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Streikaufruf durch Betriebsrat
16.10.2013. Dass Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder in ihrer Eigenschaft als betriebliche Arbeitnehmervertreter nicht zum Streik aufrufen dürfen, ist allgemein anerkannt.
Ebenso klar ist auf der anderen Seite, dass sie das "als Gewerkschaftsmitglieder" natürlich dürfen: Betriebsratsmitglieder dürfen zum Streik aufrufen oder gewerkschaftliche Streikaufrufe weiter verbreiten, wenn sie dabei deutlich machen, dass sie das als Gewerkschaftsmitglieder tun.
Bislang hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht entschieden, ob Betriebsräte und/oder ihre Mitglieder "als Gewerkschaftsmitglieder" bzw. "als Privatpersonen" zum Streik aufrufen dürfen, dabei aber dienstliche E-Mail-Adressen ihres Arbeitgebers verwenden dürfen.
In einer gestern ergangenen Entscheidung hat das BAG entschieden, dass die Nutzung dienstlicher E-Mail-Adressen des Arbeitgebers zum Zwecke des Streikaufrufs generell unzulässig ist: BAG, Beschluss vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12.
- Dürfen Arbeitnehmer oder Betriebsräte - als Gewerkschaftsmitglieder - über dienstliche E-Mail-Adressen zum Streik aufrufen?
- Der Fall des BAG: Betriebsratsmitglied ruft als ver.di-Mitglied zum Warnstreik auf und benutzt dazu eine dienstliche E-Mail-Adresse seines Arbeitgebers
- BAG: Betriebsräte dürfen zwar als Gewerkschaftsmitglieder zum Streik aufrufen, aber nicht über dienstliche E-Mail-Adressen
Dürfen Arbeitnehmer oder Betriebsräte - als Gewerkschaftsmitglieder - über dienstliche E-Mail-Adressen zum Streik aufrufen?
Betriebsräte und Betriebsratsmitglieder sind nach § 74 Abs.2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dazu verpflichtet, "Maßnahmen des Arbeitskampfes" zu unterlassen. Denn Arbeitskampfmaßnahmen werden durch diese gesetzliche Vorschrift für "unzulässig" erklärt.
Allerdings stellt das Gesetz sofort im Anschluss daran klar, dass "Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien" durch dieses Verbot "nicht berührt" werden. Tariffähig sind auf Seiten der Arbeitnehmer nur die Gewerkschaften, d.h. nur sie (und nicht etwa ein Betriebsrat) können Tarifverträge abschließen.
Diese Regelung läuft darauf hinaus, dass Betriebsratsmitglieder beim Thema Streik und Streikaufruf gedanklich zwei Kappen bereit halten sollten - die Kappe des Betriebsrats und die Kappe des Gewerkschaftsmitglieds. Rufen sie zum Streik auf, dürfen sie die Betriebsratskappe nicht tragen.
Daher verstoßen Streikaufrufe per E-Mail gegen das Arbeitskampfverbot, wenn in einer E-Mail-Signatur auf das Amt des Absenders als Betriebsrat hingewiesen wird. In diesem Sinne hat das Landesarbeitsgericht (LAG) München im Jahre 2010 entschieden (LAG München, Beschluss vom 06.05.2010, 3 TaBV Ga 10/10 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 10/183 Trennung von Betriebsratsarbeit und Arbeitskampf).
Aber wie ist es, wenn der Absender eines Streikaufrufs per E-Mail seine Mail nicht "als Betriebsratsmitglied" verschickt, aber eine dienstliche E-Mail-Adresse benutzt, d.h. einen E-Mail-Account, den der Arbeitgeber eingerichtet hat? Das Hessische LAG hat eine solche Vorgehensweise 2010 als rechtens bewertet und eine darauf gestützte Abmahnung als unzulässig, da es die Beeinträchtigung der Belange des Arbeitgebers als minimal bewertete (Hessisches LAG, Urteil vom 20.08.2010, 19 Sa 1835/09 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/045 Aufruf zum Streik vom eigenen Arbeitsplatz).
Aber auch wenn ein zum Streik aufrufendes Betriebsratsmitglied bei einer solchen Vorgehensweise nicht gegen das Arbeitskampfverbot des § 74 Abs.2 Satz 1 BetrVG verstößt, bleibt doch die Tatsache, dass er dabei die Einrichtungen des Arbeitgebers für die Organisation eines Streiks benutzt. Das ist für Arbeitgeber schwer zu verdauen.
Der Fall des BAG: Betriebsratsmitglied ruft als ver.di-Mitglied zum Warnstreik auf und benutzt dazu eine dienstliche E-Mail-Adresse seines Arbeitgebers
Im Streitfall ging es um einen Warnstreik in einem Berliner Krankenhaus mit 870 Arbeitnehmern. Der Vorsitzende des Betriebsrats und sein Stellvertreter waren Mitglieder der Gewerkschaft ver.di. Im Rahmen von Tarifverhandlungen rief die ver.di für den 13.04.2011 zu einem Warnstreik auf.
Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende leitete den Streikaufruf an Arbeitnehmer des Krankenhauses weiter, und zwar als Anlage zu einer E-Mail vom 11.04.2011, die er von seinem dienstlichen E-Mail-Account aus absandte. In seiner E-Mail rief „die Betriebsgruppe ver.di“ alle Beschäftigten auf, sich an dem Warnstreik zu beteiligen. Als Unterzeichner waren für die „Betriebsgruppe ver.di“ sein Name und der Name des Betriebsratsvorsitzenden angegeben und außerdem deren Durchwahl-Nummern im Betriebsratsbüro und die privaten Handynummern des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters.
Der Krankenhausbetreiber bewertete das als Verstoß gegen das Arbeitskampfverbot gemäß § 74 Abs.2 Satz 1 BetrVG und verklagte den Betriebsratsvorsitzenden und den Stellvertreter vor dem Arbeitsgericht Berlin auf Unterlassung. Das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 14.07.2011, 1 BV 6960/11) und das für die Beschwerde zuständige LAG Berlin-Brandenburg gaben dem Arbeitgeber recht (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012, 7 TaBV 1733/11).
Das LAG stützte seine Entscheidung auf § 74 Abs.2 Satz 1 BetrVG, denn seiner Meinung hatte die E-Mail aufgrund der Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse und der Angabe der Telefonnummer des Betriebsratsbüros einen verbotenen Bezug zum Betriebsratsamt. Und da der Vorsitzende des Betriebsrats, der die E-Mail ja gar nicht verschickt hatte, die Vorgehensweise seines Stellvertreters rechtfertigte, wurde auch er zur Unterlassung verurteilt.
BAG: Betriebsräte dürfen zwar als Gewerkschaftsmitglieder zum Streik aufrufen, aber nicht über dienstliche E-Mail-Adressen
Auch das BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung des BAG heißt es zur Begründung:
Der Arbeitgeber kann auf der Grundlage von § 1004 Abs.1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d.h. auf der Grundlage seines Eigentumsrechts verlangen, dass seine Arbeitnehmer ein von ihm eingerichtetes Intranet und dienstliche E-Mai-Adressen nicht dazu benutzen, einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Streik zu organisieren. Denn andernfalls müsste der Arbeitgeber es dulden, dass seine Betriebsmittel zur Organisation von Streiks verwendet werden.
Dagegen stellt das BAG klar, dass hier entgegen der Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg kein Verstoß gegen § 74 Abs.2 Satz 1 BetrVG vorlag. Obwohl die Pressemeldung das nicht weiter begründet, ist anzunehmen, dass nach Auffassung des BAG in der streitigen E-Mail deutlich genug hervorgehoben wurde, wer hier zum Streik aufruft (nämlich die ver.di bzw. ein Mitglied der ver.di).
Fazit: Arbeitnehmer sind allgemein nicht dazu berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten E-Mail-Account für die betriebsinterne Verbreitung eines gewerkschaftlichen Streikaufrufs an die Belegschaft zu nutzen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 15.10.2013, 1 ABR 31/12 (Pressemeldung des BAG)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2012, 7 TaBV 1733/11
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2010, 19 Sa 1835/09
- Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 06.05.2010, 3 TaBV Ga 10/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 13/168 Meinungsfreiheit im Betriebsrat hat Grenzen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/249 Mitbestimmung bei Streikbrucharbeit?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/045 Aufruf zum Streik vom eigenen Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 10/183 Trennung von Betriebsratsarbeit und Arbeitskampf
- Arbeitsrecht aktuell: 10/169 BAG stärkt Meinungsfreiheit des Betriebsrats
- Arbeitsrecht aktuell: 09/048 Gericht erlaubt Stellungnahme des Betriebsrats gegen den Irak-Krieg
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe veröffentlich. Das Urteil mit Entscheidungsgründen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 25. November 2018
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