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Betriebsrat und Anwaltskosten: Vor Gericht sind korrekte Beschlüsse wichtig
25.04.2013. Gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen. Dazu gehören auch Anwaltskosten, wenn der Betriebsrat einen Anwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat.
Und da man vor Gericht bekanntlich nicht immer gewinnt, ist der Arbeitgeber auch dann zur Übernahme der auf seiten des Betriebsrats entstandenen Anwaltskosten verpflichtet, wenn der Betriebsrat einen Prozess verliert.
Allerdings muss der Betriebsrat über die Beauftragung eines Anwalts ordnungsgemäß beraten und beschließen, denn ohne einen Betriebsratsbeschluss ist der Anwalt nicht wirksam beauftragt.
Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem aktuellen Fall entschieden hat, gilt das auch für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels: Will der Betriebsrat den Fall über einen Anwalt in die nächste Instanz treiben, muss er dafür im Allgemeinen einen neuen Beschluss fassen: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013, 7 TaBV 31/12.
- Warum ist wichtig, als Betriebsrat bei der Beauftragung eines Anwalts auf eine korrekten Beschlussfassung zu achten?
- Der Streitfall: Betriebsrat wehrt sich ohne Erfolg vor dem Arbeitsgericht gegen die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, dagegen legt der Anwalt des Betriebsrats Beschwerde ein
- LAG Düsseldorf: Die Beauftragung eines Anwalts erfordert für jede Instanz einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats
Warum ist wichtig, als Betriebsrat bei der Beauftragung eines Anwalts auf eine korrekten Beschlussfassung zu achten?
Wer als Anwalt "auf Zuruf" für einen Betriebsrat arbeitet, macht das gebührenmäßig auf eigenes Risiko. Denn ob der Betriebsrat bereits einen Beschluss gefassst hat, dem zufolge der Anwalt für ihn in einer konkreten Angelegenheit tätig werden soll, und ob dieser Beschluss auch korrekt zustande gekommen und daher wirksam ist, all das kann der Anwalt nicht wissen, solange er ihm der Beschluss nicht vorliegt.
Genau genommen genügt selbst das nicht, da es für einen wirksamen Betriebsratsbeschluss auch erforderlich ist, dass alle Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung eingeladen wurden, auf der der Beschluss über die Beauftragung des Anwalts gefasst wurde.
Hat der Betriebsrat aber nicht in einem korrekt zustande gekommenen Beschluss entschieden, einen bestimmten Anwalt in einer konkreten Angelegenheit mit einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung zu beauftragen, nutzt es auch nichts, wenn der Anwalt sich durch den Betriebsratsvorsitzenden schriftlich bevollmächtigen lässt, denn der Betriebsratsvorsitzende kann den Betriebsrat nur "im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse" vertreten (§ 26 Abs.2 Satz 1 BetrVG).
Wollen Anwälte nicht riskieren, umsonst zu arbeiten, müssen sie peinlich genau darauf achten, dass die von ihnen vertretenen Betriebsräte über ihre Beauftragung sauber beschließen. Das gilt auch bei der Entscheidung darüber, ob man einen Prozess in die nächste Instanz treiben will.
Der Streitfall: Betriebsrat wehrt sich ohne Erfolg vor dem Arbeitsgericht gegen die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds, dagegen legt der Anwalt des Betriebsrats Beschwerde ein
Im Streitfall ging es um einen Betriebsrat, der sich über ein Anwaltsbüro vor dem Arbeitsgericht Oberhausen mit einem arbeitsgerichtlichen Eilverfahren gegen die Versetzung eines seiner Mitglieder zur Wehr gesetzt hatte. Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung der Versetzung zurück (Beschluss vom 01.07.2010, 4 BVGa 4/10).
Dagegen legte die Anwaltskanzlei am 13.08.2010 Beschwerde beim LAG Düsseldorf ein, das die Beschwerde zurückwies (AZ: 5 TaBVGa 12/10). Die später dem Betriebsrat übermittelte Honorarrechnung über für die Tätigkeit Kanzlei in dem Beschwerdeverfahren über 1.150,02 EUR wollte der Arbeitgeber nicht bezahlen.
Die Anwaltskanzlei ließ sich daher den auf Kostenerstattung gerichteten Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber abtreten und verklagte den Arbeitgeber in einem weiteren Prozess vor dem Arbeitsgericht Oberhausen auf Zahlung - ohne Erfolg (Arbeitsgericht Oberhausen, Beschluss vom 15.03.2012, 4 BV 19/11). Dagegen legte die Kanzlei Beschwerde zum LAG Düsseldorf ein.
LAG Düsseldorf: Die Beauftragung eines Anwalts erfordert für jede Instanz einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats
Auch das LAG entschied gegen die Anwaltskanzlei, weil der Betriebsrat im Sommer 2010 nicht einen erneuten Beschluss über die Fortführung des Prozesses gefasst hatte. Denn ein solcher Beschluss ist im Allgemeinen, d.h. abgesehen von Ausnahmen, erforderlich, so das LAG.
Zu den Ausnahmen gehören laut LAG folgende Fälle:
- Der Betriebsrat hat den Prozess in einer Instanz gewonnen und der Gegner geht in die nächste Instanz. Dann braucht der Betriebsrat keinen erneuten Beschluss darüber zu fassen, dass er sich durch seinen bisherigen Anwalt gegen das Rechtsmittel der Gegenseite verteidigen will.
- Der Betriebsrat möchte eine Grundsatzfrage klären und beschließt daher von vornherein, seinen Anwalt mit der Führung des Prozesses über alle Instanzen zu beauftragen.
Auf den zweiten Ausnahmefall hatte sich die Anwaltskanzlei hier zwar berufen, doch hielt das LAG dem entgegen, dass der Streit um die Versetzung eines Betriebsratsmitglieds einen Einzelfall betraf, d.h. keine grundsätzliche Bedeutung hatte. Und wenn der Betriebsrat "einfach so" vorab beschließt, einen Streit auf Biegen und Brechen über alle Instanzen zu führen, verletzt er damit seine Pflicht zur Abwägung seiner Interessen gegen die Kosteninteressen seines Arbeitgebers.
Fazit: Zieht der Betriebsrat in einer Instanz den Kürzeren und will weiter streiten, muss er über die Entscheidungsgründe des Gerichts beraten und sich dann in Kenntnis der Entscheidungsgründe per Beschluss für ein Weitermachen entscheiden. Andernfalls riskiert der Anwalt, dass sich sein vermeintlicher Gebührenanspruch in Rauch auflöst.
Denn der Betriebsrat ist vermögenslos und kann nicht zahlen. Der Arbeitgeber wiederum muss es nicht, weil der Betriebsrat gegen ihn keinen Erstattungsanspruch hat, den der Betriebsrat an den Anwalt abtreten könnte. Und mit den einzelnen Betriebsratsmitgliedern hat der Anwalt keinen Vertrag geschlossen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2013, 7 TaBV 31/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 20/082 Unzulässige Anrufung der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 15/233 Was muss der Betriebsrat beachten, wenn er einem Anwalt einen Auftrag erteilt?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/066 Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/213 Verfahrensfehler beim Betriebsratsbeschluss
- Arbeitsrecht aktuell: 12/229 Betriebsrat und Rechtsanwaltskosten
- Arbeitsrecht aktuell: 10/064 Kostentragung bei Prozess mit Betriebsrat
Hinweis: Nach Erstellung dieses Artikels hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Streitfall entschieden und den Beschluss des LAG Düsseldorf bestätigt. Informationen zu der BAG-Entscheidung finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2015, 7 ABR 4/13
- Arbeitsrecht aktuell: 15/233 Was muss der Betriebsrat beachten, wenn er einem Anwalt einen Auftrag erteilt?
Letzte Überarbeitung: 9. Oktober 2020
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