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Betriebsrat hat Anspruch auf einen Laptop
15.08.2012. Gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik "in erforderlichem Umfang" zur Verfügung stellen.
Was der Betriebsrat für "erforderlich" halten darf und daher vom Arbeitgeber verlangen kann, darüber wird immer wieder vor Gericht gestritten.
Ob ein oder mehrere Internetzugängen, ob Diensthandys oder Laptops - immer wieder meinen Arbeitgeber, dass der Betriebsrat mit seinen Ausstattungsforderungen überzieht, speziell bei höherpreisiger Technik.
In einer vor kurzem bekannt gewordenen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln dem Betriebsrat recht gegeben, der vom Arbeitgeber zusätzlich zu einem schon vorhandenen PC die Anschaffung eines Laptops verlangt hatte: LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2011, 11 TaBV 59/11.
- Laptops, Handys, mehrere Internetzugänge: Wieviel Informationstechnik darf der Betriebsrat fordern?
- LAG Köln: Der Betriebsrat eines Betriebs mit mehr als 200 Arbeitnehmern kann einen Laptop verlangen
Laptops, Handys, mehrere Internetzugänge: Wieviel Informationstechnik darf der Betriebsrat fordern?
Der Betriebsrat führt seine Geschäfte eigenverantwortlich und daher unabhängig vom Arbeitgeber. Demzufolge kann er im Prinzip selbst entscheiden, welche Sachmittel er benötigt. Ob ein Sachmittel erforderlich ist oder nicht, entscheidet nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat. Dabei hat er einen Beurteilungsspielraum, den sowohl der Arbeitgeber als auch die Arbeitsgerichte respektieren müssen.
Im Rahmen seiner Einschätzung darf der Betriebsrat allerdings nicht nur von seinen Interessen bzw. von dem Interesse der Belegschaft an einer möglichst optimalen Betriebsratsarbeit ausgehen. Er muss auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen, für den Kostendämpfung, Geheimhaltung und/oder Bekämpfung von Missbrauch wichtig sind.
Meist kommt es bei dieser Abwägung darauf an, mit welcher Kommunikationstechnik die Arbeitsplätze im Betrieb üblicherweise ausgestattet sind. Denn in der Regel kann der Betriebsrat verlangen, die betriebsübliche Ausstattung mit Informationstechnik ebenfalls zu erhalten, d.h. ebenso gut ausgerüstet zu sein wie "normale" Arbeitnehmer im Betrieb.
Hat sich ein Betriebsrat zu diesen Fragen Gedanken gemacht, d.h. hat seine Bedürfnisse und die betrieblichen Verhältnisse kritisch betrachtet, hat er preisgünstigere Alternativen erwogen und vielleicht sogar verschiedene Kostenangebote eingeholt, hat es der Arbeitgeber schwer, dem Betriebsrat einen Sachmittelwunsch abzuschlagen, auch wenn dieser auf den ersten Blick als "Extrawurst" erscheint.
LAG Köln: Der Betriebsrat eines Betriebs mit mehr als 200 Arbeitnehmern kann einen Laptop verlangen
Der neunköpfige Betriebsrat eines mittelständischen Unternehmens wollte zusätzlich zu einem in seinem Büro installierten stationären PC einen mobilen Laptop haben.
Der Betriebsrat hielt den Laptop erforderlich, um Vorschläge, Organigramme und andere Übersichten im Betrieb vor Ort mit den Arbeitnehmern, also ohne einen Termin im Betriebsratsbüro, besprechen zu können. Vorrangig sollte der Betriebsratsvorsitzende das Gerät nutzen, da er Hauptansprechpartner für die Arbeitnehmer war. Weil er wegen vieler auswärtiger Termine nur selten auf den PC im Büro zugreifen konnte und E-Mail-Anfragen der Arbeitnehmer auf diese Weise nicht rasch beantworten konnte, hielt der Betriebsrat einen Laptop für notwendig.
Außerdem verwies der Betriebsrat darauf, dass in der Verwaltung des Betriebs überwiegend mit Laptops gearbeitet wurde. Angesichts der Betriebsgröße (mehr als 200 Arbeitnehmer) hielt der Betriebsrat ein solches Gerät auch wirtschaftlich akzeptabel.
Das Arbeitsgericht Köln (Beschluss vom 09.06.2011, 15 BV 273/10) und das LAG LAG folgten dieser Argumentation und sprachen dem Betriebsrat den gewünschten Laptop zu: Spiel, Satz und Sieg für den Betriebsrat.
Fazit: Welche Kommunikations- und Informationstechnik der Betriebsrat verlangen kann, hängt wesentlich von seiner Argumentation gegenüber dem Arbeitgeber und vor Gericht ab, d.h. von der "Verkaufe". Obwohl die Gerichte vom Betriebsrat "offiziell" nicht den Nachweis verlangen, dass ohne die streitige Technik die Betriebsratsarbeit zusammenbrechen würde, sollte der Betriebsrat in diese Richtung argumentieren. Ergänzend kann man auf geringe Kosten und auf die Betriebsüblichkeit der streitigen Geräte verweisen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.12.2011, 11 TaBV 59/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Arbeitsrecht aktuell: 13/155 Anspruch des Betriebsrats auf eigenen Raum
- Arbeitsrecht aktuell: 12/028 Betriebsrat mit 33 Mitgliedern obsiegt im Streit um 16 Diensthandys
- Arbeitsrecht aktuell: 11/149 Computer des Betriebsrats: Über Datenschutz entscheidet der Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 11/101 Internet und E-Mail für den Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 10/186 Recht des Betriebsrates auf eigenen (Farb-)Drucker
- Arbeitsrecht aktuell: 10/050 Telefon für den Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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