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ArbG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 02.06.2009, 7 Ca 1010/09

   
Schlagworte: Kündigung: Änderungskündigung, Änderungsangebot
   
Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 7 Ca 1010/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.06.2009
   
Leitsätze:

Im Rahmen einer Änderungskündigung muss das Angebot hinreichend bestimmt sein. Soll der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers abgeändert werden, so ist die bloße Bezeichnung als "Customer Relationship Manager" unzureichend. Die Wertigkeit der Aufgaben wird nicht hinreichend beschrieben, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte zur Bestimmtheit des Angebots für den Arbeitnehmer zu erkennen sind. Eine (Wochen später) nachgereichte Stellenbeschreibung kann den Mangel nicht mehr heilen.

Vorinstanzen:
   

T a t b e s t a n d : 

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner Ände­rungskündi­gung. Des Wei­te­ren be­gehrt der Kläger noch die Zah­lung va­ria­bler Vergütung.

Der 50-jähri­ge, ver­hei­ra­te­te Kläger, Va­ter von 3 Kin­dern, ist bei der Be­klag­ten seit dem 15.07.2008 auf Grund­la­ge ei­nes schrift­li­chen Ar­beits­ver­tra­ges (Bl. 40 ff. d. A.) als "Re­gio­nal Sa­les Ma­na­ger ITSM" beschäftigt. Das Fest­ge­halt beträgt jähr­lich 90.000,00 €. Hin­zu kommt ein va­ria­bles Ge­halt. Der Kläger hat­te ein Ho­me-Of­fice an sei­nem Sitz in I. und be­treu­te Kun­den. Die Be­klag­te, mit Sitz in G., bie­tet die Ent­wick­lung von Soft­ware und Lösun­gen an, mit de­nen mit­telständi­sche und Großun­ter­neh­men Kun­den­be­zie­hun­gen ver­bes­sern und op­ti­mie­ren können. Der Ver­trieb der Pro­duk­te er­folgt durch Sa­les-Ma­na­ger, die Rei­setätig­kei­ten ausüben. Der Schwer­punkt der Ver­triebstätig­keit liegt in Süddeutsch­land.

Mit Schrei­ben vom 06.02.2009 (Bl. 67 d. A.) kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis aus drin­gen­den be­trieb­li­chen Gründen zum 31.03.2009. Sie stell­te den Kläger von der Ar­beits­pflicht frei. Mit Schrift­satz vom 01.04.2009 teil­te die Be­klag­te mit, dass sie an der Kündi­gung nicht fest­hal­te. Mit wei­te­rem Schrei­ben vom glei­chen Tag (Bl. 114 d. A.) sprach die Be­klag­te ei­ne Ände­rungskündi­gung zum 30.04.2009 aus. In die­sem Kündi­gungs­schrei­ben heißt es aus­zugs­wei­se:

"Zu­gleich bie­ten wir ih­nen an nach Ab­lauf der Kündi­gungs­frist, das heißt ab dem 01.05.2009, un­ter geänder­ten Be­din­gun­gen wei­ter für uns tätig zu wer­den, und zwar

- als "Ma­na­ger of In­ter­nal CRM (Cust­o­m­er Re­la­ti­ons­hip Ma­nage­ment)" im In­nen­dienst 

- in un­se­ren Be­trieb in G. (H..) 

- zu ei­nem Jah­res­brut­to­ge­halt i. H. v. 50.000,00 €. Ei­ne leis­tungs­be­zo­ge­ne va­ria­ble Vergütung ("com­mis­si­on Plan") und ei­ne "Car Al­lo­wan­ce" wer­den nicht ge­zahlt.

Im Übri­gen blei­ben die Ar­beits­be­din­gun­gen un­verändert." 

Der Kläger nahm das Ände­rungs­an­ge­bot mit Schrei­ben vom 08.04.2009 (Bl. 115 d. A.) un­ter Vor­be­halt an.

Der Kläger be­haup­tet, trotz der Be­zeich­nung im Ar­beits­ver­trag als "Re­gio­nal Sa­les Ma­na­ger ITSM" sei er für den Be­trieb sämt­li­cher Pro­duk­te der Be­klag­ten zuständig ge­we­sen. Dies ha­be ihm auch sein frühe­rer Vor­ge­setz­ter Herr I. am 20.05.2009 (Bl. 181 d. A.) bestätigt, was un­strei­tig ist. Er sei be­reits im Vor­stel­lungs­gespräch dar­auf hin­ge­wie­sen wor­den, dass er die ge­sam­te Pro­dukt­pa­let­te zu ver­kau­fen hätte. Er sei ent­spre­chend im Zeit­raum Ju­li bis Ok­to­ber 2008 in Se­mi­na­ren für al­le Pro­dukt­li­ni­en ge­schult wor­den. Ihm sei­en auch ent­spre­chend an­de­re Umsätze zu­ge­wie­sen wor­den, was un­strei­tig ist. Er ha­be sich mit an­de­ren Re­gio­nal Sa­les Ma­na­gern bei Ur­laub oder Krank­heit ver­tre­ten. Sch­ließlich ha­be er die ge­sam­te Pro­dukt­pa­let­te auf ei­ner Mes­se in Ber­lin im No­vem­ber 2008 präsen­tiert. Auch an­de­re Mit­ar­bei­ter sei­en als "Re­gio­nal Sa­les Ma­na­ger ITSM" be­zeich­net wor­den. Der Be­zeich­nung sei kei­ne größere Be­deu­tung zu­zu­mes­sen. Ent­fal­len sei nicht sein Ar­beits­platz, son­dern Ar­beitsplätze als Ver­triebs­in­nen­dienst­mit­ar­bei­ter. Der Kläger meint, die neu­en Ver­trags­be­din­gun­gen sei­en ihm nicht zu­mut­bar. Sein Ge­halt wer­de um mehr als 60 % gekürzt. Sein Auf­ga­ben­ge­biet im In­nen­dienst se­he nun­mehr wie folgt aus:

- Her­aus­su­chen von Adres­sen und Te­le­fon­num­mern neu­er po­ten­ti­el­ler Kun­den aus dem In­ter­net,

- Her­aus­fin­den der ge­eig­ne­ten An­sprech­part­ner der po­ten­ti­el­len Kun­den, 

- Ver­vollständi­gung von Adress­da­tei­en in Exel-Ta­bel­len, 

- Ter­min­ver­ein­ba­rung für die Außen­dienst­mit­ar­bei­ter der Ver­triebsteams Nord und Süd bei po­ten­ti­el­len Kun­den.

Im Übri­gen ha­be die Be­klag­te kei­ne ord­nungs­gemäße So­zi­al­aus­wahl durch­geführt. So sei­en 2 Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin­nen erst seit Fe­bru­ar 2009 dort ein­ge­setzt. Zu­vor sei­en die­se Mit­ar­bei­te­rin­nen im In­nen­dienst beschäftigt ge­we­sen, was un­strei­tig ist. Der Kläger meint, das Ände­rungs­an­ge­bot ver­s­toße auch ge­gen das Be­stimmt­heits­ge­bot. Die Auf­ga­ben ei­nes Ma­na­ger of In­ter­nal CRM sei­en un­klar und un­be­stimmt.

Der Kläger macht wei­ter­hin va­ria­ble Vergütung für den Zeit­raum ab Fe­bru­ar 2009 gel­tend. Er ist der Auf­fas­sung, auf­grund der Frei­stel­lung sei es ihm nicht möglich ge­we­sen,

wei­te­ren Um­satz zu ge­ne­rie­ren. Die Be­klag­te be­fin­de sich da­her im An­nah­me­ver­zug. Sein An­spruch be­rech­ne sich auf Grund­la­ge der letz­ten 3 Mo­na­te, al­so von No­vem­ber 2008 bis Ja­nu­ar 2009.

Der Kläger be­an­tragt zu­letzt: 

1. Es wird fest­ge­stellt, dass die Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen durch die Ände­rungskündi­gung der Be­klag­ten vom 01.04.2009, im Ori­gi­nal dem Kläger zu­ge­gan­gen am 01.04.2009 so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt oder aus an­de­ren Gründen rechts­un­wirk­sam ist.

2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, für den Mo­nat Fe­bru­ar 2009 das va­ria­ble Ge­halt i. H. v. 6.733,62 € brut­to nebst Zin­sen i. H. v. 5 %-Punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 01.03.2009 an den Kläger zu zah­len.

3. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, für den Mo­nat März 2009 das va­ria­ble Ge­halt i. H. v. 7.255,29 € brut­to nebst Zin­sen i. H. v. 5 %-Punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 01.04.2009 an den Kläger zu zah­len.

4. Die Be­klag­ten wird ver­ur­teilt, für den Mo­nat April 2009 das va­ria­ble Ge­halt i. H. v. 7.255,29 € brut­to nebst Zin­sen i. H. v. 5 %-Punk­ten über dem je­wei­li­gen Ba­sis­zins­satz seit dem 01.05.2009 an den Kläger zu zah­len.

Die Be­klag­te be­an­tragt, 

die Kla­ge ab­zu­wei­sen. 

Sie be­haup­tet, es ha­be ne­ben dem Kläger noch zwei Sa­les Ma­na­ger für die Re­gio­nen Nord und Mit­te so­wie vier für die Re­gio­nen Süd und ei­nen wei­te­ren für das ge­sam­te Bun­des­ge­biet ge­ge­ben. Sie ha­be sich 2008 ent­schlos­sen, den Ver­trieb des Pro­dukts ITSM her­aus­zulösen, um das Pro­dukt stärker zu eta­blie­ren. Aus die­sem Grun­de sei die Stel­le des Klägers ge­schaf­fen wor­den.

Es ge­be nur ei­nen Ar­beits­ver­trag mit ei­nem "Re­gio­nal Sa­les Ma­na­ger ITSM" sie ha­be An­fang 2009 fest­ge­stellt, dass ih­re Er­war­tun­gen bzgl. der Ver­triebslösung für das Pro­dukt ITSM nicht erfüllt wor­den sei­en. Zu­dem sei die Struk­tur des Außen­diens­tes ab­wei­chend von den tatsächli­chen Ge­ge­ben­hei­ten ge­we­sen. Sie ha­be da­her im Ja­nu­ar 2009 die Ent­schei­dung ge­trof­fen, den Ver­trieb neu zu struk­tu­rie­ren. Die Be­rei­che Nord, Mit­te und Ge­samt sei­en zu­sam­men­ge­legt wor­den. Nun­mehr exis­tier­ten nur noch 2 Be­rei­che: Nord und Süd, was un­strei­tig ist. Das Pro­dukt ITSM sol­le nicht mehr se­pa­rat an­ge­bo­ten, son­dern in das Pro­dukt­port­fo­lio al­ler Ver­triebs­ma­na­ger auf­ge­nom­men wer­den. Ent­spre­chend ha­be sie dem Kläger so­wie zwei wei­te­ren Mit­ar­bei­tern gekündigt, was un­strei­tig ist. Nach Aus­spruch der Kündi­gung ha­be sich dann ei­ne an­de­re Beschäfti­gungsmöglich­keit für den Kläger am Sitz in G. als CRM auf­ge­zeigt. Da­bei han­delt es sich um ei­ne Stel­le im In­nen­dienst, in der es im We­sent­li­chen dar­um ge­he si­cher­zu­stel­len, dass Kun­den­be­zie­hun­gen ge­pflegt wer­den. Die­se Stel­le sei mit 50.000,00 € do­tiert. Der al­te Ar­beits­platz des Klägers sei er­satz­los ent­fal­len. Das Ände­rungs­an­ge­bot sei dem Kläger auch zu­mut­bar. Es han­de­le sich um ei­ne ver­ant­wor­tungs­vol­le Stel­le im In­nen­dienst. Die Tätig­keit könne nicht in ei­nem Ho­me-Of­fice aus­geübt wer­den. Der Stel­len­in­ha­ber müss­te während der übli­chen Ar­beits­zei­ten er­reich­bar sein. In­nen­dienst­mit­ar­bei­ter er­hiel­ten bei ihr übli­cher­wei­se le­dig­lich 40.000,00 € brut­to.

Die Be­klag­te macht gel­tend, dem Kläger ste­he gem. IV Abs. 2 S. 2, 2 Alt. des Kom­pen­sa­ti­ons­plans 2009 kei­ne Pro­vi­si­on zu, da er ab Fe­bru­ar 2009 kei­nen Um­satz mehr ge­ne­riert ha­be. Der Aus­zah­lungs­be­trag im De­zem­ber 2008 ha­be Pro­vi­si­on für die Mo­na­te Ok­to­ber und No­vem­ber 2008 so­wie ei­ne Nach­zah­lung ent­hal­ten. Des­we­gen könne nicht auf al­len 3-Mo­nats-Zeit­raum ab­ge­stellt wer­den.

We­gen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des Sach- und Streit­stan­des so­wie den ge­sam­ten wei­te­ren Ak­ten­in­halt wird Be­zug ge­nom­men.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 

Die zulässi­ge Kla­ge ist, so­weit sie ent­schei­dungs­reif ist, be­gründet.

I. 

Die Vor­aus­set­zun­gen für den Er­lass ei­nes Teil­ur­teils gem. § 301 ZPO lie­gen vor. Der Kla­ge­an­trag zu 1 war ent­schei­dungs­reif.

II. 

Der Kla­ge­an­trag zu 1 ist be­gründet. Die Ände­run­gen der Ar­beits­be­din­gun­gen durch die Ände­rungskündi­gun­gen vom 01.04.2009 sind nicht so­zi­al ge­recht­fer­tigt. Die Ände­rungskündi­gung ist un­wirk­sam.

1. Auf das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en fin­det das KSchG An­wen­dung. Der Kläger ist bei der Be­klag­ten länger als 6 Mo­na­te un­un­ter­bro­chen beschäftigt; die Be­klag­te beschäftigt in der Re­gel mehr als 10 Ar­beit­neh­mer (§§ 1, 23 KSchG).

2. Die Ände­rungskündi­gung ist so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt. 

a) Nach der Le­gal­de­fi­ni­ti­on in § 2 S. 1 KSchG liegt ei­ne Ände­rungskündi­gung vor, wenn der Ar­beit­ge­ber das Ar­beits­verhält­nis kündigt und im Zu­sam­men­hang mit der Kündi­gung des­sen Fort­set­zung zu geänder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen an­bie­tet. Die Ände­rungskündi­gung ist da­her ein aus zwei Wil­lens­erklärun­gen zu­sam­men­ge­setz­tes Rechts­geschäft. Zur Kündi­gungs­erklärung muss als 2. Ele­ment ein be­stimm­tes bzw. be­stimm­ba­res, so­mit den Vor­aus­set­zun­gen des § 155 BGB ent­spre­chen­des An­ge­bot zur Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses zu geänder­ten Be­din­gun­gen hin­zu­kom­men (BAG 17.05.2001 - 2 AZR 460/00). Das an­ge­streb­te Rechts­geschäft muss vom Empfänger­ho­ri­zont aus be­ur­teilt in sich verständ­lich und ge­schlos­sen sein (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 628/03). Dem gekündig­ten Ar­beit­neh­mer muss er­sicht­lich sein, wel­che (we­sent­li­chen) Ar­beits­be­din­gun­gen künf­tig gel­tend sol­len und wel­chen In­halt das Ar­beits­verhält­nis zukünf­tig ha­ben soll. Nur so kann der Ar­beit­neh­mer sei­ne Ent­schei­dung über das An­ge­bot in Kennt­nis al­ler we­sent­li­chen Ver­trags­be­din­gun­gen bzw. -ände­run­gen tref­fen. Da­bei genügt ei­ne "Be­stimm­bar­keit" des An­ge­bots. Der In­halt der Of­fer­te ist nach den Re­geln der §§ 133, 157 BGB zu in­ter­pre­tie­ren und zu be­stim­men. Ist da­nach das Ände­rungs­an­ge­bot nicht hin­rei­chend be­stimmt oder be­stimm­bar, so führt dies zur Un­wirk­sam­keit der Ände­rungskündi­gung (BAG 16.09.2004 - 2 AZR 628/03).

Der Ar­beit­ge­ber muss da­bei nicht sämt­li­che tatsächli­chen Ein­satz­be­din­gun­gen an­ge­ben, an­dern­falls würde das Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers stark ein­ge­schränkt bzw. ent­fal­len (vgl. da­zu LAG Nürn­berg, 13.09.2005 - 6 SA 902/04). Das Ände­rungs­an­ge­bot muss aber so kon­kret ge­fasst sein, dass es der Ar­beit­neh­mer oh­ne wei­te­res an­neh­men kann. Ihm muss klar sein, wel­che Ar­beits­be­din­gun­gen künf­tig gel­ten sol­len. Dies gilt ge­ra­de vor dem Hin­ter­grund, dass der Ar­beit­neh­mer von Ge­set­zes we­gen in­ner­halb ei­ner kur­zen Frist auf das An­ge­bot des Ar­beit­ge­bers re­agie­ren und sich ent­schei­den muss. Im In­ter­es­se der Rechts­si­cher­heit ist zu for­dern, dass mit dem Ände­rungs­an­ge­bot zwei­fels­frei klar­ge­stellt wird, zu wel­chen neu­en Ar­beits­be­din­gun­gen das Ar­beits­verhält­nis fort­be­ste­hen soll. Un­klar­hei­ten ge­hen zu Las­ten des Ar­beit­ge­bers. Sie führen im Er­geb­nis zur Un­wirk­sam­keit der Ände­rungskündi­gung (BAG 15.01.2009 - 2 AZR 641/07).

b) Vor die­sem Hin­ter­grund ist das Ge­richt der Auf­fas­sung, dass das An­ge­bot der Be­klag­ten nicht hin­rei­chend be­stimmt ist.

Mit der Be­zeich­nung "Ma­na­ger of In­ter­nal CRM (Cust­o­m­er Re­la­ti­ons­hip Ma­nage­ment)" sind die künf­ti­gen Tätig­kei­ten nicht hin­rei­chend be­schrie­ben. Auch wenn das Ände­rungs­an­ge­bot nicht je­den ein­zel­ne be­ab­sich­tig­te Tätig­keit vor­se­hen muss, um dem Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers ei­nen Raum zu ge­ben, so ist die von der Be­klag­ten ver­wen­de­te Be­zeich­nung nicht hin­rei­chend be­stimmt, ins­be­son­de­re um die Wer­tig­keit der kom­men­den Auf­ga­ben zu be­schrei­ben. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten han­delt es sich bei dem Be­griff "Cust­o­m­er Re­la­ti­ons­hip Ma­na­ger" nicht um ei­nen in der IT-Bran­che an­er­kann­ten Be­griff. Der Be­griff "Cust­o­m­er Re­la­ti­ons­hip Ma­nage­ment" (Kun­den­be­zie­hungs­ma­nage­ment oder schlicht­weg Kun­den­pfle­ge) ist in na­he­zu al­len Bran­chen zu fin­den. Die Kun­den­pfle­ge ist ein wei­tes Feld. Es kann um die Ge­win­nung von Neu­kun­den, um die Pfle­ge von Be­stands­kun­den oder um die Re­ak­ti­vie­rung von frühe­ren Kun­den ge­hen. Ent­spre­chend können un­ter­schied­li­che Tätig­kei­ten an­fal­len. Hier­zu können zählen die Pfle­ge von Da­ten­ban­ken, et­wa durch ein­fa­che Ein­ga­be von Da­ten, aber auch die Ana­ly­se der Da­ten und an­sch­ließen­der Ent­schei­dungs­fin­dung. Zur Kun­den­pfle­ge kann auch die ge­ziel­te Kun­den­an­spra­che oder die Er­stel­lung von An­ge­bo­ten zählen. Ent­spre­chend können auch die Wer­tig­kei­ten der Tätig­kei­ten un­ter­schied­lich aus­se­hen.

Dem steht nicht ent­ge­gen, dass et­wa im ursprüng­li­chen Ar­beits­ver­trag der Par­tei le­dig­lich die Be­zeich­nung "Re­gio­nal Sa­les Ma­na­ger ITSM" zu fin­den ist. Ei­ne sol­che kur­ze Be­zeich­nung kann auch in ei­nem Ände­rungs­an­ge­bot aus­rei­chend sein, wenn da­mit ein aus an­de­ren Umständen her­aus be­stimm­tes An­ge­bot zu er­ken­nen ist, das auch i.S.d. Schrift­form (§ 623 BGB) hin­rei­chend An­kla­ge ge­fun­den hat. Die­se kann et­wa dann gel­ten, wenn die Be­klag­te dem Kläger münd­lich die Tätig­kei­ten näher erläutert oder ihm im Vor­feld ei­ne Stel­len­be­schrei­bung über­reicht hätte.

Zum Zeit­punkt des Ver­trags­an­ge­bots am 01.04.2009 stan­den da­her die Ar­beits­be­din­gun­gen als "Ma­na­ger of In­ter­nal CRM (Cust­o­m­er Re­la­ti­ons­hip Ma­nage­ment)" im In­nen­dienst nicht hin­rei­chend fest. Nach dem in­so­weit un­strei­ti­gen Sach­vor­trag des Klägers im Ter­min am 02.06.2009 er­hielt er ei­ne Stel­len­be­schrei­bung erst Mit­te Mai 2009. Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit muss für den Empfänger be­reits im Zeit­punkt des Zu­gangs der Kündi­gung das An­ge­bot hin­rei­chend klar be­stimmt sein (BAG 15.01.2009 - 2 AZR 641/07). Es ist da­her un­zu­rei­chend, wenn der Ar­beit­ge­ber durch späte­re Überg­a­be ei­ner Stel­len­be­schrei­bung die Ar­beits­be­din­gun­gen klar­stellt. Dies gilt erst recht, wenn die Stel­len­be­schrei­bung erst nach Ab­lauf der 3-wöchi­gen An­nah­me­frist i. S. d. § 2 S. 2 KSchG über­ge­ben wird.

c) Vor die­sem Hin­ter­grund ist die Ände­rungskündi­gung man­gels Be­stimmt­heit des Ände­rungs­an­ge­bots ins­ge­samt un­wirk­sam.

III. 

Die Kos­ten­ent­schei­dung bleibt der Schluss­ent­schei­dung vor­be­hal­ten. 

IV. 

Der Streit­wert­fest­set­zung lie­gen 2 Mo­nats­gehälter des Klägers zu­grun­de. 

Rechts­mit­tel­be­leh­rung 

Ge­gen die­ses Ur­teil kann von der be­klag­ten Par­tei

B e r u f u n g 

ein­ge­legt wer­den. 

Für die kla­gen­de Par­tei ist ge­gen die­ses Ur­teil kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben. 

Die Be­ru­fung muss 

in­ner­halb ei­ner N o t f r i s t* von ei­nem Mo­nat 

beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Düssel­dorf, Lud­wig-Er­hard-Al­lee 21, 40227 Düssel­dorf, Fax: 0211 7770 2199 ein­ge­gan­gen sein.

Die Not­frist be­ginnt mit der Zu­stel­lung des in vollständi­ger Form ab­ge­fass­ten Ur­teils, spätes­tens mit Ab­lauf von fünf Mo­na­ten nach des­sen Verkündung.

Die Be­ru­fungs­schrift muss von ei­nem Be­vollmäch­tig­ten un­ter­zeich­net sein. Als Be­vollmäch­tig­te sind nur zu­ge­las­sen:

1. Rechts­anwälte, 

2. Ge­werk­schaf­ten und Ver­ei­ni­gun­gen von Ar­beit­ge­bern so­wie Zu­sam­men­schlüsse sol­cher Verbände für ih­re Mit­glie­der oder für an­de­re Verbände oder Zu­sam­men­schlüsse mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung und de­ren Mit­glie­der,

3. Ju­ris­ti­sche Per­so­nen, de­ren An­tei­le sämt­lich im wirt­schaft­li­chen Ei­gen­tum ei­ner der in Nr. 2 be­zeich­ne­ten Or­ga­ni­sa­tio­nen ste­hen, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son aus­sch­ließlich die Rechts­be­ra­tung und Pro­zess­ver­tre­tung der Mit­glie­der die­ser Or­ga­ni­sa­ti­on oder ei­nes an­de­ren Ver­ban­des oder Zu­sam­men­schlus­ses mit ver­gleich­ba­rer Aus­rich­tung ent­spre­chend de­ren Sat­zung durchführt und wenn die Or­ga­ni­sa­ti­on für die Tätig­keit der Be­vollmäch­tig­ten haf­tet.

Ei­ne Par­tei, die als Be­vollmäch­tig­ter zu­ge­las­sen ist, kann sich selbst ver­tre­ten. 

* Ei­ne Not­frist ist un­abänder­lich und kann nicht verlängert wer­den. 

E.

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