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Betriebsrat und Rechtsanwaltskosten
12.06.2012. Arbeitgeber müssen die Kosten der Arbeit des Betriebsrates tragen, wenn sie dafür „erforderlich“ sind (§ 40 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Diese "Erforderlichkeit" von Betriebsratskosten ist für Betriebsräte und Arbeitgeber immer wieder Grund für Streitigkeiten (die für den Arbeitgeber ihrerseits kostenträchtig sind).
Gestritten wird z.B. über Farbdrucker, Telefone, Internetanschlüsse oder Mietmöbel, aber auch über teurere Betriebsratsbedarfe wie die Betriebsratsschulungen oder die Vertretung durch einen Anwalt. Oft entscheiden die Gerichte zu Gunsten des Betriebsrates, da er einen gerichtlich nicht überprüfbaren Spielraum bei der Einschätzung hat, was „erforderlich“ ist.
Allerdings gibt es auch hier Grenzen, wie eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Thema Anwaltskosten zeigt: BAG, Beschluss vom 18.01.2012, 7 ABR 83/10.
- Wann darf der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten?
- BAG: Der Betriebsrat vertritt alle Arbeitnehmer und braucht daher nur einen Rechtsanwalt
Wann darf der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten?
Die Antwort auf die Frage, welche Kosten der Betriebsrat für „erforderlich“ halten darf, sollte nach dem Gesetz das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung sein. Der Betriebsrat muss das Interesse der Arbeitnehmer an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben gegen das Interesse des Arbeitgebers abwägen, unnötige Kosten zu vermeiden.
Daher muss sich der Betriebsrat die Frage stellen, ob er auch dann einen Anwalt beauftragen würde, wenn er dessen Honorar selbst bezahlen müsste. Für mutwillige, vorschnelle und aussichtslose Streitigkeiten darf der Betriebsrat daher keinen Rechtsanwalt engagieren. Gibt es mehrere, gleich geeignete Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung, ist nur die kostengünstigere Lösung „erforderlich“.
Arbeitsgerichtliche Prozesse zu betriebsverfassungrechtlichen Fragen sind ohne Anwalt kaum sinnvoll zu führen, zumal der Arbeitgeber typischerweise ebenfalls anwaltlich vertreten ist. Dann ist es schon aus Gründen der „Waffengleichheit“ erforderlich, ebenfalls „aufzurüsten“.
Aber braucht auch die in den §§ 60 ff. BetrVG vorgesehene Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) einen eigenen Rechtsanwalt?
BAG: Der Betriebsrat vertritt alle Arbeitnehmer und braucht daher nur einen Rechtsanwalt
Will der Arbeitgeber einen Auszubildenden, der Mitglieder der JAV ist, nach Ausbildungsende nicht übernehmen, muss er das dem Azubi drei Monate vor Ausbildungsende anzeigen. Der Azubi kann dann seine Übernahme verlangen. Macht er das, wird kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis begründet (§ 78a Abs.2 BetrVG). Davon kommt der Arbeitgeber nur durch eine gerichtliche Entscheidung los. An diesem Gerichtsverfahren ist neben dem Betriebsrat auch die JAV beteiligt.
Im Streitfall wollte ein Klinikbetreiber fünf kraft Gesetzes begründete Arbeitsverhältnisse mit ehem. JAV-Mitgliedern gerichtlich beenden lassen. Der Betriebsrat hielt es für erforderlich, sich und die JAV durch getrennte Anwaltskanzleien vertreten zu lassen, da er als Betriebsrat auch die Übernahmeinteressen anderer befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Auge haben musste.
In einem Folgeprozess um die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstattung der Kosten für die JAV-Anwaltskanzlei zeigte das Landesarbeitsgericht Hamm dafür noch Verständnis (Beschluss vom 05.03.2010, 13 TaBV 18/09).
Anders das BAG: Es entschied, dass die zweite Kanzlei für die JAV nicht „erforderlich“ war. Denn der Betriebsrat muss sich als Vertreter aller Arbeitnehmer auch bei belegschaftsinternen Interessenkonflikten dazu „durchringen, nach außen ‚mit einer Stimme’ zu sprechen“, so das BAG.
Fazit: Streitet der Betriebsrat vor Gericht mit dem Arbeitgeber, ist es praktisch immer erforderlich, einen Anwalt zu beauftragen. Damit ist dann aber auch die nötige „Waffengleichheit“ hergestellt. Wenn in dem Verfahren unterschiedliche Interessen verschiedener Arbeitnehmergruppen eine Rolle spielen, muss sich der Betriebsrat entscheiden, welche er als Betriebsrat für vorrangig hält. Aus dieser Verantwortung kommt er nicht heraus, indem er einen weiteren Anwalt für die JAV beauftragt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.01.2012, 7 ABR 83/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 16/138 Separater Internet- und Telefonanschluss für den Betriebsrat?
- Arbeitsrecht aktuell: 15/233 Was muss der Betriebsrat beachten, wenn er einem Anwalt einen Auftrag erteilt?
- Arbeitsrecht aktuell: 13/114 Betriebsrat und Anwaltskosten: Vor Gericht sind korrekte Beschlüsse wichtig
- Arbeitsrecht aktuell: 11/153 Betriebsratsschulung auf englisch
- Arbeitsrecht aktuell: 11/101 Internet und E-Mail für den Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/186 Recht des Betriebsrates auf eigenen (Farb-)Drucker
- Arbeitsrecht aktuell: 10/122 Betriebsversammlung: Arbeitgeber muss Mietmöbel zahlen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/064 Kostentragung bei Prozess mit Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 30. September 2016
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