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Änderungskündigung: Verständlichkeit des Änderungsangebots
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte vor kurzem zu entscheiden, wann ein Änderungsangebot im Rahmen einer Änderungskündigung ausreichend bestimmt ist, also wie genau die neue Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem Änderungsangebot beschrieben werden muss: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 1010/09.
- Warum spielt bei einer Änderungskündigung das Änderungsangebot die entscheidende Rolle?
- Streit im IT-Unternehmen: Zurückstufung vom "Regional Sales Manager" zum "Customer Relationship Manager"
- Arbeitsgericht Düsseldorf: Arbeitnehmer müssen erkennen können, wie ihre Tätigkeit gemäß dem Änderungsangebot aussehen soll
Warum spielt bei einer Änderungskündigung das Änderungsangebot die entscheidende Rolle?
Wer vom Arbeitgeber eine Änderungskündigung bekommt, kann auf jeden Streit verzichten und hat dann die Wahl, ob er die vorgeschlagenen Vertragsänderungen einfach akzeptiert oder achselzuckend seinen Hut nimmt, d.h. zu einem anderen Arbeitgeber wechselt oder sich arbeitslos meldet. Wer sich mit der Änderungskündigung nicht abfinden möchte, kann das Änderungsangebot ablehnen und gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben, riskiert dabei aber den Verlust seines Arbeitsplatzes, falls er den Prozess verliert. Für viele Arbeitnehmer ist es daher am besten, von der Möglichkeit des § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Gebrauch zu machen.
Das bedeutet, dass man das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annimmt, dass die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist, d.h. den Anforderungen des KSchG entspricht. Diese Vorgehensweise setzt natürlich voraus, dass das KSchG aufgrund der mehr als sechsmonatigen Beschäftigungsdauer und der Größe des Betriebs (mehr als zehn Arbeitnehmer) anwendbar ist.
Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Änderung bzw. Verschlechterung der Vertragsbedingungen sozial nicht gerechtfertigt war, bleibt der Arbeitnehmer zu den alten Bedingungen beschäftigt. Andernfalls bleibt es bei den geänderten Bedingungen, denen der Arbeitnehmer bereits unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG zugestimmt hatte. Wie auch immer der Änderungsschutzprozess ausgeht: Der Bestand des Arbeitsverhältnisses ist außer Streit und daher nicht gefährdet.
Vor einigen Monaten hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) bekräftigt, dass die Genauigkeit des vom Arbeitgeber unterbreiteten Änderungsangebotes Voraussetzung einer wirksamen Änderungskündigung ist (BAG, Urteil vom 15.01.2009, 2 AZR 641/07, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/020 Änderungskündigung - Genauigkeit des Änderungsangebots). Das Änderungsangebot muss so eindeutig sein, dass die einfache Annahmeerklärung des Arbeitnehmers („Ja, einverstanden“) genügt, um einen genau festgelegten neuen Vertragsinhalt in Geltung zu setzen.
Der Fall des Arbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass englische Stellenbezeichnungen zu ungenau sein können.
Streit im IT-Unternehmen: Zurückstufung vom "Regional Sales Manager" zum "Customer Relationship Manager"
Der klagende Arbeitnehmer war bei einem Software-Unternehmen als „Regional Sales Manager ITSM“ beschäftigt. Er arbeitete von zu Hause bzw. einem dort eingerichteten Heimarbeitsplatz aus, d.h. er besuchte von dort aus die Kunden des Arbeitgebers. Sein Jahresgehalt betrug 90.000 EUR brutto zuzüglich variabler Vergütungsbestandteile.
Nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schon einmal gekündigt, die Kündigung dann jedoch wieder zurückgenommen hatte, nahm er einen erneuten Anlauf und sprach zum 30.04.2009 eine ordentliche Änderungskündigung aus. Er bot dem Arbeitnehmer dabei an, künftig im Innendienst als „Customer Relationship Manager“ zu einem Fixgehalt von nur noch 50.000 EUR brutto pro Jahr zu arbeiten.
Neben der Halbierung der Bezahlung sollte die vom Arbeitgeber angebotene Tätigkeit künftig wenig verantwortungsvoll und abwechslungsreich sein. Denn künftig sollte er nur noch mögliche Neukunden im Internet heraussuchen und Termine für Außendienstmitarbeiter vereinbaren.
Daher nahm der gekündigte Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt seiner sozialen Rechtfertigung an (§ 2 KSchG) und erhob Änderungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf.
Arbeitsgericht Düsseldorf: Arbeitnehmer müssen erkennen können, wie ihre Tätigkeit gemäß dem Änderungsangebot aussehen soll
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht, und zwar mit dem Argument, dass das Änderungsangebot des Arbeitgebers zu unbestimmt gewesen war.
Der Arbeitnehmer konnte nämlich nicht erkennen, wie seine künftige Tätigkeit entsprechend dem Änderungsangebot aussehen sollte, so die Düsseldorfer Richter. Der Begriff „Customer Relation Manager“, also Kundenbeziehungsmanager, ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts nichtssagend und beschreibt daher nicht die künftig geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Denn um die Kundepflege müssen sich fast alle Betriebe bemühen, so dass diese Aufgabe ein „weites Feld“ ist, so das Gericht. Unter Kundepflege kann man die Gewinnung neuer Kunden, die Reaktivierung alter Kundenbeziehungen und/oder die Pflege von Bestandskunden verstehen. Im Ergebnis kann "Kundenpflege" auf völlig unterschiedliche Tätigkeiten hinauslaufen, d.h. es kann um die Betreuung von Datenbeständen, um die Auswertung von Daten oder auch um Kontaktierung von Kunden und Angebotserstellung gehen.
Welche Aufgaben der Kläger im vorliegenden Fall künftig hätte erledigen sollen, hätte der Arbeitgeber daher in seinem Änderungsangebot genauer als nur mit „Customer Relationship Manager“ erklären müssen.
Fazit: Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist richtig. Der Arbeitnehmer muss ja innerhalb kurzer Frist auf der Grundlage des Änderungsangebots entscheiden, ob er die angebotene(n) Vertragsänderung(en) annehmen, unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG annehmen, gar nicht annehmen und Kündigungsschutzklage erheben oder sich einfach mit seiner Entlassung abfinden soll. Diese komplizierte Entscheidung kann er aber nur treffen, wenn der Arbeitgeber die künftigen Aufgaben genau beschreibt und das Änderungsangebot nicht nur mit leeren Worthülsen spickt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 1010/09
- Arbeitsgericht Düsseldorf (Website)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2009, 2 AZR 641/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung: Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 17/127 Änderungskündigung zur Festlegung neuer Aufgaben
- Arbeitsrecht aktuell: 12/272 Änderungskündigung oder Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/120 Betriebsbedingte Änderungskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/020 Änderungskündigung - Genauigkeit des Änderungsangebots
Letzte Überarbeitung: 8. Mai 2017
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