- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Betriebsrat
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Fragen, was ein Betriebsrat ist, welche Aufgaben und welche Stellung im Betrieb er hat und in welchen Betrieben ein Betriebsrat zu errichten ist und wie dies zu geschehen hat.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie viele Mitglieder der Betriebsrat hat, welche Aufgaben der Vorsitzende des Betriebsrats hat und wie Betriebsratssitzungen abzuhalten und Entscheidungen des Betriebsrats zu treffen sind. Schließlich wird erläutert, was ein Betriebsausschuss ist, wer die Kosten des Betriebsrats trägt, was ein Gesamtbetriebsrat und was ein Konzernbetriebsrat ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist ein Betriebsrat?
- Welche Stellung hat der Betriebsrat im Betrieb?
- Welche Stellung haben die Betriebsratsmitglieder?
- Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?
- In welchen Betrieben ist ein Betriebsrat zu errichten?
- Wann und wie oft finden Betriebsratswahlen statt?
- Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?
- Wer kann bei der Betriebsratswahl mitmachen und wie werden die Wahlen organisiert?
- Welche Aufgaben hat der Betriebsratsvorsitzende?
- Wann und wie oft finden Sitzungen statt und wie laufen sie ab?
- Wie entscheidet der Betriebsrat?
- Was ist bei der Einberufung zu Betriebsratssitzungen zu beachten?
- Kann die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung geändert werden?
- Was ist ein Betriebsausschuss?
- Wer trägt die Kosten des Betriebsrats?
- Kann der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers einen Anwalt beauftragen?
- Was ist ein Gesamtbetriebsrat?
- Was ist ein Konzernbetriebsrat?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsrat?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Interessenvertretung, die im Rahmen der gesetzlich, nämlich durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten Betriebsverfassung tätig wird.
Der Betriebsrat besteht aus einem oder aus mehreren Arbeitnehmern, den Betriebsratsmitgliedern. Der Betriebsrat vertritt die Belegschaft des Betriebs mit Ausnahme der leitenden Angestellten, die durch den Sprecherausschuss vertreten werden.
Welche Stellung hat der Betriebsrat im Betrieb?
Der Betriebsrat hat zwar die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, doch ist an Weisungen einzelner Arbeitnehmer oder der (gesamten oder überwiegenden) Belegschaft nicht gebunden. Er ist ein unabhängiges „Organ der Betriebsverfassung“.
Der Betriebsrat sollte im Idealfall mit dem Arbeitgeber "vertrauensvoll zusammenarbeiten" (§ 2 Abs.1 BetrVG). Maßnahmen des Arbeitskampfes darf der Arbeitgeber, anders als eine Gewerkschaft, nicht durchführen, d.h. er hat kein Streikrecht (§ 74 Abs.2 Satz 1 BetrVG).
Rechtlich gesehen ist die alleinige Grundlage für die Arbeit des Betriebsrats das BetrVG, d.h. die dort im einzelnen festgeschriebenen Beteiligungsrechte. Auf diese gesetzlich festgelegten Rechte muss sich der Betriebsrat berufen, wenn er für die Belegschaft etwas erreichen will.
Klar ist dabei aber auch, dass Betriebsräte ihre betriebspolitischen Ziele erst einmal ein Stück weit unabhängig vom BetrVG planen sollten, um dann im nächsten Schritt zu schauen, was auf der Grundlage des BetrVG "machbar" ist und was eben nicht. Betriebsräte können viele Ziele zwar nicht nach den Buchstaben des Gesetzes erzwingen, aber letztlich in ihrem Betrieb doch durchsetzen, weil der Arbeitgeber auch von ihnen "etwas will".
Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind ein Geben und Nehmen.
Welche Stellung haben die Betriebsratsmitglieder?
Betriebsräte können vom Arbeitgeber verlangen, dass Betriebsratsmitglieder für ihre Aufgaben geschult werden und für die Dauer solcher Fortbildungsmaßnahmen von der Arbeit freigestellt werden. Außerdem haben Betriebsratsmitglieder auch zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gewöhnlichen Aufgaben im Betrieb ein Anrecht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied und Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung.
Da man als Betriebsrat hin und wieder Streit mit dem Arbeitgeber hat, besteht die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder vom Arbeitgeber abgestraft werden. Um Betriebsratsmitglieder - und auch den Betriebsrat als Ganzes - vor Repressalien durch den Arbeitgeber zu schützen, sind Betriebsratsmitglieder besser als "normale" Arbeitnehmer vor Kündigungen geschützt, d.h. sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in dem Artikel Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz.
Schließlich sind Betriebsratsmitglieder auch vor Versetzungen in besonderer Weise geschützt. Denn gemäß § 103 Abs.3 BetrVG muss der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats (d.h. des Gremiums) einholen, wenn er ein Betriebsratsmitglied versetzen will und wenn die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde.
Nähere Informationen hierzu finden Sie in dem Artikel Betriebsratsmitglied - Versetzung.
Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?
Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs.1 BetrVG folgende allgemeine Aufgaben:
- Er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
- Er hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen.
- Er hat die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern.
- Er hat die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.
- Er hat Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
- Er hat die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern.
- Er hat die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.
- Er hat die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern.
- Er hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen.
- Er hat die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern.
- Er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Mit dieser Aufgabenzuweisung sind zunächst noch keine Befugnisse bzw. Beteiligungsrechte des Betriebsrats verbunden. So hat er zwar beispielsweise darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge durchgeführt werden, doch leitet sich daraus - auch bei Anwendbarkeit eines Lohntarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Betriebs - keineswegs die Befugnis des Betriebsrats ab, eine Lohnklage stellvertretend für einen untertariflich bezahlten Kollegen zu erheben.
Aufgaben und Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind daher nach dem Gesetz zwei verschiedene Dinge.
In welchen Betrieben ist ein Betriebsrat zu errichten?
Nach § 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten, d.h. mindestens 18 Jahre alten Arbeitnehmern (und Auszubildenden) Betriebsräte gewählt, falls von diesen drei Arbeitnehmer (bzw. Auszubildende) wählbar sind. Wählbar sind wahlberechtigte Arbeitnehmer (=Arbeitnehmer und Auszubildende), die mindestens sechs Monate im Betrieb arbeiten (§ 8 Abs.1 Satz 1 BetrVG).
Leitende Angestellte und Unternehmensorgane (Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer) im Sinne von § 5 Abs.3 und Abs.2 BetrVG sind weder wahlberechtigt noch wählbar. Die Gruppe der leitenden Angestellten wählt eine eigene betriebliche Interessenvertretung, den Sprecherausschuss.
Auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Arbeitnehmer (Vollzeit, Teilzeit) kommt es im Unterschied zu der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht an.
BEISPIEL: In einem Betrieb arbeiten insgesamt vier volljährige geringfügig Beschäftigte (Minijobber) jeweils zehn Stunden pro Woche sowie eine volljährige Halbtagskraft. Alle Arbeitnehmer arbeiten auf Dauerarbeitsplätzen, d.h. sie erledigen Aufgaben, die immer wieder anfallen, so dass sie als „ständige“ Beschäftigte anzusehen sind. Wenn von diesen fünf Arbeitnehmern mindestens drei seit einem halben Jahr oder länger beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu bilden. Entlässt der Arbeitgeber allerdings auch nur einen Arbeitnehmer, ist der Betrieb nicht mehr betriebsratsfähig. Ist bereits ein Betriebsrat gebildet, endet sein Amt mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats.
In Betrieben mit weniger als fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern können keine Betriebsräte gewählt werden.
Auch in Betrieben, die die o.g. Anforderungen erfüllen, besteht keine Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats. Die Belegschaft muss vielmehr selbst darüber entscheiden, ob sie ihr Recht zur Errichtung eines Betriebsrats ausübt. Auch hat der Arbeitgeber keine Pflicht, auf Betriebsratswahlen hinzuwirken.
Nähere Informationen dazu finden Sie in den Handbuch-Artikeln Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung und Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil.
Wann und wie oft finden Betriebsratswahlen statt?
Betriebsräte werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Betriebsratswahlen finden daher alle vier Jahre statt, wobei das Gesetz den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai vorgibt (§ 13 Abs.1 BetrVG). Daraus hat sich ein fester Vierjahresturnus ergeben. In der Vergangenheit fanden regelmäßige Betriebsratswahlen im Frühjahr 2006, 2010 und 2014 statt. Die nächsten Wahlen werden daher im Frühjahr 2018 bzw. im Frühjahr 2022 stattfinden.
Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat oder endet seine Wahlperiode außerordentlich, kann die Wahl auch zu einer anderen Zeit stattfinden.
Nähere Informationen dazu finden Sie in dem Handbuch-Artikel Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt.
Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?
Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats steigt mit der Größe des Betriebs bzw. der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Eine tabellarische Auflistung enthält § 9 BetrVG. Danach besteht der Betriebsrat
- in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
- in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
- in Betrieben mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern,
- in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern
usw.
Wie man aus dieser Regelung ersehen kann, ist die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats immer ungerade, damit es bei Abstimmungen im Betriebsrat möglichst nicht zu einem Patt kommt.
Nähere Informationen dazu finden Sie in dem Handbuch-Artikel Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats.
Wer kann bei der Betriebsratswahl mitmachen und wie werden die Wahlen organisiert?
Die Wahlen zum Betriebsrat werden in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern im sog. vereinfachten Wahlverfahren gewählt. Hier gelten oft kürzere Fristen und es stellen sich Einzelpersonen zur Wahl (Personenwahl, Mehrheitswahl).
In größeren Betrieben wird im sog. allgemeinen Wahlverfahren gewählt. Hier gelten oft längere Fristen, so dass die gesamt Wahl länger dauert, und es stellen sich Listen zur Wahl, d.h. Zusammenschlüsse von Kandidaten (Listenwahl, Verhältniswahl).
In kleinen wie in größeren Betrieben, d.h. unabhängig von der Art des Wahlverfahrens, wird die Betriebsratswahl nicht vom Arbeitgeber oder einer Gewerkschaft organisiert, sondern von einem aus Arbeitnehmern des Betriebs gebildeten Wahlvorstand.
Nähere Informationen dazu finden Sie in den Handbuch-Artikeln Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren, Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl? und Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung.
Welche Aufgaben hat der Betriebsratsvorsitzende?
Besteht der Betriebsrat aus mehreren Mitgliedern, wählt er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter (§ 26 Abs.1 BetrVG).
Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs.2 BetrVG).
Darüber hinaus beruft der Vorsitzende die Sitzungen des Betriebsrats ein, legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und leitet sie.
Im übrigen hat der Betriebsratsvorsitzende im Vergleich zu den anderen Betriebsratsmitgliedern keine Sonderrechte. Insbesondere hat er bei Abstimmungen über Beschlüsse kein erweitertes Stimmrecht.
Wann und wie oft finden Sitzungen statt und wie laufen sie ab?
Die Sitzungen des Betriebsrats finden gemäß § 30 Satz 1 BetrVG im Allgemeinen während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat allerdings bei der Terminierung auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
Die Sitzungen des Betriebsrats sind zwar nicht öffentlich, doch kann der Betriebsrat hierzu auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören, so zum Beispiel Sachverständige oder Rechtsanwälte als Auskunftspersonen.
Die Häufigkeit von Betriebsratssitzungen bestimmt der Betriebsrat. Es ist aber in der Regel sinnvoll und wird daher empfohlen, regelmäßig einmal pro Woche zu einem festen Termin zusammenzutreffen.
Von Ausnahmen abgesehen ist jedes Betriebsratsmitglied dazu berechtigt und auch verpflichtet, an jeder Sitzung des Betriebsrats teilzunehmen.
Die Betriebsratssitzungen werden vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet (§ 29 Abs.2 Satz 2 BetrVG) und sind gemäß § 34 BetrVG zu protokollieren. Danach ist über den Verlauf jeder Sitzung ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens den Wortlaut der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält.
Das Protokoll heißt im Juristendeutsch "die Niederschrift" und ist vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
Wie entscheidet der Betriebsrat?
Der Betriebsrat trifft Entscheidungen durch Beschlüsse, die er in seinen Sitzungen fasst.
Gemäß § 33 Abs.1 BetrVG werden die Beschlüsse des Betriebsrats mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Beschlussfähig ist der Betriebsrat, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied verhindert, kann es bei der Sitzung und der Beschlussfassung durch ein Ersatzmitglied vertreten werden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist, dass die Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wird, ordnungsgemäß geladen worden sind.
Was ist bei der Einberufung zu Betriebsratssitzungen zu beachten?
Soll eine Betriebsratssitzung stattfinden, hat der Betriebsratsvorsitzende sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu der Sitzung laden (§ 29 Abs.2 Satz 3 BetrVG). Wer zeitweise verhindert ist, etwa durch Urlaub oder Krankheit, wird durch ein Ersatzmitglied vertreten (§ 25 Abs.1 BetrVG). In einem solchen Fall ist das Ersatzmitglied anstelle des verhinderten ordentlichen Betriebsratsmitglieds zu laden.
BEISPIEL: Ein Betriebsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Betriebsratsvorsitzende lädt von den neben ihm amtierenden vier Betriebsratsmitgliedern aber nur drei zu der in zwei Tagen stattfindenden Sitzung, da er weiß, dass das von ihm nicht geladene Mitglied für einige Wochen im Urlaub ist. Die auf Sitzung gefassten Beschlüsse sind trotz Rechtzeitigkeit der Ladung unwirksam, da das Ersatzmitglied bei der Ladung übergangen wurde und daher nicht alle Betriebsratsmitglieder geladen wurden. Hätte der Betriebsratsvorsitzende dagegen alle vier Mitglieder einschließlich des Ersatzmitglieds geladen und wären - aufgrund plötzlicher Verhinderung eines der geladenen Mitglieder - nur drei Mitglieder und der Vorsitzende erschienen, wäre die Ladung „ordnungsgemäß“. Außerdem wäre der Betriebsrat in einer solchen Situation, d.h. mit vier von fünf Betriebsratsmitgliedern beschlussfähig, da mehr als Hälfte der - allesamt ordnungsgemäß geladenen - Betriebsratsmitglieder anwesend sind.
Unter welchen Umständen eine Ladung als „rechtzeitig“ anzusehen ist und wann als zu kurzfristig, ist gesetzlich nicht festgelegt, doch sollte sich die Ladung in der Regel frühestens auf eine Sitzung am folgenden Tag beziehen, damit den geladenen Betriebsratsmitgliedern ausreichend Zeit für eine gedankliche Vorbefassung mit den Tagesordnungspunkten bleibt.
Außerdem sollte der Vorsitzende die Ladung am besten per Fax oder E-Mail, ggf. auch per SMS, d.h. in Textform an seine Betriebsratskollegen übersenden, damit die Mitteilung der Tagesordnungspunkte später nachvollzogen werden kann.
Kann die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung geändert werden?
Manchmal ist es sinnvoll, die Tagesordnung in der Betriebsratssitzung zu ergänzen, so dass der Betriebsrat dann in seiner Sitzung "spontan" Beschlüsse über Themen fasst, die in der Ladung zur Sitzung nicht erwähnt sind. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine solche Änderung der Tagesordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/066 Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung):
- Sämtliche Mitglieder des Betriebsrats sind rechtzeitig geladen worden.
- Der Betriebsrat ist in der Sitzung beschlussfähig, d.h. die Mehrheit seiner Mitglieder nimmt in der Sitzung an der Abstimmung über eine Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung teil.
- Alle in der Sitzung anwesenden und an der Beschlussfassung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder stimmen der Änderung der Tagesordnung zu.
Unter diesen drei Voraussetzungen sind auch Beschlüsse, die der Betriebsrat in der Sitzung "spontan" bzw. nach einer entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung fasst, rechtens.
Was ist ein Betriebsausschuss?
Besteht der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, so hat der Betriebsrat einen Betriebsausschuss zu bilden (§ 27 Abs.1 BetrVG). Der Betriebsausschuss besteht aus Mitgliedern des Betriebsrats und hat die laufenden Geschäfte zu führen. Außerdem können auf ihn einzelne Aufgaben übertragen werden.
Zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist der Betriebsausschuss nicht befugt.
Wer trägt die Kosten des Betriebsrats?
Der Betriebsrat ist nach dem Gesetz vermögenslos. Anders als eine Gewerkschaft, die Mitgliedsbeiträge erhebt und daher über Geld verfügt, insbesondere in Form von Streikkassen zum Zwecke der Durchführung von Arbeitskämpfen, soll der Betriebsrat nicht von der Belegschaft finanziert werden.
§ 41 BetrVG schreibt dazu vor, dass die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats unzulässig ist (sog. Umlageverbot).
Aus diesem Grunde trägt gemäß § 40 Abs.1 BetrVG der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit. Außerdem hat er dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung „in erforderlichem Umfang“ Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Über den Umfang der dem Betriebsrat zu gewährleistenden Sachmittel wird immer wieder, häufig in kleinlicher Weise, vor den Arbeitsgerichten gestritten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch juristische Fachliteratur in begrenztem Umfang zur erforderlichen Grundausstattung des Betriebsrats gehört.
Die Berechtigung des Betriebsrats, einen eigenen Internetzugang zu fordern, ist zwar in einigen älteren Gerichtsentscheidungen mit "nein" beantwortet worden, doch können Betriebsräte heute aufgrund der allgemeinen Verbreitung des Internet praktisch immer einen Internetzugang verlangen.
Kann der Betriebsrat auf Kosten des Arbeitgebers einen Anwalt beauftragen?
Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Einigungsstellenverfahren, soweit eine Vertretung als „erforderlich“ anzusehen ist. Dies ist bei Gerichts- und Einigungsstellenverfahren in der Regel anzunehmen.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen, unter Umständen auch eines Rechtsanwalts, wenn dessen Hinzuziehung „erforderlich“ ist. Die Kostenübernahme für die Beratung durch einen Anwalt kann der Betriebsrat verlangen, wenn er schwierige Rechtsfragen beurteilen muss, die er nicht oder nicht in zumutbarer Weise selbst klären kann.
Ob eine anwaltliche Beratung erforderlich ist oder nicht, ist im Einzelfall oft streitig. Um sich hier unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen zu ersparen, kann es sich für beide Betriebspartner lohnen, eine Betriebsvereinbarung über die Kostenübernahme für anwaltliche Beratung des Betriebsrats abzuschließen. In einer solchen Vereinbarung kann zum Beispiel ein maximaler anwaltlicher Stundenaufwand pro Monat und ein bestimmter Stundensatz festgelegt sein.
Steht eine Betriebsänderung bevor, also z.B. eine größere Kündigungswelle in Form einer Massenentlassung oder gar eine Betriebsschließung, hat der Betriebsrat gemäß § 111 Abs.1 Satz 2 BetrVG in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen, d.h. hier
Was ist ein Gesamtbetriebsrat?
Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, ist gemäß § 47 Abs.1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat (GBR) zu errichten. In dieses Gremium entsenden Betriebsräte mit bis zu drei Mitgliedern ein Mitglied und Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern zwei Mitglieder.
Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem sie gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Die Vertreter der großen Betriebe haben daher bei den Beschlussfassungen des GBR größeres Gewicht als die Vertreter kleiner Betriebe.
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Er ist gemäß § 50 Abs.1 BetrVG für die Regelung von Angelegenheiten zuständig,
- die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und
- nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Seine Zuständigkeit erstreckt sich in einem solchen Fall auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Liegen diese gesetzlichen Voraussetzungen der Zuständigkeit des GBR aber nicht vor, ist er nicht für betriebsratslose Betriebe des Unternehmens zuständig.
Zu den Angelegenheiten, in denen der GBR zuständig ist, gehört zum Beispiel die Gestaltung von freiwilligen, grundsätzlich im Wege der Betriebsvereinbarung regelbaren Leistungen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen von vornherein mit der Maßgabe anbietet, eine Betriebsvereinbarung hierüber nur bei unternehmensweiter Geltung abschließen zu wollen. Hier ist der GBR zuständig, mit dem Unternehmer eine Betriebsvereinbarung auszuhandeln. Diese wird üblicherweise „Gesamtbetriebsvereinbarung“ genannt.
Die Tätigkeit und Zuständigkeit des GBR wird von Seiten der Gewerkschaften traditionell kritisch betrachtet, da diese ja auch eine betriebsübergreifende Zuständigkeit zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen für sich beanspruchen.
Was ist ein Konzernbetriebsrat?
Unter einem Konzern versteht man den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, wobei in der Regel ein herrschendes Unternehmen ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter seiner einheitlichen Leitung zusammenfasst. Ein solcher Unternehmensverbund heißt Unterordnungskonzern und ist in § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes (AktG) definiert.
Im Unterschied zu einem Gesamtbetriebsrat, der für den Fall des Bestehens mehrerer Betriebsräte in einem Unternehmen zu errichten „ist“ (§ 47 Abs.1 BetrVG), sieht das Gesetz die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur im Rahmen einer Kann-Vorschrift vor: Gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 BetrVG „kann“ in einem Unterordnungskonzern im Sinne von § 18 Abs.1 AktG durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.
Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass für Errichtung eines Konzernbetriebsrat die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, erforderlich ist (§ 54 Abs.1 Satz 2 BetrVG).
Ist ein Konzernbetriebsrat einmal errichtet, hat er gegenüber den Gesamtbetriebsräten der Konzernunternehmen eine ähnliche Stellung wie ein in einem Unternehmen errichteter Gesamtbetriebsrat gegenüber den in den Betrieben des Unternehmens bestehenden Betriebsräten:
Der Konzernbetriebsrat wird durch Entsendung von - je zwei - Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte gebildet (§ 55 Abs.1 BetrVG), ist diesem gegenüber nicht übergeordnet (§ 58 Abs.1 Satz 2 BetrVG) und zuständig für die Angelegenheiten, die
- den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und
- nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.
Seine Zuständigkeit erstreckt sich in diesen Fällen auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.
Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsrat?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsrat interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Massenentlassung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
- Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Interessenausgleich - Checkliste
- Tipps und Tricks: Betriebsvereinbarung - Checkliste
- Musterschreiben: Mustervereinbarung - Interessenausgleich
- Musterschreiben: Mustervereinbarung - Sozialplan
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Betriebsrat finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 15|2022 BAG: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher Nutzung von Microsoft Office 365
- Update Arbeitsrecht 14|2022 LAG Nürnberg: Unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsvorsitzenden durch Stellung eines Dienstwagens
- Update Arbeitsrecht 13|2022 LAG Baden-Württemberg: Anspruch des Betriebsrats auf Mitteilung von Anzahl und Namen schwerbehinderter Arbeitnehmer
- Update Arbeitsrecht 13|2022 BAG begrenzt Vertretungsmacht von Betriebsratsvorsitzenden
- Update Arbeitsrecht 07|2022 Hessisches LAG: Grundlagenschulung für Ersatzmitglieder des Betriebsrats
- Update Arbeitsrecht 04|2022 Arbeitsgericht Magdeburg: Anspruch auf Entfernung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung?
- Update Arbeitsrecht 01|2022 LAG Schleswig-Holstein: Auslegung des Unterlassungsantrags eines Betriebsrats unter Berücksichtigung des „Anlassfalls“
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 12|2021 LAG Düsseldorf: Betriebsvereinbarung ohne Beschluss des Betriebsrats
- Update Arbeitsrecht 11|2021 LAG Berlin-Brandenburg: Arbeitgeber müssen Sachmittel für Video-Betriebsratssitzungen zur Verfügung stellen
- Update Arbeitsrecht 10|2021 Arbeitsgericht Köln: Arbeitgeber dürfen Betriebsräte nicht zu Präsenzsitzungen statt zu Video-Sitzungen drängen
- Update Arbeitsrecht 07|2021 LAG Niedersachsen: Information der Arbeitsagentur über den Beginn der Massenentlassungsgespräche
- Update Arbeitsrecht 04|2021 LAG Köln: Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Umsetzung eines Besucherkonzepts im Krankenhaus
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/113 Massenentlassungsanzeige bei der richtigen Arbeitsagentur
- Arbeitsrecht aktuell: 20/110 Beschwerde eines Arbeitnehmers wegen Benachteiligung
- Update Arbeitsrecht 23|2020 BAG: Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender kann während einer Krankschreibung keine Sitzungen einberufen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/108 Behinderung der Betriebsratswahlen durch den Arbeitgeber
- Update Arbeitsrecht 22|2020 LAG Baden-Württemberg: Drei Beisitzer pro Bank bei einer Einigungsstelle zur psychischen Gefährdungsbeurteilung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/100 Digitale Betriebsratssitzung wegen Corona-Krise
- Arbeitsrecht aktuell: 20/085 Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans
- Arbeitsrecht aktuell: 20/084 Austausch von Leiharbeitnehmern über 18 Monate hinaus
- Arbeitsrecht aktuell: 20/082 Unzulässige Anrufung der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 20/081 Übertragung von Führungsaufgaben in Matrixorganisationen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/074 Nachwirkung von Regelungsabreden
- Arbeitsrecht aktuell: 20/066 Räumung des Betriebsratsbüros durch den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 20/057 Betriebsvereinbarungen können arbeitsvertragliche Verweise auf AVR nicht beseitigen
- Update Arbeitsrecht 08|2020 BAG: Keine Information des Wirtschaftsausschusses über die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter
- Arbeitsrecht aktuell: 20/050 Ernennung zum Vorgesetzten als Einstellung
- Update Arbeitsrecht 06|2020 BAG: Einigungsstelle zu Auskunftspflichten des Unternehmers auch ohne Beschluss des Wirtschaftsausschusses
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/166 Betriebsrat und Datenschutz
- Arbeitsrecht aktuell: 19/142 Unterzeichnung von Kündigungen bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/064 Betriebsrat muss über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal informiert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/043 Sozialplanabfindungen und Nachteilsausgleich können verrechnet werden
- Arbeitsrecht aktuell: 19/011 Betriebsrat steht Einsicht in Gehaltslisten mit Arbeitnehmernamen zu
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/291 Mitbestimmung beim Speichern von Anwesenheitszeiten in Excel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/286 BAG erlaubt Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 18/280 Volle Kostenerstattung für zusätzliche Pflegekräfte im Krankenhaus
- Arbeitsrecht aktuell: 18/124 Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze
- Arbeitsrecht aktuell: 18/086 Aufhebungsvertrag mit Abfindung für Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 18/011 Kein Einsichtsrecht des Betriebsrats in Lohn- und Gehaltslisten anderer Betriebe desselben Unternehmens
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Betriebsrat finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 26. August 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten des Betriebsrats haben oder wenn es Probleme mit der Durchführung, Änderung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des Betriebsrats gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Beratungsleistungen oder mit der Vertretung des Betriebsrats in der Einigungsstelle oder vor Gericht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt und dass diese im Streitfall arbeitgeberseitig oft sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de