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Trennung von Betriebsratsarbeit und Arbeitskampf
Es ist ihnen jedoch verboten, als Betriebsratsmitglied an "Maßnahmen des Arbeitskampfes", d.h. in aller Regel an Streiks, teilzunehmen. Privat "kämpfen" dürfen sie allerdings.
Vielen fällt es schwer zwischen ihrer ehrenamtlich-betriebsverfassungsrechtlichen und privat-gewerkschaftlichen Funktion zu trennen. Dabei wird immer wieder unterschätzt, wie ernst Gerichte das Arbeitskampfverbot nehmen: Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 06.05.2010, 3 TaBVGa 10/10.
- Betriebsrat und Gewerkschaft - auf getrennten Wegen zum Wohl der Arbeitnehmer
- Der Fall: Betriebsratsvorsitzender ruft mit dienstlicher E-Mail zum Streik auf
- LAG München: Selbst wenn die E-Mail privat "gemeint" war, liegt ein erheblicher Verstoß gegen das Arbeitskampfverbot vor
Betriebsrat und Gewerkschaft - auf getrennten Wegen zum Wohl der Arbeitnehmer
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen gemäß § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammenarbeiten. Stehen Tarifverhandlungen an, kann dieser Grundsatz aber schnell einmal unter die Räder kommen. Da eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber mit der Beteiligung an gewerkschaftlichen Streiks unvereinbar ist, erklärt § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG daher „Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat“ ausdrücklich für „unzulässig“.
Das betriebsverfassungsrechtliche Arbeitskampfverbot bedeutet nicht, dass es für Betriebsratsmitglieder generell verboten wäre, sich an Streikmaßnahmen zu beteiligen. Oft sind Betriebsräte aktive Gewerkschaftsmitglieder und dort auch in führender Position tätig, z.B. Mitglieder von gewerkschaftlichen Tarifkommissionen. § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verlangt von Betriebsratsmitgliedern „nur“, dass sie ihr Amt als Betriebsrat von ihrer Streikteilnahme bzw. ihrer Eigenschaft als Gewerkschaftsmitglied strikt trennen müssen.
Verboten wäre es daher z.B., wenn sich ein Betriebsratsvorsitzender in dieser Eigenschaft, d.h. unter Hinweis auf diese betriebsverfassungsrechtliche Funktion, an die Belegschaft wenden und sie zum Streik aufrufen würde. Fraglich ist allerdings, unter welchen Umständen Betriebsratsmitglieder in einer solchen, d.h. unzulässigen Weise auf ihr Amt hinweisen. Bildlich gesprochen müssen sie vor ihrer Teilnahme an Streiks erst einmal „den Hut des Betriebsrats“ vom Kopf nehmen.
Aber genügt es dazu schon, wenn ein Betriebsratsvorsitzender andere Betriebsräte - unter Hinweis auf sein Amt - per E-Mail zum Streik aufruft und diese E-Mail als vertraulich gekennzeichnet? Über eine solche schwierige Gemengelage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) München vor kurzem zu entscheiden (Beschluss vom 06.05.2010, 3 TaBV Ga 10/10).
Der Fall: Betriebsratsvorsitzender ruft mit dienstlicher E-Mail zum Streik auf
Der Arbeitgeber, der bundweit Gartenfachmärkte betreibt, befand sich mit der Gewerkschaft ver.di in Tarifverhandlungen über einen Haustarifvertrag. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates übersandte eine E-Mail an alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats sowie an weitere Betriebsratsmitglieder, in der er über den Stand der Tarifverhandlungen informierte die Meinung äußerte, dass man ohne Streiks nicht vorankommen werde.
Der E-Mail war ein zweiseitiges Flugblatt der Gewerkschaft ver.di zur Verteilung an die Belegschaft beigefügt. Das Flugblatt trug die Überschrift „Tarifflucht bei D.! Warum Streik?“ und der Zwischenüberschrift „Arbeitskampf ist unvermeidbar!“.
Die E-Mail endete mit einer offiziellen Signaturzeile, die den Absender als Gesamtbetriebsratsvorsitzenden auswies und die Kontaktdaten seines Betriebsratsbüros aufführte. Zum Versenden der E-Mail wurde eine privat eingerichtete E-Mail-Adresse benutzt, die zwar den Firmennamen des Arbeitgebers beinhaltete, aber keine offiziell vom Arbeitgeber eingerichtete Adresse war. Die E-Mail war in der Betreffzeile als vertraulich gekennzeichnet.
Nachdem dem Arbeitgeber diese E-Mail auf unbekanntem Wege zugespielt worden war, forderte er den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden dazu auf, eine vorgefertigte Unterlassungserklärung abzugeben, was dieser verweigerte. Daraufhin zog der Arbeitgeber im Beschlussverfahren vor das Arbeitsgericht Augsburg mit dem Eilantrag, es dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden zu untersagen, sich in dieser Eigenschaft Arbeitskampfmaßnehmen gegen den Arbeitgeber zu beteiligen, dazu aufzurufen oder sie in sonstiger Weise zu fördern.
Das Arbeitsgericht Augsburg wies den Antrag ab, obwohl es der Meinung war, dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende gegen das Arbeitskampfverbot verstoßen hatte (Beschluss vom 14.04.2010, 7 BVGa 8/10).
Zur Begründung verwies das Arbeitsgericht darauf, dass der Arbeitgeber die Vertraulichkeit der E-Mail gebrochen und außerdem schon vor Einleitung des Gerichtsverfahrens „zurückgekeult“ hatte, indem er kämpferische Äußerungen aus der streitigen E-Mail zitierte und der Belegschaft zur Kenntnis brachte, ohne dabei zu erwähnen, dass die aus der E-Mail zitierten Stellen ihrerseits Literaturzitate (Jack London) waren.
LAG München: Selbst wenn die E-Mail privat "gemeint" war, liegt ein erheblicher Verstoß gegen das Arbeitskampfverbot vor
Das LAG München hob die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und gab dem Unterlassungsantrag des Arbeitgebers statt, weil die streitige E-Mail als einen erheblichen Verstoß gegen das Arbeitskampfverbot bewertete.
Entscheidend für das LAG war die Überlegung, dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende am Ende seiner E-Mail ausdrücklich auf sein Amt als Gesamtbetriebsratsvorsitzender hingewiesen hatte. Dass die E-Mail nur an Betriebsräte übersandt worden war und diese möglicherweise das Amt des Verfassers ohnehin gekannt hatten, spielte nach Ansicht des LAG keine entscheidende Rolle.
Auch die Vertraulichkeit der E-Mail änderte nichts an dem Verstoß gegen da betriebsverfassungsrechtliche Arbeitskampfverbot. Da das LAG vor dem Hintergrund der Einlassungen des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden auch von einer Wiederholungsgefahr ausging und angesichts des andauernden Tarifkonflikts ein Verfügungsgrund bestand, erließ es die vom Arbeitgeber beantragte Unterlassungsverfügung.
Fazit: Die Entscheidung des LAG ist angesichts des Inhalts der streitigen E-Mail zurecht ergangen. Natürlich dürfen Betriebsräte an gewerkschaftlichen Streiks teilnehmen und sie auch organisieren helfen - aber eben unter sorgfältiger Vermeidung aller Hinweise auf ihre Stellung als Betriebsratsmitglieder.
Hier im Streitfall hätte es genügt, die streitige E-Mail nicht nur an die privaten E-Mail-Adressen der Empfänger zu versenden, sondern von einer eindeutig privaten E-Mail-Adresse des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden aus. Und im Abspann der E-Mail hätte nicht auf die Funktion des Absenders als Gesamtbetriebsratsvorsitzender hingewiesen werden sollen, sondern auf seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Mit E-Mail-Signaturen kann und sollte man sorgfältiger umgehen als hier im Streitfall geschehen.
Fragwürdig ist die Begründung des LAG allerdings, wenn das Gericht meint, schon „der Adressatenkreis des Schreibens“ schließe eine Kommunikation zwischen “normalen” Belegschaftsmitgliedern aus. An wen sich Betriebsräte bei ihren (erlaubten!) Streikaktivitäten richten, steht ihnen frei. Die Tatsache, dass sich der Gesamtbetriebsratsvorsitzende speziell an die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und an weitere Betriebsratsmitglieder gewandt hatte, machte die E-Mail noch nicht zu einer unzulässigen Arbeitskampfmaßnahme im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 06.05.2010, 3 TaBV Ga 10/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 18/286 BAG erlaubt Streikmaßnahmen auf Firmenparkplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 13/294 Streikaufruf durch Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 11/249 Mitbestimmung bei Streikbrucharbeit?
Letzte Überarbeitung: 26. November 2018
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