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LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2013, 4 TaBV 3/13
Schlagworte: | Betriebsrat: Sachmittel | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg | |
Aktenzeichen: | 4 TaBV 3/13 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 25.09.2013 | |
Leitsätze: | Auch wenn allen Betriebsratsmitgliedern vom Arbeitgeber ein Internetzugang ohne Zeit- und Datenmengenbeschränkung eingeräumt wird, kann für den Betriebsrat daneben der Bezug einer Fachzeitschrift erforderlich sein. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2013, 19 BV 189/1 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.03.2014, 7 ABN 91/13 |
|
4 TaBV 3/13
19 BV 189/12 (ArbG Stuttgart)
Verkündet am: 25.09.2013
...
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Im Namen des Volkes
Beschluss
Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
- Antragsteller -
Verf.-Bev.:
Rechtsanwälte ...
2.
- Beschwerdeführerin -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht S., den ehrenamtlichen Richter G. und den ehrenamtlichen Richter K. auf die Anhörung der Beteiligten am 25.09.2013
für Recht erkannt:
1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.02.2013 (19 BV 189/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.02.2013 (19 BV 189/12) wird ebenfalls zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
A:
Die Beteiligten streiten sich darüber, ob die Beteiligte Ziffer 2 verpflichtet ist, dem Beteiligten Ziffer 1 neben dem freien Zugang zum Internet auch noch die Zeitschriften „Arbeitsrecht im Betrieb“ (AiB) und „Arbeit und Recht“ (AuR) aus dem BUND-Verlag als Informationsmittel für seine Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte Ziffer 2 ist ein Unternehmen des I-Konzerns. Sie beschäftigte bislang ca. 1.000 Arbeitnehmer in mehreren Betrieben an mehreren Standorten. Im Betrieb H beschäftigte sie ca. 235 Arbeitnehmer. Mit Wirkung zum 01.07.2013 wurde die Beteiligte Ziffer 2 komplett umstrukturiert. Mehrere Unternehmensbereiche wurden ausgegliedert und auf andere Unternehmen des I-Konzerns übertragen. Inzwischen beschäftigt die Beteiligte Ziffer 2 insgesamt nur noch ca. 130 Arbeitnehmer, davon 90 am Standort H. Die verbliebenen Standorte bilden nun nur noch einen Betrieb.
Der Beteiligte Ziffer 1 ist der für den Betrieb H gebildete neunköpfige Betriebsrat, der derzeit noch im Rahmen des Übergangsmandats gemäß § 21a BetrVG tätig ist. Die Neuwahl des Betriebsrats findet am 06.11.2013 statt.
Der Beteiligte Ziffer 1 fasste am 30.03.2012 den Beschluss, dass die Fachzeitschriften AiB und AuR bezogen werden sollen als Informationsmittel durch Jahresabonnements. Dies teilte er der Beteiligten Ziffer 2 mit E-Mail vom 30.03.2012 mit. Die Beteiligte Ziffer 2 lehnte es ab, dem Beteiligten Ziffer 1 diese Informationsmittel zur Verfügung zu stellen und die Kosten für ein solches Abonnement zu übernehmen.
Das Jahresabonnement für die AiB würde 135,60 € und das Jahresabonnement für die AuR würde 148,80 € kosten.
Die Beteiligte Ziffer 2 stellt dem Beteiligten Ziffer 1 folgende Literatur zur Verfügung:
- Arbeitsgesetze, Sammlung Beck-Texte im dtv
- Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger: Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung - Handkommentar, 25. Aufl. 2010
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- Däubler/Kittner/Klebe/Wedde: Betriebsverfassungsgesetz - Kommentar für die Praxis mit Wahlordnung und EBR-Gesetz, 12. Aufl. 2010
- Schoof: Betriebsratspraxis von A-Z. Das Handwörterbuch für die betriebliche Interessenvertretung mit Arbeitshilfen auf CD-ROM, 9. Aufl. 2010
- Arbeitszeitgesetz - Basiskommentar mit Nebengesetzen und Ladenschluss, Bund-Verlag
- BetrVG digital 7.0 - Kommentar für die Praxis, BUND-Verlag
- CD-ROM „Praxisgerechte Lösungen - Hilfen für betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilungen“, Version 3.3.1 (2010)
- Debitz/Gruber/Richter/Widmann: Psychische Faktoren in der Gefährdungsbeurteilung, 6. Aufl. 2012
Außerdem hat jedes Betriebsratsmitglied einen Internetzugang ohne Zeit- und Datenmengenbeschränkung.
Der Beteiligte Ziffer 1 ging davon aus, dass die beiden Zeitschriften für seine Tätigkeit erforderlich seien. Er müsse sich - entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziffer 2 - nicht auf die Informationsmöglichkeiten im Internet verweisen lassen. Dieses bietet zwar eine Flut an Informationen, die es allerdings erschwere, in angemessener Zeit eine Antwort auf die recherchierten Fragen zu finden. Zudem seien die Betriebsratsmitglieder als Nichtjuristen nicht in der Lage, die Qualität und Relevanz der im Internet zur Verfügung gestellten Informationen zu beurteilen. Regelmäßig stattfindende Schulungs- und Bildungsveranstaltungen könnten darüber hinaus die Aufgabe, ihn mit dem notwendigen Wissen auszustatten, nicht allein erfüllen. Neben dem Bezug der Zeitschrift AiB sei auch der Bezug der Zeitschrift AuR erforderlich, da es sich bei dem Unternehmen der Beteiligten Ziffer 2 um ein solches mit europäischem Bezug handele und der Betriebsrat sich daher auch mit europarechtlichen Fragenstellungen konfrontiert sehe. Aus diesem Grund benötige er neben der Zeitschrift AiB auch die Zeitschrift AuR, die über den aktuellen Stand relevanter juristischer Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht, im Verfassungs- und Europarecht sowie über Fragen der Gleichberechtigung im Arbeitsleben informiere.
Der Beteiligte Ziffer 1 beantragte:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ aus dem BUND Verlag als Abonnement zur Verfügung zu stellen.
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2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller die Zeitschrift „Arbeit und Recht“ aus dem BUND Verlag zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte Ziffer 2 beantragte:
die Anträge zurückzuweisen.
Die Beteiligte Ziffer 2 ging davon aus, dass der Beteiligte Ziffer 1 keinen Zeitschriftenbezug benötige, um sich hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Gesetzgebung auf dem Laufenden zu halten. Die von ihm benötigten Informationen seien im großen Umfang sowohl in hoher Qualität, als auch in geeigneter Aufbereitung im Internet kostenlos verfügbar. Darüber hinaus verfüge der Betriebsrat über zahlreiche arbeitsrechtliche Kommentare und sonstige arbeitsrechtliche Literatur. Zu berücksichtigen sei auch, dass den Betriebsratsmitgliedern in den letzten Jahren zur Aneignung von Fachwissen umfangreiche Schulungen bewilligt und finanziert worden seien. Schließlich würde es auch dem Grundsatz der „Waffengleichheit“ im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat widersprechen, wenn man diesem einen Anspruch auf einen Zeitschriftenbezug zubilligen würde, während die Personalabteilung hierauf verzichte.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2013 die Beteiligte Ziffer 2 verpflichtet, dem Beteiligten Ziffer 1 die Zeitschrift AiB als Abonnement zu Verfügung zu stellen und im Übrigen den Antrag des Beteiligten Ziffer 1 auf Zurverfügungstellung der AuR zurückgewiesen. Es führte zur Begründung aus, der Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG entfalle nicht wegen der Möglichkeit zur kostenlosen Internetrecherche. Die Betriebsratsmitglieder seien als Nichtjuristen nicht in der Lage, aus den im Internet gegebenenfalls ermittelten Ergebnissen die „Spreu vom Weizen zu trennen“. Sie seien deshalb auf eine sachgerechte und aktuelle Aufbereitung und Behandlung der Rechtsfragen angewiesen, somit auf eine Zeitschrift, die den Verständnismöglichkeiten der Betriebsratsmitglieder gerecht wird. Dies sei die AiB. Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folge nicht, dass wegen des Verzichts der Personalabteilung auf Printmedien auch der Beteiligte Ziffer 1 hierauf verzichten müsse, zumal die Personalabteilung auf die Rechtsabteilung zurückgreifen könne. Die Kosten in Höhe von 135,60 € seien der Beteiligten Ziffer 2 zumutbar. Für einen Bezug der AuR bestehe dagegen keine Erforderlichkeit, da nicht erkennbar sei, welche europarechtlichen Fragestellungen für die konkrete Betriebsratstätigkeit im Betrieb von Bedeutung sein könnten.
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Dieser Beschluss wurde den Beteiligten jeweils am 20.03.2013 zugestellt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2, die am 18.04.2013 beim Landesarbeitsgericht einging und innerhalb der bis 21.06.2013 verlängerten Begründungsfrist am 19.06.2013 begründet wurde. Dem Beteiligten Ziffer 1 wurde eine Beantwortungsfrist gesetzt bis 25.07.2013. Der Beteiligte Ziffer 1 legte am 13.05.2013 eine Anschlussbeschwerde ein, die er am 24.07.2013 begründete.
Die Beteiligte Ziffer 2 meint, das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten Ziffer 1 für dieses Verfahren sei entfallen, da der Beteiligte Ziffer 1 derzeit nur noch ein Übergangsmandat habe. Im Übrigen rügt die Beteiligte Ziffer 1 eine Verletzung materiellen Rechts. Sie meint weiterhin, dass angesichts vielfältiger kostenfreier Möglichkeiten der Internetrecherche keine Erforderlichkeit zum Bezug einer Fachzeitschrift bestehe. Sie verweist beispielhaft auf den Newsletter „Arbeitsrecht aktuell“ des Instituts für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union der Universität Trier, auf die Entscheidungsdokumentationen des Bundesarbeitsgerichts und einzelner Landesarbeitsgerichte, aber auch auf die Internetangebote des DGB und gewerkschaftsnaher Organisationen oder Rechtsanwälte. Mit zunehmendem digitalem Fortschritt bestehe keine Notwendigkeit mehr zum (zusätzlichen) Bezug kostenpflichtiger Printmedien, zumal nicht in einem IT-Unternehmen wie der Beteiligten Ziffer 2. Der Beteiligte Ziffer 1 könne rechtlich allenfalls die Wahl haben, entweder einen Internetzugang zu erhalten oder Fachzeitschriften zu erhalten; beides nebeneinander stehe ihm nicht zu. Hilfsweise meint sie, dass dem Beteiligten Ziffer 1 jedenfalls nicht zwei Zeitschriften gleicher Ausrichtung zustünden. Sie verweist nochmals auf den Grundsatz der Waffengleichheit. Der Beteiligte Ziffer 1 habe sich am betriebsüblichen Ausstattungsniveau zu orientieren. Sie habe auch keine eigene Rechtsabteilung, sondern die Personalabteilung könne nur auf die Konzernrechtsabteilung zurückgreifen.
Die Beteiligte Ziffer 2 beantragt:
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.02.2013, 19 BV 189/12, wird abgeändert und die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Der Beteiligte Ziffer 1 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Der Beteiligte Ziffer 1 beantragt im Rahmen der Anschlussbeschwerde,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 27.02.2013 abzuändern und die Antragsgegnerin über Ziffer 1 des Beschlusses hinaus zu verpflichten, dem Antragsteller auch die Zeitschrift „Arbeit und Recht“ aus dem BUND Verlag zur Verfügung zu stellen.
Die Beteiligte Ziffer 2 beantragt,
die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte Ziffer 1 verteidigt den arbeitsgerichtlichen Beschluss, soweit er mit diesem obsiegt hat, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
In Bezug auf die Zeitschrift AuR trägt er vor, dass sich diese nach dem Selbstverständnis des BUND-Verlages - anders als die AiB - vornehmlich als Fachzeitschrift für deutsches und europäisches Arbeitsrecht verstehe. Diese Zeitschrift habe deshalb eine andere Ausrichtung als die AiB. Europarechtliche Fragen würden zunehmend das deutsche Arbeitsrecht durchdringen, zum Beispiel in Fragen der Diskriminierung und des Urlaubsrechts. Diese Kenntnisse benötige der Beteiligte Ziffer 1.
Der Beteiligte Ziffer 1 stellt klar, dass für den Fall, dass ihm nur eine Zeitschrift zustehen sollte, er primär die AiB beziehen möchte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt den dazugehörenden Anlagen verwiesen.
B:
Sowohl die Beschwerde als auch die Anschlussbeschwerde sind zulässig. Sie sind aber beide unbegründet.
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I:
Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
II:
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
IIa:
Der Antrag des Beteiligten Ziffer 1 ist entgegen der Ansicht der Beteiligten Ziffer 2 zulässig. Ihm fehlt es insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beteiligte Ziffer 1 seit der Unternehmensumstrukturierung ab 01.07.2013 nur noch ein Übergangsmandat hat gemäß § 21a BetrVG bis zur Wahl eines neuen Betriebsrates, die am 06.11.2013 stattfinden soll. Denn zu Einen besteht die Amtszeit des Beteiligten Ziffer 1 derzeit noch. Selbst wenn aber im Laufe eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens (auch in der Beschwerdeinstanz) die Amtszeit enden würde, würde die Zuständigkeit auf den neu gewählten Betriebsrat übergehen, der dann als Beteiligter des Beschlussverfahrens einrücken würde (DKKW/Buschmann BetrVG 12. Aufl., § 21a Rn. 40). Eine verfahrensbeendende oder das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Diskontinuität besteht somit nicht.
IIb:
Der Antrag des Beteiligten Ziffer 1 ist auch begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Beteiligte Ziffer 2 zu Recht verpflichtet, dem Beteiligten Ziffer 1 ein Abonnement der Zeitschrift AiB zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch ergibt sich aus § 40 Abs. 2 BetrVG.
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1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter anderem für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel als auch Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Dem Betriebsrat obliegt die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel oder die von ihm verlangte Informations- und Kommunikationstechnik zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen. (BAG 17. Februar 2010 - 7 ABR 54/09 - juris). Es ist somit die Erforderlichkeit zweistufig zu prüfen. Zuerst ist die Dienlichkeit des begehrten sachlichen Mittels zu prüfen. Sodann ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
2. Bei der Zeitschrift AiB handelt es sich zweifelsohne um ein sachliches Mittel.
3. Der Bezug der Zeitschrift AiB ist für die Erfüllung der Betriebsratstätigkeit des Beteiligten Ziffer 1 auch dienlich.
Neben arbeitsrechtlichen Gesetzen und den entsprechenden Kommentaren jedenfalls zum BetrVG, sind nämlich auch Zeitschriften zur Aufgabenerfüllung dienlich, die geeignet sind, dem Betriebsrat die für seine Tätigkeiten notwendigen Informationen zu vermitteln. Die dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben lassen sich nämlich sachgerecht nur durch laufende und aktuelle Unterrichtung über die mit den Aufgaben und Problemstellungen zusammenhängenden arbeits- und sozialrechtlichen Entwicklungen in Rechtsprechung
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und Gesetzgebung sowie insbesondere Erkenntnissen über mögliche Handlungsspielräume bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz lösen. Solche Informationen kann sich ein Betriebsrat nicht allein durch Unterrichtung in den einschlägigen Gesetzen oder deren Kommentierungen in Erläuterungsbüchern verschaffen, sondern er ist zur verantwortlichen Wahrnehmung seiner Befugnisse auch auf die Unterrichtung durch regelmäßig erscheinende Publikationen angewiesen, in denen diese Themen nach neuestem Stand fachlich dargestellt werden (BAG 21. April 1983 - 6 ABR 70/82 - BAGE 42, 259). Diese Dienlichkeit wurde für die Zeitschrift AiB durch das BAG bereits ausdrücklich festgestellt (BAG 21. April 1983 aaO).
4. Das Begehren des Beteiligten Ziffer 1 ist auch unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten Ziffer 2 berechtigt und erforderlich.
a) Als solche gegenläufige Interessen des Arbeitgebers sind insbesondere die Kosten einzustellen. Diese müssen im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Betriebs noch vertretbar sein (BAG 21. April 1983 aaO).
Auch das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers selbst kann im Einzelfall ein Abwägungskriterium sein. Zwar lässt die Sachmittelausstattung des Arbeitgebers keinen Schluss darauf zu, ob der Betriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt. Im Einzelfall kann aber zum Beispiel in kleineren Betrieben mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, in denen der Inhaber selbst aus Kostengründen vom Einsatz teurer Arbeitsmittel absieht, auch vom Betriebsrat erwartet werden, dass er ebenfalls von einer solchen Forderung zur Verfügungsstellung absieht (BAG 17. Februar 2010 aaO).
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine „Verdoppelung“ gleichgerichteter Informationsquellen nicht erforderlich ist. Im Rahmen der Zurverfügungstellung von Fachzeitschriften hat das BAG bereits entschieden, dass wenn dem Betriebsrat zu einem Thema bereits mehrere Publikationen zur Verfügung stehen, die seinem Informationsbedürfnis gerecht werden, es darüber hinausgehender betriebs- oder betriebsratsbezogener Darlegungen bedarf, aus welchen Gründen die Anschaffung einer weiteren Fachzeitschrift, deren schwerpunktmäßige Themenstellung durch bereits vorhandene abgedeckt ist, für die sachgerechte Erfüllung von Betriebsratsaufgaben notwendig ist (BAG 25. Januar 1995 - 7 ABR 37/94 - AP BetrVG 1972 § 40 Rn. 46). Dieser Grundgedanke der nicht erforderlichen „Verdoppelung“ gleichgerichteter In-
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formationsquellen lässt sich ohne Weiteres auch auf das Verhältnis zwischen Arbeitsmittel (Zeitschrift) und Informationsmittel (Internet) übertragen.
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend von der Erforderlichkeit des Bezugs der AiB auszugehen.
aa) Der Beteiligte Ziffer 1 verweist zu Recht darauf, dass etwaige kostenfreie Internetrecherchen ein betriebsratsspezifisches Informationsbedürfnis nicht (vollständig) gleichermaßen abdecken können wie der (jedenfalls ergänzende) Bezug einer Fachzeitschrift.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten Ziffer 2 wurde in der Entscheidung des BAG vom 17. Februar 2010 (aaO) nicht der Rechtssatz aufgestellt, dass sich der Betriebsrat im Rahmen seines Beurteilungsspielraums entscheiden müsse, ob er entweder einen kostenfreien Internetzugang wolle oder auf andere Sachmittel zurückgreifen wolle. Vielmehr wurde lediglich festgestellt, dass sich die Entscheidung des Betriebsrats für einen Internetzugang im Rahmen seines Beurteilungsspielraums bewegt und die Zurverfügungstellung des Internetzugangs zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dienlich ist. Zu Recht wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass durch das Internet Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Thema eingeholt werden können. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des Internets fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der Gesetzgebungsorgane und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der Betriebsrat kann sich mit Hilfe der im Internet zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein. Dabei beschränkt sich der Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen Internetauftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind zum Beispiel Formulierungshilfen zu Betriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von Behörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen Bereiche, in denen sich der Betriebsrat im Internet effizient
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und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend (BAG 17. Februar 2010 aaO).
Trotz der umfassenden Informationsmöglichkeiten ist aber nicht zu verkennen, dass es sich bei Betriebsräten um juristische Laien handelt, die - wie das Arbeitsgericht bereits völlig zu Recht ausgeführt hat - angesichts der Fülle an Informationen und Informationsmöglichkeiten kaum in der Lage sind, die „Spreu vom Weizen zu trennen“, also die für die Betriebsratsarbeit relevanten Informationen vor allem in zumutbarer Zeit herauszufiltern. Sie bedürfen daher (zumindest ergänzend) eines Informationsmittels, dass speziell auf ihre Bedürfnisse und ihren Erkenntnishorizont abgestimmt ist.
Hinzu kommt, dass Betriebsräte nicht nur über die aktuelle Rechtsprechung vor allem in Fragen der Betriebsverfassung informiert sein sollten. Sie müssen auch in die Lage versetzt werden, diese Kenntnis in der täglichen Praxis im Betrieb umzusetzen. Genau auf dieses Bedürfnis ist die Zeitschrift AiB auch ausgerichtet, die die Folgen auf die betriebliche Praxis für Betriebsräte beschreibt und Handlungsempfehlungen gibt.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es in der Betriebsratsarbeit nicht nur darum geht, passende Informationen zu aktuell aufgetretenen Problemen zu finden. Fachzeitschriften dienen auch dazu, über ihre Themenauswahl den Leserkreis auch für Themen zu sensibilisieren, die dieser bislang möglicherweise noch nicht im Fokus hatte, die aber für künftige Initiativen fruchtbar gemacht werden können.
Der Beteiligten Ziffer 2 ist zwar einzuräumen, dass auch das Internet ein Kommentieren, Erläutern, in den Zusammenhang stellen, sowie eine Themensensibilisierung grundsätzlich leisten kann. Jedoch ist der Zeitaufwand, der zur Abdeckung all dieser berechtigten Bedürfnisse erforderlich wäre, für die Betriebsratsmitglieder unzumutbar und kann im Übrigen auch nicht im Interesse der Beteiligten Ziffer 2 liegen, die diesen erhöhten Aufwand schließlich über § 37 Abs. 2 BetrVG bezahlen müsste.
bb) Auch über die Waffengleichheit kann die Beteiligte Ziffer 2 den Anspruch des Beteiligten Ziffer 1 nicht zu Fall bringen.
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Wie bereits dargestellt, hat das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers keinen Einfluss auf die Notwendigkeit der Sachmittel für den Betriebsrat. Es gibt keine „Waffengleichheit nach unten“. Dass der Beteiligte Ziffer 1 die Beteiligte Ziffer 2 durch die Wahl eines sachlichen Mittels, das sich die Personalabteilung der Beteiligten Ziffer 2 selbst nicht gönnt, überfordern würde, ist nicht ersichtlich.
Hinzukommt, dass die Personalabteilung der Beteiligten Ziffer 2 dem Beteiligten Ziffer 1 allein schon deshalb überlegen ist, weil sie zwar nicht auf eine eigene Rechtsabteilung, wohl aber auf die in einer anderen Konzerngesellschaft ausgelagerte Rechtsabteilung zurückgreifen kann.
c) Die Kosten von jährlich 135,60 € sind der Beteiligten Ziffer 2 zumutbar und überfordern diese nicht.
III:
Die Anschlussbeschwerde des Beteiligten Ziffer 1 ist zulässig.
1. Auch wenn für das Beschlussverfahren eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Anschlussbeschwerde fehlt, ist diese statthaft. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erklärt über § 64 Abs. 6 ArbGG auch § 524 ZPO für anwendbar (Oesterle in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. Rn. 18).
2. Die Anschlussbeschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt.
a) Eine Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO möglich auch nach Ablauf der Berufungsfrist, jedoch längstens bis zum Ablauf der Erwiderungsfrist. Da im Beschlussverfahren eine gesetzliche Erwiderungsfrist nicht existiert, bedarf es einer ausdrücklichen Fristsetzung durch den Vorsitzenden, anderenfalls die Anschlussbeschwerde bis zum Anhörungstermin eingelegt werden kann. Wurde dagegen eine Frist gesetzt, ist die Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf dieser Frist möglich (Oesterle in Düwell/Lipke ArbGG 3. Aufl. Rn. 21).
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Vorliegend wurde dem Beteiligten Ziffer 1 eine Frist gesetzt bis 25.07.2013. Die Einreichung der Anschlussbeschwerde am 13.05.2013 war rechtzeitig.
b) Jedoch ist die Anschlussbeschwerde gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 524 Abs. 3 ZPO in der Anschlussschrift zu begründen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, sondern erst mit weiterem Schriftsatz am 24.07.2013.
Dies ist aber unschädlich. Denn die Begründung erfolgte noch innerhalb der gesetzten Frist. Das Erfordernis der gleichzeitigen Begründung in der Anschlussschrift würde in diesem Falle einen bloßen Formalismus darstellen. Denn der Beteiligte Ziffer 1 hätte mit der Begründung die Anschlussbeschwerde auch fristgerecht nochmals einlegen können (Schumann/Kramer Die Berufung in Zivilsachen 7. Aufl. Rn. 371).
IV:
Die Anschlussbeschwerde ist aber nicht begründet.
IVa:
Zur Zulässigkeit des Antrags auf Zurverfügungstellung der AuR wird, insbesondere bezogen auf das Rechtsschutzbedürfnis, auf obige Ausführungen zu B. II a) verwiesen.
IVb:
Der Beteiligte Ziffer 1 hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung auch der Zeitschrift AuR. Es besteht insoweit keine Erforderlichkeit.
1. Auch die Zeitschrift AuR erfüllt die Voraussetzungen der Dienlichkeit für die Betriebsratstätigkeit. Es gelten insofern die gleichen Grundsätze wie zur Zeitschrift AiB. Die Dienlichkeit wird von den Beteiligten auch nicht in Abrede gestellt.
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2. Das Begehren des Beteiligten Ziffer 1 auf Bezug einer weiteren Zeitschrift zusätzlich zur AiB ist aber unter Berücksichtigung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten Ziffer 2 nicht mehr erforderlich.
a) Wegen der Grundsätze zur Erforderlichkeit wird auf obige Ausführungen zu B. IIb. 4a) verwiesen. Eine „Verdoppelung“ gleichgerichteter Informationsquellen ist nicht erforderlich.
b) Vorliegend ist festzustellen, dass sowohl die AiB, als auch die AuR dem allgemeinen Informationsbedürfnis der Betriebsratsmitglieder dienen soll. Irgendein besonderer betriebs- oder betriebsratsbezogener Bedarf für den Erwerb einer zusätzlichen Fachzeitschrift wurde nicht dargetan. Es mag zwar sein, dass sich die Ausrichtung der AuR von der AiB (leicht) unterscheidet und dass die AuR sich im Verhältnis zur AiB verstärkt mit europarechtlichen Themen befasst. Jedenfalls sollen beide Zeitschriften aber zur Abdeckung des allgemeinen betriebsratsbezogenen Informationsbedarfs des Beteiligten Ziffer 1 bestimmt sein. Der Bezug der AuR ist nicht zur Abdeckung notwendiger besonderer Spezialkenntnisse gedacht. Welche Ausrichtung einer Zeitschrift für die Abdeckung seines allgemeinen Informationsbedarfs der Beteiligte Ziffer 1 für geeigneter hält, unterfällt seinem eigenen Beurteilungsspielraum. Eine „Verdoppelung“ kommt aber nicht in Betracht.
Vorliegend hat der Beteiligte Ziffer 1 hilfsweise eine Auswahl getroffen. Er hat mitgeteilt, vorrangig die AiB beziehen zu wollen. Dem Beteiligten Ziffer 1 ist daher die AiB, nicht aber zusätzlich die AuR zur Verfügung zu stellen.
V. Nebenentscheidungen:
1. Eine Kostenentscheidung ist wegen der Gerichtskostenfreiheit gemäß § 2 Abs. 2 GKG nicht veranlasst.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor
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