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BAG, Beschluss vom 19.03.2014, 7 AZN 91/13
Schlagworte: | Betriebsrat: Sachmittel | |
Gericht: | Bundesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 AZN 91/13 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 19.03.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2013, 19 BV 189/1 Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2013, 4 TaBV 3/13 |
|
BUNDESARBEITSGERICHT
7 ABN 91/13
4 TaBV 3/13
Landesarbeitsgericht
Baden-Württemberg
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
1. Betriebsrat der (...)
vertreten durch die (...)
Antragsteller und Anschlussbeschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt (...)
2. (...)
vertreten durch den den Geschäftsführer (...)
Beschwerdeführerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: (...)
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19. März 2014 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Glock und Klenter beschlossen:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2013 - 4 TaBV 3/13 - wird zurückgewiesen.
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Gründe
I. Das Verfahren betrifft - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse - die Frage, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin dem Betriebsrat neben einem vollständigen Internetzugang auch die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb" als Abonnement zur Verfügung zu stellen hat.
Einen entsprechenden Antrag hat zunächst der Betriebsrat (...) beim Arbeitsgericht angebracht. Dieser war einer von mehreren Betriebsräten der Arbeitgeberin, die insgesamt in mehreren Betrieben ca. 1.000 Arbeitnehmer, davon 235 Arbeitnehmer im Betrieb (...) beschäftigte. Aufgrund einer Umstrukturierung beschäftigt die Arbeitgeberin unternehmensweit jetzt nur noch ca. 130 Arbeitnehmer, die einen einzigen Betrieb bilden. Nachdem der Betriebsrat (...) das Übergangsmandat nach § 21 BetrVG wahrgenommen hatte, wurde zwischenzeitlich ein neuer, unternehmensweit zuständiger Betriebsrat mit sieben Mitgliedern gewählt.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin war erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. An Stelle des vormaligen Betriebsrats (...) ist nunmehr im Wege der Funktionsnachfolge der Betriebsrat (...) GmbH als Beteiligter zu 1. in das Verfahren eingetreten.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es liegt weder eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 92a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) noch eine Divergenz (§ 92a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) vor.
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a) Die Beschwerde hält für von grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsfrage
"Kann der Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verlangen dass ihm der Arbeitgeber zusätzlich zu einem unbeschränkten Internetzugang aller Betriebsratsmitglieder ein Abonnement der Zeitschrift ,Arbeitsrecht im Betrieb' zur Verfügung stellt?"
Hilfsweise will sie die Frage so formuliert wissen, dass es - statt „Arbeitsrecht im Betrieb" - „einer arbeitsrechtlichen Fachzeitschrift" heißen soll, weiter hilfsweise soll sich die Frage auf den Bezug dieser Fachzeitschrift neben irgendeinem Internetzugang - sei es unbeschränkt für alle Betriebsratsmitglieder oder zentral im Betriebsratsbüro - beziehen.
Diese Rechtsfragen sind jedoch nicht klärungsbedürftig, weil sie ohne weiteres positiv im Sinne der anzufechtenden Entscheidung beantwortet werden können.
Die anzufechtende Entscheidung hat zentral darauf abgestellt (BI. 11 10 der Beschlussausfertigung), dass im Internet zwar umfassende Informationen zugänglich sind, jedoch in unstrukturierter Form und es deshalb vom Beurteilungsspielraum des Betriebsrats gedeckt ist, wenn er eine Fachzeitschrift, die ihm in geordneter Fassung den Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen ermöglicht, als Sachmittel geltend macht.
Dieses Argument ist offensichtlich richtig, sowohl bezogen auf die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb" als auch - zumindest grundsätzlich - bezogen auf andere Fachzeitschriften. Ob ein Internetzugang für jedes Betriebsratsmitglied oder zentral für den Betriebsrat besteht, ist insoweit ersichtlich ohne Bedeutung.
b) Auch eine Divergenz liegt nicht vor. Die von der Beschwerdebegründung der anzufechtenden Entscheidung entnommenen Ausführungen und die den herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts entnommenen Aussagen widersprechen sich nicht. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass ein Zeitschriftenbezug den strukturierten Zugang zu arbeits-
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rechtlichen Problemen ermöglicht. Die herangezogenen Entscheidungen haben betont, dass ohne Zufallsfunde in Fachzeitschriften im Internet Zugriff auf ein umfassendes Informationsangebot auch von amtlichen Stellen etc. zur Verfügung steht. Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Beurteilung der Notwendigkeit eines Internetzugangs für den Betriebsrat also darauf abgestellt, dass dem Betriebsrat unabhängig davon Informationen zur Verfügung stehen, ob zufälligerweise das ihn treffende Problem sich in Zeitschriften auffinden lässt. Umgekehrt hat das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, dass der Betriebsrat nicht umgekehrt auf Zufallsfunde im Internet angewiesen ist, sondern über eine Fachzeitschrift einen strukturierten Zugang zu aktuellen Problemen findet. Anders ausgedrückt: Das Landesarbeitsgericht hat die Vorteile eines Zeitschriftenbezuges als Ergänzung zu den Vorteilen des Internetzugangs - die von den herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeitet wurden - als entscheidungserheblich angesehen. Ein Widerspruch besteht nicht.
Zwanziger
Kiel
Schmidt
D. Glock
Klenter
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |