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Internet und E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied
Die Instanzgerichte waren im Wesentlichen der Auffassung, der Arbeitgeber müsse nur "dem Betriebsrat" als Gremium die gewünschte Technik zur Verfügung stellen.
Doch der Betriebsrat lies sich nicht beirren und erkämpfte einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG): BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08.
- Internet und E-Mail nur für den Betriebsrat insgesamt oder auch einzelne Betriebsratsmitglieder?
- Der Fall: Betriebsratsmitglieder möchten flexibler im Internet surfen
- Die Entscheidung: Bundesarbeitsgericht ermöglicht jedem Betriebsratsmitglied einen eigenen Zugang
Internet und E-Mail nur für den Betriebsrat insgesamt oder auch einzelne Betriebsratsmitglieder?
Gemäß § 40 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten. Auch für den Sachaufwand muss der Arbeitgeber aufkommen, indem er für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen hat (§ 40 Abs.2 BetrVG).
Als "Informations- und Kommunikationstechnik" gelten heutzutage grundsätzlich auch Internetzugang und E-Mail-Adresse. Trotz dieser vermeintlich klaren Regelung ist das Thema jedoch immer wieder ein Streitpunkt zwischen den Betriebsparteien.
Im Wesentlichen geht es dabei stets um die Frage, ob der jeweilige Zugang "erforderlich" im Sinne des § 40 BetrVG ist. Der Betriebsrat hat bei dieser Einschätzung zwar einen vergleichsweise großen Ermessensspielraum. Er muss aber auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen. Häufig meinen Arbeitgeber, insbesondere ihr Wunsch nach geringen Kosten werde missachtet. Die Folge sind teilweise kleinlich anmutende Streitigkeiten, die über mehrere Instanzen sehr genau geprüft werden.
Eine solche Streitigkeit ist die Frage, ob der Betriebsrat nur insgesamt einen Anspruch auf einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse hat oder ob bei Bedarf jedes einzelne seiner Mitglieder diese Möglichkeiten verlangen kann.
Ein nordrhein-westfälischer Betriebsrat kämpfte sich seit Ende 2007 tapfer durch die Instanzen, um für Klarheit zu sorgen und lies sich auch durch Niederlagen vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf nicht erschüttern. Das Resultat, eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), kann sich sehen lassen: BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08.
Der Fall: Betriebsratsmitglieder möchten flexibler im Internet surfen
Der Arbeitgeber beschäftigt in einem seiner Betriebe 54 Arbeitnehmer, die alle einen PC-Arbeitsplatz haben. Interne Kommunikation wird über ein Intranet abgewickelt. Nur etwa zwölf Arbeitnehmer haben einen eigenen E-Mail-Zugang und nur fünf oder sechs dürfen das Internet benutzen. Zu ihnen gehört der Betriebsleiter, der Internetrecherchen auch für die Vorbereitung von Verhandlungen mit dem fünfköpfigen Betriebsrat nutzt.
Auch der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter haben einen Internet- und einen E-Mail-Zugang. Diese Zugänge sind aber personengebunden. Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat lediglich die Möglichkeit eingeräumt, statt des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zwei andere Mitglieder als Nutzer zu benennen.
Ende 2007 kam es zu Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die vorhandenen Internetzugänge und E-Mail-Accounts für die Tätigkeit des Betriebsrats ausreichen oder ob jedes Betriebsratsmitglied einen eigenen Internetzugang und einen eigenen E-Mail-Zugang benötigt. Zur Klärung dieser Frage leitete der Betriebsrat ein Beschlussverfahren ein. Er forderte Internetzugänge und externe E-Mail-Adressen für jedes Betriebsratsmitglied.
Das damit in erster Instanz befasste Arbeitsgericht Duisburg wies die Anträge zurück (Beschluss vom 07.12.2007, 4 BV 104/07).
Auch das in der Beschwerdeinstanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf gab nur dem Hilfsantrag des Betriebsrats statt, dem zufolge der Arbeitgeber zumindest einen allgemeinen, d.h. nicht personenbezogenen Internetzugang zur Verfügung stellen musste. Mit seinem eigentlichen Ziel, einem Internetzugang für jede einzelne Betriebsratsmitglied, kam der Betriebsrat dagegen auch beim LAG nicht durch (LAG Düsseldorf, Beschluss von 02.09.2008, 9 TaBV 8/08, wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 08/122 Besteht für das einzelne Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf einen eigenen Internetzugang?).
Die Entscheidung: Bundesarbeitsgericht ermöglicht jedem Betriebsratsmitglied einen eigenen Zugang
Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab dem Betriebsrat Recht.
Da das Gericht seinen Beschluss erst vor einem Monat getroffen hat, liegt bisher nur eine Pressemitteilung vor.
Aus ihr ergibt sich, dass es ein Betriebsrat für erforderlich halten darf, zur Erfüllung seiner Aufgaben Informationen aus dem Internet einzuholen. Ebenfalls kann er selbst beurteilen, ob individuelle E-Mail-Adressen und Internetzugänge den einzelnen Mitgliedern helfen, ihre Pflichten wahrzunehmen. In Betracht kommt beispielsweise, dass sie sich per Internetrecherche auf Betriebsratssitzungen vorbereiten und sich mit nicht zum Betrieb gehörenden Personen (Rechtsanwälten, Gewerkschaften, Datenschutzbeauftragten, etc.) austauschen müssen.
Im konkreten Fall konnte der Arbeitgeber den Wünschen des Betriebsrates auch nicht seine Kosteninteressen entgegenhalten. Alle Betriebsratsmitglieder waren nämlich an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt, so dass lediglich eine E-Mail-Adresse eingerichtet und der Internetzugang frei geschaltet werden muss.
Fazit: Internet und E-Mail sind heutzutage Standard. Da auch Arbeitgeber in aller Regel per Internet recherchieren und kommunizieren, muss dies auch für den Betriebsrat insgesamt und jedes einzelne seiner Mitglieder gelten. Die notwendigen Zugänge sind typischerweise sowieso vorhanden. Damit entstehen praktisch keine zusätzlichen Kosten, so dass Arbeitgeber ihrem Betriebsräten entsprechende Wünsche eigentlich nicht mehr erfolgreich abschlagen können.
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
- Pressemitteilung Nr.50/10 des Bundesarbeitsgerichtes zum Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss von 02.09.2008, 9 TaBV 8/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 11/149 Computer des Betriebsrats: Über Datenschutz entscheidet der Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 11/101 Internet und E-Mail für den Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 08/122 Besteht für das einzelne Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf einen eigenen Internetzugang?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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