-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Mustervereinbarung: Rahmenvereinbarung über Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
Stichworte: Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan
Weiterführende Stichworte: Einigungsstelle, Massenentlassung, Mustervereinbarung: Interessenausgleich, Nachteilsausgleich
Im folgenden finden Sie eine Mustervereinbarung „Rahmenvereinbarung über Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen“.
Wenn Unternehmen eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durchführen, müssen sie mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln.
Der Betriebsrat muss dann sicherstellen, dass er möglichst rasch von einer Anwaltskanzlei seines Vertrauens, bei größeren Betriebsänderungen zusätzlich auch von einem anderen, z.B. betriebswirtschaftlichen Berater unterstützt wird. Diese Sicherheit gibt dem Betriebsrat eine Rahmenvereinbarung über die bevorstehenden Verhandlungen. Die Vereinbarung sollte im Gegenzug zugunsten des Arbeitgebers auch eine zeitliche Grenze festlegen, ab der die Parteien vor der Einigungsstelle weiter verhandeln.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Rahmenvereinbarung über Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen
Die Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Arbeitgeberin" -
und
der Betriebsrat der Muster-GmbH, vertreten durch seine/seinen Vorsitzende/n
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Betriebsrat" -
treffen hiermit folgende Vereinbarung.
§ 1 Planung einer Betriebsänderung durch die Arbeitgeberin, Verhandlungen
1. Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat am TT.MM.JJJJ über ihre bislang nicht abgeschlossenen Planungen informiert, den Betrieb Musterstraße 1, 11111 Musterstadt / die XY-Abteilung des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt / die Filiale XY in 12345 A-Stadt zu schließen und aus diesem Grund eine größere Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen oder Aufhebungsverträge mit ihnen zu vereinbaren.
2. Die Parteien stimmen darin überein, dass die o.g. Maßnahme eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darstellt.
3. Die Parteien werden daher umgehend in Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan eintreten.
§ 2 Rechtliche Beratung und Vertretung des Betriebsrats, Kostenübernahme
1. Der Betriebsrat hat am TT.MM.JJJJ beschlossen, die Rechtsanwaltskanzlei XXX auf der Grundlage eines von dieser erstellten Kostenangebots vom TT.MM.JJJJ (Honorierung nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von 200,00 / 250,00 EUR netto) mit der laufenden rechtlichen Beratung und Vertretung in den bevorstehenden Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan sowie im Rahmen einer ggf. erforderlichen Konsultation gemäß § 17 Abs.2 Kündigungsschutzgesetz zu beauftragen. Entsprechend diesem Beschluss hat der Betriebsrat der Kanzlei am TT.MM.JJJJ ein Mandat erteilt. Kostenangebot und Mandatsvertrag liegen der Arbeitgeberin in Kopie vor.
2. Die Arbeitgeberin sichert hiermit dem Betriebsrat mit Rechtswirkungen zugunsten der o.g. Kanzlei die Kostenübernahme zu. OPTIONAL: Die Kostenübernahme ist zunächst für anwaltliche Tätigkeiten bis zum TT.MM.JJJJ auf den Höchstbetrag von xxxx EUR zuzüglich Umsatzsteuer beschränkt.
3. Grundlage der Kostentragung durch die Arbeitgeberin sind Rechnungen der Kanzlei, die diese zusammen mit einer Zeitaufstellung über die geleisteten Anwaltsstunden dem Betriebsrat gegenüber zu stellen hat und die der Betriebsrat vor Weiterleitung an die Arbeitgeberin zur Zahlung auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu prüfen hat. Die Parteien sind darüber einig, dass die genaue Beschreibung der konkreten, von der Kanzlei entfalteten Tätigkeit im Rahmen der Zeitaufstellungen aus Gründen des Mandatsgeheimnisses nicht zur Kenntnis der Arbeitgeberin gelangen soll.
§ 3 Zeitplan, Einigungsstelle, Besetzung der Einigungsstelle
1. Die Parteien streben an, einen Interessenausgleich und Sozialplan bis zum TT.MM.JJJJ rechtsverbindlich zu vereinbaren. Sollte bis dahin keine Einigung über diese beiden Regelungen erzielt worden sein, werden die Parteien die Verhandlungen ab diesem Zeitpunkt vor der Einigungsstelle fortsetzen.
2. Die Einigungsstelle soll durch Herrn/Frau Richter/in am Arbeitsgericht XXXX / Landesarbeitsgericht XXXX als Vorsitzende/r geleitet werden, der/die dazu bereits sein/ihr Einverständnis erklärt hat. Jede Partei kann drei - betriebsangehörige oder externe - Beisitzer für die Einigungsstelle bestellen. Die Einigungsstelle wird, falls erforderlich im Sinne von Abs.1, spätestens am TT.MM.JJJJ zu einer ersten Sitzung zusammenkommen.
Musterstadt, den xx.xx.20xx
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeberin)
_____________________
(Unterschrift Betriebsrat)
Letzte Überarbeitung: 19. September 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat Fragen im Zusammenhang mit einem bestehenden Sozialplan haben, oder wenn es um eine bevorstehende Betriebsänderung und den daher erforderlichen Abschluss eines Sozialplans gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Planung und Durchführung von Interessenausgleichsverhandlungen, sowie bei der rechtssicheren Abgabe von Massenentlassungsanzeigen. Betriebsräte beraten und vertreten wir auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung, die uns als Kanzlei beauftragt, und einer Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers entsprechend diesem Betriebsratsbeschluss. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de