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Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
Lesen Sie hier, wann eine Kündigung durch den gekündigten Vertragspartner zurückgewiesen werden kann, weil der Kündigungserklärung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, warum und wie lange das Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht, welche Folgen eine berechtigte Zurückweisung hat, warum eine Zurückweisung bei Kündigungserklärungen von Geschäftsführern und Prokuristen ausgeschlossen ist und wie man das Fehlen einer Bevollmächtigung gemäß § 180 Satz 2 BGB beanstanden kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann ist eine Kündigung in Vertretung eines anderen wirksam?
- Warum sollte man Kündigungserklärungen nicht „im Auftrag“ (i.A.) unterschreiben?
- Was können gekündigte Arbeitnehmer tun, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigelegt ist?
- Welche rechtlichen Folgen hat die Zurückweisung einer Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB?
- Kann die Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde auch dazu führen, dass eine Kündigung endgültig scheitert?
- Wie lange haben gekündigte Arbeitnehmer Zeit, um eine Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB zurückzuweisen?
- Ist für die Zurückweisung einer Kündigung eine bestimmte Form vorgeschrieben?
- Was sollten Arbeitgeber beachten, wenn sie ihre Mitarbeiter mit Kündigungsvollmachten ausstatten?
- Wann ist eine Zurückweisung ausgeschlossen, weil der gekündigte Arbeitnehmer Kenntnis von der Bevollmächtigung hat?
- Können gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigung zurückweisen, die ein GmbH-Geschäftsführer unterschrieben hat?
- Können gekündigte Arbeitnehmer auch eine Kündigung zurückweisen, die ein Prokurist unterschrieben hat?
- Müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, die sie zurückgewiesen haben?
- Worin besteht der Unterschied zwischen dem Fehlen einer Vollmachtsurkunde und dem Fehlen einer Vollmacht?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Kündigung - Zurückweisung der Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Wann ist eine Kündigung in Vertretung eines anderen wirksam?
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können sich bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vertreten lassen. Dann gibt eine am Arbeitsverhältnis nicht beteiligte dritte Person die Kündigungserklärung ab, und zwar im Namen des von ihr vertretenen Arbeitnehmers oder Arbeitgebers.
Obwohl auch Arbeitnehmer, statt selbst zu kündigen, dafür einen Vertreter beauftragen können, zum Beispiel einen Anwalt, kommt eine Kündigungsvertretung praktisch fast nur auf Seiten des Arbeitgebers vor. Vor allem größere Arbeitgeber müssen sich beim Abschluss von Arbeitsverträgen und bei Kündigungen vertreten lassen.
Bei Kündigungen geschieht das üblicherweise, indem ein Mitarbeiter der Personalabteilung auf dem Briefpapier des Arbeitgebers die Kündigung erklärt und seine Unterschrift unter das Kündigungsschreiben setzt. Durch die Verwendung des Firmenbriefpapiers wird deutlich, dass er die Kündigung nicht im eigenen Namen aussprechen will (er ist ja nicht der Arbeitgeber), sondern im Namen des von ihm vertretenen Unternehmens, des Arbeitgebers.
Dahinter steht § 164 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift lautet:
„Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.“
Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine Kündigung, die ein Mitarbeiter der Personalabteilung für den Arbeitgeber ausspricht, für und gegen den Arbeitgeber wirkt, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:
1. | Der Mitarbeiter, der die Kündigung erklärt, muss eine eigene Erklärung abgeben, d.h. er muss den Kündigungsentschluss zu Papier bringen. Steht vor seiner Unterschrift „im Auftrag“ bzw. „i.A.“, liegt keine eigene Erklärung des Unterzeichnenden vor, denn er übermittelt nur als Bote die Erklärung eines anderen. |
2. | Der Mitarbeiter, der die Kündigung erklärt, darf kein Geheimnis daraus machen, dass er diese Erklärung für einen anderen abgibt, nämlich im Namen des Arbeitgebers. Die Stellvertretung muss offenkundig sein. |
3. | Der Mitarbeiter, der die Kündigung erklärt, muss dazu bevollmächtigt sein, d.h. er muss rechtlich in der Lage sein, den Arbeitgeber zu vertreten (Vollmacht, Vertretungsmacht). |
Warum sollte man Kündigungserklärungen nicht „im Auftrag“ (i.A.) unterschreiben?
Wie gesagt bedeutet das Kürzel „im Auftrag“ bzw. „i.A.“, dass der Unterzeichnende eine Erklärung zu Papier bringt, die ihm ein anderer vorgegeben hat. Wer eine Kündigungserklärung mit „i.A.“ unterschreibt, handelt als Beauftragter, Gehilfe oder Bote desjenigen, der die Erklärung zu verantworten hat.
Das führt bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Denn § 623 BGB schreibt vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend schriftlich erklärt werden muss. Daher muss derjenige, der die Kündigung erklärt, selbst bzw. persönlich unterschreiben (§ 126 Abs.1 BGB). Das geschieht bei der Unterzeichnung einer Kündigung „i.A.“ aber gerade nicht. Denn mit „i.A.“ wird - im Gegenteil - deutlich gemacht, dass man die Kündigung nicht selbst erklärt, sondern sie nur „im Auftrag“ eines anderen bzw. als dessen Bote übermittelt.
In diesem Sinne hat vor einigen Jahren das Arbeitsgericht Hamburg entschieden (Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006, 27 Ca 21/06, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 06/21 Arbeitsgericht Hamburg: Keine Kündigung "i.A.").
Was können gekündigte Arbeitnehmer tun, wenn der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigelegt ist?
Aus § 164 Abs.1 Satz 1 BGB folgt, dass eine Kündigung durch einen Stellvertreter nur dann für den dahinter stehenden Arbeitgeber wirkt, wenn sich der Stellvertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht bewegt.
Damit ein Mitarbeiter der Personalabteilung Vertretungsmacht für den Arbeitgeber besitzt, muss der Arbeitgeber ihn bevollmächtigt haben. Eine Bevollmächtigung wird meist schriftlich festgehalten, nämlich in einer Vollmachtsurkunde. Sie könnte zum Beispiel lauten:
"KÜNDIGUNGSVOLLMACHT
Hiermit wird Herr Max Mustermann / Frau Marianne Musterfrau dazu bevollmächtigt, Arbeitsverhältnisse der Z GmbH / der Z Aktiengesellschaft zu kündigen.
Musterhausen, den XX.XX.20XX
Dr. X-Vorname Y-Name
Geschäftsführer / Geschäftsführerin / Vorstand"
Da Kündigungen im Unterschied zu Verträgen einseitige Erklärungen sind, hängt ihre Wirksamkeit nicht von einer Gegenerklärung des gekündigten Vertragspartners ab. Notwendig ist allein, dass die schriftliche Kündigungserklärung dem Gekündigten persönlich ausgehändigt wird oder ihm, falls er nicht anwesend ist, durch Übermittlung in seinen Briefkasten zugeht (§ 130 Abs.1 BGB). Aufgrund ihrer sofortigen Wirksamkeit (mit Aushändigung oder Zugang) sollte bei einer Vertreterkündigung möglichst rasch klar sein, ob der Vertreter bevollmächtigt war, denn davon hängt die Wirksamkeit der Kündigung ab.
Daher kann sich der Kündigungsempfänger bei einer Kündigung durch einen Vertreter gemäß § 174 BGB schnell Klarheit darüber verschaffen, ob eine Vollmacht vorliegt oder nicht. Diese Vorschrift lautet:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“
Daraus folgt: Wer als Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung erhält, die ein Mitarbeiter der Personalabteilung für den Arbeitgeber unterschrieben hat, kann erwarten, dass der Kündigung eine schriftliche Vollmacht des Arbeitgebers beigefügt ist.
Liegt dem Kündigungsschreiben dagegen keine Vollmachtsurkunde bei, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen, z.B. durch folgende Erklärung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am XX.XX.20XX habe ich eine auf den XX.XX.20XX datierte Kündigung aus Ihrem Hause erhalten, die von Herrn / Frau XY als Ihrem / Ihrer angeblichen Bevollmächtigten ausgesprochen bzw. unterzeichnet wurde.
Da mir keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, die Herrn / Frau XY legitimieren würde, weise ich die Kündigung hiermit aus diesem Grunde gemäß § 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch zurück.
Mit freundlichen Grüßen,
(Arbeitnehmer)“
Welche rechtlichen Folgen hat die Zurückweisung einer Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB?
Die Zurückweisung einer Kündigung gemäß § 174 BGB bewirkt, dass die zurückgewiesene Kündigung unwirksam ist.
Die Unwirksamkeit kann danach nicht mehr beseitigt bzw. „geheilt“ werden, indem eine Vollmachtsurkunde nachgereicht wird. Die zurückgewiesene Kündigung ist aufgrund der Zurückweisung endgültig unwirksam.
Daher muss die Kündigung erneut, diesmal sinnvollerweise zusammen mit einer Vollmachtsurkunde, ausgesprochen werden. Das kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis länger als geplant fortbesteht.
BEISPIEL: Im Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart. Am 29. September erklärt der Arbeitgeber, vertreten durch einen Mitarbeiter der HR-Abteilung, die ordentliche Kündigung zum 31. Dezember. Da der Kündigungserklärung keine Vollmacht beigefügt war, erklärt der gekündigte Arbeitnehmer am 02. Oktober schriftlich per Boten die Zurückweisung der Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB.
In diesem Beispiel ist die Kündigung vom 29. September infolge der Zurückweisungserklärung unwirksam. Daher muss der Arbeitgeber erneut kündigen. Das kann er frühestens im Verlauf des Oktobers machen. Wegen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Quartalskündigungsfrist ist der nächste ordentliche Kündigungstermin nicht mehr der 31. Dezember, sondern der 31. März des Folgejahres.
Kann die Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vollmachtsurkunde auch dazu führen, dass eine Kündigung endgültig scheitert?
Ja, das kann passieren. Dieser Fall kann bei fristlosen Kündigungen eintreten.
Eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung auf der Grundlage von § 626 BGB kann nämlich nur innerhalb von zwei Wochen erklärt werden, nachdem der Kündigende Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, die ihn zur fristlosen Kündigung berechtigen (§ 626 Abs.2 BGB). Wird eine fristlose Kündigung, die gegen Ende der Zweiwochenfrist ausgesprochen wurde, zurückgewiesen, ist eine erneute fristlose Kündigung nicht mehr möglich bzw. unwirksam, falls die Zweiwochenfrist inzwischen abgelaufen ist.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat einen Kunden am 10. Oktober grob beleidigt und wird daher noch am selben Tag zum Personalgespräch einbestellt. Das Gespräch findet in Anwesenheit des Geschäftsführers statt, der über die Kündigung zu entscheiden hat. Der Arbeitnehmer räumt den Vorfall ein, weigert sich aber, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Die schriftliche fristlose Kündigung geht ihm am 21. Oktober zu, d.h. drei Tage vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB. Da die Kündigung von einem Rechtsanwalt erklärt und unterschrieben ist, der keine Vollmachtsurkunde beigefügt hat, erklärt der Arbeitnehmer am 25. Oktober unter Berufung auf § 174 BGB die Zurückweisung der Kündigung.
In diesem Fall ist die fristlose Kündigung wegen der Zurückweisung gemäß § 174 BGB unwirksam. Und was für den Arbeitgeber noch schlimmer ist: Sie kann auch nicht durch eine erneute fristlose Kündigung nachgeholt werden. Denn die Zweiwochenfrist ist am 24. Oktober abgelaufen.
Dem Arbeitgeber bleibt dann nur noch die Möglichkeit, eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder eine Abmahnung auszusprechen.
Wie lange haben gekündigte Arbeitnehmer Zeit, um eine Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB zurückzuweisen?
Wer eine Kündigung aus dem Haus seines Arbeitgebers ohne beiliegende Vollmacht erhalten hat und die Kündigung daher zurückweisen möchte, muss die Zurückweisung gemäß § 174 BGB „unverzüglich“ erklären. Gemäß § 121 Abs.1 Satz 1 BGB heißt „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern“. Das wiederum bedeutet nicht "sofort", doch darf der Zurückweisungsberechtigte nicht trödeln.
Nach der Rechtsprechung kann sich der Kündigungsempfänger ein wenig Zeit zum Überlegen lassen, und er kann sich rechtlich beraten lassen. Aber nach einer Woche ist im Allgemeinen nach der Rechtsprechung Schluss. Eine spätere Zurückweisung ist nicht mehr "unverzüglich" und hat keine rechtliche Wirkung.
Ist für die Zurückweisung einer Kündigung eine bestimmte Form vorgeschrieben?
Nein, eine Zurückweisung kann mündlich, in Textform (per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax) oder auch schriftlich erklärt werden.
Um später beweisen zu können, wann genau die Zurückweisung erklärt wurde, und dass sie den richtigen Adressaten erreicht hat, ist es aber dringend zu empfehlen, sie schriftlich zu erklären und dem Arbeitgeber per Boten zu übermitteln.
Achtung: Wer in Stellvertretung für einen anderen eine Zurückweisung erklärt, z.B. als Rechtsanwalt für einen Mandanten, muss der Zurückweisungserklärung unbedingt eine Vollmacht seines Auftraggebers beifügen. Andernfalls droht die Zurückweisung der Zurückweisung.
Denn nicht nur eine Kündigung, sondern auch deren Zurückweisung gemäß § 174 BGB ist ein „einseitiges Rechtsgeschäft“. Daher kann auch eine Zurückweisung zurückgewiesen werden, wenn ihr keine Vollmacht beigefügt ist.
Was sollten Arbeitgeber beachten, wenn sie ihre Mitarbeiter mit Kündigungsvollmachten ausstatten?
Die Vollmacht, die einen Mitarbeiter der Personalabteilung zur Kündigung berechtigt, muss der Kündigung im Original beigefügt werden. Eine Kopie der Vollmacht genügt nicht.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, demnächst eine Reihe von Kündigung auszufertigen und den Arbeitnehmern zu übermitteln, sollten sich die zeichnungsberechtigten Geschäftsleiter wie zum Beispiel GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstände ausreichend viel Zeit nehmen, um je nach der Anzahl der geplanten Kündigungen ausreichend viele Originalvollmachten zu unterschreiben.
Denn pro Kündigungsschreiben braucht die Personalabteilung eine von den GmbH-Geschäftsführern bzw. AG-Vorständen unterschriebene Vollmacht, zuzüglich eine angemessen großen Reserve.
In keinem Fall würde es genügen, die Mitarbeiter der Personalabteilung mit Faxkopien der Vollmachtsurkunden oder mit Vollmachts-PDFs auszustatten.
Wann ist eine Zurückweisung ausgeschlossen, weil der gekündigte Arbeitnehmer Kenntnis von der Bevollmächtigung hat?
Gemäß § 174 Satz 2 BGB ist die Zurückweisung einer Kündigung ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber als Vollmachtgeber den gekündigten Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung des Mitarbeiters in Kenntnis gesetzt hatte, der die Kündigung erklärt.
Das ist nach der Rechtsprechung z.B. der Fall, wenn der Leiter der Personalabteilung, der üblicherweise die Arbeitsverträge unterschreibt, eine Kündigungserklärung unterzeichnet. Denn dann ist dem gekündigten Arbeitnehmer durch die herausgehobene Stellung des Personalleiters bekannt, dass dieser zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt ist.
Können gekündigte Arbeitnehmer eine Kündigung zurückweisen, die ein GmbH-Geschäftsführer unterschrieben hat?
Manchmal ist auch bei einem Geschäftsführer einer GmbH nicht zweifelsfrei klar, dass er die GmbH bei einer Kündigung vertreten kann. Möglicherweise ist ja abberufen worden oder er kann nur zusammen mit einem anderen Geschäftsführer oder zusammen mit einem Prokuristen kündigen.
Solche Zweifel berechtigen den gekündigten Arbeitnehmer im Normalfall nicht dazu, eine vom Geschäftsführer unterschrieben Kündigung unter Verweis auf § 174 Satz 1 BGB zurückzuweisen. Denn diese Vorschrift ist auf Vollmachten zugeschnitten, d.h. auf eine Vertretungsmacht, die sich aus einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Erklärung (Bevollmächtigung) herleitet. Demgegenüber kann der GmbH-Geschäftsführer die GmbH aufgrund einer gesetzlichen Regelung vertreten, d.h. er besitzt als Organ der Gesellschaft Vertretungsmacht (§ 35 Abs.1 Satz 1 GmbH-Gesetz).
Allerdings kann sich aus dem GmbH-Gesellschaftsvertrag ergeben, dass zwei Geschäftsführer zusammen eine Erklärung abgeben müssen, um die Gesellschaft zu vertreten (Gesamtvertretung). Dann ist es üblich und auch zulässig, wenn ein Geschäftsführer den anderen in bestimmten Angelegenheiten dazu ermächtigt, allein zu unterschreiben.
Eine solche Ermächtigung steht aber einer Vollmacht im Sinne von § 174 Satz 1 BGB gleich, so dass der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen kann,
- wenn zwei Geschäftsführer an sich nur zur Gesamtvertretung berechtigt sind,
- wenn demgegenüber nur ein Geschäftsführer die Kündigung unterschrieben hat, und
- wenn der Kündigung keine entsprechende Ermächtigung durch den anderen Geschäftsführer beigefügt ist.
Können gekündigte Arbeitnehmer auch eine Kündigung zurückweisen, die ein Prokurist unterschrieben hat?
Wer Prokura hat, besitzt gemäß § 49 Abs.1 Handelsgesetzbuch (HGB) eine umfassende Vertretungsmacht für seinen Arbeitgeber.
Wenn ein Prokurist die Kündigung für den Arbeitgeber unterschrieben hat, ohne eine schriftliche Vollmacht beizufügen, und wenn seine Prokura im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nicht unter Berufung auf § 174 Satz 1 BGB zurückweisen.
Der Grund dafür liegt darin, dass die Eintragung der Prokura im Handelsregister dem Arbeitnehmer ausreichende Gewissheit über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsmacht des Prokuristen gibt.
Müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, wenn sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, die sie zurückgewiesen haben?
Ja, das sollte man tun.
Denn § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreibt vor, dass man als gekündigter Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben muss, wenn man geltend machen möchte, dass die Kündigung gegen das KSchG verstößt „oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist“.
Und wenn man als Arbeitnehmer eine Kündigung seines Arbeitgebers unter Berufung auf § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen hat, weil ihr keine Vollmacht beigefügt war, ist die Kündigung „aus anderen Gründen“ im Sinne von § 4 Satz 1 KSchG rechtsunwirksam.
Die unverzügliche Zurückweisung der Kündigung ist daher der erste Schritt, dem die rechtzeitige Kündigungsschutzklage als zweiter Schritt folgen sollte. Andernfalls, d.h. wenn die Klage nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wird, ist die Kündigung gemäß § 7 KSchG als wirksam anzusehen.
Worin besteht der Unterschied zwischen dem Fehlen einer Vollmachtsurkunde und dem Fehlen einer Vollmacht?
Spricht ein Mitarbeiter der Personalabteilung im Namen des Arbeitgebers eine Kündigung aus und fügt keine schriftliche Vollmachtsurkunde bei, lässt er den gekündigten Arbeitnehmer im Unklaren darüber, ob eine Vollmacht besteht oder nicht. Um diese Unklarheit zu beseitigen, kann der Arbeitnehmer die Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückweisen und dadurch endgültig unwirksam machen.
Das Zurückweisungsrecht gemäß § 174 Satz 1 BGB ist unabhängig von der Frage, ob die Kündigung durch eine Vollmacht gedeckt ist oder nicht. Entscheidend ist die Unsicherheit des Gekündigten über diese Frage, die dadurch entsteht, dass der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt ist. Das Zurückweisungsrecht besteht daher auch dann, wenn der Kündigende ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, aber nicht daran gedacht hat, dem Gekündigten eine Vollmachtsurkunde vorzulegen.
Eine andere Situation liegt aber dann vor, wenn der Kündigende gar nicht bevollmächtigt ist. Dann ist die Kündigung als „einseitiges Rechtsgeschäft“ von vornherein unwirksam, d.h. nicht erst dann, wenn der Gekündigte sie zurückweist. Hierzu enthält § 180 Satz 1 und 2 BGB folgende Regelung:
„Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft [wie z.B. bei einer Kündigung] ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war [also z.B. der Arbeitnehmer als Empfänger der Kündigung], die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet (…), so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung.“
Das bedeutet: Verfügt der Kündigende über keine ausreichende Vollmacht, ist die Kündigung unwirksam. Im Regelfall wird der gekündigte Arbeitnehmer das aber nicht wissen und daher die vom Kündigenden in Anspruch genommene Vollmacht nicht beanstanden. Dann finden die Vorschriften über Verträge Anwendung, d.h. der Arbeitgeber kann die zunächst unwirksame Kündigung seiner vollmachtlosen Vertreter später noch gemäß § 177 BGB genehmigen.
BEISPIEL: Ein Prokurist verfügt über eine sog. Gesamtprokura, d.h. er kann den Arbeitgeber nur zusammen mit einem anderen Prokuristen vertreten. Er kündigt im Namen des Arbeitgebers einen Arbeitnehmer und unterschreibt die Kündigung zusammen mit einem Personalsachbearbeiter, der keine Prokura hat. Der Arbeitnehmer erhebt zwei Monate nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass die Kündigung mangels wirksamer Bevollmächtigung der beiden Vertreter unwirksam war.
In diesem Fall ist die Kündigung gemäß § 180 Satz 1 BGB unwirksam und der Arbeitnehmer hat erst einmal gute Aussichten, den Prozess zu gewinnen. Dass er sich mit der Klage länger als drei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit gelassen hat, schadet nicht, denn §§ 4 und 7 KSchG sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht auf den Fall anzuwenden, dass eine Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung unwirksam ist (BAG, Urteil vom 26.03.2009, 2 AZR 403/07).
Da der gekündigte Arbeitnehmer hier im Beispielsfall die von den Kündigenden in Anspruch genommene Vollmacht nicht beanstandet hatte, kann der Arbeitgeber allerdings noch im Klageverfahren die Kündigung nachträglich genehmigen. Dazu kann ihn der Arbeitnehmer auch seinerseits auffordern, was den Arbeitgeber unter Zeitdruck setzt, weil er die Genehmigung dann nur binnen zwei Wochen nach einer solchen Aufforderung erklären kann (§ 177 Abs.2 BGB).
Mit der Genehmigung ist die mangelnde Bevollmächtigung als Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung im Nachhinein wieder vom Tisch, wobei die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Kündigung zurückwirkt (§ 184 Abs.1 BGB). Der Arbeitnehmer hat trotzdem rechtzeitig Klage erhoben, denn laut BAG beginnt die dreiwöchige Klagefrist in einem solchen Fall erst dann, wenn dem gekündigten Arbeitnehmer die Genehmigung der Kündigung durch den Arbeitgeber zugeht (BAG, Urteil vom 06.09.2012, 2 AZR 858/11).
TIPP: Arbeitnehmer, die eine Kündigung unter Berufung auf § 174 BGB zurückweisen, weil der Kündigungserklärung keine Vollmachtsurkunde beigefügt wurde, sollten die Zurückweisung der Kündigung gemäß § 174 BGB mit einer Beanstandung der Vertretungsmacht gemäß § 180 Satz 2 BGB verbinden. Denn durch die Beanstandung der Vollmacht ist es ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber die Kündigung im Falle einer fehlenden Bevollmächtigung später genehmigt.
Eine solche Erklärung könnte lauten:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am XX.XX.20XX habe ich eine auf den XX.XX.20XX datierte Kündigung aus Ihrem Hause erhalten, die von Herrn / Frau XY als Ihrem / Ihrer angeblichen Bevollmächtigten ausgesprochen bzw. unterzeichnet wurde. Da mir keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, welche Herrn / Frau XY legitimieren würde, weise ich die Kündigung hiermit aus diesem Grunde gemäß § 174 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurück.
Außerdem beanstande ich hiermit die von Herrn / Frau XY behauptete Vertretungsmacht gemäß § 180 Satz 2 BGB.
Mit freundlichen Grüßen,
(Arbeitnehmer)“
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Letzte Überarbeitung: 7. September 2021
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