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Meinungsfreiheit im Betriebsrat hat Grenzen
15.06.2013. Im Betriebsrat kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten, manchmal auch zu ziemlich heftigen.
Im Eifer des Gefechts kann es dann schon mal passieren, dass man dem Gegner "Stasi-Methoden", "Mafia-Methoden" oder gar "Nazi-Methoden" vorwirft. Solche Äußerungen gehen fast immer zu weit, aber je den Umständen der Äußerung können sie (gerade so eben) noch von der Meinungsfreiheit geschützt sein.
Was gar nicht geht: Ein anderes Betriebsratsmitglied oder den Vorsitzenden des Betriebsrats mit Adolf Hitler zu vergleichen. Wer so etwas macht, kann per Gerichtsbeschluss aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2013, 9 TaBV 17/13.
- Welche Äußerungen im Betriebsrat sind von der Meinungsfreiheit gedeckt und wo fängt die strafbare Beleidigung an?
- Der Streitfall: Betriebsratsmitglied äußert über die Betriebsratsvorsitzende, dass sich 1933 schon einm mal "so jemand" an die Macht gesetzt habe
- Hessisches LAG: Ein auf die Person bezogener Vergleich eines Betriebsratskollegen mit Adolf Hittler rechtfertigt den Ausschluss aus dem Betriebsrat
Welche Äußerungen im Betriebsrat sind von der Meinungsfreiheit gedeckt und wo fängt die strafbare Beleidigung an?
Dass sich der Betriebsrat auf die in Art.5 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verbürgte Meinungsfreiheit berufen kann, klingt selbstverständlich, ist aber juristisch gar nicht so leicht zu begründen. Denn der Betriebsrat als Gremium, d.h. als "Organ der Betriebsverfassung", ist nicht ohne weiteres grundrechtsfähig.
Im Ergebnis spielen diese juristischen Haarspaltereien aber keine Rolle, d.h. bei Meinungsäußerungen des Betriebsrats (als Gremium) ist die Meinungsfreiheit zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.03.2010, 7 ABR 95/08 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 10/169 BAG stärkt Meinungsfreiheit des Betriebsrats).
Und natürlich können sich auch die Mitglieder des Betriebsrats auf Art.5 Abs.1 Satz 1 GG bzw. auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie sich kritisch gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern äußern.
Aber wo liegt hier die Grenze? Kann man einen unliebsamen Betriebsratsvorsitzenden, dessen autoritäre Sitzungsleitung einem nicht passt, mit Adolf Hitler vergleichen?
Der Streitfall: Betriebsratsmitglied äußert über die Betriebsratsvorsitzende, dass sich 1933 schon einm mal "so jemand" an die Macht gesetzt habe
Im Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) waren verschiedene Gruppen im Betriebsrat so sehr miteinander verfeindet, dass sie wechselseitig den gerichtlichen Ausschluss aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) betrieben.
Nach dieser Vorschrift können ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Auch der Betriebsrat selbst kann den Ausschluss eines seiner Mitglieder beim Arbeitsgericht beantragen, wenn er der Meinung ist, das Mitglied hätte "grob" gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen.
Im Streitfall hatte der Betriebsrat einen solchen Antrag gestellt, nachdem eines seiner Mitglieder anlässlich einer Betriebsratssitzung die Vorsitzende des Betriebsrats mit Adolf Hitler verglichen hatte. Konkret hatte er gesagt: „33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden.“ Bereits eine Woche zuvor soll er sich so ähnlich über die Vorsitzende geäußert, d.h. gesagt haben: "Ich gehe sogar noch weiter, 33 hat sich auch schon so einer an die Macht gesetzt".
Kurz darauf entschuldigte er sich per E-Mail bei der Betriebsratsvorsitzenden und akzeptierte eine wegen dieser Äußerungen vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung.
Obwohl er damit zurückgerudert hatte und obwohl er vom Arbeitgeber in Form einer Abmahnung gerüffelt worden war, beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Wiesbaden gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 BetrVG den Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück (Beschluss vom 22.11.2012, 10 BV 3/12), woraufhin der Betriebsrat Beschwerde beim Hessischen LAG einlegte.
Hessisches LAG: Ein auf die Person bezogener Vergleich eines Betriebsratskollegen mit Adolf Hittler rechtfertigt den Ausschluss aus dem Betriebsrat
Das Hessische LAG hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wiesbaden auf und schloss das Betriebsratsmitglied per Beschluss aus dem Betriebsrat aus. Zur Begründung heißt es:
Wer den Betriebsratsvorsitzenden gleich zweimal im Abstand von einer Woche mit Adolf Hitler und seinen Methoden vergleicht, kann gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.
Denn diffamierende persönliche Beleidigungen stellen eine grobe Pflichtverletzung im Sinne von § 23 Abs.1 Satz 1 BetrVG dar, so das Gericht.
Die Gleichsetzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Methoden mit Hitler und seinen Methoden, d.h. letztlich mit Terror, Gewalt und der Ermordung von Millionen von Menschen, ist nach Ansicht des LAG eine so extreme Diffamierung, dass das Betriebsratsmitglied im Betriebsrat nicht mehr tragbar ist.
Da das Betriebsratsmitglied hier nicht nur die Methoden der Vorsitzenden mit "Nazi-Methoden" verglichen hatte, sondern sie persönlich bzw. ihre Person mit Adolf Hitler, waren die streitigen Äußerungen nicht mehr von der Meinungsfreiheit bzw. von Art.5 Abs.1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützt.
Fazit: Wer autoritäre Vorgehensweisen mit "Nazi-Methoden" vergleicht, lehnt sich damit schon sehr weit aus dem Fenster. Seinen Gegner aber persönlich durch einen Vergleich mit Hitler anzugreifen, d.h. nicht "nur" seine Methoden, geht noch darüber hinaus und ist eine strafbare Beleidigung.
Der streitlustige Betriebsrat hatte hier noch Glück gehabt, dass das wegen seiner Äußerung eingeleitete Strafverfahren eingestellt worden war und der Arbeitgeber nur mit einer Abmahnung und nicht mit einer fristlosen Kündigung reagiert hatte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.05.2013, 9 TaBV 17/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
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Letzte Überarbeitung: 26. November 2018
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