- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Was muss der Betriebsrat beachten, wenn er einem Anwalt einen Auftrag erteilt?
26.08.2015. Vor zwei Jahren berichteten wir über einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf vom 16.01.2013 (7 TaBV 31/12), mit dem das Gericht einem Betriebsratsanwalt die Kostenerstattung für eine Beschwerde vor dem LAG versagte, d.h. der Arbeitgeber musste die Prozesskosten seines Betriebsrats nicht bezahlen (Arbeitsrecht aktuell 13/114 Betriebsrat und Anwaltskosten: Vor Gericht sind korrekte Beschlüsse wichtig).
Im März dieses Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) über diesen Fall zu entscheiden und die Entscheidung des LAG bestätigt. Damit zog der Betriebsratsanwalt auch in der letzten Instanz den Kürzeren: BAG, Beschluss vom 18.03.2015, 7 ABR 4/13.
- Wann muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kosten für einen Anwalt ersetzen?
- Im Streit: Anwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem LAG und für ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde
- BAG: Keine Gebührenerstattung für Rechtsmittelinstanzen ohne Betriebsratsbeschluss und für Einigungsstellenbesetzungsverfahren ohne außergerichtliche Anrufung der Einigungsstelle
Wann muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Kosten für einen Anwalt ersetzen?
Gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Dazu gehören auch Rechtsanwaltsgebühren, wenn der Betriebsrat einen Anwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat. Allerdings müssen Betriebsräte dabei zwei Dinge im Blick haben, wenn sie damit Erfolg haben wollen:
Erstens ist eine korrekte Beschlussfassung des Betriebsrats (mit entsprechender vorheriger Einladung zur Betriebsratssitzung) vor jeder noch so "kleinen" Beauftragung eines Anwalt unverzichtbar, denn ohne einen Betriebsratsbeschluss ist der Anwalt nicht wirksam beauftragt.
Zweitens sollten Betriebsräte immer die Darstellbarkeit der Anwaltskosten überprüfen. Denn stellt sich später heraus, dass die Anwaltskosten nicht "erforderlich" im Sinne der Rechtsprechung waren, muss der Arbeitgeber sie auch nicht erstatten.
Diese beiden Punkte sollten der Betriebsrat und sein Anwalt gemeinsam beachten, denn mit der Durchsetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs steht und fällt die effektive Zusammenarbeit von Anwalt und Betriebsrat.
Mauert der Arbeitgeber nämlich und kommt damit vor Gericht im Gebührenprozess durch, wird der Anwalt die Freude an diesem Mandat über kurz oder lang verlieren. Denn der Betriebsrat ist vermögenslos und kann daher nicht zahlen und von den Betriebsratsmitgliedern persönlich ist der Anwalt nicht beauftragt worden.
Dann kann der Anwalt den Betriebsrat auf die Dauer nicht mehr unterstützen und der Betriebsrat steht letztlich ohne Anwalt da. Natürlich kann er es dann mit anderen Kanzleien probieren, aber diese müssen sich erst einmal einarbeiten und springen ebenfalls ab, wenn ihre Gebühren nicht bezahlt werden. Und je öfter der Betriebsrat seinen Anwalt wechselt, desto bessere Laune haben der Arbeitgeber und sein Anwalt.
Der hier besprochene Fall zeigt, über welche Steine Betriebsrat und Anwalt beim Thema Anwaltsgebühren stolpern können.
Im Streit: Anwaltsgebühren für ein Beschwerdeverfahren vor dem LAG und für ein Einigungsstellenbesetzungsverfahren wegen einer Arbeitnehmerbeschwerde
Im Streitfall hatte sich der Betriebsratsanwalt von seinem Mandanten, dem Betriebsrat, angebliche Ansprüche auf Kostenerstattung abtreten lassen und verklagte den Arbeitgeber aus abgetretenem Recht auf Zahlung 1.150,02 EUR für die Vertretung des Betriebsrats in einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren, das erstinstanzlich verloren ging und in dem der Anwalt daher für den Betriebsrat Beschwerde zum LAG eingelegt hatte, letztlich ohne Erfolg.
In dem Verfahren ging es um die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, die gerichtlich gestoppt werden sollte. Der Betriebsrat hatte zwar über die Einleitung des Prozesses einen korrekten Beschluss herbeigeführt, nicht aber einen erneuten Beschluss über die Einlegung der Beschwerde zum LAG.
Weitere 942,18 EUR verlangte der Anwalt vom Arbeitgeber für die Vertretung des Betriebsrats in einem Beschlussverfahren, das auf die Errichtung einer Einigungsstelle gerichtet war. Die Einigungsstelle hätte sich mit der Berechtigung einer Beschwerde befassen müssen, die der Betriebsratsvorsitzende in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer beim Betriebsrat geführt hatte, und zwar gemäß § 85 BetrVG. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, wenn zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde bestehen.
Das hatte der Betriebsrat hier nach einem hinhaltenden Schreiben des Arbeitgebers gemacht, allerdings sofort durch ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur gerichtlichen Besetzung der Einigungsstelle (§ 76 Abs.2 Sätze 2 und 3 BetrVG, § 100 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG), d.h. ohne zuvor dem Arbeitgeber außergerichtlich mitzuteilen, dass man eine Einigungsstelle gemäß § 85 BetrVG für erforderlich halte bzw. "anrufe".
Mit diesen beiden Gebührenforderungen hatte der Betriebsratsanwalt keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Oberhausen (Beschluss vom 15.03.2012, 4 BV 19/11) und das LAG Düsseldorf wiesen seine Zahlungsansprüche ab (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013, 7 TaBV 31/12 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 13/114 Betriebsrat und Anwaltskosten: Vor Gericht sind korrekte Beschlüsse wichtig).
BAG: Keine Gebührenerstattung für Rechtsmittelinstanzen ohne Betriebsratsbeschluss und für Einigungsstellenbesetzungsverfahren ohne außergerichtliche Anrufung der Einigungsstelle
Nachdem das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen hatte und der Anwalt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, bestätigte ihm das BAG, dass seine Gebührenforderungen unbegründet waren. Denn da dem Betriebsrat mangels Erforderlichkeit der Anwaltskosten kein Freistellungsanspruch bzw. kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber zustand, konnte sich der Anwalt einen solchen (nicht vorhandenen) Anspruch auch nicht abtreten lassen.
Den Gebührenanspruch wegen des Beschwerdeverfahrens vor dem LAG wies das BAG mit denselben Argumenten ab, auf die sich auch das LAG Düsseldorf bereits gestützt hatte: Da der Betriebsrat vor Einlegung der Beschwerde keinen erneuten Beschluss über die Fortführung des Prozesses gefasst hatte, waren diese Kosten nicht erforderlich und daher nicht erstattungsfähig gemäß § 40 BetrVG. Will der Betriebsrat einen Prozess, den er in einer Instanz verloren hat, in die nächste Instanz treiben, d.h. will er weiter streiten, dann muss er einen entsprechenden Beschluss fassen und sich dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels anhand der gerichtlichen Entscheidungsgründe vor Augen führen, so das BAG.
Ausnahmen von dieser Regel gelten laut BAG nur dann, wenn der Betriebsrat wegen der besonderen (Grundsatz-)Bedeutung der Angelegenheit von vornherein den Beschluss fasst, den Prozess durch alle Instanzen zu betreiben. Ein solcher Beschluss lag hier aber nicht vor und ist natürlich nur sehr selten sachlich nachvollziehbar. Auf eine weitere Ausnahme hat bereits das LAG Düsseldorf (Beschluss vom 16.01.2013, 7 TaBV 31/12) hingewiesen: Hat der Betriebsrat gewonnen und ein anderer Verfahrensbeteiligter ein Rechtsmittel ein, braucht der Betriebsrat über die weitere Tätigkeit seines Anwalts nicht erneut zu beschließen.
Dass der Anwalt auch keine Gebühren wegen des übereilten arbeitsgerichtlichen Einigungsstellenbesetzungsverfahrens verlangen konnte, versteht sich von selbst und wird daher vom BAG nur kurz abgehandelt: Solche Verfahren sind mutwillig, wenn der Arbeitgeber (wie hier im Streitfall) nicht zuvor die Möglichkeit hatte, freiwillig bzw. ohne gerichtliche Hilfe gemeinsam mit dem Betriebsrat eine Einigungsstelle zu bilden.
Fazit: Betriebsräte und ihre Anwälte können nur gemeinsam und nur dann auf Dauer erfolgreich sein, wenn der Arbeitgeber akzeptiert, dass gute Betriebsratsarbeit ohne laufende anwaltliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht möglich ist, und wenn er diese Einsicht durch rasche Begleichung der Honorarrechnungen des Betriebsratsanwalts unter Beweis stellt.
Und um dem Arbeitgeber hier keine rechtlichen Spielräume zu lassen, sind immer erneut Beauftragungsbeschlüsse des Betriebsrats und zudem außergerichtliche Aufforderungsschreiben an die Adresse des Arbeitgebers erforderlich. Betriebsräte und Betriebsratsanwälte, die an dieser Stelle Zeit und Mühe sparen wollen, zahlen am Ende drauf.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2015, 7 ABR 4/13
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013, 7 TaBV 31/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 20/082 Unzulässige Anrufung der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 17/302 Vergütung externer Beisitzer der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 17/022 Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/066 Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/213 Verfahrensfehler beim Betriebsratsbeschluss
- Arbeitsrecht aktuell: 13/114 Betriebsrat- und Anwaltskosten: Vor Gericht sind korrekte Beschlüsse wichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 12/229 Betriebsrat und Rechtsanwaltskosten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/064 Kostentragung bei Prozess mit Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 9. Oktober 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de