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Betriebsrat hat Anspruch auf rhetorische Schulung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hatte nun in zwei Parallelverfahren zu entschieden, ob der der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter bei zugespitzten betrieblichen Konflikten einen Anspruch darauf haben, eine Rhetorikschulung besuchen, um den Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber gewachsen zu sein, LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2009, 13 TaBV 144/08, und Beschluss vom 13.03.2009, 13 TaBV 181/08.
- Reizthema Rhetorikschulung für Betriebsräte
- Der Fall des LAG Hamm: Streit über Verlängerung der Arbeitszeit
- LAG Hamm: Bei rabiater Stimmungsmache gegen den Betriebsrat kann Rhetorikschulung erforderlich sein
Reizthema Rhetorikschulung für Betriebsräte
Hat der Betriebsrat darüber beraten und beschlossen, ein Betriebsratsmitglied zu einer erforderlichen Schulungsveranstaltung zu entsenden, hat das in dem Beschluss genannte Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der Schulungsmaßnahme. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lehrgangskosten zu tragen sowie, falls nötig, Reise- und Übernachtungskosten.
Die Rechtsprechung betont zwar im Ausgangspunkt immer, dass der Betriebsrat ein vom Gericht nicht überprüfbares Ermessen bei seiner Entscheidung über die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen hat, doch ist es mit diesem Ermessen nicht weit her. Die Gerichte prüfen nämlich im Streitfall, d.h. wenn der Arbeitgeber Schulungskosten nicht tragen will, sehr genau selbst nach, ob der Betriebsrat die Grenzen seines (theoretischen) Ermessens eingehalten hat oder nicht. Im Ergebnis dieser Rechtsprechung kommt es daher nicht darauf an, welche Schulungsveranstaltungen der Betriebsrat für erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hält, sondern welche Veranstaltungen die Arbeitsgerichte als nötig ansehen.
Dabei orientieren sich die Gerichte an folgender Leitlinie:
- Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsrecht und zu allgemeinen Fragen des Arbeitsrechts sind ohne weiteres erforderlich, falls das Betriebsratsmitglied, das an einer solchen Schulung teilnehmen soll, derartige Veranstaltungen noch nicht besucht hat oder falls seine Schulung schon lang zurückliegt.
- Alle anderen Schulungen werden dagegen nur unter engen Voraussetzungen als erforderlich angesehen, falls nämlich die konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat eine solche Schulung nötig machen. Dabei kommt es darauf an, ob die Schulungsinhalte für die Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat derzeit oder in naher Zukunft nötig sind bzw. nötig werden.
Besonders umstritten ist dabei die Pflicht des Arbeitgebers, Rhetorikseminare zu bezahlen, d.h. Schulungen zur Rede- und Verhandlungstechnik. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 1995 anerkannt, dass auch solche Rhetorikschulungen erforderlich sein können, falls das Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine so herausgehobene Stellung einnimmt, dass es gerade auf seine Fähigkeit zum Führen von Verhandlungen ankommt (BAG, Beschluss vom 24.05.1995, 7 ABR 54/94 - Leitsatz 2).
Trotz dieser im Ansatzpunkt für Betriebsräte positiven Grundsatzentscheidung gewinnen Arbeitgeber immer wieder Gerichtsprozesse, in denen über die Erforderlichkeit von Rhetorikseminaren gestritten wird. So entschieden in letzter Zeit für den Arbeitgeber z.B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Beschluss vom 10.12.2007, 10 TaBV 53/07) und das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 17.03.2009, 2 TaBV 36/08).
Nunmehr hatte das LAG Hamm in zwei Beschlüssen vom 13.03.2009, die denselben Betrieb bzw. denselben Betriebsrat betrafen, über die Pflicht zur Kostenübernahme für Rhetorikschulungen zu entscheiden (auf der Webseite des LAG Hamm wird als Entscheidungsdatum des Beschlusses 13 TaBV 181/08 fälschlich der 12.10.2009 angegeben). Hier wollte der Betriebsrat seinen Vorsitzenden (13 TaBV 144/08) und seinen stellvertretenden Vorsitzenden (13 TaBV 181/08) zu einer Rhetorikschulung entsenden.
Der Fall des LAG Hamm: Streit über Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber ist ein Großunternehmen mit 35 Regionalgesellschaften. Eine dieser Regionalgesellschaften beschäftigt etwa 900 Arbeitnehmer in 75 Filialen. Im Bereich dieser Regionalgesellschaft gibt es ein Lager, einen Fuhrpark und eine eigene Verwaltung.
Die Arbeitnehmer dieser Regionalgesellschaft wurden durch einen 13köpfigen Betriebsrat vertreten. Der Vorsitzende des Betriebsrats war seit 2006 ein gelernter Koch, sein Stellvertreter ein gelernter Schlosser. Beide Betriebsratsmitglieder waren als Kraftfahrer eingestellt.
Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat war seit längerem angespannt, da der Betriebsrat einer vom Arbeitgeber gewünschten Arbeitszeitverlängerung nicht zustimmen wollte. In einem internen Strategiepapier des Arbeitgebers hieß es daher, die Filialleiter sollten eine heftige Diskussion mit dem Betriebsrat führen. Bei diesen Diskussionen sollte dem Betriebsrat die Verantwortung für Umsatzeinbußen und für die dadurch bedingte Gefährdung von Arbeitsplätzen zugewiesen werden. Darüber hinaus plante der Arbeitgeber eine Mitarbeiter-Unterschriftenaktion, mit der der Betriebsrat zum Einlenken in der Frage der Arbeitszeitverlängerung gebracht werden sollte.
Daraufhin beschloss der Betriebsrat Anfang 2008, dass sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter an einem einwöchigen Seminar zum Thema Rhetorik für Betriebsräte teilnehmen sollten. Der Arbeitgeber weigerte sich, die dafür entstehenden Kosten zu übernehmen.
Im weiteren Verlauf stritt man über die Kostentragungspflicht in zwei Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegen. In beiden Verfahren zog der Arbeitgeber den Kürzeren und legte daher Beschwerde zum LAG Hamm ein.
LAG Hamm: Bei rabiater Stimmungsmache gegen den Betriebsrat kann Rhetorikschulung erforderlich sein
Das LAG wies die beiden Beschwerden zurück und entschied damit ebenfalls gegen den Arbeitgeber. In beiden Fällen wurde die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.
Zur Begründung verweist das Gericht in beiden Beschlüssen auf die aggressive Art und Weise, mit der der Arbeitgeber in dem Konflikt mit dem Betriebsrat die betriebsöffentliche Auseinandersetzung anheizte. Aufgrund dieser rabiaten Stimmungsmache war für den Betriebsrat, so das LAG Hamm, eine professionellen Vermittlung der Grundlagen der Kommunikationstechnik erforderlich. Denn nur bei fachkundiger Unterweisung in die Kunst des freien und wirksamen Redens und Argumentierens, so das Gericht, war es dem Betriebsrat hier nach Lage der Dinge möglich, sich auf Augenhöhe mit den strategisch vorbereiteten Arbeitgebervertretern auseinanderzusetzen.
Mitentscheidend war im vorliegenden Fall wohl auch, dass beide Betriebsratsmitglieder gewerbliche Arbeitnehmer waren und auch von ihrer Ausbildung her (Koch bzw. Schlosser) nicht die Gewähr dafür boten, als Redner . Ob das BAG, das in nächster Zeit über die beiden Rechtsbeschwerden zu entscheiden haben wird, auch die rechtliche Gleichbehandlung der Schulung des Betriebsratsvorsitzendem und der Schulung seines Stellvertreters unterschreibt, bleibt abzuwarten.
Fazit: Arbeitgeber, die in der Betriebsöffentlichkeit energisch Stimmung gegen die Position des Betriebsrats machen, müssen damit rechnen, dass sie die Kosten einer vom Betriebsrat beschlossenen Rhetorik-Schulung übernehmen müssen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 13.03.2009, 13 TaBV 144/09
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 13.03.2009, 13 TaBV 181/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 13/264 Fortbildung für die Schwerbehindertenvertretung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/085 Rhetorik-Schulung für den Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2021
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