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Recht des Betriebsrats zur Veröffentlichung im Intranet
Viele größere Betrieben haben neben einem Internetzugang auch ein unternehmenseigenes Intranet, in dem sie Informationen bereit stellen.
Der Betriebsrat in einem kürzlich vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) entschiedenen Fall forderte, Publikationen auch im Intranet unzensiert veröffentlichen zu dürfen: Hessisches LAG, Beschluss vom 05.11.2009, 9 TaBV 241/08.
- Veröffentlichungen durch den Betriebsrat
- Der Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts: Betriebsrat will Publikationen im Intranet veröffentlichen
- Hessisches Landesarbeitsgericht: Arbeitgeber muss im Intranet veröffentlichen
Veröffentlichungen durch den Betriebsrat
Der § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung stellen muss. Was "erforderlich" ist, bestimmt dabei nicht der Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann im Grundsatz selber entscheiden, was erforderlich ist, muss dabei allerdings neben einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts auch das Interesse des Arbeitgebers, insbesondere an einer Kostenbegrenzung, im Blick haben.
Der Betriebsrat hat hierbei aber einen Beurteilungsspielraum. Die Arbeitsgerichte dürfen dabei nur prüfen, ob dieser Spielraum überschritten ist, das dann aber auch sehr genau.
In einigen aktuellen Entscheidungen haben die Arbeitsgerichte dabei dem Betriebsrat das Recht zugesprochen, Zugang zum Internet zu bekommen. Da das Internet als wichtige und preiswerte Informationsquelle nicht mehr wegzudenken ist, halten die Arbeitsgerichte zu Recht den Zugang zum Internet für erforderlich, wenn der Betrieb ohnehin über einen Internetzugang verfügt.
Viele größere Betriebe verfügen über ein unternehmenseigenes Intranet, über das betriebsinterne Informationen durch den Arbeitgeber verbreitet werden. Ein derartiges Intranet ist auch für den Betriebsrat interessant. Fraglich ist dabei aber, ob der Betriebsrat selbst nach Belieben eigene Publikationen im Intranet veröffentlichen darf.
Damit befasst sich eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) (Hessisches LAG, Beschluss vom 05.11.2009, 9 TaBV 241/08).
Der Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts: Betriebsrat will Publikationen im Intranet veröffentlichen
Ein Spezialwerkstoffhersteller, der in seinem Betrieb 700 Arbeitnehmer beschäftigte, unterhielt ein unternehmenseigenes Intranet, was wohl auch dem Umstand geschuldet war, dass die Beschäftigten überwiegend am Computer arbeiteten. Im Intranet gibt es einen „Newsticker“, der Betriebsrat hat eine eigene Seite, über den Link „Abteilungen“ aufrufbar.
Wenn der Betriebsrat Publikationen im Intranet veröffentlichen wollte, stellte der Arbeitgeber sie dort ein. Anders allerdings bei zwei Reden des Betriebsratsvorsitzenden, die nach Ansicht des Arbeitgebers politische Tendenzen aufwiesen und den Arbeitgeber herabwürdigten. Diese beiden Reden zensierte der Arbeitgeber, d.h. er verweigerte eine Veröffentlichung im Intranet.
Der Betriebsrat pochte auf ein Recht zum eigenständigen unzensierten Einstellen von Publikationen in das Intranet. Jedenfalls müsse er das Recht haben, die unzensierten Publikationen durch den Arbeitgeber in das Intranet (auf die Betriebsratsseite und in den Newsticker) einstellen zu lassen.
Das Arbeitsgericht Hanau gab dem Betriebsrat Recht. Nur den Zugang zum Newsticker hielt es für nicht begründet (Beschluss vom 28.08.2008, 2 BV 1/08).
Hessisches Landesarbeitsgericht: Arbeitgeber muss im Intranet veröffentlichen
Das Hessische LAG gab teilweise dem Betriebsrat, teilweise dem Arbeitgeber Recht. Ein Recht, Publikationen selber über einen eigenen Zugang in das Intranet einzustellen verneinte das Gericht, erkannte dem Betriebsrat jedoch das Recht zu, Publikationen durch den Arbeitgeber im Newsticker veröffentlichen zu lassen.
Der Betriebsrat kann selber bestimmen, welchen Inhalt seine Publikationen haben, ohne dass der Arbeitgeber hier Einfluss nehmen darf, solange die Publikationen nicht den Rahmen der Zuständigkeiten und Aufgaben des Betriebsrats überschreiten, meint das LAG.
Sind diese Grenzen durch eine Publikation überschritten, kann der Arbeitgeber per Eilverfahren die Veröffentlichung unterbinden bzw. rückgängig machen.
Der Arbeitgeber darf aber nicht selber Zensur üben und Publikationen nicht veröffentlichen. Dies ist nur in Ausnahmesituationen zulässig, nämlich bei Straftaten, weil dem Arbeitgeber dann ein Notwehr- bzw. Nothilferecht zusteht. Die eigene Zensur der Publikation durch den Arbeitgeber stellt eine rechtlich unzulässige Erschwerung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG dar.
Einen Anspruch auf Veröffentlichung spricht das LAG dabei dem Betriebsrat nicht nur für die eigene Webseite des Betriebsrats zu. Wenn, wie hier, der Newsticker ein anerkanntes Mittel zur Verbreitung von aktuellen Informationen ist, muss auch der Betriebsrat dort Informationen veröffentlichen können, so das LAG. Das LAG kann nämlich keinen sachlichen Grund dafür erkennen, Informationen des Betriebsrats anders zu behandeln als Unternehmensinformationen.
Ein Recht des Betriebsrats, die Publikationen eigenhändig in das Intranet einzustellen, besteht dagegen nach Auffassung des LAG nicht. Hier ist das Interesse des Arbeitgebers an einem effektiven Virenschutz und einem einheitlichen Erscheinungsbild vorrangig. Dabei spielte wohl auch eine Rolle, dass den Betriebsratsmitgliedern die für die Benutzung des Intranets notwendigen erweiterten Kenntnisse fehlten.
Um sein technisch sensibles Netzwerk zu schützen, durfte dem Arbeitgeber nach Ansicht des LAG deshalb nicht abgesprochen werden, eine zentrale Stelle mit dem Einstellen von Veröffentlichungen zu betrauen. Dabei geht es jedoch allein um die technische Umsetzung von Veröffentlichungen, eine inhaltliche Kontrolle ist unzulässig, stellt das LAG klar.
Fazit: Betriebsräte können nicht nur ein Recht auf Nutzung des Internets, sondern auch auf Nutzung eines Intranets haben, wenn dieses als Kommunikationsmittel im Betrieb genutzt wird. Wenn der Betrieb ein Intranet betreibt, haben Betriebsräte deshalb Anspruch darauf, ihre Publikationen auch dort veröffentlichen zu lassen.
Dem Interesse des Arbeitgebers wird schon dadurch Rechnung getragen, dass er die technische Umsetzung der Veröffentlichung in die Hand nehmen kann uns sich gegebenenfalls nachträglich gerichtlich gegen seiner Ansicht nach unzulässige Publikationen zu Wehr setzen kann.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.11.2009, 9 TaBV 241/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 13/273 Ausschluss aus dem Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 13/168 Meinungsfreiheit im Betriebsrat hat Grenzen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/101 Internet und E-Mail für den Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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