HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

Be­triebs­rat

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rat: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu den Fra­gen, was ein Be­triebs­rat ist, wel­che Auf­ga­ben und wel­che Stel­lung im Be­trieb er hat und in wel­chen Be­trie­ben ein Be­triebs­rat zu er­rich­ten ist und wie dies zu ge­sche­hen hat.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wie vie­le Mit­glie­der der Be­triebs­rat hat, wel­che Auf­ga­ben der Vor­sit­zen­de des Be­triebs­rats hat und wie Be­triebs­rats­sit­zun­gen ab­zu­hal­ten und Ent­schei­dun­gen des Be­triebs­rats zu tref­fen sind. Schließ­lich wird er­läu­tert, was ein Be­triebs­aus­schuss ist, wer die Kos­ten des Be­triebs­rats trägt, was ein Ge­samt­be­triebs­rat und was ein Kon­zern­be­triebs­rat ist.

 

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Was ist ein Be­triebs­rat?

Der Be­triebs­rat ist die von den Ar­beit­neh­mern ei­nes Be­triebs gewähl­te In­ter­es­sen­ver­tre­tung, die im Rah­men der ge­setz­lich, nämlich durch das Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ge­re­gel­ten Be­triebs­ver­fas­sung tätig wird.

Der Be­triebs­rat be­steht aus ei­nem oder aus meh­re­ren Ar­beit­neh­mern, den Be­triebs­rats­mit­glie­dern. Der Be­triebs­rat ver­tritt die Be­leg­schaft des Be­triebs mit Aus­nah­me der lei­ten­den An­ge­stell­ten, die durch den Spre­cher­aus­schuss ver­tre­ten wer­den.

Wel­che Stel­lung hat der Be­triebs­rat im Be­trieb?

Der Be­triebs­rat hat zwar die In­ter­es­sen der Ar­beit­neh­mer ge­genüber dem Ar­beit­ge­ber zu ver­tre­ten, doch ist an Wei­sun­gen ein­zel­ner Ar­beit­neh­mer oder der (ge­sam­ten oder über­wie­gen­den) Be­leg­schaft nicht ge­bun­den. Er ist ein un­abhängi­ges „Or­gan der Be­triebs­ver­fas­sung“.

Der Be­triebs­rat soll­te im Ide­al­fall mit dem Ar­beit­ge­ber "ver­trau­ens­voll zu­sam­men­ar­bei­ten" (§ 2 Abs.1 Be­trVG). Maßnah­men des Ar­beits­kamp­fes darf der Ar­beit­ge­ber, an­ders als ei­ne Ge­werk­schaft, nicht durchführen, d.h. er hat kein Streik­recht (§ 74 Abs.2 Satz 1 Be­trVG).

Recht­lich ge­se­hen ist die al­lei­ni­ge Grund­la­ge für die Ar­beit des Be­triebs­rats das Be­trVG, d.h. die dort im ein­zel­nen fest­ge­schrie­be­nen Be­tei­li­gungs­rech­te. Auf die­se ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Rech­te muss sich der Be­triebs­rat be­ru­fen, wenn er für die Be­leg­schaft et­was er­rei­chen will.

Klar ist da­bei aber auch, dass Be­triebsräte ih­re be­triebs­po­li­ti­schen Zie­le erst ein­mal ein Stück weit un­abhängig vom Be­trVG pla­nen soll­ten, um dann im nächs­ten Schritt zu schau­en, was auf der Grund­la­ge des Be­trVG "mach­bar" ist und was eben nicht. Be­triebsräte können vie­le Zie­le zwar nicht nach den Buch­sta­ben des Ge­set­zes er­zwin­gen, aber letzt­lich in ih­rem Be­trieb doch durch­set­zen, weil der Ar­beit­ge­ber auch von ih­nen "et­was will".

Ver­hand­lun­gen zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat sind ein Ge­ben und Neh­men.

Wel­che Stel­lung ha­ben die Be­triebs­rats­mit­glie­der?

Be­triebsräte können vom Ar­beit­ge­ber ver­lan­gen, dass Be­triebs­rats­mit­glie­der für ih­re Auf­ga­ben ge­schult wer­den und für die Dau­er sol­cher Fort­bil­dungs­maßnah­men von der Ar­beit frei­ge­stellt wer­den. Außer­dem ha­ben Be­triebs­rats­mit­glie­der auch zum Zwe­cke der Wahr­neh­mung ih­rer gewöhn­li­chen Auf­ga­ben im Be­trieb ein An­recht auf be­zahl­te Frei­stel­lung von der Ar­beit.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie in Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­mit­glied und Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rats­schu­lung.

Da man als Be­triebs­rat hin und wie­der Streit mit dem Ar­beit­ge­ber hat, be­steht die Ge­fahr, dass Be­triebs­rats­mit­glie­der vom Ar­beit­ge­ber ab­ge­straft wer­den. Um Be­triebs­rats­mit­glie­der - und auch den Be­triebs­rat als Gan­zes - vor Re­pres­sa­li­en durch den Ar­beit­ge­ber zu schützen, sind Be­triebs­rats­mit­glie­der bes­ser als "nor­ma­le" Ar­beit­neh­mer vor Kündi­gun­gen geschützt, d.h. sie ge­nießen ei­nen be­son­de­ren Kündi­gungs­schutz.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie in dem Ar­ti­kel Hand­buch Ar­beits­recht: Be­triebs­rat - Kündi­gungs­schutz.

Sch­ließlich sind Be­triebs­rats­mit­glie­der auch vor Ver­set­zun­gen in be­son­de­rer Wei­se geschützt. Denn gemäß § 103 Abs.3 Be­trVG muss der Ar­beit­ge­ber vor­ab die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats (d.h. des Gre­mi­ums) ein­ho­len, wenn er ein Be­triebs­rats­mit­glied ver­set­zen will und wenn die Ver­set­zung zu ei­nem Ver­lust des Am­tes oder der Wähl­bar­keit führen würde.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen hier­zu fin­den Sie in dem Ar­ti­kel Be­triebs­rats­mit­glied - Ver­set­zung.

Wel­che Auf­ga­ben hat der Be­triebs­rat?

Der Be­triebs­rat hat gemäß § 80 Abs.1 Be­trVG fol­gen­de all­ge­mei­ne Auf­ga­ben:

  • Er hat darüber zu wa­chen, dass die zu­guns­ten der Ar­beit­neh­mer gel­ten­den Ge­set­ze, Ver­ord­nun­gen, Un­fall­verhütungs­vor­schrif­ten, Ta­rif­verträge und Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen durch­geführt wer­den.
  • Er hat Maßnah­men, die dem Be­trieb und der Be­leg­schaft die­nen, beim Ar­beit­ge­ber zu be­an­tra­gen.
  • Er hat die Durch­set­zung der tatsächli­chen Gleich­stel­lung von Frau­en und Männern, ins­be­son­de­re bei der Ein­stel­lung, Beschäfti­gung, Aus-, Fort- und Wei­ter­bil­dung und dem be­ruf­li­chen Auf­stieg, zu fördern.
  • Er hat die Ver­ein­bar­keit von Fa­mi­lie und Er­werbstätig­keit zu fördern.
  • Er hat An­re­gun­gen von Ar­beit­neh­mern und der Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung ent­ge­gen­zu­neh­men und, falls sie be­rech­tigt er­schei­nen, durch Ver­hand­lun­gen mit dem Ar­beit­ge­ber auf ei­ne Er­le­di­gung hin­zu­wir­ken; er hat die be­tref­fen­den Ar­beit­neh­mer über den Stand und das Er­geb­nis der Ver­hand­lun­gen zu un­ter­rich­ten.
  • Er hat die Ein­glie­de­rung Schwer­be­hin­der­ter und sons­ti­ger be­son­ders schutz­bedürf­ti­ger Per­so­nen zu fördern.
  • Er hat die Wahl ei­ner Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung vor­zu­be­rei­ten und durch­zuführen und mit die­ser zur Förde­rung der Be­lan­ge der in § 60 Abs. 1 ge­nann­ten Ar­beit­neh­mer eng zu­sam­men­zu­ar­bei­ten; er kann von der Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung Vor­schläge und Stel­lung­nah­men an­for­dern.
  • Er hat die Beschäfti­gung älte­rer Ar­beit­neh­mer im Be­trieb zu fördern.
  • Er hat die In­te­gra­ti­on ausländi­scher Ar­beit­neh­mer im Be­trieb und das Verständ­nis zwi­schen ih­nen und den deut­schen Ar­beit­neh­mern zu fördern, so­wie Maßnah­men zur Bekämp­fung von Ras­sis­mus und Frem­den­feind­lich­keit im Be­trieb zu be­an­tra­gen.
  • Er hat die Beschäfti­gung im Be­trieb zu fördern und zu si­chern.
  • Er hat Maßnah­men des Ar­beits­schut­zes und des be­trieb­li­chen Um­welt­schut­zes zu fördern.

Mit die­ser Auf­ga­ben­zu­wei­sung sind zunächst noch kei­ne Be­fug­nis­se bzw. Be­tei­li­gungs­rech­te des Be­triebs­rats ver­bun­den. So hat er zwar bei­spiels­wei­se darüber zu wa­chen, dass die zu­guns­ten der Ar­beit­neh­mer gel­ten­den Ta­rif­verträge durch­geführt wer­den, doch lei­tet sich dar­aus - auch bei An­wend­bar­keit ei­nes Lohn­ta­rif­ver­trags auf die Ar­beits­verhält­nis­se der Ar­beit­neh­mer des Be­triebs - kei­nes­wegs die Be­fug­nis des Be­triebs­rats ab, ei­ne Lohn­kla­ge stell­ver­tre­tend für ei­nen un­ter­ta­rif­lich be­zahl­ten Kol­le­gen zu er­he­ben.

Auf­ga­ben und Be­tei­li­gungs­rech­te des Be­triebs­rats sind da­her nach dem Ge­setz zwei ver­schie­de­ne Din­ge.

In wel­chen Be­trie­ben ist ein Be­triebs­rat zu er­rich­ten?

Nach § 1 Be­trVG wer­den in Be­trie­ben mit in der Re­gel min­des­tens fünf ständi­gen wahl­be­rech­tig­ten, d.h. min­des­tens 18 Jah­re al­ten Ar­beit­neh­mern (und Aus­zu­bil­den­den) Be­triebsräte gewählt, falls von die­sen drei Ar­beit­neh­mer (bzw. Aus­zu­bil­den­de) wähl­bar sind. Wähl­bar sind wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer (=Ar­beit­neh­mer und Aus­zu­bil­den­de), die min­des­tens sechs Mo­na­te im Be­trieb ar­bei­ten (§ 8 Abs.1 Satz 1 Be­trVG).

Lei­ten­de An­ge­stell­te und Un­ter­neh­mens­or­ga­ne (Vor­stands­mit­glie­der, GmbH-Geschäftsführer) im Sin­ne von § 5 Abs.3 und Abs.2 Be­trVG sind we­der wahl­be­rech­tigt noch wähl­bar. Die Grup­pe der lei­ten­den An­ge­stell­ten wählt ei­ne ei­ge­ne be­trieb­li­che In­ter­es­sen­ver­tre­tung, den Spre­cher­aus­schuss.

Auf den zeit­li­chen Um­fang der Tätig­keit der Ar­beit­neh­mer (Voll­zeit, Teil­zeit) kommt es im Un­ter­schied zu der Klein­be­triebs­klau­sel des § 23 Abs.1 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) nicht an.

BEISPIEL: In ei­nem Be­trieb ar­bei­ten ins­ge­samt vier volljähri­ge ge­ringfügig Beschäftig­te (Mi­ni­job­ber) je­weils zehn St­un­den pro Wo­che so­wie ei­ne volljähri­ge Halb­tags­kraft. Al­le Ar­beit­neh­mer ar­bei­ten auf Dau­er­ar­beitsplätzen, d.h. sie er­le­di­gen Auf­ga­ben, die im­mer wie­der an­fal­len, so dass sie als „ständi­ge“ Beschäftig­te an­zu­se­hen sind. Wenn von die­sen fünf Ar­beit­neh­mern min­des­tens drei seit ei­nem hal­ben Jahr oder länger beschäftigt sind, ist ein Be­triebs­rat zu bil­den. Entlässt der Ar­beit­ge­ber al­ler­dings auch nur ei­nen Ar­beit­neh­mer, ist der Be­trieb nicht mehr be­triebs­ratsfähig. Ist be­reits ein Be­triebs­rat ge­bil­det, en­det sein Amt mit dem Weg­fall der ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Er­rich­tung ei­nes Be­triebs­rats.

In Be­trie­ben mit we­ni­ger als fünf ständi­gen wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern können kei­ne Be­triebsräte gewählt wer­den.

Auch in Be­trie­ben, die die o.g. An­for­de­run­gen erfüllen, be­steht kei­ne Pflicht zur Wahl ei­nes Be­triebs­rats. Die Be­leg­schaft muss viel­mehr selbst darüber ent­schei­den, ob sie ihr Recht zur Er­rich­tung ei­nes Be­triebs­rats ausübt. Auch hat der Ar­beit­ge­ber kei­ne Pflicht, auf Be­triebs­rats­wah­len hin­zu­wir­ken.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den Sie in den Hand­buch-Ar­ti­keln Be­triebs­rats­wahl - Ar­beit­neh­mer und Wahl­be­rech­ti­gung und Be­triebs­rats­wahl - Be­trieb und Be­triebs­teil.

Wann und wie oft fin­den Be­triebs­rats­wah­len statt?

Be­triebsräte wer­den für ei­ne Amts­zeit von vier Jah­ren gewählt. Be­triebs­rats­wah­len fin­den da­her al­le vier Jah­re statt, wo­bei das Ge­setz den Zeit­raum vom 1. März bis zum 31. Mai vor­gibt (§ 13 Abs.1 Be­trVG). Dar­aus hat sich ein fes­ter Vier­jah­res­tur­nus er­ge­ben. In der Ver­gan­gen­heit fan­den re­gelmäßige Be­triebs­rats­wah­len im Frühjahr 2006, 2010 und 2014 statt. Die nächs­ten Wah­len wer­den da­her im Frühjahr 2018 bzw. im Frühjahr 2022 statt­fin­den.

Be­steht in ei­nem Be­trieb noch kein Be­triebs­rat oder en­det sei­ne Wahl­pe­ri­ode außer­or­dent­lich, kann die Wahl auch zu ei­ner an­de­ren Zeit statt­fin­den.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den Sie in dem Hand­buch-Ar­ti­kel Be­triebs­rats­wahl - Amts­zeit und Wahl­zeit­punkt.

Wie vie­le Mit­glie­der hat der Be­triebs­rat?

Die An­zahl der Mit­glie­der des Be­triebs­rats steigt mit der Größe des Be­triebs bzw. der An­zahl der dort beschäftig­ten Ar­beit­neh­mer. Ei­ne ta­bel­la­ri­sche Auf­lis­tung enthält § 9 Be­trVG. Da­nach be­steht der Be­triebs­rat

  • in Be­trie­ben mit in der Re­gel 5 bis 20 wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern aus ei­ner Per­son,
  • in Be­trie­ben mit in der Re­gel 21 bis 50 wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern aus drei Mit­glie­dern,
  • in Be­trie­ben mit in der Re­gel 51 wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern bis 100 Ar­beit­neh­mern aus fünf Mit­glie­dern,
  • in Be­trie­ben mit in der Re­gel 101 bis 200 Ar­beit­neh­mern aus sie­ben Mit­glie­dern

usw.

Wie man aus die­ser Re­ge­lung er­se­hen kann, ist die Zahl der Mit­glie­der des Be­triebs­rats im­mer un­ge­ra­de, da­mit es bei Ab­stim­mun­gen im Be­triebs­rat möglichst nicht zu ei­nem Patt kommt.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den Sie in dem Hand­buch-Ar­ti­kel Be­triebs­rats­wahl - Größe und Zu­sam­men­set­zung des Be­triebs­rats.

Wer kann bei der Be­triebs­rats­wahl mit­ma­chen und wie wer­den die Wah­len or­ga­ni­siert?

Die Wah­len zum Be­triebs­rat wer­den in Be­trie­ben mit bis zu 50 Ar­beit­neh­mern im sog. ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren gewählt. Hier gel­ten oft kürze­re Fris­ten und es stel­len sich Ein­zel­per­so­nen zur Wahl (Per­so­nen­wahl, Mehr­heits­wahl).

In größeren Be­trie­ben wird im sog. all­ge­mei­nen Wahl­ver­fah­ren gewählt. Hier gel­ten oft länge­re Fris­ten, so dass die ge­samt Wahl länger dau­ert, und es stel­len sich Lis­ten zur Wahl, d.h. Zu­sam­men­schlüsse von Kan­di­da­ten (Lis­ten­wahl, Verhält­nis­wahl).

In klei­nen wie in größeren Be­trie­ben, d.h. un­abhängig von der Art des Wahl­ver­fah­rens, wird die Be­triebs­rats­wahl nicht vom Ar­beit­ge­ber oder ei­ner Ge­werk­schaft or­ga­ni­siert, son­dern von ei­nem aus Ar­beit­neh­mern des Be­triebs ge­bil­de­ten Wahl­vor­stand.

Nähe­re In­for­ma­tio­nen da­zu fin­den Sie in den Hand­buch-Ar­ti­keln Be­triebs­rats­wahl - Be­triebs­größe und Wahl­ver­fah­ren, Be­triebs­rats­wahl - Wahl­vor­stand: Wer or­ga­ni­siert die Wahl? und Be­triebs­rats­wahl - Ur­nen­gang und Stim­men­auszählung.

Wel­che Auf­ga­ben hat der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de?

Be­steht der Be­triebs­rat aus meh­re­ren Mit­glie­dern, wählt er aus sei­ner Mit­te ei­nen Vor­sit­zen­den und ei­nen Stell­ver­tre­ter (§ 26 Abs.1 Be­trVG).

Der Vor­sit­zen­de des Be­triebs­rats oder im Fall sei­ner Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter ver­tritt den Be­triebs­rat im Rah­men der von ihm ge­fass­ten Be­schlüsse. Zur Ent­ge­gen­nah­me von Erklärun­gen, die dem Be­triebs­rat ge­genüber ab­zu­ge­ben sind, ist der Vor­sit­zen­de des Be­triebs­rats oder im Fall sei­ner Ver­hin­de­rung sein Stell­ver­tre­ter be­rech­tigt (§ 26 Abs.2 Be­trVG).

Darüber hin­aus be­ruft der Vor­sit­zen­de die Sit­zun­gen des Be­triebs­rats ein, legt die Ta­ges­ord­nung für die Sit­zun­gen fest und lei­tet sie.

Im übri­gen hat der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de im Ver­gleich zu den an­de­ren Be­triebs­rats­mit­glie­dern kei­ne Son­der­rech­te. Ins­be­son­de­re hat er bei Ab­stim­mun­gen über Be­schlüsse kein er­wei­ter­tes Stimm­recht.

Wann und wie oft fin­den Sit­zun­gen statt und wie lau­fen sie ab?

Die Sit­zun­gen des Be­triebs­rats fin­den gemäß § 30 Satz 1 Be­trVG im All­ge­mei­nen während der Ar­beits­zeit statt. Der Be­triebs­rat hat al­ler­dings bei der Ter­mi­nie­rung auf die be­trieb­li­chen Not­wen­dig­kei­ten Rück­sicht zu neh­men. Der Ar­beit­ge­ber ist vom Zeit­punkt der Sit­zung vor­her zu verständi­gen.

Die Sit­zun­gen des Be­triebs­rats sind zwar nicht öffent­lich, doch kann der Be­triebs­rat hier­zu auch Per­so­nen hin­zu­zie­hen, die ihm nicht an­gehören, so zum Bei­spiel Sach­verständi­ge oder Rechts­anwälte als Aus­kunfts­per­so­nen.

Die Häufig­keit von Be­triebs­rats­sit­zun­gen be­stimmt der Be­triebs­rat. Es ist aber in der Re­gel sinn­voll und wird da­her emp­foh­len, re­gelmäßig ein­mal pro Wo­che zu ei­nem fes­ten Ter­min zu­sam­men­zu­tref­fen.

Von Aus­nah­men ab­ge­se­hen ist je­des Be­triebs­rats­mit­glied da­zu be­rech­tigt und auch ver­pflich­tet, an je­der Sit­zung des Be­triebs­rats teil­zu­neh­men.

Die Be­triebs­rats­sit­zun­gen wer­den vom Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den ge­lei­tet (§ 29 Abs.2 Satz 2 Be­trVG) und sind gemäß § 34 Be­trVG zu pro­to­kol­lie­ren. Da­nach ist über den Ver­lauf je­der Sit­zung ein Pro­to­koll auf­zu­neh­men, das min­des­tens den Wort­laut der vom Be­triebs­rat ge­fass­ten Be­schlüsse und die Stim­men­mehr­heit, mit der sie ge­fasst sind, enthält.

Das Pro­to­koll heißt im Ju­ris­ten­deutsch "die Nie­der­schrift" und ist vom Be­triebs­rats­vor­sit­zen­den und ei­nem wei­te­ren Mit­glied zu un­ter­zeich­nen. Dem Pro­to­koll ist ei­ne An­we­sen­heits­lis­te bei­zufügen, in die sich je­der Teil­neh­mer ei­genhändig ein­zu­tra­gen hat.

Wie ent­schei­det der Be­triebs­rat?

Der Be­triebs­rat trifft Ent­schei­dun­gen durch Be­schlüsse, die er in sei­nen Sit­zun­gen fasst.

Gemäß § 33 Abs.1 Be­trVG wer­den die Be­schlüsse des Be­triebs­rats mit der Mehr­heit der Stim­men der an­we­sen­den Mit­glie­der ge­fasst. Bei Stim­men­gleich­heit ist ein An­trag ab­ge­lehnt.

Be­schlussfähig ist der Be­triebs­rat, wenn min­des­tens die Hälf­te der Be­triebs­rats­mit­glie­der an der Be­schluss­fas­sung teil­nimmt. Ist ein or­dent­li­ches Be­triebs­rats­mit­glied ver­hin­dert, kann es bei der Sit­zung und der Be­schluss­fas­sung durch ein Er­satz­mit­glied ver­tre­ten wer­den.

Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit ei­nes Be­schlus­ses ist, dass die Be­triebs­rats­mit­glie­der zu der Sit­zung, in der der Be­schluss ge­fasst wird, ord­nungs­gemäß ge­la­den wor­den sind.

Was ist bei der Ein­be­ru­fung zu Be­triebs­rats­sit­zun­gen zu be­ach­ten?

Soll ei­ne Be­triebs­rats­sit­zung statt­fin­den, hat der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de sämt­li­che Be­triebs­rats­mit­glie­der recht­zei­tig und un­ter Mit­tei­lung der Ta­ges­ord­nung zu der Sit­zung la­den (§ 29 Abs.2 Satz 3 Be­trVG). Wer zeit­wei­se ver­hin­dert ist, et­wa durch Ur­laub oder Krank­heit, wird durch ein Er­satz­mit­glied ver­tre­ten (§ 25 Abs.1 Be­trVG). In ei­nem sol­chen Fall ist das Er­satz­mit­glied an­stel­le des ver­hin­der­ten or­dent­li­chen Be­triebs­rats­mit­glieds zu la­den.

BEISPIEL: Ein Be­triebs­rat be­steht aus fünf Mit­glie­dern. Der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de lädt von den ne­ben ihm am­tie­ren­den vier Be­triebs­rats­mit­glie­dern aber nur drei zu der in zwei Ta­gen statt­fin­den­den Sit­zung, da er weiß, dass das von ihm nicht ge­la­de­ne Mit­glied für ei­ni­ge Wo­chen im Ur­laub ist. Die auf Sit­zung ge­fass­ten Be­schlüsse sind trotz Recht­zei­tig­keit der La­dung un­wirk­sam, da das Er­satz­mit­glied bei der La­dung über­g­an­gen wur­de und da­her nicht al­le Be­triebs­rats­mit­glie­der ge­la­den wur­den. Hätte der Be­triebs­rats­vor­sit­zen­de da­ge­gen al­le vier Mit­glie­der ein­sch­ließlich des Er­satz­mit­glieds ge­la­den und wären - auf­grund plötz­li­cher Ver­hin­de­rung ei­nes der ge­la­de­nen Mit­glie­der - nur drei Mit­glie­der und der Vor­sit­zen­de er­schie­nen, wäre die La­dung „ord­nungs­gemäß“. Außer­dem wäre der Be­triebs­rat in ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on, d.h. mit vier von fünf Be­triebs­rats­mit­glie­dern be­schlussfähig, da mehr als Hälf­te der - al­le­samt ord­nungs­gemäß ge­la­de­nen - Be­triebs­rats­mit­glie­der an­we­send sind.

Un­ter wel­chen Umständen ei­ne La­dung als „recht­zei­tig“ an­zu­se­hen ist und wann als zu kurz­fris­tig, ist ge­setz­lich nicht fest­ge­legt, doch soll­te sich die La­dung in der Re­gel frühes­tens auf ei­ne Sit­zung am fol­gen­den Tag be­zie­hen, da­mit den ge­la­de­nen Be­triebs­rats­mit­glie­dern aus­rei­chend Zeit für ei­ne ge­dank­li­che Vor­be­fas­sung mit den Ta­ges­ord­nungs­punk­ten bleibt.

Außer­dem soll­te der Vor­sit­zen­de die La­dung am bes­ten per Fax oder E-Mail, ggf. auch per SMS, d.h. in Text­form an sei­ne Be­triebs­rats­kol­le­gen über­sen­den, da­mit die Mit­tei­lung der Ta­ges­ord­nungs­punk­te später nach­voll­zo­gen wer­den kann.

Kann die Ta­ges­ord­nung in der Be­triebs­rats­sit­zung geändert wer­den?

Manch­mal ist es sinn­voll, die Ta­ges­ord­nung in der Be­triebs­rats­sit­zung zu ergänzen, so dass der Be­triebs­rat dann in sei­ner Sit­zung "spon­tan" Be­schlüsse über The­men fasst, die in der La­dung zur Sit­zung nicht erwähnt sind. Nach der ak­tu­el­len Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) ist ei­ne sol­che Ände­rung der Ta­ges­ord­nung un­ter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen zulässig (wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 14/066 Ände­rung der Ta­ges­ord­nung in der Be­triebs­rats­sit­zung):

  1. Sämt­li­che Mit­glie­der des Be­triebs­rats sind recht­zei­tig ge­la­den wor­den.
  2. Der Be­triebs­rat ist in der Sit­zung be­schlussfähig, d.h. die Mehr­heit sei­ner Mit­glie­der nimmt in der Sit­zung an der Ab­stim­mung über ei­ne Ände­rung bzw. Ergänzung der Ta­ges­ord­nung teil.
  3. Al­le in der Sit­zung an­we­sen­den und an der Be­schluss­fas­sung teil­neh­men­den Be­triebs­rats­mit­glie­der stim­men der Ände­rung der Ta­ges­ord­nung zu.

Un­ter die­sen drei Vor­aus­set­zun­gen sind auch Be­schlüsse, die der Be­triebs­rat in der Sit­zung "spon­tan" bzw. nach ei­ner ent­spre­chen­den Ergänzung der Ta­ges­ord­nung fasst, rech­tens.

Was ist ein Be­triebs­aus­schuss?

Be­steht der Be­triebs­rat aus neun oder mehr Mit­glie­dern, so hat der Be­triebs­rat ei­nen Be­triebs­aus­schuss zu bil­den (§ 27 Abs.1 Be­trVG). Der Be­triebs­aus­schuss be­steht aus Mit­glie­dern des Be­triebs­rats und hat die lau­fen­den Geschäfte zu führen. Außer­dem können auf ihn ein­zel­ne Auf­ga­ben über­tra­gen wer­den.

Zum Ab­schluss von Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen ist der Be­triebs­aus­schuss nicht be­fugt.

Wer trägt die Kos­ten des Be­triebs­rats?

Der Be­triebs­rat ist nach dem Ge­setz vermögens­los. An­ders als ei­ne Ge­werk­schaft, die Mit­glieds­beiträge er­hebt und da­her über Geld verfügt, ins­be­son­de­re in Form von Streik­kas­sen zum Zwe­cke der Durchführung von Ar­beitskämp­fen, soll der Be­triebs­rat nicht von der Be­leg­schaft fi­nan­ziert wer­den.

§ 41 Be­trVG schreibt da­zu vor, dass die Er­he­bung und Leis­tung von Beiträgen der Ar­beit­neh­mer für Zwe­cke des Be­triebs­rats un­zulässig ist (sog. Um­la­ge­ver­bot).

Aus die­sem Grun­de trägt gemäß § 40 Abs.1 Be­trVG der Ar­beit­ge­ber die er­for­der­li­chen Kos­ten der Be­triebs­ratstätig­keit. Außer­dem hat er dem Be­triebs­rat für die Sit­zun­gen, die Sprech­stun­den und die lau­fen­de Geschäftsführung „in er­for­der­li­chem Um­fang“ Räume, sach­li­che Mit­tel, In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik so­wie Büro­per­so­nal zur Verfügung zu stel­len.

Über den Um­fang der dem Be­triebs­rat zu gewähr­leis­ten­den Sach­mit­tel wird im­mer wie­der, häufig in klein­li­cher Wei­se, vor den Ar­beits­ge­rich­ten ge­strit­ten. In der Recht­spre­chung ist an­er­kannt, dass auch ju­ris­ti­sche Fach­li­te­ra­tur in be­grenz­tem Um­fang zur er­for­der­li­chen Grund­aus­stat­tung des Be­triebs­rats gehört.

Die Be­rech­ti­gung des Be­triebs­rats, ei­nen ei­ge­nen In­ter­net­zu­gang zu for­dern, ist zwar in ei­ni­gen älte­ren Ge­richts­ent­schei­dun­gen mit "nein" be­ant­wor­tet wor­den, doch können Be­triebsräte heu­te auf­grund der all­ge­mei­nen Ver­brei­tung des In­ter­net prak­tisch im­mer ei­nen In­ter­net­zu­gang ver­lan­gen.

Kann der Be­triebs­rat auf Kos­ten des Ar­beit­ge­bers ei­nen An­walt be­auf­tra­gen?

Der Ar­beit­ge­ber trägt auch die Kos­ten für die an­walt­li­che Ver­tre­tung des Be­triebs­rats in ei­nem ge­richt­li­chen Ver­fah­ren oder in ei­nem Ei­ni­gungs­stel­len­ver­fah­ren, so­weit ei­ne Ver­tre­tung als „er­for­der­lich“ an­zu­se­hen ist. Dies ist bei Ge­richts- und Ei­ni­gungs­stel­len­ver­fah­ren in der Re­gel an­zu­neh­men.

Darüber hin­aus hat der Be­triebs­rat gemäß § 80 Abs. 3 Be­trVG ei­nen An­spruch auf die Hin­zu­zie­hung ei­nes Sach­verständi­gen, un­ter Umständen auch ei­nes Rechts­an­walts, wenn des­sen Hin­zu­zie­hung „er­for­der­lich“ ist. Die Kos­tenüber­nah­me für die Be­ra­tung durch ei­nen An­walt kann der Be­triebs­rat ver­lan­gen, wenn er schwie­ri­ge Rechts­fra­gen be­ur­tei­len muss, die er nicht oder nicht in zu­mut­ba­rer Wei­se selbst klären kann.

Ob ei­ne an­walt­li­che Be­ra­tung er­for­der­lich ist oder nicht, ist im Ein­zel­fall oft strei­tig. Um sich hier unnöti­ge ge­richt­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen zu er­spa­ren, kann es sich für bei­de Be­triebs­part­ner loh­nen, ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung über die Kos­tenüber­nah­me für an­walt­li­che Be­ra­tung des Be­triebs­rats ab­zu­sch­ließen. In ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung kann zum Bei­spiel ein ma­xi­ma­ler an­walt­li­cher St­un­den­auf­wand pro Mo­nat und ein be­stimm­ter St­un­den­satz fest­ge­legt sein.

Steht ei­ne Be­triebsände­rung be­vor, al­so z.B. ei­ne größere Kündi­gungs­wel­le in Form ei­ner Mas­sen­ent­las­sung oder gar ei­ne Be­triebs­sch­ließung, hat der Be­triebs­rat gemäß § 111 Abs.1 Satz 2 Be­trVG in Un­ter­neh­men mit mehr als 300 Ar­beit­neh­mern zu sei­ner Un­terstützung ei­nen Be­ra­ter hin­zu­zie­hen, d.h. hier

Was ist ein Ge­samt­be­triebs­rat?

Wenn in ei­nem Un­ter­neh­men meh­re­re Be­triebsräte be­ste­hen, ist gemäß § 47 Abs.1 Be­trVG ein Ge­samt­be­triebs­rat (GBR) zu er­rich­ten. In die­ses Gre­mi­um ent­sen­den Be­triebsräte mit bis zu drei Mit­glie­dern ein Mit­glied und Be­triebsräte mit mehr als drei Mit­glie­dern zwei Mit­glie­der.

Die Mit­glie­der des Ge­samt­be­triebs­rats ha­ben so vie­le Stim­men, wie in dem Be­trieb, in dem sie gewählt wur­de, wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer in der Wähler­lis­te ein­ge­tra­gen sind. Die Ver­tre­ter der großen Be­trie­be ha­ben da­her bei den Be­schluss­fas­sun­gen des GBR größeres Ge­wicht als die Ver­tre­ter klei­ner Be­trie­be.

Der Ge­samt­be­triebs­rat ist den ein­zel­nen Be­triebsräten nicht über­ge­ord­net. Er ist gemäß § 50 Abs.1 Be­trVG für die Re­ge­lung von An­ge­le­gen­hei­ten zuständig,

  • die das Ge­samt­un­ter­neh­men oder meh­re­re Be­trie­be be­tref­fen und
  • nicht durch die ein­zel­nen Be­triebsräte in­ner­halb ih­rer Be­trie­be ge­re­gelt wer­den können.

Sei­ne Zuständig­keit er­streckt sich in ei­nem sol­chen Fall auch auf Be­trie­be oh­ne Be­triebs­rat. Lie­gen die­se ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Zuständig­keit des GBR aber nicht vor, ist er nicht für be­triebs­rats­lo­se Be­trie­be des Un­ter­neh­mens zuständig.

Zu den An­ge­le­gen­hei­ten, in de­nen der GBR zuständig ist, gehört zum Bei­spiel die Ge­stal­tung von frei­wil­li­gen, grundsätz­lich im We­ge der Be­triebs­ver­ein­ba­rung re­gel­ba­ren Leis­tun­gen, wenn der Ar­beit­ge­ber die­se Leis­tun­gen von vorn­her­ein mit der Maßga­be an­bie­tet, ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung hierüber nur bei un­ter­neh­mens­wei­ter Gel­tung ab­sch­ließen zu wol­len. Hier ist der GBR zuständig, mit dem Un­ter­neh­mer ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung aus­zu­han­deln. Die­se wird übli­cher­wei­se „Ge­samt­be­triebs­ver­ein­ba­rung“ ge­nannt.

Die Tätig­keit und Zuständig­keit des GBR wird von Sei­ten der Ge­werk­schaf­ten tra­di­tio­nell kri­tisch be­trach­tet, da die­se ja auch ei­ne be­triebsüberg­rei­fen­de Zuständig­keit zur Ver­tre­tung von Ar­beit­neh­mer­inter­es­sen für sich be­an­spru­chen.

Was ist ein Kon­zern­be­triebs­rat?

Un­ter ei­nem Kon­zern ver­steht man den Zu­sam­men­schluss meh­re­rer Un­ter­neh­men, wo­bei in der Re­gel ein herr­schen­des Un­ter­neh­men ein oder meh­re­re abhängi­ge Un­ter­neh­men un­ter sei­ner ein­heit­li­chen Lei­tung zu­sam­men­fasst. Ein sol­cher Un­ter­neh­mens­ver­bund heißt Un­ter­ord­nungs­kon­zern und ist in § 18 Abs.1 des Ak­ti­en­ge­set­zes (AktG) de­fi­niert.

Im Un­ter­schied zu ei­nem Ge­samt­be­triebs­rat, der für den Fall des Be­ste­hens meh­re­rer Be­triebsräte in ei­nem Un­ter­neh­men zu er­rich­ten „ist“ (§ 47 Abs.1 Be­trVG), sieht das Ge­setz die Er­rich­tung ei­nes Kon­zern­be­triebs­rats nur im Rah­men ei­ner Kann-Vor­schrift vor: Gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 Be­trVG „kann“ in ei­nem Un­ter­ord­nungs­kon­zern im Sin­ne von § 18 Abs.1 AktG durch Be­schlüsse der ein­zel­nen Ge­samt­be­triebsräte ein Kon­zern­be­triebs­rat er­rich­tet wer­den.

Darüber hin­aus schreibt das Ge­setz vor, dass für Er­rich­tung ei­nes Kon­zern­be­triebs­rat die Zu­stim­mung der Ge­samt­be­triebsräte der Kon­zern­un­ter­neh­men, in de­nen ins­ge­samt mehr als 50 vom Hun­dert der Ar­beit­neh­mer der Kon­zern­un­ter­neh­men beschäftigt sind, er­for­der­lich ist (§ 54 Abs.1 Satz 2 Be­trVG).

Ist ein Kon­zern­be­triebs­rat ein­mal er­rich­tet, hat er ge­genüber den Ge­samt­be­triebsräten der Kon­zern­un­ter­neh­men ei­ne ähn­li­che Stel­lung wie ein in ei­nem Un­ter­neh­men er­rich­te­ter Ge­samt­be­triebs­rat ge­genüber den in den Be­trie­ben des Un­ter­neh­mens be­ste­hen­den Be­triebsräten:

Der Kon­zern­be­triebs­rat wird durch Ent­sen­dung von - je zwei - Mit­glie­dern der Ge­samt­be­triebsräte ge­bil­det (§ 55 Abs.1 Be­trVG), ist die­sem ge­genüber nicht über­ge­ord­net (§ 58 Abs.1 Satz 2 Be­trVG) und zuständig für die An­ge­le­gen­hei­ten, die

  • den Kon­zern oder meh­re­re Kon­zern­un­ter­neh­men be­tref­fen und
  • nicht durch die ein­zel­nen Ge­samt­be­triebsräte in­ner­halb ih­rer Un­ter­neh­men ge­re­gelt wer­den können.

Sei­ne Zuständig­keit er­streckt sich in die­sen Fällen auch auf Un­ter­neh­men, die ei­nen Ge­samt­be­triebs­rat nicht ge­bil­det ha­ben, so­wie auf Be­trie­be der Kon­zern­un­ter­neh­men oh­ne Be­triebs­rat.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Be­triebs­rat?

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Ar­beits­recht ak­tu­ell 2022

Ar­beits­recht ak­tu­ell 2021

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Letzte Überarbeitung: 26. August 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit den Rech­ten und Pflich­ten des Be­triebs­rats ha­ben oder wenn es Pro­ble­me mit der Durch­füh­rung, Än­de­rung oder Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ei­nes Mit­glieds des Be­triebs­rats gibt, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Selbst­ver­ständ­lich un­ter­stüt­zen wir ne­ben dem be­trof­fe­nen Be­triebs­rats­mit­glied auch den Be­triebs­rat auf der Grund­la­ge ei­ner ent­spre­chen­den Be­schluss­fas­sung und Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung des Ar­beit­ge­bers.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die Be­auf­tra­gung ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei mit Be­ra­tungs­leis­tun­gen oder mit der Ver­tre­tung des Be­triebs­rats in der Ei­ni­gungs­stel­le oder vor Ge­richt ei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums vor­aus­setzt und dass die­se im Streit­fall ar­beit­ge­ber­sei­tig oft sehr ge­nau über­prüft wird. Bit­te spre­chen Sie uns mög­lichst früh­zei­tig an, um ei­ne kor­rek­te Be­schluss­fas­sung si­cher­zu­stel­len.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
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Kontakt:
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