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Mustervereinbarung: Betriebsvereinbarung zur Begrenzung von Rechtsstreitigkeiten (Turbo-BV)
Stichworte: Betriebsänderung, Abfindung, Kündigungsschutzklage
Weiterführende Stichworte: Interessenausgleich, Sozialplan, Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
Im folgenden finden Sie eine Mustervereinbarung „Betriebsvereinbarung zur Begrenzung von Rechtsstreitigkeiten (Turbo-BV)“.
Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat wegen einer Betriebsänderung, die mit betriebsbedingten Kündigungen verbunden ist, einen Sozialplan mit Abfindungsansprüchen, ist auch bei hohen Sozialplanabfindungen mit vielen Kündigungsschutzklagen zu rechnen. Denn mit einer solchen Klage können sich die klagenden Arbeitnehmer nur verbessern, da sie den Sozialplananspruch nicht gefährdet.
Vor diesem Hintergrund können Arbeitgeber und Betriebsrat in einer vom Sozialplan getrennten freiwilligen Betriebsvereinbarung regeln, dass der Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage durch eine zusätzliche Abfindung honoriert werden soll ("Turbo-Betriebsvereinbarung"). Die Zusatzabfindung sollte einige Monatsgehälter betragen, d.h. sie sollte ein ernsthafter finanzieller Anreiz sein.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Zu den Themen Interessenausgleich und Sozialplan finden Sie auf dieser Webseite spezielle Mustervereinbarungen ("Mustervereinbarung Interessenausgleich, "Mustervereinbarung Sozialplan").
_________________________________________
Betriebsvereinbarung zur Begrenzung von Rechtsstreitigkeiten (Turbo-BV)
Die Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Arbeitgeberin" -
und
der Betriebsrat der Muster-GmbH, vertreten durch seine/seinen Vorsitzende/n
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Betriebsrat" -
treffen hiermit folgende Vereinbarung.
§ 1 Zielsetzung
1. Die Parteien haben am TT.MM.JJJJ einen Sozialplan vereinbart, der dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile dient, die den Arbeitnehmern infolge einer Betriebsänderung, nämlich der (Teil-)Schließung des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt / der Schließung der Abteilung / der Zweigstelle XXXX sowie infolge der dadurch bedingten Entlassungen entstehen. Gemäß dem am TT.MM.JJJJ von den Parteien vereinbarten Interessenausgleich wird die Arbeitgeberin ab dem TT.MM.JJJJ (Stichtag) mit der Umsetzung der o.g. Betriebsänderung beginnen. Die Umsetzung wird voraussichtlich bis zum TT.MM.JJJJ abgeschlossen sein.
2. Mit der vorliegenden Betriebsvereinbarung, die die Parteien als freiwillige Betriebsvereinbarung im Sinne von § 88 Betriebsverfassungsgesetz abschließen, sollen der Verzicht der gekündigten Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage honoriert und arbeitsgerichtliche Streitigkeiten begrenzt werden. OPTIONAL: Zudem soll ein Anreiz geschaffen werden, mit der Arbeitgeberin einen von ihr wegen der Betriebsänderung veranlassten Aufhebungsvertrag abzuschließen.
3. Mit „Arbeitnehmer“ sind im Folgenden gleichermaßen Arbeitnehmer jeden Geschlechts (männlich, weiblich oder divers) gemeint.
§ 2 Zusätzliche Abfindung bei Klageverzicht
1. Arbeitnehmer, denen die Arbeitgeberin am Stichtag gemäß § 1 Abs.1 oder danach eine betriebsbedingte Kündigung zur Umsetzung der in § 1 Abs.1 genannten Betriebsänderung ausspricht, erhalten eine zusätzliche Abfindung in Höhe von zwei / drei / vier Bruttomonatsgehältern, wenn sie von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absehen. Der Abfindungsanspruch entsteht dem Grunde nach zwei Monate nach Zugang der Kündigung und setzt voraus, dass der gekündigte Arbeitnehmer der Arbeitgeberin versichert, gegen die Kündigung nicht mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen. Der Abfindungsanspruch wird fällig mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und ist mit der letzten Gehaltsabrechnung abzurechnen und auszuzahlen.
2. Für die Ermittlung der Höhe des Bruttogehalts gelten die Regelungen des Sozialplans vom TT.MM.JJJJ (§ 2 Abs.5 Satz 2 des Sozialplans).
OPTIONAL
§ 3 Zusätzliche Abfindung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags
1. Arbeitnehmer, denen die Arbeitgeberin am Stichtag gemäß § 1 Abs.1 oder später nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat einen Aufhebungsvertrag zur Umsetzung der in § 1 Abs.1 genannten Betriebsänderung anbietet, erhalten eine zusätzliche Abfindung in der in § 2 Abs.1 bestimmten Höhe, wenn sie das Aufhebungsvertragsangebot innerhalb einer von der Arbeitgeberin einzuräumenden Bedenkzeit von einer Woche durch schriftliche Erklärung rechtsverbindlich annehmen. Für die Ermittlung der Höhe des Bruttogehalts gilt § 2 Abs.2.
2. Bei der gemeinsamen Abstimmung darüber, welchen Arbeitnehmern ein Aufhebungsvertrag angeboten werden soll, werden die Parteien das Punkteschema für die Sozialauswahl zugrunde legen, das im Interessenausgleich vom TT.MM.JJJJ geregelt ist.
3. Eine Abfindung gemäß Abs.1 steht auch Arbeitnehmern zu, denen die Arbeitgeberin am Stichtag gemäß § 1 Abs.1 oder danach eine betriebsbedingte Kündigung zur Umsetzung der in § 1 Abs.1 genannten Betriebsänderung ausspricht und die nach Erhalt der Kündigung mit der Arbeitgeberin einen Abwicklungsvertrag mit Klageverzichtsklausel vereinbaren.
Musterstadt, den xx.xx.20xx
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeberin)
_____________________
(Unterschrift Betriebsrat)
Letzte Überarbeitung: 20. September 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat Fragen im Zusammenhang mit einem bestehenden Sozialplan haben, oder wenn es um eine bevorstehende Betriebsänderung geht und daher ein Sozialplan abgeschlossen werden soll, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Planung und Durchführung von Interessenausgleichsverhandlungen, sowie bei der rechtssicheren Abgabe von Massenentlassungsanzeigen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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