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Sozialauswahl
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen müssen, wie dies zu geschenen hat und welche Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl miteinander vergleichbar sind.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, ob besonders geschützte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen sind, welche Arbeitnehmer der Arbeitgeber aus der Sozialauswahl herausnehmen kann, ob eine Besserstellung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl heute noch zulässig ist und welche Folgen Fehler bei der Sozialauswahl haben.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann müssen Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen?
- Wann ist ausnahmsweise keine Sozialauswahl notwendig?
- Auf welche sozialen Merkmale kommt es bei der Sozialauswahl an?
- Wie ist die Sozialauswahl durchzuführen?
- Welche Arbeitnehmer sind im Rahmen der Sozialauswahl horizontal miteinander vergleichbar?
- Sind Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz in die Sozialauswahl einzubeziehen?
- Nehmen Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses an der Sozialauswahl teil?
- Hilft die Bereitschaft, notfalls schlechtere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren, bei der Sozialauswahl?
- Was heißt Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl?
- Ist die Besserstellung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl eine unzulässige Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer?
- Führt ein höheres Alter zu geringerer Schutzbedürftigkeit, wenn es mit dem Anspruch auf eine Regelaltersrente verbunden ist?
- Was heißt Sozialauswahl nach Altersgruppen?
- Welche Folgen haben Fehler bei der Sozialauswahl?
- Was besagt die „Dominotheorie“?
- Welche Auswirkungen hat ein Interessenausgleich mit Namensliste auf die Sozialauswahl?
- Wer hat die für die Beurteilung der Sozialauswahl maßgeblichen Tatsachen vor Gericht zu beweisen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Sozialauswahl?
- Was können wir für Sie tun?
Wann müssen Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen?
Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung muss sich an § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) messen lassen, d.h. sie muss "sozial gerechtfertigt" sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer unter das KSchG fällt. Das wiederum ist der Fall,
- wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits länger als sechs Monate bestanden hat (§ 1 Abs.1 KSchG), und
- wenn im Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 Abs.1 KSchG).
Unter welchen Voraussetzungen eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, können Sie unter dem Stichwort „Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung“ nachlesen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl keine Fehler gemacht hat.
Aus den Vorgaben des KSchG ergibt sich, dass eine Sozialauswahl immer dann durchzuführen ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der oder die betroffenen Arbeitnehmer fallen unter das KSchG.
- Der Arbeitgeber möchte eine oder mehrere ordentliche Kündigung(en) aus betriebsbedingten Gründen aussprechen.
- Es gibt mehr "Kündigungskandidaten" als geplante Kündigungen.
BEISPIEL: Eine Einzelhandelsfirma beschäftigt in drei Hamburger Filialen jeweils sieben Fachverkäufer, zwei Kundenberater für spezielle Produkte und einen Filialleiter, insgesamt daher 30 Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer werden je nach Bedarf mal in der einen, mal in der anderen Filiale eingesetzt. Die Firmenzentrale entscheidet, dass eine der drei Filialen geschlossen werden soll. Aufgrund dieser Unternehmerentscheidung fallen zehn Arbeitsplätze weg, und zwar in der zu schließenden Filiale.
In diesem Beispiel könnte die Firmenzentrale nicht einfach diejenigen zehn Arbeitnehmer kündigen, die zum Zeitpunkt der Schließung zufällig gerade in der geschlossenen Filiale arbeiten. Vielmehr ist eine Sozialauswahl vorzunehmen, denn es gibt 30 Kündigungskandidaten und zehn geplante Entlassungen.
Wann ist ausnahmsweise keine Sozialauswahl notwendig?
Wie das obige Beispiel zeigt, setzt die Sozialauswahl immer voraus, dass es mehr Kündigungskandidaten als geplante betriebsbedingte Kündigungen gibt. Es kommt aber vor, dass der Arbeitgeber Einzelstellen streichen möchte und von dieser Unternehmerentscheidung nur ein einziger Arbeitsplatz betroffen ist.
BEISPIEL: In einem Betrieb mit 50 Arbeitnehmern gibt es eine Vertriebsabteilung mit 15 Vertriebskräften und mit einem Vertriebsleiter, dessen Aufgaben gemäß Arbeitsvertrag allein in der Überwachung und Anleitung der 15 Vertriebskräfte bestehen. Der Arbeitgeber beschließt aus Kostengründen, die Vertriebsleiterstelle zu streichen, so dass die 15 Vertriebsmitarbeiter künftig direkt einem der drei Geschäftsführer unterstellt sind.
In diesem Beispielsfall ist der Vertriebsleiter mit keinem anderen Arbeitnehmer des Betriebs vergleichbar, denn die ihm unterstellten Vertriebskräfte stehen auf einer anderen Ebene der betrieblichen Hierarchie. Auch mit anderen Führungskräften ist er nicht vergleichbar, denn seine Aufgaben sind gemäß Arbeitsvertrag allein auf die Vertriebsabteilung bezogen.
Ein anderes Beispiel für betriebsbedingte Kündigungen, bei denen die Sozialauswahl keine Rolle spielt, ist die komplette Betriebsschließung, bei der die gesamte Belegschaft entlassen wird. In solchen Fällen ist keine Sozialauswahl vorzunehmen, d.h. § 1 Abs.3 KSchG hilft dem gekündigten Arbeitnehmer nichts.
Auf welche sozialen Merkmale kommt es bei der Sozialauswahl an?
Die vier Gesichtspunkte, auf die es bei der Sozialauswahl ankommt, werden in § 1 Abs.3 Satz 1 KSchG genannt. Diese Vorschrift lautet:
"Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat."
Dabei gilt: Der Schutz im Rahmen der Sozialauswahl ist stärker
- je länger man dem Betrieb angehört,
- je älter man ist,
- wenn man (mehr) gesetzliche Unterhaltspflichten (als andere) hat, und
- wenn man schwerbehindert ist.
Wie ist die Sozialauswahl durchzuführen?
Die Sozialauswahl ist in drei Schritten durchzuführen:
Schritt eins: Feststellung der Arbeitnehmer, die auf derselben betrieblichen Ebene arbeiten und daher untereinander ausgetauscht werden können. Sie sind horizontal vergleichbar.
BEISPIEL: Eine Einzelhandelsfirma beschäftigt in drei Hamburger Filialen jeweils sieben Fachverkäufer, zwei Kundenberater für spezielle Produkte und einen Filialleiter, insgesamt daher 30 Arbeitnehmer. Zehn Arbeitnehmer müssen gehen, weil eine der drei Filialen geschlossen werden soll.
Hier sind horizontal vergleichbar die Gruppe der Fachverkäufer (je sieben Verkäufer in drei Filialen = 21 Fachverkäufer), zweitens die Gruppe der Kundenberater für spezielle Produkte (je zwei Berater in drei Filialen = sechs Kundenberater) und schließlich die Gruppe der drei Filialleiter. Die Sozialauswahl ist in jeder Gruppe für sich vorzunehmen, d.h. innerhalb der horizontal vergleichbaren Arbeitnehmer.
Schritt zwei: Die Angehörigen jeder Gruppe der miteinander horizontal vergleichbaren Arbeitnehmer sind mit Hilfe der gesetzlichen Sozialauswahl-Kriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) in eine Rangordnung nach der sozialen Schutzbedürftigkeit zu bringen. Bei größeren Gruppen wie hier im Beispiel der Hamburger Einzelhandelsfirma muss man ein wenig "rechnen":
BEISPIEL: Der Arbeitgeber legt z.B. fest, dass man pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Punkte erhält, pro Lebensjahr einen Punkt, pro unterhaltsberechtigtem Kind zehn Punkte und bei Vorliegen einer Schwerbehinderung pro Grad der Behinderung 0,2 Punkte. Ist ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung 50 Jahre alt und seit 25 Jahren im Betrieb beschäftigt, hat er für zwei unterhaltsberechtigte Kinder zu sorgen und ist er schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50, so lässt sich der Grad seiner Schutzbedürftigkeit mit 140 Punkten angeben: 50 Punkte gibt es für das Alter, weitere (25 Jahre x 2 =) 50 Punkte für die lange Betriebszugehörigkeit, 20 Punkte machen die beiden Kinder aus und für den GdB von 50 gibt es weitere (0,2 x 50 =) 10 Punkte, macht zusammen 140 Punkte.
Wie der Arbeitgeber bei einer solchen "Punktewirtschaft" verfährt, ist durch § 1 Abs.3 KSchG nicht vorgegeben. So könnte man im obigen Beispiel das Alter auch geringer gewichten und/oder die Unterhaltspflichten höher bewerten, ohne dass dies gegen § 1 Abs.3 KSchG verstoßen würde.
Wichtig ist nur, dass im Ergebnis die Angehörigen jeder horizontal vergleichbaren Arbeitnehmergruppe in eine klare Rangfolge nach ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit gebracht werden. Denn damit lässt sich rational entscheiden, wer gehen muss, nämlich im obigen Beispiel die sieben Fachverkäufer mit der geringsten Punktezahl, die zwei Kundenberater mit den wenigsten Punkten und auch von den drei Filialleitern wiederum derjenige, der den geringsten Punktewert vorweisen kann.
Schritt drei: Zuletzt ist zu überlegen, ob vielleicht einzelne Leistungsträger von der Sozialauswahl auszunehmen sind. Grundlage von dieser Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ist § 1 Abs.3 Satz 2 KSchG. Danach sind Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn ihre Weiterbeschäftigung
- wegen ihrer Kenntnisse, oder
- wegen ihrer Fähigkeiten und Leistungen oder
- zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes
im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Welche Arbeitnehmer sind im Rahmen der Sozialauswahl horizontal miteinander vergleichbar?
In die Sozialauswahl sind Arbeitnehmer einzubeziehen, die im Wege der arbeitgeberseitigen Weisung miteinander austauschbar sind. Das sind die horizontal vergleichbaren Arbeitnehmer. In der Praxis wird hier in Zweifelsfällen z.B. danach gefragt, welche Arbeitnehmer sich gegenseitig in Fällen von Krankheit oder während eines Urlaubs vertreten.
BEISPIEL: Einer von sechs Servicemitarbeitern wird zum Serviceleiter befördert und erhält daher einen geänderten Arbeitsvertrag, der ihm neben einem höheren Gehalt auch ausdrücklich die Tätigkeit eines Serviceleiters mit Weisungsbefugnis gegenüber den ihm unterstellten „gewöhnlichen“ Servicekräften garantiert. Ein Jahr nach der Beförderung beschließt der Arbeitgeber, die Stelle des Serviceleiters zu streichen und dessen Aufgaben direkt von einem der drei Geschäftsführer (mit-)erledigen zu lassen.
Der Serviceleiter kann sich gegenüber einer betriebsbedingten Kündigung nicht darauf berufen, dass er im Vergleich zu den fünf verbleibenden Servicekräften in höherem Maße sozial schutzbedürftig ist, denn mit den Servicekräften ist er nicht horizontal vergleichbar. Denn der Arbeitgeber könnte ihm nicht per Weisung die Arbeiten eines „einfachen“ Servicemitarbeiters zuweisen, da der Arbeitsvertrag des Serviceleiters einen solchen Arbeitseinsatz ausschließt.
Anders als klar festgelegte arbeitsvertragliche Grenzen der Weisungsbefugnis „nach unten hin“ ist es bei einer nur faktisch besseren Qualifikation. Sie steht der horizontalen Vergleichbarkeit mit schlechter qualifizierten Kollegen nicht entgegen, falls der besser qualifizierte Arbeitnehmer sozial schutzbedürftiger ist und daher bei Anwendung der vier Sozialauswahl-Kriterien sein Arbeitsverhältnis behalten darf.
BEISPIEL: Der dienstälteste von sechs Vertriebsmitarbeitern erledigt seit Jahren hauptsächlich Aufgaben der Arbeitsorganisation, d.h. er plant die anfallenden Arbeiten und teilt seine Kollegen zu den Arbeiten ein. Außerdem kann er aufgrund besonderer Zusatzqualifikationen spezielle Produkte betreuen, mit denen sich seine Kollegen nicht so gut auskennen. Einen besonderen Arbeitsvertrag als Vertriebsleiter hat er nicht. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen könnte er jederzeit die Aufgaben seiner fünf Kollegen übernehmen, doch wären diese umgekehrt mit seinen Arbeitsaufgaben überfordert.
Sollen in diesem Beispiel aufgrund geänderter betrieblicher Abläufe drei der sechs Vertriebsmitarbeiter gekündigt werden und ist der Dienstälteste sozial am schutzbedürftigsten, ist er in die Sozialauswahl einzubeziehen, da ihm die Aufgaben der drei weniger schutzbedürftigen (und daher zu kündigenden) Kollegen übertragen werden könnten.
Dass die sozial weniger schutzbedürftigen Kollegen seine Aufgaben nicht übernehmen könnten, lässt die horizontale Vergleichbarkeit aller sechs Vertriebsmitarbeiter nicht entfallen. Denn wenn ein sozial weniger schutzbedürftiger Arbeitnehmer im Ergebnis einer Sozialauswahl gehen muss, spielt es keine Rolle, ob er auch die Aufgaben eines Arbeitnehmers übernehmen könnte, der bleibt.
Sind Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz in die Sozialauswahl einzubeziehen?
Arbeitnehmer, die als Betriebsratsmitglieder gegen ordentliche Kündigungen in erhöhtem Maße geschützt sind, Schwangere und junge Mütter bis zum vierten Monat nach der Entbindung und schwerbehinderte Arbeitnehmer sind im Allgemeinen nicht in die Sozialauswahl mit einzubeziehen. Das gilt auch für andere ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, d.h. für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes in gesteigerter Weise gegen ordentliche Kündigungen geschützt ist.
Allerdings ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, auch schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen, d.h. er kann das tun, muss es aber nicht. Wenn er schwerbehinderte Arbeitnehmer in die Sozialauswahl mit einbeziehen möchte, braucht er die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Schwerbehinderten. Und bei der Sozialauswahl muss er dann die Schwerbehinderung gemäß § 1 Abs.3 KSchG zugunsten des Schwerbehinderten berücksichtigen.
Um die Sozialauswahl nicht übermäßig kompliziert zu machen, entscheiden sich Arbeitgeber oft dazu, sie nur unter Einbeziehung von Arbeitnehmern durchzuführen, die keinen Sonderkündigungsschutz genießen.
Nehmen Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses an der Sozialauswahl teil?
Nein, solche Arbeitnehmer sind nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, da sie sich gemäß § 1 Abs1. KSchG nicht auf den Kündigungsschutz nach dem KSchG berufen können. Wenn sie von einem geplanten Personalabbau betroffen sind, d.h. als „Kündigungskandidaten“ anzusehen sind, muss der Arbeitgeber erst einmal sie kündigen.
Eine Sozialauswahl ist dabei nicht erforderlich. Der Gekündigte kann sich daher nicht darauf berufen, dass andere, schon länger als sechs Monate beschäftigte Kollegen sozial weniger schutzbedürftig seien als er.
Hilft die Bereitschaft, notfalls schlechtere Arbeitsbedingungen zu akzeptieren, bei der Sozialauswahl?
In dem obigen Beispiel des Servicemitarbeiters, der erst zum Serviceleiter befördert wurde und später betriebsbedingt gekündigt wurde, liegt es für den Betroffenen nahe, zur Vermeidung einer Kündigung seine frühere Aufgabe als einfacher Servicemitarbeiter wieder zu übernehmen. Immerhin hat er ja bis vor einem Jahr diese Arbeit erledigt und könnte daher jederzeit wieder „zurück ins Glied treten“.
Durch die Erklärung, zur Vermeidung einer Kündigung notfalls wieder eine Stufe nach unten zurückzugehen, können Arbeitnehmer bei einer auf sie zukommenden betriebsbedingten Kündigung den Umkreis der mit ihnen vergleichbaren Kollegen nicht erweitern.
Eine solche Vorgehensweise würde nämlich die Planbarkeit der Sozialauswahl und damit der betriebsbedingten Kündigungen für den Arbeitgeber zunichte machen. Außerdem würde eine solche rechtliche Option zu einem Verdrängungswettbewerb innerhalb der Belegschaft von oben nach unten führen.
Was heißt Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl?
Die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer ist innerhalb des Betriebs vorzunehmen, in dem betriebsbedingte Kündigungen anstehen.
Diese Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl führt manchmal dazu, dass der Umkreis der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer erweitert wird. Wenn der Arbeitgeber z.B. vorhat, die Arbeitnehmer einer bestimmten Betriebsabteilung zu entlassen, muss er die mit ihnen vergleichbaren Arbeitnehmer des gesamten Betriebs in die Sozialauswahl einbeziehen.
Andererseits ist die Sozialauswahl nicht unternehmensbezogen vorzunehmen.
BEISPIEL: Ein deutschlandweit tätiges Unternehmen will seinen Münchener Betrieb schließen. Die dort von der Entlassung bedrohten altgedienten Arbeitnehmer können sich nicht darauf berufen, dass sie sozial schutzbedürftiger sind als einige Arbeitnehmer, die das Unternehmen erst vor kurzem in seinem Berliner Betrieb eingestellt hat.
Ist die Besserstellung älterer Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl eine unzulässige Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet Diskriminierungen von Arbeitnehmern wegen ihres Alters, d.h. sachlich nicht gerechtfertigte altersbedingte Benachteiligungen (§ 1 AGG). Und da sich ältere Arbeitnehmer bei der Sozialauswahl besser stehen als jüngere, fragt sich, ob das nicht auf eine Altersdiskriminierung der jüngeren Kollegen hinausläuft. Denn zu der Besserstellung wegen des höheren Lebensalters kommt weiter hinzu, dass ältere Arbeitnehmer meist auch eine längere Betriebszugehörigkeit vorweisen können, was den privilegierenden Effekt eines hohen Alters noch verstärkt.
Diese Fragen stellen sich trotz § 2 Abs.4 AGG, wonach für Kündigungen „ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz“ gelten. Denn die Arbeitsgerichte und juristischen Autoren sind sich (mittlerweile) einig, dass die Diskriminierungsverbote des AGG und der Gleichbehandlungs-Richtlinie 2000/78/EG auch im Kündigungsschutzrecht beachtet werden müssen.
Vor diesem Hintergrund wird von einigen Autoren die traditionelle Begründung für einen besseren Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer infrage gestellt - dass ältere Menschen nämlich (angeblich) größere Schwierigkeiten als jüngere haben, eine neue Anstellung zu finden. Macht man diese Voraussetzung nicht (mehr) mit, müsste man das Lebensalter und vielleicht auch die Betriebszugehörigkeit bei der Sozialauswahl viel schwächer als bisher gewichten.
Denkbar wäre es auch, das Lebensalter überhaupt erst ab einem höheren Alter von z.B. 35 oder 40 Jahren zu berücksichtigen. Dann würde das Alter bei einer Sozialauswahl zwischen Arbeitnehmern zwischen 18 und 35 oder 40 Jahren gar keine Rolle spielen, denn schließlich haben in dieser Altersgruppe „ältere“ Arbeitnehmer (also z.B. 35-jährige) kaum schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt als ihre „jüngeren“ (25-jährigen) Kollegen.
Diese Vorschläge haben sich bisher nicht durchsetzen können. Nach herrschender Meinung ist es rechtlich zulässig bzw. keine Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer, wenn Arbeitgeber ein höheres Lebensalter generell, d.h. über alle Altersstufen hinweg bei der Sozialauswahl zugunsten der älteren Arbeitnehmer bewerten.
Für die herrschende Meinung spricht, dass so grundlegende Änderungen im Kündigungsschutzrecht vom Gesetzgeber beschlossen werden müssten. Das Gesetz bzw. § 1 Abs.3 KSchG gibt nun einmal Alter und Betriebszugehörigkeit als Indikatoren für eine höhere Schutzbedürftigkeit vor. Diese Annahme des Gesetzes mag man politisch infrage stellen, doch ist sie jedenfalls "vertretbar". Daher sind die Gerichte an diese gesetzliche Vorgabe gebunden.
Führt ein höheres Alter zu geringerer Schutzbedürftigkeit, wenn es mit dem Anspruch auf eine Regelaltersrente verbunden ist?
Auch wenn man entsprechend dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs.3 Satz 1 KSchG) an der allgemeinen Regel festhält, dass ein höheres Lebensalter mit einer erhöhten sozialen Schutzbedürftigkeit verbunden ist, fragt sich doch, ob man nicht bei rentenberechtigten Arbeitnehmern eine Ausnahme von dieser Regel machen sollte.
Denn wer infolge seines vorgerückten Lebensalters eine Regelaltersrente in Anspruch nehmen kann, wird von einer betriebsbedingten Kündigung nicht so hart getroffen wie jüngere Kollegen, die noch (lange) nicht rentenberechtigt sind.
In diesem Sinne hat das BAG die Bedeutung des Alters bei der Sozialauswahl eingeschränkt bzw. sogar zulasten des rentenberechtigten Arbeitnehmers umgekehrt: Wer Anspruch auf eine Regelaltersrente hat, ist bei der Sozialauswahl im Hinblick auf sein Alter weniger schutzbedürftig als seine noch nicht rentenberechtigte jüngere Kollegen (BAG, Urteil vom 27.04.2017, 2 AZR 67/16, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 17/177 Sozialauswahl und Altersrente).
Was heißt Sozialauswahl nach Altersgruppen?
Das Prinzip der Sozialauswahl führt dazu, dass vor allem jüngere Arbeitnehmer mit nicht so langer Betriebszugehörigkeit gekündigt werden. Demzufolge erhöht eine größere Entlassungswelle das Durchschnittsalter der Belegschaft.
Um das zu verhindern, erlaubt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl. Dabei werden die Vergleichsgruppen der horizontal miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer in Altersgruppen aufgeteilt, also z.B. in die Gruppe der 21- bis 30-jährigen, die Gruppe der 31- bis 40-jährigen usw. Die Sozialauswahl findet dann nur innerhalb dieser Altersgruppen statt, so dass das höhere Alter nur innerhalb der jeweiligen Altersgruppe berücksichtigt wird.
Das führt dazu, dass ein 51-jähriger Arbeitnehmer gekündigt werden kann, weil er innerhalb seiner Gruppe (der 51- bis 60-jährigen) ein "Junior" ist, während ein 29jähriger bleiben darf, da er älter ist als die meisten Vergleichsarbeitnehmer seiner Gruppe, nämlich der 21- bis 30-jährigen. Gerechtfertigt wird diese Sozialauswahl nach Altersgruppen mit der gesetzlichen Befugnis des Arbeitgebers, Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn das "zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes" im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs.3 Satz 2 KSchG).
Der naheliegende Einwand, dass damit das Alter als soziales Schutzkriterium weitgehend ausgehebelt wird und ältere Arbeitnehmer letztlich diskriminiert werden, wird vom BAG nicht akzeptiert (BAG, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/254 Sozialauswahl und Altersdiskriminierung). Eine Sozialauswahl mit Altersgruppenbildung ist daher weiterhin rechtlich zulässig. Dabei müssen die Altersgruppen allerdings einigermaßen groß sein, d.h. die Bildung von "Altersgruppen" im 2,5-Jahrestakt wäre unzulässig.
Welche Folgen haben Fehler bei der Sozialauswahl?
Das Gesetz verlangt vom Arbeitgeber keine „perfekte Sozialauswahl“. Vielmehr will § 1 Abs.3 Satz 1 KSchG nur verhindern, dass der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer die vier Sozialauswahl-Kriterien „nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt“. Kleinere Unrichtigkeiten bei der Sozialauswahl sind daher (jedenfalls theoretisch)unerheblich und führen nicht zur Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber will zwei von drei Stellen streichen und nimmt dazu eine Sozialauswahl zwischen fünf miteinander vergleichbaren Arbeitnehmern vor. Einer der Gekündigten ist 35 Jahre alt. Er greift die Wirksamkeit der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage an und beruft sich darauf, dass an seiner Stelle ein 33 Jahre alter Kollege hätte gekündigt werden müssen. In bezug auf die anderen Sozialauswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) gibt es keinen Unterschied zwischen ihm und dem nicht gekündigten Arbeitskollegen.
Hier würde das BAG wohl urteilen, dass der Unterschied zwischen dem gekündigten und dem nicht gekündigten Arbeitnehmer so gering ist, dass die Sozialauswahl durch die Kündigungsentscheidung zulasten des gerade mal zwei Jahre älteren Arbeitnehmers nicht fehlerhaft wird.
Viele Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte würden das aber anders sehen, d.h. sie würden den Ermessensspielraum, der dem Arbeitgeber bei der Sozialauswahl eigentlich zusteht, nicht sehr ernst nehmen.
Was besagt die „Dominotheorie“?
Die Dominotheorie wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.10.1984 (2 AZR 543/83) entwickelt und seitdem lange Jahre vom BAG in ständiger Rechtsprechung angewandt. Ihr Kernsatz lautet (BAG, a.a.O. Leitsatz 2):
"Wird mehreren Arbeitnehmern aus dringenden betrieblichen Gründen zur selben Zeit gekündigt, einem vergleichbaren Arbeitnehmer dagegen nicht, der erheblich weniger hart von der Kündigung betroffen wäre, so können sich alle gekündigten Arbeitnehmer auf diesen Auswahlfehler mit Erfolg berufen."
Soll heißen: Hat der Arbeitgeber bei der Auswahl von zum Beispiel 50 zu kündigenden Arbeitnehmern aus 100 möglichen „Kündigungskandidaten" einen Arbeitnehmer zu Unrecht auf den rettenden Platz 48 gesetzt, obwohl er bei richtiger Anwendung des Punkteschemas auf Platz 55 gesetzt und daher hätte gekündigt werden müssen, kann sich nicht nur der sozial schutzbedürftigste und daher zu Unrecht auf Rangnummer 51 gesetzte Arbeitnehmer auf diesen Fehler berufen (d.h. auf seine an sich richtige bzw. „rettende“ Rangnummer 50), sondern alle (!) anderen gekündigten Arbeitnehmer, d.h. auch diejenigen, die auf Rang 52 bis 100 gesetzt wurden.
Diese Betrachtungsweise heißt "Dominotheorie", weil jede falsche Positionierung eines Arbeitnehmers bei der Rangfolgenbildung dazu führt, dass auch alle nachfolgenden Positionen als rechtlich falsch anzusehen sind, d.h. "umkippen".
Für die Dominotheorie spricht, dass die Sozialauswahl eben unrichtig war und man nach dem Gesetz eine betriebsbedingte Kündigung nur bei fehlerfreier Sozialauswahl hinnehmen muss. Gegen die Dominotheorie spricht allerdings, dass die "weiter unten" auf der Liste befindlichen Arbeitnehmer so oder so hätten gekündigt werden können, d.h. auch dann, wenn der Fehler bei der Rangfolgenbildung "weiter oben" nicht unterlaufen wäre: Sie hätten in jedem Fall zu wenig Sozialpunkte gehabt, um ans rettende Ufer zu kommen, d.h. ihre Namen hätten sich so oder so auf der Liste der zu kündigenden Arbeitnehmer befunden.
Die Dominotheorie wurde vom BAG mit Urteil vom 09.11.2006 (2 AZR 812/05) aufgegeben (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 06/19 Bundesarbeitsgericht lockert Sozialauswahl bei Kündigungen.).
Seitdem verhilft der Nachweis eines Fehlers bei der Rangfolgenbildung nur noch solchen Arbeitnehmern zum Erfolg ihrer Kündigungsschutzklage, die durch die bei richtiger Sozialauswahl gebotenen Herabstufung eines Arbeitskollegen nach oben geschoben werden, so dass sie persönlich das rettende Ufer erreichen.
Welche Auswirkungen hat ein Interessenausgleich mit Namensliste auf die Sozialauswahl?
Bei Betriebsänderungen, die mit größeren Entlassungswellen ("Massenentlassungen") verbunden sind, muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln und der Betriebsrat kann einen Sozialplan durchsetzen, notfalls über den Weg der Einigungsstelle.
Lässt sich der Betriebsrat bei diesen Verhandlungen darauf ein, einen Interessenausgleich abzuschließen, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich genannt werden ("Interessenausgleich mit Namensliste"), nimmt er den in der Namensliste genannten Arbeitnehmern weitgehend den Kündigungsschutz.
Denn dann wird gemäß § 1 Abs.5 KSchG im gerichtlichen Streit über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Außerdem kann die Sozialauswahl durch das Arbeitsgericht "nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden". Allerdings gelten diese Einschränkungen des Kündigungsschutzes gemäß § 1 Abs.5 Satz 3 KSchG nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs "wesentlich geändert" hat.
Arbeitnehmer, die auf einer solchen Namensliste stehen, haben daher bei einer Kündigungsschutzklage wenig Chancen. Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber bei Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan sehr daran interessiert, dass der Betriebsrat bei einer Namensliste mitmacht, was dieser wiederum nur dann tun wird, wenn die Sozialplanleistungen im Gegenzug deutlich aufgebessert werden.
Wer hat die für die Beurteilung der Sozialauswahl maßgeblichen Tatsachen vor Gericht zu beweisen?
Gemäß § 1 Abs.3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die streitige Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Bei einer betriebsbedingten Kündigung gehören dazu die Tatsachen, die eine fehlerhafte Sozialauswahl belegen sollen.
Da der Arbeitnehmer dazu allerdings im Prozess vortragen muss, welcher Arbeitskollege statt seiner hätte gekündigt werden müssen, gibt ihm das Gesetz einen Anspruch auf Auskunft über die vom Arbeitgeber vorgenommene Sozialauswahl an die Hand: Gemäß § 1 Abs.3 Satz 1, 2. Halbsatz KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
Wo finden Sie mehr zum Thema Sozialauswahl?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Sozialauswahl interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstillegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Massenentlassung
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Musterschreiben: Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Interessenausgleich - Checkliste
- Tipps und Tricks: Sozialplan - Checkliste
- Mustervereinbarung: Interessenausgleich
- Mustervereinbarung: Sozialplan
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Sozialauswahl finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/197 Interner Arbeitsmarkt statt Kündigungsschutz?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/142 Unterzeichnung von Kündigungen bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/120 Kündigungsschutz Schwerbehinderter bei Massenentlassungen
Arbeitsrecht aktuell 2018
Arbeitsrecht aktuell 2017
Arbeitsrecht aktuell 2016
Arbeitsrecht aktuell 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 15/258 Fehler bei der Anzeige einer Massenentlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/118 Massenentlassung und Personalstruktur
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Sozialauswahl finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Sozialauswahl
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten haben und bezweifeln, ob diese im Hinblick auf die erforderliche Sozialauswahl rechtlich in Ordnung ist, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch, wenn Sie vor der Entscheidung stehen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder sich auf eine außergerichtliche (Abfindungs-)Lösung einzulassen. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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