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Mustervereinbarung: Sozialplan
Stichworte: Sozialplan, Interessenausgleich, Betriebsänderung
Weiterführende Stichworte: Massenentlassung, Mustervereinbarung: Interessenausgleich, Nachteilsausgleich, Einigungsstelle
Im folgenden finden Sie eine Mustervereinbarung „Sozialplan“.
Wenn Unternehmen eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durchführen, müssen sie mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan verhandeln. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Betriebsrat einen Sozialplan auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchsetzen, nämlich durch einen Spruch der Einigungsstelle.
Eine Checkliste mit praktischen Tipps, an denen Sie sich bei der Verhandlungen über einen Sozialplan orientieren können, finden Sie unter Sozialplan - Checkliste.
Bitte beachten Sie, dass die hier gegebenen Formulierungsvorschläge unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr für Richtigkeit oder Vollständigkeit.
_________________________________________
Sozialplan
Die Muster-GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Max Muster,
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Arbeitgeberin" -
und
der Betriebsrat der Muster-GmbH, vertreten durch seine/seinen Vorsitzende/n
Musterstraße 1, 11111 Musterstadt
- im Folgenden: "Betriebsrat" -
vereinbaren hiermit folgenden Sozialplan.
Präambel
Die Parteien haben am TT.MM.JJJJ [= Tag der Unterzeichnung dieses Sozialplans] einen Interessenausgleich über die (Teil-)Schließung des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt / über die Schließung der Abteilung / der Zweigstelle XXXX und über die damit verbundenen Entlassungen vereinbart. Dieser Sozialplan dient dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der vorgenannten Betriebsänderung entstehen. Mit „Arbeitnehmer“ sind im Folgenden gleichermaßen Arbeitnehmer jeden Geschlechts (männlich, weiblich oder divers) gemeint.
§ 1 Geltungsbereich, Stichtag
Die Regelungen dieses Sozialplans gelten für alle Arbeitnehmer des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt, die in dem Interessenausgleich vom TT.MM.JJJJ [oder: in der Anlage zu dem Interessenausgleich vom TT.MM.JJJJ] als zu kündigende Arbeitnehmer namentlich genannt werden.
ALTERNATIV:
1. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten grundsätzlich für alle Arbeitnehmer des Betriebs Musterstraße 1, 11111 Musterstadt, denen die Arbeitgeberin ab dem TT.MM.JJJJ (Stichtag) zur Umsetzung der in der Präambel genannten Betriebsänderung eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht oder die ab dem o.g. Stichtag einen Aufhebungsvertrag abschließen, den die Arbeitgeberin zur Umsetzung der in der Präambel genannten Betriebsänderung veranlasst hat.
2. Die Regelungen dieses Sozialplans gelten nicht
a) für leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG),
b) für Arbeitnehmer, die vor dem in Abs.1 genannten Stichtag eine Eigenkündigung ausgesprochen oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben,
c) für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt einer von der Arbeitgeberin gemäß Abs.1 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung noch nicht mindestens sechs Monate lang beschäftigt sind,
d) für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer,
e) für Arbeitnehmer, die durch die Arbeitgeberin aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen rechtswirksam gekündigt werden,
f) für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis rechtswirksam befristet ist. OPTIONAL: Waren diese Arbeitnehmer zu dem in Abs.1 genannten Stichtag bereits länger als 24 [oder z.B. 36 oder 48] Monate beschäftigt, gilt dieser Sozialplan auch für sie, falls ihr Arbeitsverhältnis am Stichtag oder später infolge der Befristung endet und durch die Arbeitgeberin nicht verlängert wird.
§ 2 Abfindungen
1. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags im Sinne von § 1 Abs.1 endet, erhalten eine Abfindung gemäß den folgenden Bestimmungen.
2. Die Abfindung wird nach folgender Formel berechnet:
Betriebszugehörigkeit in Jahren x Bruttomonatsgehalt x 0,5 [oder z.B. 0,6 oder 0,75 oder 1,0 oder 1,5 usw.]
ALTERNATIV:
Betriebszugehörigkeit in Jahren x Bruttomonatsgehalt x Lebensalter in Jahren ./. 70 [oder z.B. 50, 60, 80, 90 oder 100 usw.]
ALTERNATIV:
Betriebszugehörigkeit in Jahren x Bruttomonatsgehalt x 0,5 [oder 0,6 oder 0,75 oder 1,0 oder 1,5] x Altersfaktor
Der Altersfaktor beträgt
- bei den bis zu 30-jährigen Arbeitnehmern: 0,7,
- bei den 30- bis 35-jährigen Arbeitnehmern: 0,8,
- bei den 36- bis 40-jährigen Arbeitnehmern: 0,9,
- bei den 41- bis 50-jährigen Arbeitnehmern: 1,0
- bei den 51- bis 55-jährigen Arbeitnehmern: 1,1
- bei den über 55jährigen Arbeitnehmern: 1,2.
OPTIONAL: Die Abfindung beträgt mindestens 5.000,00 EUR und höchstens 150.000,00 EUR. Die Abfindung ist weiterhin gedeckelt auf das Netto-Grundgehalt, das der Arbeitnehmer bei weiterer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten hätte.
3. Über die Abfindung gemäß Abs.2 hinaus erhalten Arbeitnehmer weitere Abfindungszahlungen als Sockelabfindungen. Die Sockelabfindungen betragen
a) ein Bruttomonatsgehalt für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das mit 1,0 in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) ausgewiesen ist; sind 0,5 Kinder ausgewiesen, beträgt die Sockelabfindung 50 Prozent eines Bruttomonatsgehalts;
b) bei behinderten und schwerbehinderten Arbeitnehmern 75,00 EUR pro Grad der Behinderung (GdB), d.h. maximal (75,00 x 100 =) 7.500,00 EUR bei einem GdB von 100.
4. Rentennahe Arbeitnehmer erhalten die Sockelabfindungen gemäß Abs.3, soweit sie die in Abs.3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie anstelle der in Abs.2 genannten Abfindungen eine Abfindung nach folgender Berechnung:
Anzahl der Monate zwischen Entlassung und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung x 25 Prozent des Netto-Grundgehalts
Rentennah sind Arbeitnehmer, die entweder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder im Anschluss an einer möglichen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld I (unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme) eine Altersrente (gekürzt oder ungekürzt) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können, wobei eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß §§ 37, 236a SGB VI sowie eine Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI außer Betracht bleibt.
5. Für die Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis maßgeblich. Die Betriebszugehörigkeit wird auf das nächste volle Quartal aufgerundet. Das Bruttomonatsgehalt errechnet sich aus dem Bruttojahresgehalt des letzten Kalenderjahres, geteilt durch 12 [oder 13 oder 13,5 usw.]. Unter Netto-Grundgehalt im Sinne dieses Sozialplans ist das monatliche Gehalt ohne Sonderzahlungen und Zuschläge sowie nach Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen zu verstehen.
6. Bei Teilzeitarbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit in letzten 24 (oder 30 oder 36) Monaten vor ihrem Ausscheiden verringert wurde, wird die Abfindung auf der Grundlage unter Berücksichtigung der ursprünglichen wöchentlichen Arbeitszeit bzw. des ursprünglichen Bruttomonatsgehalts berechnet. Dazu werden das ursprüngliche und das aktuelle Bruttomonatsgehalt addiert und durch zwei geteilt. Das Ergebnis wird als Bruttomonatsgehalt der Abfindungsberechnung zugrunde gelegt.
§ 3 Ausschluss des Abfindungsanspruchs
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn ihnen die Arbeitgeberin eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens (OPTIONAL: oder einem anderen Unternehmen des Konzerns) angeboten hat und wenn sie dieses Angebot abgelehnt haben. Zumutbar ist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, wenn der Arbeitsort nicht weiter als 50 [oder z.B. 75 oder 100] Kilometer vom Betrieb Musterstraße 1, 11111 Musterstadt, entfernt ist, wenn die dort zu verrichtenden Aufgaben mit den zuletzt verrichteten Aufgaben vergleichbar sind und wenn die Arbeitgeberin zugesichert hat, die zuletzt gezahlte Vergütung weiterhin zu zahlen.
§ 4 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Sprinterregelung)
Die Arbeitnehmer haben das Recht, nach Erhalt der Kündigung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende vorzeitig zu beenden. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung um 50 Prozent [oder z.B. 60 Prozent, 75 Prozent oder 100 Prozent] des Bruttogehalts [oder: des Nettogehalts], das die Arbeitgeberin infolge der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat. Für die Anwendbarkeit der besonderen Abfindungsberechnung für rentennahe Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs.4 bleibt die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer Betracht, d.h. für die Anwendung dieser Abfindungsberechnung ist in jedem Fall der Austrittstermin maßgeblich, der sich aus der Kündigung durch die Arbeitgeberin ergibt.
§ 5 Entstehen und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs, Ausschluss von Doppelansprüchen
1. Abfindungsansprüche gemäß § 2 entstehen dem Grunde nach mit Zugang einer durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung im Sinne von § 2 Abs.1 und sind ab diesem Zeitpunkt vererblich.
2. Sie werden fällig mit Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und sind mit der letzten Gehaltsabrechnung abzurechnen und auszuzahlen. Wenn der Arbeitnehmer gegen eine durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung im Sinne von § 2 Abs.1 Kündigungsschutzklage erhebt, wird der Abfindungsanspruch erst fällig, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der durch die Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung rechtsverbindlich feststeht.
3. Abfindungen, die ein Arbeitnehmer wegen des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach dem Stichtag (§ 2 Abs.1) auf anderer rechtlicher Grundlage als aufgrund dieses Sozialplans beanspruchen kann, werden auf Abfindungsansprüche aus diesem Sozialplan angerechnet. Dies betrifft insbesondere Abfindungsansprüche aus einem mit der Arbeitgeberin vereinbarten Aufhebungsvertrag, Abfindungsansprüche gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Nachteilsausgleichsansprüche gemäß § 113 BetrVG sowie Abfindungsansprüche, die auf tariflicher Rechtsgrundlage beansprucht werden können.
§ 6 Ausschlussfrist, Schlussbestimmungen
1. Ansprüche aus diesem Sozialplan müssen spätestens innerhalb von sechs [oder z.B. neun oder zwölf] Monaten nach Fälligkeit schriftlich oder in Textform gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist der Anspruch verfallen.
2. Dieser Sozialplan tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Seine Regelungen gelten ausschließlich für die in der Präambel genannte Betriebsänderung entsprechend dem Interessenausgleich vom TT.MM.JJJJ.
Musterstadt, den xx.xx.20xx
_____________________
(Unterschrift Arbeitgeberin)
_____________________
(Unterschrift Betriebsrat)
Letzte Überarbeitung: 20. September 2020
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber oder als Betriebsrat Fragen im Zusammenhang mit einem bestehenden Sozialplan haben, oder wenn es um eine bevorstehende Betriebsänderung und den daher erforderlichen Abschluss eines Sozialplans gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Planung und Durchführung von Interessenausgleichsverhandlungen, sowie bei der rechtssicheren Abgabe von Massenentlassungsanzeigen. Betriebsräte beraten und vertreten wir auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung, die uns als Kanzlei beauftragt, und einer Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers entsprechend diesem Betriebsratsbeschluss. Bitte sprechen Sie uns frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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