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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/101

In­ter­net und E-Mail für den Be­triebs­rat

Be­triebs­rä­te ans Netz: Auch Ar­beit­ge­ber, die das In­ter­net nicht nut­zen, müs­sen ih­rem Be­triebs­rat In­ter­net und E-Mail zu­ge­ste­hen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen, Be­schluss vom 27.10.2010, 2 TaBV 55/10
Steckverbindung an PC-Rückwand Für die Be­triebs­rats­ar­beit wird In­ter­net be­nö­tigt
25.05.2011. Der Ar­beit­ge­ber muss dem Be­triebs­rat ge­mäß § 40 Abs. 2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) "in er­for­der­li­chem Um­fang" In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik zur Ver­fü­gung stel­len. Er kann da­bei nur ent­schei­den, wie er die be­nö­tig­te Tech­nik be­schafft. Die Fra­ge, wel­che Tech­nik für die Be­triebs­rats­ar­beit er­for­der­lich ist, be­ant­wor­tet da­ge­gen der Be­triebs­rat nach sei­nem Er­mes­sen, wo­bei er auch die In­ter­es­sen des Ar­beit­ge­bers be­rück­sich­ti­gen muss.

So darf der Be­triebs­rat heut­zu­ta­ge in der Re­gel ei­nen In­ter­net­zu­gang mit E-Mail-Adres­se für er­for­der­lich hal­ten, wenn nicht aus­nahms­wei­se Kos­ten­ge­sichts­punk­te, Ge­heim­hal­tungs­in­ter­es­sen oder Miss­brauchs­ge­fah­ren da­ge­gen spre­chen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Nie­der­sach­sen ent­schied nun über die Fra­ge, ob der Be­triebs­rat den Zu­gang auch dann ver­lan­gen kann, wenn der Ar­beit­ge­ber für sei­ne Ar­beit die In­ter­net­nut­zung aus Prin­zip ab­lehnt (Be­schluss vom 27.10.2010, 2 TaBV 55/10).

In dem Rechts­streit ver­wei­ger­te der Ar­beit­ge­ber dem Be­triebs­rat ei­nen In­ter­net­zu­gang mit E-Mail-Adres­se und ver­wies da­bei auf die sei­ne Un­ter­neh­mens­phi­lo­so­phie, sich weit­ge­hend vom In­ter­net ab­zu­schot­ten. Im­mer­hin hat­te er ei­nen funk­ti­ons­fä­hi­gen An­schluss und da­mit die Mög­lich­keit, im In­ter­net zu re­cher­chie­ren. Dass er - als Ar­beit­ge­ber - das nicht woll­te, ist für den Be­triebs­rat aber nicht bin­dend, mein­ten das Ar­beits­ge­richt Braun­schweig (Be­schluss vom 30.03.2010, 2 BV 16/09) und das LAG.

Fa­zit: In der Recht­spre­chung ist mitt­ler­wei­le an­er­kannt, dass der Be­triebs­rat In­ter­net und E-Mail für sei­ne Ar­beit be­an­spru­chen kann, auch oh­ne das klein­ka­riert mit kon­kret an­ste­hen­den Be­triebs­rats­auf­ga­ben be­grün­den zu müs­sen. Denn oh­ne In­ter­net und E-Mail ar­bei­tet heu­te kaum noch je­mand. Ei­ne prin­zi­pi­el­le In­ter­net­absti­nenz des Ar­beit­ge­bers ist für den Be­triebs­rat un­er­heb­lich. Da Zu­gän­ge heu­te kaum noch et­was kos­ten, ist ei­ne Ver­wei­ge­rungs­hal­tung des Ar­beit­ge­bers in al­ler Re­gel chan­cen­los.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 17. März 2015

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