-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Mustervereinbarung: Interessenausgleich
Stichworte: Interessenausgleich, Betriebsänderung, Massenentlassung
Weiterführende Stichworte: Sozialplan, Mustervereinbarung: Sozialplan, Nachteilsausgleich, Einigungsstelle
Im folgenden finden Sie eine Mustervereinbarung „Interessenausgleich“.
Unternehmen müssen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandeln, wenn sie eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durchführen wollen. Obwohl der Abschluss eines Interessenausgleichs - im Unterschied zu einem Sozialplan - von keiner Betriebspartei erzwungen werden kann, ist die Vereinbarung eines Interessenausgleich bei Betriebsänderungen üblich und sinnvoll als vertragliche Ergänzung des Sozialplans.
Eine Checkliste mit praktischen Tipps, an denen Sie sich bei der Verhandlungen über einen Interessenausgleich orientieren können, finden Sie unter Interessenausgleich - Checkliste.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Interessenausgleich
Die Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Arbeitgeberin" -
und
der Betriebsrat der Muster-GmbH, vertreten durch seine/seinen Vorsitzende/n
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Betriebsrat" -
vereinbaren hiermit folgenden Interessenausgleich.
§ 1 Betriebsänderung, Massenentlassung, Stichtag
1. Die Arbeitgeberin wird den Betrieb Musterstraße 1, 11111 Musterstadt / die XY-Abteilung des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt / die Filiale XY in 12345 A-Stadt schließen und aus diesem Grund xxx Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen oder Aufhebungsverträge mit ihnen vereinbaren. Die Arbeitgeberin wird ab dem TT.MM.JJJJ (Stichtag) mit der Umsetzung dieser Maßnahme beginnen. Sie wird voraussichtlich bis zum TT.MM.JJJJ abgeschlossen sein.
2. Die Parteien stimmen darin überein, dass die o.g. Maßnahme eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darstellt. Die Parteien stimmen weiterhin überein, dass die damit einhergehenden betriebsbedingten Entlassungen - durch Kündigung oder durch von der Arbeitgeberin veranlassten Aufhebungsvertrag - als Massenentlassung im Sinne von § 17 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anzusehen sind.
3. Der Betriebsrat sieht nach Abwägung sämtlicher Alternativen keine Möglichkeit, die o.g. Maßnahme, insbesondere die o.g. Entlassungen, zu verhindern.
ALTERNATIV:
Der Betriebsrat ist mit der o.g. Maßnahme und den Entlassungen nicht einverstanden und lehnt sie daher ab. Dessen ungeachtet sieht er keine rechtlichen Möglichkeiten, sie zu verhindern.
4. Mit „Arbeitnehmer“ sind im Folgenden gleichermaßen Arbeitnehmer jeden Geschlechts (männlich, weiblich oder divers) gemeint.
§ 2 Sozialauswahl
1. Die Arbeitgeberin ist nach dem Prinzip der Sozialauswahl rechtlich verpflichtet, bei der Auswahl der betriebsbedingt zu kündigenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin wird die Sozialauswahl nach folgendem Punkteschema vornehmen. Dabei sind Arbeitnehmer umso stärker sozial schutzbedürftig sind, je mehr Punkte sie erreichen.
a) Dauer der Betriebszugehörigkeit: Zwei Punkte pro Jahr, wobei Bruchteile von bis zu sechs Monaten mit einem Punkt und Bruchteile von mehr als sechs Monaten mit zwei Punkten zählen
b) Lebensalter: Ein Punkt pro vollendetem Lebensjahr
c) Unterhaltspflichten: 20 Punkte pro unterhaltsberechtigtem Kind, das mit 1,0 in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ausgewiesen ist, zehn Punkte pro unterhaltsberechtigtem Kind, das mit 0,5 in den ELStAM ausgewiesen ist, 15 Punkte für einen Ehegatten
d) Schwerbehinderung: Zehn Punkte bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder weniger, 20 Punkte bei einem GdB von mehr als 50.
Die mit Hilfe des Punktewertes ermittelte soziale Schutzbedürftigkeit eines Arbeitnehmers ist in jedem Einzelfall nochmals auf etwaige besondere Härten zu überprüfen.
2. In die soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).
§ 3 Sozialplan
Der Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung gemäß § 1 entstehen, ist Gegenstand eines Sozialplans, den die Parteien am TT.MM.JJJJ [= Tag der Unterzeichnung dieses Interessenausgleichs] vereinbart haben.
§ 4 Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs.2 KSchG, Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs.3 Satz 2 KSchG
Der Betriebsrat bestätigt hiermit, vom Arbeitgeber sämtliche gemäß § 17 Abs.2 KSchG erforderlichen Auskünfte in schriftlicher Form erhalten zu haben. Der Betriebsrat bestätigt weiterhin, mit dem Arbeitgeber auf dieser Grundlage umfassend die Möglichkeiten beraten zu haben, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Im Ergebnis dieser Konsultationen sieht der Betriebsrat bedauerlicherweise keine Möglichkeit, die vom Arbeitgeber geplanten Entlassungen zu vermeiden. Damit ist das Beteiligungsverfahren gemäß § 17 Abs.2 KSchG abgeschlossen.
OPTIONAL:
§ 5 Namensliste gemäß § 1 Abs.5 KSchG
Die Parteien bezeichnen hiermit gemäß § 1 Abs.5 KSchG namentlich die Arbeitnehmer, die aufgrund der in § 1 Abs.1 bezeichneten Betriebsänderung gekündigt werden sollen:
- Frau A. A., geb., Eintritt:
- Herr B. B., geb., Eintritt:
- Frau C. C., geb., Eintritt:
- (….)
ALTERNATIV:
Die Parteien haben die Arbeitnehmer, die aufgrund der in § 1 Abs.1 bezeichneten Betriebsänderung gekündigt werden sollen, namentlich gemäß § 1 Abs.5 KSchG bezeichnet (Namensliste). Die Namensliste liegt diesem Interessenausgleich als Anlage bei.
OPTIONAL:
§ 6 Beschäftigungssicherung
Die Arbeitgeberin verzichtet hiermit, befristet für die Zeit bis zum TT.MM.JJJJ, zugunsten der Arbeitnehmer des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt auf das Recht zum Ausspruch ordentlicher Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Musterstadt, den xx.xx.20xx
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeberin)
_____________________
(Unterschrift Betriebsrat)
Letzte Überarbeitung: 20. September 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat vor dem Problem stehen, über eine bevorstehende Betriebsänderungen Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan führen zu müssen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie angefangen von der zeitlichen Planung der Verhandlungen über deren Durchführung bis hin zum rechtssicheren Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans sowie der Vorbereitung und Abgabe einer ggf. erforderlichen Massenentlassungsanzeige. Betriebsräte unterstützen wir auf der Grundlage einer vorherigen Beschlussfassung, die uns als Kanzlei beauftragt, und einer Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers entsprechend diesem Betriebsratsbeschluss. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de