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Anspruch des Betriebsrats auf eigenen Raum
31.05.2013. Betriebsräte müssen regelmäßig Sitzungen abhalten und Sprechstunden für ihre Kolleginnen und Kollegen anbieten.
Dazu brauchen sie Räume, im Idealfall ein eigenes, nur ihnen als Betriebsrat zur Verfügung stehendes Büro mit einem schönen Schild "Betriebsratsbüro". Schließlich muss der Betriebsrat ja auch irgendwo seine Unterlagen aufbewahren, und dazu eignet sich ein eigenes Büro am besten.
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet den Arbeitgeber zwar dazu, dem Betriebsrat "in erforderlichem Umfang Räume" zur Verfügung zu stellen, doch muss das nach dem Gesetz nicht unbedingt ein speziell für den Betriebsrat reservierter Raum sein. Trotzdem hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln einem siebenköpfigen Betriebsrat in einer aktuellen Entscheidung einen eigenen Raum zugesprochen: LAG Köln, Beschluss vom 23.01.2013, 5 TaBV 7/12.
- Kann ein siebenköpfiger Betriebsrat einen speziell für ihn reservierten Büroraum verlangen?
- Der Fall des LAG Köln: Facility-Management-Betrieb mit 155 Mitarbeitern will dem Betriebsrat kein eigenes Büro zugestehen
- LAG Köln: Auch Betriebsräte mit keinem freigestellten Betriebsratsmitglied können einen eigenen Raum zur alleinigen Nutzung verlangen
Kann ein siebenköpfiger Betriebsrat einen speziell für ihn reservierten Büroraum verlangen?
Je größer Betrieb und der Betriebsrat, desto größer der Arbeitsanfall und desto dringlicher der Wunsch nach eigener Bürotechnik (PC, Internet) und einem eigenen Raum.
In § 40 Abs.2 BetrVG heißt es dazu, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, dem Betriebsrat "für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen."
Darüber, was in einem konkreten Betrieb "erforderlich" ist, kann man streiten, und aus dem Wort "Räume" ergibt sich nicht, dass der Betriebsrat in jedem Betrieb einen nur für ihn reservierten Raum verlangen kann. In kleinen Betrieben kann es dem Betriebsrat auch zuzumuten sein, einmal diesen und ein anderes Mal jenen Raum für die laufenden Betriebsratsarbeit, für Sitzungen und für Sprechstunden zu nutzen.
So hat das LAG Schleswig-Holstein im Jahre 2007 entschieden, dass der Betriebsrat in Betrieben ohne freigestellte Betriebsratsmitglieder nicht unbedingt einen eigenen Raum zur alleinigen Nutzung verlangen kann. Vielmehr komme in einem solchen Fall auch die stundenweise Zuweisung eines Raumes in Betracht (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2007, 6 Ta BV 14/07).
Und da erst ab einer Betriebsgröße von 200 Arbeitnehmern ein ein Betriebsratsmitglied freizustellen ist (§ 38 Abs.1 BetrVG), versteht es sich nicht von selbst, dass ein siebenköpfiger Betriebsrat eines Betriebs mit 155 Arbeitnehmern einen eigenen Raum verlangen kann.
Der Fall des LAG Köln: Facility-Management-Betrieb mit 155 Mitarbeitern will dem Betriebsrat kein eigenes Büro zugestehen
Der Arbeitgeber erbringt Dienstleistungen im Hausmeisterbreich und beschäftigt 155 Arbeitnehmer, davon 42 in Vollzeit und den Rest in Teilzeit, darunter viele Minijobber.
Der Betriebsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sechs seiner Mitglieder arbeiten als Hausmeister. In den Objekten ist jeweils ein Hausmeisterbüro eingerichtet.
Im März 2010 verlangte der Betriebsrat vom Arbeitgeber ein eigenes Büro mit einem Schreibtisch, einem Telefonanschluss, einem PC, einem Aktenschrank und mindestens sieben Stühlen. Da der Arbeitgeber das nicht einsah, zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Köln und obsiegte dort in vollem Umfang (Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 21.12.2011, 3 BV 150/10 ).
LAG Köln: Auch Betriebsräte mit keinem freigestellten Betriebsratsmitglied können einen eigenen Raum zur alleinigen Nutzung verlangen
Das LAG wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück. Zur Begründung heißt es:
Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein aus dem Jahre 2007 (Beschluss vom 19.09.2007, 6 Ta BV 14/07) ist, so das LAG Köln, auf den damaligen Einzelfall zugeschnitten. Daher kann man dieser Entscheidung nicht klar entnehmen, dass "kleinere" Betriebsräte mit bis zu sieben Mitgliedern generell keinen eigenen, nur ihnen zustehenden Raum verlangen könnten.
Für eine solche Forderung sprach im vorliegenden Fall, dass der Betriebsrat nur dann, wenn er einen eigenen Raum zur alleinigen Nutzung hat, jederzeit zusammenkommen und dabei auf die nötigen Unterlagen zurückgreifen kann. Der Betriebsrat hatte daher mit seiner Forderung den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
Den Vorschlag des Arbeitgebers, der Betriebsrat könne doch in den Hausmeisterbüros der betreuten Objekte zusammentreffen, wies das LAG zurück. Denn wenn der Betriebsrat in einem solchen Raum arbeitet, sind Störungen an der Tagesordnung. Von einem Schild mit der Aufschrift "Betriebsratssitzung - bitte nicht stören" wird sich nämlich in dringenden Fällen kein Mieter davon abhalten lassen, anzuklopfen und den Betriebsrat aus der Arbeit bzw. Sitzung zu reißen.
Fazit: Bei einer Betriebsgröße von 155 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber größere Anstrengungen für die Absicherung der Betriebsratsarbei zumuten als in einem Betrieb mit 20 oder 30 Arbeitnehmern. Daher stellte das LAG Köln auch entgegen der vom Arbeitgeber im Prozess vertretenen Ansicht klar, dass ihm die Anmietung eines Raumes zuzumuten sei.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 23.01.2013, 5 TaBV 7/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
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Letzte Überarbeitung: 19. Januar 2017
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