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Betriebsratsmitglied - Versetzung
Lesen Sie hier, wie Sie als Betriebsratsmitglied Ihren Schutz vor Versetzungen gemäß § 103 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) effektiv wahren.
Im Einzelnen finden Sie Informationen dazu, warum der Versetzungsschutz auf der Grundlage von § 103 Abs.3 BetrVG stärker ist als der Versetzungsschutz gemäß § 99 BetrVG, wann der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zur einer Versetzung gemäß § 103 Abs.3 BetrVG beantragen muss und unter welchen Umständen das Arbeitsgericht ist die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines seiner Mitglieder ersetzt.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine Versetzung und warum sind Betriebsratsmitglieder davor in besonderer Weise geschützt?
- Wie sind Betriebsratsmitglieder vor Versetzungen individualrechtlich geschützt?
- Was unterscheidet den Schutz gegenüber Versetzungen gemäß § 99 BetrVG von dem Schutz gemäß § 103 Abs.3 BetrVG?
- Wann richtet sich die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs.3 BetrVG?
- Wann richtet sich die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nach § 99 BetrVG?
- Wann ist die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Betriebsrat betrieblich notwendig?
- Was tun, wenn der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ohne vorherige Zustimmung gemäß § 103 Abs.3 BetrVG versetzt?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratsmitglied - Versetzung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine Versetzung und warum sind Betriebsratsmitglieder davor in besonderer Weise geschützt?
Eine Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist gemäß § 95 Abs.3 BetrVG
- die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs durch den Arbeitgeber, d.h. zum Beispiel die Übertragung anderer Arbeitsaufgaben, die Zuordnung zu einer anderen Betriebsabteilung oder die Anweisung, in einem anderen Betrieb oder einer anderen Stadt zu arbeiten,
- die voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.
Werden Betriebsratsmitglieder in einer solchen Weise versetzt, kann darin im schlimmsten Fall eine kalte Kündigung liegen. Dann wird sich der Betroffene überlegen, ob er nicht vielleicht von sich aus kündigen sollte, oder er wird dauerhaft arbeitsunfähig.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber unterhält mehrere Betriebe in Deutschland. Da ihn der Betriebsrat des Münchner Betriebs besonders oft und nachhaltig "ärgert" und sich dabei vor allem zwei Betriebsratsmitglieder hervortun, versetzt er diese beiden in seinen Frankfurter Betrieb. Da die Betroffenen verheiratet sind und schulpflichtige Kinder haben, kommt ein Ortswechsel für sie nicht wirklich in Betracht.
Wie dieses Beispiel zeigt, kann die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nicht nur an dem Arbeitsverhältnis der betroffenen Betriebsratsmitglieder sägen und damit an der arbeitsvertraglichen Grundlage des Engagements im Betriebsrat, sondern auch dann die personelle Zusammensetzung des Betriebsrats verändern, wenn das Arbeitsverhältnis des versetzten Betriebsratsmitglieds weiterhin besteht: Denn wenn hier im Beispiel die beiden versetzten Münchner Betriebsratsmitglieder nach Frankfurt gehen würden, wären sie dem dortigen Betrieb zuzuordnen und würden daher aus dem Münchner Betriebsrat ausscheiden, d.h. sie würden ihr Amt als Betriebsrat verlieren.
Aus diesen Gründen sieht § 103 Abs.3 BetrVG vor, dass der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats (d.h. des Gremiums) einholen muss,
- wenn er ein Betriebsratsmitglied versetzen will, und
- wenn die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde.
Die vorherige Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs.3 BetrVG ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich,
- wenn das betroffene Betriebsratsmitglied mit seiner Versetzung einverstanden ist.
Dieser Schutz vor Versetzungen gilt auch für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerber.
Wie sind Betriebsratsmitglieder vor Versetzungen individualrechtlich geschützt?
Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern gegenüber Versetzungen gemäß § 103 Abs.3 BetrVG ergänzt den Schutz, den alle Arbeitnehmer und daher auch Betriebsratsmitglieder auf individualrechtlicher Grundlage gegenüber Versetzungen haben, d.h. auf der Grundlage ihres Arbeitsvertrags und der allgemeinen arbeitsrechtlichen Spielregeln, die der Arbeitgeber bei Versetzungen beachten muss.
Da der Arbeitgeber mit einer Versetzung sein Weisungsrecht ausübt, muss er bei einer Versetzung die Grenzen seines Weisungsrechts einhalten. Zum Weisungsrecht schreibt § 106 Gewerbeordnung (GewO) vor, dass der Arbeitgeber einerseits
- Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung einseitig bestimmen kann, dabei aber
- den im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgabenkreis beachten muss sowie auch gesetzliche, tarifliche oder in einer Betriebsvereinbarung enthaltene Regelungen, und
- in fairer Weise die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen muss, d.h. seine Weisung bzw. Versetzung muss "billigem Ermessen" entsprechen.
Hält sich der Arbeitgeber nicht an diese Spielregeln, ist die Versetzung bereits individualrechtlich bzw. arbeitsvertraglich unzulässig. Das hat zur Folge, dass sich das betroffene Betriebsratsmitglied gegen eine solche Versetzung im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zur Wehr setzen kann.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter "Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel", "Weisungsrecht", "Versetzung" und "Was tun bei Versetzung?".
Was unterscheidet den Schutz gegenüber Versetzungen gemäß § 99 BetrVG von dem Schutz gemäß § 103 Abs.3 BetrVG?
Wenn der Arbeitgeber
- einen Arbeitnehmer im Sinne von § 95 Abs.3 BetrVG versetzen will, und
- wenn es in seinem Betrieb einen Betriebsrat gibt, und
- wenn er dort mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt,
braucht er gemäß § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG immer die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Versetzung.
Daher fragt sich, worin der besondere Schutz vor Versetzungen liegt, den Betriebsratsmitglieder auf der Grundlage von § 103 Abs.3 BetrVG genießen. Schließlich muss der Arbeitgeber auf der Grundlage beider Paragraphen die vorherige Zustimmung des Betriebsrats einholen.
Der Unterschied liegt zwischen diesen beiden Vorschriften liegt vor allem in folgenden Punkten:
- Will der Betriebsrat die Zustimmung zu einer geplanten Versetzung auf der Grundlage von § 99 BetrVG verweigern, kann er das nicht ohne Begründung machen, sondern muss sich auf die in § 99 BetrVG genannten Gründe für einen Widerspruch berufen, und er muss diese Widerspruchsgründe dem Arbeitgeber gegenüber auch konkret "durchbuchstabieren". Demgegenüber braucht der Betriebsrat für eine Verweigerung seiner Zustimmung gemäß § 103 Abs.3 BetrVG keine besonderen Gründe.
- Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu einer Versetzung auf Basis von § 99 BetrVG, kann der Arbeitgeber die Versetzung trotzdem als vorläufige Maßnahme auf der Grundlage von § 100 BetrVG durchführen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zwar vor das Arbeitsgericht ziehen, aber während des Prozesses kann er die Versetzung weiter vorläufig aufrecht erhalten. Ein Recht zur vorläufigen Versetzung eines Betriebsratsmitglieds auf der Grundlage von § 103 Abs.3 BetrVG hat der Arbeitgeber dagegen nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung gemäß § 103 Abs.3 BetrVG verweigert, die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen und darf die Versetzung erst dann durchführen, wenn er den Prozess rechtskräftig gewonnen hat.
Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern vor Versetzungen gemäß § 103 Abs.3 BetrVG ist daher wesentlich stärker als der "normale" Schutz vor Versetzungen gemäß § 99 BetrVG. Nähere Informationen zum Streit um Versetzungen auf der Grundlage von § 99 BetrVG finden Sie auf dieser Webseite unter "Versetzung" und "Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten".
Der Schutz von Betriebsratsmitglieder vor Versetzungen auf der Grundlage von § 103 Abs.3 BetrVG wurde 2001 in das BetrVG aufgenommen und ist dem Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern bei außerordentlichen Kündigungen nachgebildet. Sowohl bei der außerordentlichen Kündigung als auch bei der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds braucht der Arbeitgeber die Vorab-Zustimmung des Betriebsrats, und er muss die Zustimmung vom Arbeitsgericht ersetzen lassen, wenn sie vom Betriebsrat verweigert wird.
Wann richtet sich die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs.3 BetrVG?
Nicht jede geplante Versetzung eines Betriebsratsmitglieds hat zur Folge, dass der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs.3 BetrVG braucht. Das ist nur dann der Fall, wenn die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, wobei ein Einverständnis des betroffenen Betriebsratsmitglieds die Zustimmungspflicht gemäß § 103 Abs.3 BetrVG entfallen lässt.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber möchte ein unbequemes Betriebsratsmitglied von Hamburg nach Köln versetzen und bietet ihm eine entsprechende Vertragsänderung mit einer Gehaltserhöhung zum Ausgleich vermehrter Haushalts- und Reisekosten an. Für den Fall, dass das Betriebsratsmitglied mit der Versetzung nicht einverstanden sein sollte, stellt der Arbeitgeber in Aussicht, die gesamte Hamburger Vertriebsabteilung, in der das Betriebsratsmitglied mit drei Kollegen arbeitet, zu schließen und den Vertrieb künftig nur noch in Köln abzuwickeln. Das Betriebsratsmitglied unterschreibt die Vertragsänderung erst einmal nicht, erklärt sich aber grundsätzlich zum Ortswechsel bereit, um die Schließung der Hamburger Vertriebsabteilung zu verhindern.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Betriebsrats auf der Grundlage von § 103 Abs.3 BetrVG einholen. Das "Einverständnis" des Betriebsratsmitglieds zählt hier nicht.
Der Begriff "Versetzung" im Sinne von § 95 Abs.3 BetrVG, der auch für § 103 Abs.3 BetrVG maßgeblich ist, erfasst nämlich auch einvernehmliche Änderungen des Arbeitsortes.
Daher ist auch die Einschränkung in § 103 Abs.3 Satz 2 BetrVG, wonach das Zustimmungserfordernis nicht gilt, "wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist", im Sinne der Rechtsprechung zu § 95 Abs.3 BetrVG zu verstehen. Danach liegt eine Versetzung nur dann nicht vor, wenn der Wechsel von Arbeitsort oder Arbeitsumständen auf dem freien Wunsch bzw. auf dem Betreiben des Arbeitnehmers beruht.
Gerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob § 103 Abs.3 BetrVG auch dann anzuwenden ist, wenn ein Betriebsratsmitglied eine ordentliche Änderungskündigung aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 15 Abs.4 oder Abs.5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erhalten hat, d.h. eine Änderungskündigung mit Ortswechselangebot infolge einer Betriebsschließung oder Betriebsabteilungsschließung, und wenn es das Ortswechselangebot unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG vorläufig angenommen hat. Hier meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg, der Arbeitgeber brauche nur die Zustimmung des Betriebsrats auf der Grundlage von § 99 BetrVG (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/151 Versetzung eines Betriebsratsmitglieds).
Wann richtet sich die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nach § 99 BetrVG?
Wie erwähnt braucht der Arbeitgeber in mitbestimmten Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern so oder so die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu geplanten Versetzungen, nämlich aufgrund von § 99 Abs.1 Satz 1 BetrVG. Solche geplanten Versetzungen können auch Betriebsratsmitglieder betreffen, falls die speziellen Voraussetzungen von § 103 Abs.3 Satz 2 BetrVG nicht vorliegen, d.h. wenn die beabsichtigte Versetzung nicht zum Verlust von Amt oder Wählbarkeit führen würde.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber möchte ein (missliebiges) Betriebsratsmitglied aus der Produktion in die Logistik versetzen, was zu einem Ortswechsel innerhalb Berlins führt. Anstatt wie bisher in der Spandauer Fertigungshalle muss das Betriebsratsmitglied jetzt im Lager arbeiten, und das befindet sich in Neukölln. Lager und Fertigungshalle sind Betriebsstätten desselben Berliner Betriebs.
Hier im Beispiel ändert die Versetzung in das Neuköllner Lager nichts daran, dass der Betroffene weiterhin Mitglied des Berliner Betriebsrats bleibt. Daher muss der Arbeitgeber "nur" die Zustimmung des Betriebsrats auf der Grundlage von § 99 BetrVG einholen.
Der Betriebsrat könnte dann der beabsichtigten Versetzung widersprechen und sich bei verlängerten Wegezeiten für den Betroffenen z.B. auf den Widerspruchsgrund des § 99 Abs.2 Nr.4 BetrVG berufen, d.h. argumentieren, dass das Betriebsratsmitglied durch die Versetzung benachteiligt würde, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Betroffenen liegenden Gründen gerechtfertigt ist.
Wann ist die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds auch unter Berücksichtigung seiner Stellung als Betriebsrat betrieblich notwendig?
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu der geplanten Versetzung eines seiner Mitglieder in einen anderen Betrieb, weil er das Ausscheiden des betroffenen Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat verhindern will, muss der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehen und im Beschlussverfahren beantragen, dass die Zustimmung des Betriebsrats durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wird. In diesem Verfahren ist neben dem Arbeitgeber der Betriebsrat und auch das von der geplanten Versetzung betroffene Betriebsratsmitglied zu beteiligen.
Bei seiner Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers muss das Arbeitsgericht gemäß § 103 Abs.3 Satz 2 BetrVG überprüfen, ob die geplante Versetzung
"auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist."
Dabei sollte das Arbeitsgericht in einem ersten Schritt nachprüfen,
- ob die vom Arbeitgeber geplante Versetzung möglicherweise individualrechtlich unzulässig ist, d.h. eine Versetzung gegen den Arbeitsvertrag und/oder gegen § 106 GewO verstoßen würde, und
- ob die in § 99 Abs.2 BetrVG genannten Widerspruchsgründe vorliegen.
Ist das der Fall, ist der Antrag des Arbeitgebers zurückzuweisen, weil eine schon individualrechtlich unzulässige Versetzung eines Betriebsratsmitglieds nicht "aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig" sein kann. Das Gleiche gilt, wenn ein Widerspruchsgrund im Sinne von § 99 Abs.2 BetrVG vorliegt.
Wäre die geplante Versetzung individualrechtlich zulässig und liegt auch kein Widerspruchsgrund im Sinne von § 99 Abs.2 BetrVG vor, kommt es auf eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem Versetzungsinteresse und dem Interesse des Betriebsrats an der personellen Kontinuität seiner Arbeit an. Ist die Beschäftigungsmöglichkeit im bisherigen Betrieb weggefallen, ist z.B. zu überlegen, ob das Betriebsratsmitglied nach zumutbaren Umschulungsmaßnahmen auf einem anderen Arbeitsplatz weiter eingesetzt werden könnte.
Was tun, wenn der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied ohne vorherige Zustimmung gemäß § 103 Abs.3 BetrVG versetzt?
Versetzt der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied unter Verstoß gegen § 103 Abs.3 BetrVG in einen anderen Betrieb, d.h. ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats, kann der Betriebsrat den Arbeitgeber im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren dazu verpflichten, die Versetzung nicht aufrecht zu erhalten.
In diesem Eilverfahren kommt es nur darauf an, ob die Versetzung unter § 103 Abs.3 BetrVG fällt und ob eine wirksame Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder nicht. Liegt sie nicht vor, ist dem Antrag des Betriebsrats stattzugeben.
Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratsmitglied - Versetzung?
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- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Versetzung?
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Betriebsrat - Versetzung finden Sie hier:
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- Arbeitsrecht aktuell: 20/060 Versetzung wegen Konflikten am Arbeitsplatz
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- Arbeitsrecht aktuell: 11/041 LAG Köln: Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes
- Arbeitsrecht aktuell: 10/159 Interessenkollision bei Beschluss des Betriebsrats
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/097 Verweigerung der Zustimmung zu personellen Maßnahmen ohne Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 08/107 Kein Stimmrecht von Betriebsratsmitgliedern in sie persönlich betreffenden Angelegenheiten
Letzte Überarbeitung: 20. April 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Betriebsrat oder Betriebsratsmitglied Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Versetzung haben, Ihnen möglicherweise eine Versetzung in Aussicht gestellt wurde oder wenn Sie gegen eine aus Ihrer Sicht zu weit gehende Versetzung Ihres Arbeitgebers vorgehen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen verhandeln in Ihrem Namen außergerichtlich mit Ihrem Arbeitgeber oder vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht, falls eine gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich ist. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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