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Computer des Betriebsrats: Über Datenschutz entscheidet der Betriebsrat
03.08.2011. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) "im erforderlichen Umfang" Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.
Der Betriebsrat entscheidet selbst darüber, was er benötigt, muss dabei aber auch die finanziellen Interessen des Arbeitgebers und das allgemeine Ausstattungsniveau des Betriebs berücksichtigen. Einen Computer nebst Internetzugang kann der Betriebsrat im Streitfall heutzutage ohne weiteres gerichtlich durchsetzen.
Da der Betriebsrat mit seinem PC aber - auch - personenbezogene Daten von Arbeitnehmern bearbeitet, fragt sich, ob der Arbeitgeber unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Zugang zum Betriebsrats-PC so einrichten darf (oder gar muss), dass nachgeprüft werden kann, welches Betriebsratsmitglied den PC wann und wofür genutzt hat. Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (vom 04.03.2011, 10 TaBV 1984/10) befasst sich mit diesem Problem.
Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat einen PC gestellt und so eingerichtet, dass sich jedes Betriebsratsmitglied persönlich anmelden musste. Forderungen nach einem einheitlichen Benutzernamen für den gesamten Betriebsrat lehnte er ab. Anders als zuvor das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 27.07.2010, 34 BV 22183/09) gab das LAG dem Betriebsrat im gerichtlichen Beschlussverfahren recht, weil es ein grundlegendes Prinzip des BetrVG ist, dass der Betriebsrat seine Angelegenheiten selbst regelt.
Fazit: Der Arbeitgeber hat zwar beim Bundesarbeitsgericht (BAG) Rechtsbeschwerde eingelegt (7 ABR 23/11), wird dort aber wohl keinen Erfolg haben. Denn die Begründung des LAG überzeugt: Die Unabhängigkeit des Betriebsrates ist ein wichtiges Prinzip des BetrVG und gegenüber dem BDSG vorrangig. Der Betriebsrat darf daher selbst entscheiden, welche technischen Voraussetzungen für seine Arbeit erforderlich sind, solange er sicherstellt, dass Unbefugte nicht auf Arbeitnehmerdaten zugreifen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2011, 10 TaBV 1984/10
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 12/280 Betriebsrat hat Anspruch auf einen Laptop
- Arbeitsrecht aktuell: 11/101 Internet und E-Mail für den Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/186 Recht des Betriebsrates auf eigenen (Farb-)Drucker
- Arbeitsrecht aktuell: 10/155 Internet und E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 09/193 Internet für Betriebsrat wegen Konflikten mit Arbeitgeber
Hinweis: In der Zwischenzeit hat das BAG über den Fall entschieden und die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg abgesegnet, d.h. die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Informationen zu dieser BAG-Entscheidung finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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