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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/064

Kos­ten­tra­gung bei Pro­zess mit Be­triebs­rat

Kei­ne Kos­ten­pflicht des Ar­beit­ge­bers bei vor­ei­li­gem Pro­zess: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Be­schluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/08
Auktionshammer bzw. Gerichtshammer auf Geldscheinen Den Gang zum Ge­richt soll­te auch der Be­triebs­rat nicht vor­ei­lig an­tre­ten
01.04.2010. Kommt es zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Be­triebs­rat und Ar­beit­ge­ber, trägt nicht der Be­triebs­rat, son­dern der Ar­beit­ge­ber die da­durch ent­ste­hen­den An­walts­ge­büh­ren.

Al­ler­dings gilt die Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers nicht schran­ken­los. Die Ar­beits­ge­rich­te ver­lan­gen, dass die Ver­tre­tung des Be­triebs­rats durch ei­nen Rechts­an­walt "er­for­der­lich" war, und zwar zu dem Zeit­punkt, in dem der Be­triebs­rat be­schließt, ei­nen An­walt zu be­auf­tra­gen.

Zieht der Be­triebs­rat vor­ei­lig vor Ge­richt, d.h. oh­ne vor­he­ri­gen Ver­such ei­ner au­ßer­ge­richt­li­chen Ei­ni­gung mit dem Ar­beit­ge­ber, muss der Ar­beit­ge­ber die An­walts­ge­büh­ren für den Pro­zess nicht zah­len. Wor­auf hier im Ein­zel­fall zu ach­ten ist, zeigt ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm. LAG Hamm, Be­schluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/08.

Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers

Be­auf­tragt der Be­triebs­rat ei­nen Rechts­an­walt, muss er des­sen Kos­ten nicht sel­ber tra­gen. Denn gemäß § 40 Abs. 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) hat der Be­triebs­rat ei­nen An­spruch dar­auf, dass der Ar­beit­ge­ber die durch die Be­triebs­ratstätig­keit ent­ste­hen­den Kos­ten trägt, und zur Be­triebs­ratstätig­keit gehört auch die Ein­ho­lung recht­li­chen Bei­stands.

Ob­wohl das Be­trVG un­ein­ge­schränkt von der Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers spricht, ist an­er­kannt, dass der Ar­beit­ge­ber nur die er­for­der­li­chen Kos­ten der Be­triebs­ratstätig­keit zu tra­gen hat, al­so die Kos­ten, die ent­ste­hen, wenn der Be­triebs­rat sei­ne Tätig­keit ord­nungs­gemäß ausführt. „Unnöti­ge“ Kos­ten muss der Ar­beit­ge­ber al­so nicht er­set­zen.

Bei ei­nem ge­richt­li­chem Ver­fah­ren muss der Ar­beit­ge­ber die An­walts­kos­ten dem­ent­spre­chend nur dann tra­gen, wenn der Be­triebs­rat bei sorgfälti­ger Würdi­gung al­ler Umstände ein Ge­richts­ver­fah­ren für er­for­der­lich hal­ten durf­te. Ent­schei­dend ist hier­bei der Zeit­punkt, in dem der Be­triebs­rat den Be­schluss zur Pro­zessführung fasst.

Dies hat für den Be­triebs­rat ei­ner­seits den Vor­teil, dass der Ar­beit­ge­ber auch dann die Kos­ten für die Pro­zessführung tra­gen muss, wenn sich im Nach­hin­ein her­aus­stellt, dass der Pro­zess nicht er­for­der­lich ge­we­sen ist. Für die Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers ist es egal, ob der Be­triebs­rat den Pro­zess ge­winnt oder ver­liert. Et­was an­de­res gilt nur in den sel­te­nen Fällen, in de­nen die Rechts­ver­fol­gung of­fen­sicht­lich aus­sichts­los oder mut­wil­lig war.

Auf der an­de­ren Sei­te muss der Ar­beit­ge­ber die Pro­zess­kos­ten nur tra­gen, wenn der Be­triebs­rat zu­vor ver­sucht hat, sich mit dem Ar­beit­ge­ber zu ei­ni­gen. Denn der Be­triebs­rat darf ei­nen Pro­zess erst dann für er­for­der­lich hal­ten, wenn ei­ne außer­ge­richt­li­che Klärung mit dem Ar­beit­ge­ber ge­schei­tert ist. Dies ent­nimmt die Recht­spre­chung dem Prin­zip der ver­trau­ens­vol­len Zu­sam­men­ar­beit in § 2 in Ver­bin­dung mit § 74 Abs.1 Satz 2 Be­trVG.

Wie ent­schei­dend es für den Be­triebs­rat und den von ihm be­auf­trag­ten Rechts­an­walt ist, den vor ei­ner Pro­zessführung er­for­der­li­chen außer­ge­richt­li­chen Klärungs­ver­such ernst zu neh­men und sorgfältig zu do­ku­men­tie­ren, zeigt ei­ne ak­tu­el­le Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Hamm (Be­schluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 189/08).

Der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm: Be­triebs­rat geht ge­gen un­wirk­sa­me Be­triebs­ver­ein­ba­rung vor Ge­richt - oh­ne vor­he­ri­gen außer­ge­richt­li­chen Klärungs­ver­such

Dem Be­triebs­rat wa­ren für ein ar­beits­ge­richt­li­ches Be­schluss­ver­fah­ren Rechts­an­walts­kos­ten ent­stan­den, de­ren Tra­gung er von dem Ar­beit­ge­ber ver­lang­te.

In dem Be­schluss­ver­fah­ren hat­te der Be­triebs­rat die Fest­stel­lung be­gehrt, dass ei­ne Be­triebs­ver­ein­ba­rung un­wirk­sam war, nach der der Ar­beit­ge­ber für ei­ne be­stimm­te Zeit auf be­triebs­be­ding­te Kündi­gun­gen ver­zich­te­te und die Beschäftig­ten im Ge­gen­zug oh­ne Lohn­aus­gleich länger ar­bei­ten muss­ten.

Die­se Be­triebs­ver­ein­ba­rung wur­de seit ei­nem Jahr im Be­trieb an­ge­wandt, dann be­gann der Be­triebs­rat je­doch an der Wirk­sam­keit zu zwei­feln, weil ei­ne ab­sch­ließen­de ta­rif­li­che Re­ge­lung der Ar­beits­ent­gel­te womöglich ent­ge­gen­stand (§ 77 Abs.3 Be­trVG). Der Be­triebs­rat fasst des­halb den Be­schluss, ei­ne Rechts­anwältin mit der Be­ra­tung und Ver­tre­tung zu be­fas­sen. Der Be­schluss um­fass­te die „Klärung der Rechtmäßig­keit der Be­triebs­ver­ein­ba­rung vom 21.12.2004 außer­ge­richt­lich und ge­richt­lich in al­len In­stan­zen zu ver­tre­ten [sic]“.

Nur ei­ni­ge Ta­ge nach die­sem Be­schluss be­an­trag­te die Rechts­anwältin ge­richt­lich vor dem Ar­beits­ge­richt Pa­der­born, die Un­wirk­sam­keit der Be­triebs­ver­ein­ba­rung fest­zu­stel­len. Der Ar­beit­ge­ber mach­te dar­auf­hin deut­lich, dass er, soll­te das Ge­richt die Un­wirk­sam­keit der Be­triebs­ver­ein­ba­rung fest­stel­len, sich „dar­an hal­ten wer­de“, be­an­trag­te aber gleich­zei­tig Klag­ab­wei­sung. Das Ar­beits­ge­richt gab dem Be­triebs­rat recht und stellt fest, dass die Be­triebs­ver­ein­ba­rung we­gen Ver­s­toßes ge­gen § 77 Abs.3 Be­trVG un­wirk­sam war. Der Streit­wert be­trug 120.878,67 EUR, die An­walts­gebühren für das Ver­fah­ren 4.202,10 EUR.

Die Rechts­anwältin stell­te ih­re An­walts­gebühren dem Be­triebs­rat und dem Ar­beit­ge­ber in Rech­nung. Da der Ar­beit­ge­ber nicht zahl­te, klag­te der Be­triebs­rat auf Frei­stel­lung von die­sen Kos­ten ge­gen den Ar­beit­ge­ber, d.h. die Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers soll­te ge­richt­lich fest­ge­stellt wer­den. Vor dem Ar­beits­ge­richt Pa­der­born un­ter­lag der Be­triebs­rat (Be­schluss vom 16.10.2008, 1 BV 47/08).

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm: Ar­beit­ge­ber muss Kos­ten nicht tra­gen

Auch das LAG gab dem Ar­beit­ge­ber recht und schloss sich da­mit der Ent­schei­dung der ers­ten In­stanz an. Der Ar­beit­ge­ber muss die Kos­ten für den Pro­zess um die Wirk­sam­keit der Be­triebs­ver­ein­ba­rung nicht tra­gen, so das LAG.

Im we­sent­li­chen ver­neint das LAG die Kos­ten­tra­gungs­pflicht des Ar­beit­ge­bers des­halb, weil der Be­triebs­rat zu­vor kei­ne außer­ge­richt­li­che Klärung über die Wirk­sam­keit der Be­triebs­ver­ein­ba­rung ver­sucht hat­te. Der Ar­beit­ge­ber hat­te nämlich dar­auf be­harrt, vor dem Pro­zess nicht auf die Un­wirk­sam­keit der Be­triebs­ver­ein­ba­rung hin­ge­wie­sen wor­den zu sein. Der Be­triebs­rat da­ge­gen konn­te nicht be­wei­sen, dass dies an­ders ge­we­sen war, weil ein außer­ge­richt­li­cher Klärungs­ver­such, d.h. wer wann und mit wel­chem In­halt Gespräche geführt hat­te, je­den­falls nicht ge­nau do­ku­men­tiert war. Hin­zu kam, dass die Rechts­anwältin sel­ber ei­ne außer­ge­richt­li­che Klärung nicht ver­sucht, son­dern so­fort nach der Be­schluss­fas­sung ge­klagt hat­te.

Fa­zit: Be­ab­sich­tigt der Be­triebs­rat, ei­nen Pro­zess zu führen, ist ei­ne sorgfälti­ge Vor­be­rei­tung not­wen­dig, da­mit der be­auf­trag­te Rechts­an­walt nicht auf sei­nen Kos­ten sit­zen bleibt. Zunächst soll­te der Be­triebs­rat des­halb in ei­nem Be­schluss den Rechts­stand­punkt des Gre­mi­ums fest­hal­ten und den Ar­beit­ge­ber un­ter Set­zung ei­ner Frist zur Bestäti­gung auf­for­dern. Erst wenn der Ar­beit­ge­ber dem nicht nach­kommt, soll­te ein Rechts­an­walt be­auf­tragt wer­den, und zwar umfäng­lich für die außer­ge­richt­li­che und ge­ge­be­nen­falls ge­richt­li­che Ver­tre­tung. Der Rechts­an­walt sei­ner­seits soll­te den Ar­beit­ge­ber eben­falls un­ter Frist­set­zung zunächst auf­for­dern, die Rechts­an­sicht des Be­triebs­rats zu bestäti­gen. Erst wenn der Ar­beit­ge­ber dem in­ner­halb der ge­setz­ten Frist nicht nach­kommt, kann ge­fahr­los vor Ge­richt ge­gan­gen wer­den.

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Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2016

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