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Betriebsrat hat Anspruch auf Fachzeitschrift
14.05.2014. Der Betriebsrat ist keine Gewerkschaft und hat daher kein eigenes Vermögen.
Statt dessen hat er einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber "in erforderlichem Umfang" Sachmittel und Informationstechnik zur Verfügung stellt.
Der Anspruch folgt aus § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese Vorschrift lautet:
"Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen."
Unter den Sachmittelaufwand fällt seit jeher die Anschaffung von arbeitsrechtlicher Literatur, also zum Beispiel die Anschaffung
- von arbeitsrechtlichen Gesetzessammlungen, und/oder
- von Kommentaren zum BetrVG und/oder
- eines Handbuchs zum Arbeitsrecht und/oder
- eines Handbuchs für die Betriebsratsarbeit mit Mustertexten.
Welche konkreten Bücher, Gesetzessammlungen oder Mustertextsammlungen der Betriebsrat anschafft und in welchem Umfang er dabei Kosten verursacht, muss er selbst nach seinem Ermessen entscheiden. Dabei kann er allerdings nicht nach seinem freien Gutdünken verfahren, sondern muss auch die Kosteninteressen des Arbeitgebers berücksichtigen.
Beim gerichtlichen Streit über die Pflicht zur Kostenübernahme entscheiden die Arbeitsgerichte daher nicht einfach darüber, ob ein konkretes Buch "notwendig" und die Kosten "angemessen" waren, denn darüber muss eben der Betriebsrat nach seinem Ermessen entscheiden. Aufgabe der Arbeitsgerichte ist es vielmehr zu kontrollieren, ob der Betriebsrat bei seiner Entscheidung die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat.
In einem aktuellen Prozess, der Mitte März 2014 vom Bundesarbeitsgericht (BAG) rechtskräftig entschieden wurde (Beschluss vom 19.03.2014, 7 AZN 91/13), ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber die Entscheidung seines neunköpfigen Betriebsrats schlucken muss, eine gedruckte Fachzeitschrift für die Betriebsratsarbeit im Abonnement anzuschaffen.
Konkret stritten Arbeitgeber und Betriebsrat um die vom gewerkschaftsnahen Bund-Verlag Zeitschrift herausgegebene Zeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)". Das AiB erscheint einmal pro Monat und informiert aus der Perspektive betrieblicher Arbeitnehmervertretungen über die aktuelle Rechtsentwicklung im Arbeitsrecht und über (mögliche) Themen der Betriebsratsarbeit. Die Kosten für das Jahresabonnement belaufen sich auf 135,60 EUR.
Der Arbeitgeber lehnte eine Kostenübernahme ab. Sein Argument: Es steht doch heutzutage alles schon im Internet, und da der Betriebsrat bzw. alle Betriebsratsmitglieder bereits auf Arbeitgeberkosten einen Internetzugang ohne Zeit- und Datenmengenbeschränkung hatten, war doch nicht zusätzlich noch das AiB notwendig.
Der Betriebsrat zog vor das Arbeitsgericht Stuttgart, das den Arbeitgeber verpflichtete, dem Betriebsrat ein AiB-Abonnement zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 27.02.2013, 19 BV 189/1). Das ließ der Arbeitgeber nicht auf sich sitzen und legte Beschwerde zum LAG Baden-Württemberg ein.
Auch dort zog er den Kürzeren, denn das LAG meinte, die Entscheidung des Arbeitsgerichts ginge in Ordnung (Beschluss vom 25.09.2013, 4 TaBV 3/13). Der Leitsatz des LAG-Beschlusses lautet:
"Auch wenn allen Betriebsratsmitgliedern vom Arbeitgeber ein Internetzugang ohne Zeit- und Datenmengenbeschränkung eingeräumt wird, kann für den Betriebsrat daneben der Bezug einer Fachzeitschrift erforderlich sein."
Entscheidend für das LAG war die Überlegung,
- dass es Betriebsräte als juristische Laien schwer haben, aus der im Internet vorhandenen Flut von juristischen und rechtspolitischen Artikeln die wirklich relevanten Informationen herauszufiltern, und
- dass das AiB über Rechtsinformationen hinaus auch praktische Handreichungen für die Betriebsratsarbeit enthält, mit denen Betriebsräte für mögliche Themen ihrer Arbeit sensibilisiert werden.
Da das LAG die Rechtsbeschwerde zum BAG nicht zugelassen hatte, legte der Arbeitgeber Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG ein. Und weil Nichtzulassungsbeschwerden eine statistische Erfolgschance von unter fünf Prozent haben, ist es nicht überraschend, dass das BAG auch diese Beschwerde zurückgewiesen hat (Beschluss vom 19.03.2014, 7 AZN 91/13).
In seiner extrem kurzen Entscheidung begründet das BAG die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde damit, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber nicht vor die Wahl gestellt werden darf, entweder einen Zugang zum Internet oder eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift für seine Informationszwecke zu benutzen.
Fazit: Ein freier Internetzugang für alle Betriebsratsmitglieder ist schön, weil das Internet umfassende und aktuelle Informationen bereit hält, und eine arbeitsrechtliche Fachzeitschrift wie das AiB ist schön, weil sich die Redaktion Mühe gibt, die Informationen zu strukturieren und den Betriebsräten praktische Leitfäden für ihre Arbeit an die Hand zu geben. Und weil beides so schön ist, nur eben anders schön, kann der Betriebsrat auch beides vom Arbeitgeber verlangen. Dass es dabei nicht das AiB sein muss, sondern auch eine andere Zeitschrift sein darf, versteht sich von selbst.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.03.2014, 7 AZN 91/13
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2013, 4 TaBV 3/13
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/138 Separater Internet- und Telefonanschluss für den Betriebsrat?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/101 Internet und E-Mail für den Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 09/167 Betriebsrat: Grundlagenschulung zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist erforderlich
- Arbeitsrecht aktuell: 08/122 Besteht für das einzelne Betriebsratsmitglied ein Anspruch auf einen eigenen Internetzugang?
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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