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Kündigungsschutz für Wahlbewerber einer Betriebsratswahl
27.03.2012. Wer sich als Betriebsrat für seine Kolleginnen und Kollegen einsetzt, eckt oft beim Arbeitgeber an. Daher gilt für Betriebsratsmitglieder ein besonderer Kündigungsschutz, der ordentliche Kündigungen weitgehend ausschließt.
Dieser besondere Kündigungsschutz greift nach dem Gesetz schon im Vorfeld ein, nämlich bei einer Betriebsratswahl. Gemäß § 15 Abs.3 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind nämlich auch Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber vor ordentlichen Kündigungen praktisch sicher. Aber ab welchem Zeitpunkt ist ein Arbeitnehmer ein "Wahlbewerber" im Sinne dieser Schutzvorschrift? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung geklärt: BAG, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 377/10.
- Wer hat besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber - und ab welchem Zeitpunkt?
- BAG: "Aufgestellt" sind Wahlbewerber, sobald die nötigen Stützunterschriften vorliegen, und zu diesem Zeitpunkt muss Wählbarkeit noch nicht vorliegen
Wer hat besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber - und ab welchem Zeitpunkt?
Gemäß § 15 Abs.3 Satz 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der "Aufstellung des Wahlvorschlags" an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Allgemeinen unzulässig, d.h. der Arbeitgeber kann einen Wahlbewerber im Allgemeinen nur wirksam kündigen, wenn er dafür einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorweisen kann, d.h. wenn er zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt wäre.
Aber wann genau ist ein Arbeitnehmer als Wahlbewerber "aufgestellt"? Genügt es dazu schon, wenn der Name des Wahlbewerbers auf einem Wahlvorschlag festgehalten wird, der die nach § 14 Abs. 4 BetrVG erforderliche Anzahl von Stützunterschriften enthält, oder muss ein solcher Wahlvorschlag darüber hinaus auch beim Wahlvorstand eingegangen sein? Dann würde der Sonderkündigungsschutz des Wahlbewerbers erst später einsetzen.
Und was ist, wenn der Wahlbewerber bei Ausfertigung oder bei Eingang eines Wahlvorschlags mit ihm als Kandidaten noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und daher gemäß § 8 Abs.1 BetrVG noch nicht wählbar ist, aber bei der später stattfindenden Betriebsratswahl seine Wählbarbeit erreichen würde? Kann er sich dann auf den besonderen Kündigungsschutz als Wahlbewerber berufen, obwohl er bei seiner Bewerbung (noch) nicht wählbar ist?
Diese beiden Fragen hat das BAG zugunsten des Wahlbewerbers entschieden und damit den gesetzlichen Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber weit ausgelegt.
BAG: "Aufgestellt" sind Wahlbewerber, sobald die nötigen Stützunterschriften vorliegen, und zu diesem Zeitpunkt muss Wählbarkeit noch nicht vorliegen
Im Streitfall ging es um die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers während der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs.1 KSchG, die gemäß Arbeitsvertrag außerdem Probezeit war, so dass mit verkürzter Frist gekündigt werden konnte. Eine soche Probezeitkündigung erhielt der Arbeitnehmer, nachdem er zum 01.02.2008 eingestellt worden war, Ende Juli 2008.
Wenige Tage zuvor hatte er sich selbst für die bevorstehende Betriebsratswahl als Kandidat vorgeschlagen und auch vier Kollegen gefunden, die seinen Vorschlag mit ihren Unterschriften unterstützten.
An dem Tag, als er die Kündigung erhielt, war sein Vorschlag aber noch nicht beim Wahlvorstand eingegangen. Und außerdem war der Arbeitnehmer Ende Juli 2008 noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt und daher noch nicht wählbar (§ 8 Abs.1 BetrVG), wohl aber zum Zeitpunkt der für September 2008 geplanten Betriebsratswahl.
Gegen seine Probezeitkündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und hatte damit in allen drei Instanzen Erfolg. Sowohl das Arbeitsgericht Leipzig (Urteil vom 27.05.2009, 13 Ca 3266/08) als auch das Sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 12.05.2010, 5 Sa 361/09) und zuletzt auch das BAG hielten die ordentliche Kündigung aufgrund des Wahlbewerber-Kündigungsschutzes für unwirksam.
Denn, so das BAG: Ein Arbeitnehmer ist als Wahlbewerber "aufgestellt", sobald seine Bewerbung mitsamt den erforderlichen Stützunterschriften ausgefertigt ist. Auf den (späteren) Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung beim Wahlvorstand kommt es nicht an, so die Erfurter Richter unter Berufung auf den Schutzzweck des § 15 Abs.3 Satz 1 KSchG. Und ein solches Wahlbewerbungsschreiben war hier schon einige Tage vor Zugang der Kündigung in der Welt.
Fazit: Das BAG nimmt den Kündigungsschutz, den Wahlbewerber genießen, so ernst, dass es ihn möglichst weitgehend zugunsten von Wahlbewerbern auslegt bzw. anwendet. Sogar ein taktisches Ausnutzen dieses Kündigungsschutzes ist nach Ansicht des BAG nicht rechtsmissbräuchlich, d.h. man darf zielgerichtet kandidieren, um einer bevorstehenden ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers die rechtliche Grundlage zu entziehen.
Aber ganz gleich aus welchen Gründen man kandidiert: Wichtig ist es, nicht nur Stützunterschriften zu sammeln, sondern auf der Bewerbung auch gleich festzuhalten, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Unterschriften geleistet wurden. Denn ab dem Zeitpunkt der letzten erforderlichen Stützunterschrift greift der Sonderkündigungsschutz von Wahlbewerbern ein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 377/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021
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