- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Behinderung der Betriebsratswahlen durch den Arbeitgeber
05.11.2020. Betriebsräte sind ein wichtiges Instrument für die Interessensvertretung der Arbeitnehmer.
Er besteht aus Arbeitnehmern und vertritt die Belegschaft. Er wacht über die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmer, sorgt für die Gleichberechtigung der Beschäftigten und verfolgt viele weitere wichtige Aufgaben.
Zur demokratischen Legitimation des Betriebsrats innerhalb des Betriebs wird dieser von den wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt. Zwar ist in den meisten Betrieben das Verhältnis zwischen den Betriebsräten und dem Arbeitgeber gut, jedoch zeigt eine neue Studie der Hans-Böckler-Stiftung, dass einige Arbeitgeber versuchen, die Arbeit des Betriebsrats und die Betriebsratswahlen zu beeinträchtigen.
In der Studie untersuchten Markus Hertwig und Oliver Thünken vom Lehrstuhl Soziologie mit Schwerpunkt Arbeit und Organisation an der Technischen Universität Chemnitz zusammen mit Alrun Fischer und Sissy Morgenroth von der Beratungsgesellschaft AFB, mit welchen Mitteln Arbeitgeber die betriebliche Mitbestimmung zu erschweren versuchen.
Für die Studie wurden die Industriegewerkschaft (IG) Metall, die IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di befragt und 172 beantwortete Fragebögen ausgewertet.
33 Prozent der Gewerkschafter von IG BCE berichteten von Behinderungen der Betriebsratswahlen in ihrem Zuständigkeitsbereich, bei IG Metall lag der Anteil bei 44 Prozent und bei NGG sogar bei 52 Prozent.
Die Mittel, denen sich die Arbeitgeber dabei bedienen, sind vielfältig: Sie reichen von kleinen Beeinträchtigungen bis hin zu strategisch geplanten Maßnahmen, die teilweise von auf Mitbestimmungsbehinderung spezialisierten Anwaltskanzleien koordiniert sind.
Häufigste Beeinträchtigung mit 69 Prozent der Betriebe, bei denen es zu Beeinträchtigungen kam, ist die Einschüchterung von Kandidaten. Dies reicht von verbalen Drohungen über willkürliche Versetzung bis hin zu Abmahnungen.
Teilweise werden sogar die Kandidaten oder die Mitglieder des Wahlvorstands gekündigt (17 Prozent bzw. 9 Prozent). Auch mit der Betriebsschließung, Outsourcing oder Restrukturierung wird gedroht.
Ein weiteres Mittel zur Beeinträchtigung der Wahlen ist es, Kandidaten "herauszukaufen". In einem Fall, über den Report Mainz berichtet, wurde einer Betriebsrätin ein neuer Job inklusive Tarifzulage angeboten, wenn sie ihr Mandat als Betriebsratsmitglied niederlegt.
In 66 Prozent der betroffenen Betriebe wurde die Bestellung eines Wahlvorstandes verhindert, in 43 Prozent arbeitgebernahe Kandidaten vom Arbeitgeber gezielt unterstützt.
Auch wird versucht, die Belegschaft zu spalten, um die Unterstützung für den Betriebsrat zu vermindern. Eine Gefahr sehen die Autoren der Studie dort, wo durch strukturelle Beeinträchtigung wie hohen bürokratischen Aufwand und immense Kosten der Betriebsrat kaum mit seinen eigentlichen Zielen vorankommt und somit keine Vorteile für die Belegschaft erzielen kann. Denn gerade die Rückhalt des Betriebsrats unter den Beschäftigten ist der "entscheidende Faktor", um sich gegenüber den Arbeitgeber stark zu machen. Daher betonen die Autoren die Bedeutung von Solidarität, Zustimmung und aktive Beteiligung der Betriebsangehörigen.
Schließlich wird auch die Arbeit der Betriebsräte häufig erschwert. So werden systematisch die Mitbestimmungsrechte missachtet, indem der Betriebsrat zu spät oder unvollständig informiert wird, Fristen missachtet werden und Anfragen der Betriebsratsmitglieder ignoriert werden.
Die Gründe für die Beeinträchtigung sind verschieden, so die Autoren der Studie. Sehen eine Arbeitgeber die Mitbestimmung nur als "nervig" oder "zeitaufwendig", lehnen andere diese aus ideologischen Gründen ab. Am häufigsten kommen die Beeinträchtigungen dabei in Betrieben vor, in denen es keine Tradition der Mitbestimmung gibt. Dies sind laut der Studie vor allem Start-ups, Betriebe in Regionen mit schwacher Mitbestimmungskultur und Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Die Größe der Unternehmen spiele dabei aber keine Rolle.
Aus diesen Beeinträchtigungen schließen die Autoren, dass politische Konsequenzen notwendig sind. Vor allem der Kündigungsschutz für Initiatoren von Betriebsratswahlen sollte verbessert werden. Aber auch die Ahndung von Verstößen und Beeinträchtigungen sollten konsequenter verfolgt werden können: Die Autoren plädieren dafür, die Mitbestimmungsbehinderung von einem Antrags- zu einem Offizialdelikt umzuwandeln. Dies würde bedeuten, dass Staatsanwälte auch ohne Anzeige der betroffenen Betriebsangehörigen die Strafverfolgung aufnehmen könnte. Schließlich sind auch spezialisierte Staatsanwaltschaften von Nöten, die sie speziell um solche Beeinträchtigungen kümmern.
Diese Forderungen stellt auch der DGB-Chef Reiner Hoffmann gegenüber Report Mainz auf. Denn er mahnt: "Arbeitgeber versuchen verstärkt, sich ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie missachten regelrecht geltendes Recht". Dagegen sollte der Staat nach seiner Ansicht gezielt vorgehen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Hans-Böckler-Stiftung: MITBESTIMMUNG BESSER SCHÜTZEN, Impuls 17/2020
- Tagesschau.de, 28.07.2020: Mobbing, Druck, Einschüchterung. Arbeitgeber behindern Betriebsräte
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/071 Keine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/136 Kündigungsschutz für Wahlbewerber einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 10/181 Gericht erschwert Kündigung von Betriebsräten
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de