- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Computer des Betriebsrats: Über Datenschutz entscheidet der Betriebsrat

03.08.2011. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) "im erforderlichen Umfang" Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung stellen.
Der Betriebsrat entscheidet selbst darüber, was er benötigt, muss dabei aber auch die finanziellen Interessen des Arbeitgebers und das allgemeine Ausstattungsniveau des Betriebs berücksichtigen. Einen Computer nebst Internetzugang kann der Betriebsrat im Streitfall heutzutage ohne weiteres gerichtlich durchsetzen.
Da der Betriebsrat mit seinem PC aber - auch - personenbezogene Daten von Arbeitnehmern bearbeitet, fragt sich, ob der Arbeitgeber unter Berufung auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Zugang zum Betriebsrats-PC so einrichten darf (oder gar muss), dass nachgeprüft werden kann, welches Betriebsratsmitglied den PC wann und wofür genutzt hat. Ein Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg (vom 04.03.2011, 10 TaBV 1984/10) befasst sich mit diesem Problem.
Der Arbeitgeber hatte dem Betriebsrat einen PC gestellt und so eingerichtet, dass sich jedes Betriebsratsmitglied persönlich anmelden musste. Forderungen nach einem einheitlichen Benutzernamen für den gesamten Betriebsrat lehnte er ab. Anders als zuvor das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 27.07.2010, 34 BV 22183/09) gab das LAG dem Betriebsrat im gerichtlichen Beschlussverfahren recht, weil es ein grundlegendes Prinzip des BetrVG ist, dass der Betriebsrat seine Angelegenheiten selbst regelt.
Fazit: Der Arbeitgeber hat zwar beim Bundesarbeitsgericht (BAG) Rechtsbeschwerde eingelegt (7 ABR 23/11), wird dort aber wohl keinen Erfolg haben. Denn die Begründung des LAG überzeugt: Die Unabhängigkeit des Betriebsrates ist ein wichtiges Prinzip des BetrVG und gegenüber dem BDSG vorrangig. Der Betriebsrat darf daher selbst entscheiden, welche technischen Voraussetzungen für seine Arbeit erforderlich sind, solange er sicherstellt, dass Unbefugte nicht auf Arbeitnehmerdaten zugreifen können.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2011, 10 TaBV 1984/10
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 12/280 Betriebsrat hat Anspruch auf einen Laptop
- Arbeitsrecht aktuell: 11/101 Internet und E-Mail für den Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/186 Recht des Betriebsrates auf eigenen (Farb-)Drucker
- Arbeitsrecht aktuell: 10/155 Internet und E-Mail für jedes Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 09/193 Internet für Betriebsrat wegen Konflikten mit Arbeitgeber
Hinweis: In der Zwischenzeit hat das BAG über den Fall entschieden und die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg abgesegnet, d.h. die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurückgewiesen. Informationen zu dieser BAG-Entscheidung finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2025:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de