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Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
Lesen Sie hier, wann Betriebsräte gewählt werden, wie lange die reguläre Amtszeit des Betriebsrats dauert und in welchen Fällen seine Amtszeit ausnahmsweise verkürzt ist.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, in welchen besonderen Fällen die Amtszeit eines Betriebsrats auch einmal länger als vier Jahre dauern kann und wie lange diejenigen Betriebsräte im Amt bleiben, die in der Zeit zwischen Mai 2014 und Februar 2018 gewählt wurden.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wann werden Betriebsräte gewählt?
- Wie lange ist ein Betriebsrat im Amt?
- Wann ist die Amtszeit des Betriebsrats verkürzt?
- Wann dauert die Amtszeit des Betriebsrats ausnahmsweise länger als vier Jahre?
- Wann endet die Amtszeit der Betriebsräte, die zwischen Mai 2014 und Februar 2018 gewählt wurden?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt?
- Was können wir für Sie tun?
Wann werden Betriebsräte gewählt?
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre im Frühjahr statt, d.h. in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai (§ 13 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Die Wahljahre sind 2010, 2014, 2018, 2022 usw.
Die Betriebsratswahlen 2018 finden dementsprechend vom 01.03.2018 bis zum 31.05.2018 statt.
Wie lange ist ein Betriebsrat im Amt?
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG).
Wird in einem Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt, beginnt die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Gibt es schon einen Betriebsrat, beginnt die Amtszeit des neugewählten Betriebsrats mit dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats (§ 21 Satz 2 BetrVG).
So oder so endet die Amtszeit eines Betriebsrats gemäß § 21 Satz 3 BetrVG spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden (Ausnahmen s. unten).
Demgemäß endet Amtszeit der alten Betriebsräte bei den Betriebsratswahlen 2018 spätestens mit dem Ablauf des 31.05.2018 (Ausnahmen s. unten).
Wann ist die Amtszeit des Betriebsrats verkürzt?
Wird ein Betriebsrat nicht bei einer regulären Wahl (März bis Mai), sondern zwischen den regulären Wahlterminen gewählt, beträgt seine Amtszeit weniger als vier Jahre.
Ein solcher Fall tritt z.B. bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrats ein oder bei einer ausnahmsweise erforderlichen Neuwahl.
Da § 13 Abs.3 Satz 1 BetrVG vorschreibt, dass ein außer der Reihe gewählter Betriebsrat bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl neu zu wählen ist, ist seine Amtszeit verkürzt, d.h. sie beträgt weniger als vier Jahre.
Wann dauert die Amtszeit des Betriebsrats ausnahmsweise länger als vier Jahre?
Von der Regel, dass außerplanmäßig gewählte Betriebsräte nur bis zur nächsten regulären Betriebsratswahl im Amt bleiben und daher eine verkürzte Amtszeit haben (§ 13 Abs.3 Satz 1 BetrVG), macht das Gesetz eine Ausnahme, damit es nicht zu allzu kurzen Amtszeiten kommt:
Betriebsräte, die zu Beginn des Zeitraums der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen noch nicht einmal ein Jahr im Amt waren, bleiben im Amt bis zur übernächsten regelmäßigen Betriebsratswahl (§ 13 Abs.3 Satz 2 BetrVG).
Die Amtszeit solcher Betriebsräte dauert dementsprechend (ausnahmsweise) länger als vier Jahre.
Wann endet die Amtszeit der Betriebsräte, die zwischen Mai 2014 und Februar 2018 gewählt wurden?
Aus den o.g. Regeln ergibt sich folgendes:
Die Amtszeit der Betriebsräte, die (z.B. bei erstmaliger Wahl oder bei einer Neuwahl) in der Zeit nach Mai 2014 außerplanmäßig gewählt wurden, endet gemäß § 13 Abs.3 Satz 1 BetrVG in Verb. mit § 21 Satz 3 BetrVG spätestens Ende Mai 2018, d.h. mit Ablauf des 31.05.2018.
Hat die Amtszeit solcher Betriebsräte allerdings erst nach dem 28.02.2017 begonnen, so dass sie am 01.03.2018 noch kein volles Jahr beträgt, endet ihre Amtszeit gemäß § 13 Abs.3 Satz 2 BetrVG in Verb. mit § 21 Satz 4 BetrVG spätestens Ende Mai 2022, d.h. mit dem Ablauf des 31.05.2022. In diesen Betrieben findet die nächste Betriebsratswahl also nicht 2018, sondern von März bis Mai 2022 statt.
Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 07|2022 LAG Berlin-Brandenburg: Korrektur eines Wahlfehlers während einer laufenden Betriebsratswahl im gerichtlichen Eilverfahren
- Update Arbeitsrecht 17|2020 Thüringer LAG: Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, bei der eine Telefonliste unklarer Herkunft als Wählerliste verwendet wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/281 Betriebsratswahl: Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben
- Arbeitsrecht aktuell: 12/016 Betriebsratswahl - Abbruch nur bei Nichtigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/136 Kündigungsschutz für Wahlbewerber einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 11/171 LAG Berlin: Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/025 Anfechtung einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/190 Abbruch einer mit Sicherheit anfechtbaren Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/171 Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
- Arbeitsrecht aktuell: 10/068 Anwalt auch für Wahlvorstände
- Arbeitsrecht aktuell: 10/026 Wahl zum Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 01/07 Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001
Letzte Überarbeitung: 20. April 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten des Betriebsrats haben oder wenn es Probleme im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl und insbesondere mit der Amtszeit und dem Wahlzeitpunkt gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Selbstverständlich unterstützen wir neben den Betriebsratsmitgliedern auch den Betriebsrat auf der Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung und Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers. Zudem bieten wir Fortbildungen für Betriebsräte und Wahlvorstände zum Thema Betriebsratswahlen an. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Fortbildungs- oder Beratungsleistungen oder mit der Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber oder vor Gericht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums (Betriebsrat, Wahlvorstand) voraussetzt und dass diese im Streitfall arbeitgeberseitig oft sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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