ben, dass zwei Geschäftsführer zu­sam­men ei­ne Erklärung ab­ge­ben müssen, um die Ge­sell­schaft zu ver­tre­ten (Ge­samt­ver­tre­tung). Dann ist es üblich und auch zulässig, wenn ein Geschäftsführer den an­de­ren in be­stimm­ten An­ge­le­gen­hei­ten da­zu ermäch­tigt, al­lein zu un­ter­schrei­ben.

Ei­ne sol­che Ermäch­ti­gung steht aber ei­ner Voll­macht im Sin­ne von § 174 Satz 1 BGB gleich, so dass der gekündig­te Ar­beit­neh­mer die Kündi­gung zurück­wei­sen kann,

  • wenn zwei Geschäftsführer an sich nur zur Ge­samt­ver­tre­tung be­rech­tigt sind,
  • wenn dem­ge­genüber nur ein Geschäftsführer die Kündi­gung un­ter­schrie­ben hat, und
  • wenn der Kündi­gung kei­ne ent­spre­chen­de Ermäch­ti­gung durch den an­de­ren Geschäftsführer bei­gefügt ist.

Können gekündig­te Ar­beit­neh­mer auch ei­ne Kündi­gung zurück­wei­sen, die ein Pro­ku­rist un­ter­schrie­ben hat?

Wer Pro­ku­ra hat, be­sitzt gemäß § 49 Abs.1 Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ei­ne um­fas­sen­de Ver­tre­tungs­macht für sei­nen Ar­beit­ge­ber.

Wenn ein Pro­ku­rist die Kündi­gung für den Ar­beit­ge­ber un­ter­schrie­ben hat, oh­ne ei­ne schrift­li­che Voll­macht bei­zufügen, und wenn sei­ne Pro­ku­ra im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen und be­kannt ge­macht wor­den ist, kann der gekündig­te Ar­beit­neh­mer die Kündi­gung nicht un­ter Be­ru­fung auf § 174 Satz 1 BGB zurück­wei­sen.

Der Grund dafür liegt dar­in, dass die Ein­tra­gung der Pro­ku­ra im Han­dels­re­gis­ter dem Ar­beit­neh­mer aus­rei­chen­de Ge­wiss­heit über das Be­ste­hen und den Um­fang der Ver­tre­tungs­macht des Pro­ku­ris­ten gibt.

Müssen Ar­beit­neh­mer in­ner­halb von drei Wo­chen Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben, wenn sie sich ge­gen ei­ne Kündi­gung weh­ren wol­len, die sie zurück­ge­wie­sen ha­ben?

Ja, das soll­te man tun.

Denn § 4 Satz 1 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) schreibt vor, dass man als gekündig­ter Ar­beit­neh­mer in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang ei­ner schrift­li­chen Kündi­gung Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­he­ben muss, wenn man gel­tend ma­chen möch­te, dass die Kündi­gung ge­gen das KSchG verstößt „oder aus an­de­ren Gründen rechts­un­wirk­sam ist“.

Und wenn man als Ar­beit­neh­mer ei­ne Kündi­gung sei­nes Ar­beit­ge­bers un­ter Be­ru­fung auf § 174 Satz 1 BGB zurück­ge­wie­sen hat, weil ihr kei­ne Voll­macht bei­gefügt war, ist die Kündi­gung „aus an­de­ren Gründen“ im Sin­ne von § 4 Satz 1 KSchG rechts­un­wirk­sam.

Die un­verzügli­che Zurück­wei­sung der Kündi­gung ist da­her der ers­te Schritt, dem die recht­zei­ti­ge Kündi­gungs­schutz­kla­ge als zwei­ter Schritt fol­gen soll­te. An­dern­falls, d.h. wenn die Kla­ge nicht oder nicht recht­zei­tig ein­ge­reicht wird, ist die Kündi­gung gemäß § 7 KSchG als wirk­sam an­zu­se­hen.

Wor­in be­steht der Un­ter­schied zwi­schen dem Feh­len ei­ner Voll­machts­ur­kun­de und dem Feh­len ei­ner Voll­macht?

Spricht ein Mit­ar­bei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung im Na­men des Ar­beit­ge­bers ei­ne Kündi­gung aus und fügt kei­ne schrift­li­che Voll­machtsur­kun­de bei, lässt er den gekündig­ten Ar­beit­neh­mer im Un­kla­ren darüber, ob ei­ne Voll­macht be­steht oder nicht. Um die­se Un­klar­heit zu be­sei­ti­gen, kann der Ar­beit­neh­mer die Kündi­gung gemäß § 174 Satz 1 BGB zurück­wei­sen und da­durch endgültig un­wirk­sam ma­chen.

Das Zurück­wei­sungs­recht gemäß § 174 Satz 1 BGB ist un­abhängig von der Fra­ge, ob die Kündi­gung durch ei­ne Voll­macht ge­deckt ist oder nicht. Ent­schei­dend ist die Un­si­cher­heit des Gekündig­ten über die­se Fra­ge, die da­durch ent­steht, dass der Kündi­gung kei­ne Voll­machts­ur­kun­de bei­gefügt ist. Das Zurück­wei­sungs­recht be­steht da­her auch dann, wenn der Kündi­gen­de ord­nungs­gemäß be­vollmäch­tigt ist, aber nicht dar­an ge­dacht hat, dem Gekündig­ten ei­ne Voll­machts­ur­kun­de vor­zu­le­gen.

Ei­ne an­de­re Si­tua­ti­on liegt aber dann vor, wenn der Kündi­gen­de gar nicht be­vollmäch­tigt ist. Dann ist die Kündi­gung als „ein­sei­ti­ges Rechts­geschäft“ von vorn­her­ein un­wirk­sam, d.h. nicht erst dann, wenn der Gekündig­te sie zurück­weist. Hier­zu enthält § 180 Satz 1 und 2 BGB fol­gen­de Re­ge­lung:

„Bei ei­nem ein­sei­ti­gen Rechts­geschäft [wie z.B. bei ei­ner Kündi­gung] ist Ver­tre­tung oh­ne Ver­tre­tungs­macht un­zulässig. Hat je­doch der­je­ni­ge, wel­chem ge­genüber ein sol­ches Rechts­geschäft vor­zu­neh­men war [al­so z.B. der Ar­beit­neh­mer als Empfänger der Kündi­gung], die von dem Ver­tre­ter be­haup­te­te Ver­tre­tungs­macht bei der Vor­nah­me des Rechts­geschäfts nicht be­an­stan­det (…), so fin­den die Vor­schrif­ten über Verträge ent­spre­chen­de An­wen­dung.“

Das be­deu­tet: Verfügt der Kündi­gen­de über kei­ne aus­rei­chen­de Voll­macht, ist die Kündi­gung un­wirk­sam. Im Re­gel­fall wird der gekündig­te Ar­beit­neh­mer das aber nicht wis­sen und da­her die vom Kündi­gen­den in An­spruch ge­nom­me­ne Voll­macht nicht be­an­stan­den. Dann fin­den die Vor­schrif­ten über Verträge An­wen­dung, d.h. der Ar­beit­ge­ber kann die zunächst un­wirk­sa­me Kündi­gung sei­ner voll­macht­lo­sen Ver­tre­ter später noch gemäß § 177 BGB ge­neh­mi­gen.

BEISPIEL: Ein Pro­ku­rist verfügt über ei­ne sog. Ge­samt­pro­ku­ra, d.h. er kann den Ar­beit­ge­ber nur zu­sam­men mit ei­nem an­de­ren Pro­ku­ris­ten ver­tre­ten. Er kündigt im Na­men des Ar­beit­ge­bers ei­nen Ar­beit­neh­mer und un­ter­schreibt die Kündi­gung zu­sam­men mit ei­nem Per­so­nal­sach­be­ar­bei­ter, der kei­ne Pro­ku­ra hat. Der Ar­beit­neh­mer er­hebt zwei Mo­na­te nach Zu­gang der Kündi­gung Kündi­gungs­schutz­kla­ge mit der Be­gründung, dass die Kündi­gung man­gels wirk­sa­mer Be­vollmäch­ti­gung der bei­den Ver­tre­ter un­wirk­sam war.

In die­sem Fall ist die Kündi­gung gemäß § 180 Satz 1 BGB un­wirk­sam und der Ar­beit­neh­mer hat erst ein­mal gu­te Aus­sich­ten, den Pro­zess zu ge­win­nen. Dass er sich mit der Kla­ge länger als drei Wo­chen nach Zu­gang der Kündi­gung Zeit ge­las­sen hat, scha­det nicht, denn §§ 4 und 7 KSchG sind nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) nicht auf den Fall an­zu­wen­den, dass ei­ne Kündi­gung we­gen feh­len­der Be­vollmäch­ti­gung un­wirk­sam ist (BAG, Ur­teil vom 26.03.2009, 2 AZR 403/07).

Da der gekündig­te Ar­beit­neh­mer hier im Bei­spiels­fall die von den Kündi­gen­den in An­spruch ge­nom­me­ne Voll­macht nicht be­an­stan­det hat­te, kann der Ar­beit­ge­ber al­ler­dings noch im Kla­ge­ver­fah­ren die Kündi­gung nachträglich ge­neh­mi­gen. Da­zu kann ihn der Ar­beit­neh­mer auch sei­ner­seits auf­for­dern, was den Ar­beit­ge­ber un­ter Zeit­druck setzt, weil er die Ge­neh­mi­gung dann nur bin­nen zwei Wo­chen nach ei­ner sol­chen Auf­for­de­rung erklären kann (§ 177 Abs.2 BGB).

Mit der Ge­neh­mi­gung ist die man­geln­de Be­vollmäch­ti­gung als Grund für die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung im Nach­hin­ein wie­der vom Tisch, wo­bei die Ge­neh­mi­gung auf den Zeit­punkt der Kündi­gung zurück­wirkt (§ 184 Abs.1 BGB). Der Ar­beit­neh­mer hat trotz­dem recht­zei­tig Kla­ge er­ho­ben, denn laut BAG be­ginnt die dreiwöchi­ge Kla­ge­frist in ei­nem sol­chen Fall erst dann, wenn dem gekündig­ten Ar­beit­neh­mer die Ge­neh­mi­gung der Kündi­gung durch den Ar­beit­ge­ber zu­geht (BAG, Ur­teil vom 06.09.2012, 2 AZR 858/11).

TIPP: Ar­beit­neh­mer, die ei­ne Kündi­gung un­ter Be­ru­fung auf § 174 BGB zurück­wei­sen, weil der Kündi­gungs­erklärung kei­ne Voll­machts­ur­kun­de bei­gefügt wur­de, soll­ten die Zurück­wei­sung der Kündi­gung gemäß § 174 BGB mit ei­ner Be­an­stan­dung der Ver­tre­tungs­macht gemäß § 180 Satz 2 BGB ver­bin­den. Denn durch die Be­an­stan­dung der Voll­macht ist es aus­ge­schlos­sen, dass der Ar­beit­ge­ber die Kündi­gung im Fal­le ei­ner feh­len­den Be­vollmäch­ti­gung später ge­neh­migt.

Ei­ne sol­che Erklärung könn­te lau­ten:

„Sehr ge­ehr­te Da­men und Her­ren,

am XX.XX.20XX ha­be ich ei­ne auf den XX.XX.20XX da­tier­te Kündi­gung aus Ih­rem Hau­se er­hal­ten, die von Herrn / Frau XY als Ih­rem / Ih­rer an­geb­li­chen Be­vollmäch­tig­ten aus­ge­spro­chen bzw. un­ter­zeich­net wur­de. Da mir kei­ne Voll­machts­ur­kun­de vor­ge­legt wur­de, wel­che Herrn / Frau XY le­gi­ti­mie­ren würde, wei­se ich die Kündi­gung hier­mit aus die­sem Grun­de gemäß § 174 Satz 1 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) zurück.

Außer­dem be­an­stan­de ich hier­mit die von Herrn / Frau XY be­haup­te­te Ver­tre­tungs­macht gemäß § 180 Satz 2 BGB.

Mit freund­li­chen Grüßen,

(Ar­beit­neh­mer)“

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Letzte Überarbeitung: 7. September 2021

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Ar­beit­ge­ber ei­ne rechts­si­che­re Kün­di­gung aus­spre­chen wol­len, d.h. ei­ne Zu­rück­wei­sung oder Be­an­stan­dung der Voll­macht ver­mei­den wol­len, oder wenn Sie als Ar­beit­neh­mer oder Ge­schäfts­füh­rer ei­ne Kün­di­gung er­hal­ten ha­ben und da­her rasch re­agie­ren soll­ten, mög­li­cher­wei­se mit ei­ner Kün­di­gungs­zu­rück­wei­sung, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Je nach La­ge des Fal­les bzw. ent­spre­chend Ih­ren Wün­schen tre­ten wir ent­we­der nach au­ßen nicht in Er­schei­nung oder aber wir ver­han­deln in Ih­rem Na­men mit der Ge­gen­sei­te.

Falls sich ei­ne güt­li­che au­ßer­ge­richt­li­che Ei­ni­gung über ei­ne ge­plan­te oder be­reits aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung nicht er­rei­chen lässt, ver­tre­ten wir Sie deutsch­land­weit vor Ge­richt, ins­be­son­de­re im Rah­men von Kün­di­gungs­schutz­pro­zes­sen.

Für ei­ne mög­lichst ra­sche und ef­fek­ti­ve Be­ra­tung be­nö­ti­gen wir fol­gen­de Un­ter­la­gen:

  • Ar­beits­ver­trag / Ge­schäfts­füh­rer­an­stel­lungs­ver­trag (mit Er­gän­zun­gen / Än­de­run­gen, falls vor­han­den)
  • Ge­halts­nach­wei­se der letz­ten drei Mo­na­te
  • Kün­di­gungs­schrei­ben (falls be­reits vor­han­den)
  • An­ge­bot ei­nes Ab­wick­lungs­ver­trags oder Auf­he­bungs­ver­trags (falls be­reits vor­han­den)

Ei­ne Bit­te an Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer: Be­ach­ten Sie un­be­dingt die Drei­wo­chen­frist zur Er­he­bung ei­ner Kün­di­gungs­schutz­kla­ge, die mit Er­halt des Kün­di­gungs­schrei­bens be­ginnt, und neh­men Sie vor Ab­lauf die­ser Frist Kon­takt zu uns auf, wenn wir Sie recht­lich be­ra­ten sol­len.

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Dr. Martin Hensche
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