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Unzulässige Anrufung der Einigungsstelle
21.07.2020. Bei Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt, entscheidet eine Einigungsstelle. Voraussetzung dafür ist, dass die Verhandlungen gescheitert sind und eine Betriebspartei die Tätigkeit der Einigungsstelle verlangt.
Aber ist ein Antrag auf gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle auch dann zulässig, wenn im Hintergrund eine anwaltliche Honorarvereinbarung steht, die der Arbeitgeber ablehnt?
Eine solche "Kopplung" ist rechtsmissbräuchlich, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2019, 3 TaBV 36/19.
- Wie lange müssen die Betriebsparteien vor einer Einigungsstelle miteinander verhandeln?
- Im Streit: Betriebsrat möchte eine Einigungsstelle zum Thema Gefährdungsbeurteilung, schlägt aber keine Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor
- LAG Düsseldorf: Verbindung eines Einigungsstellenverlangens mit Aufforderung zur Kostenübernahme für Betriebsratswalt durch Arbeitgeber ist rechtsmissbräuchlich
Wie lange müssen die Betriebsparteien vor einer Einigungsstelle miteinander verhandeln?
Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Angelegenheit einig werden können, bei der der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat, können beide Betriebsparteien eine Entscheidung durch die Einigungsstelle herbeiführen (§ 87 Abs.2 BetrVG). Besteht auch über die Zuständigkeit und/oder über die Besetzung der Einigungsstelle (z.B. über die Person des Vorsitzenden) Streit, entscheidet das Arbeitsgericht gemäß § 76 Abs.2 Satz 2 und 3 BetrVG.
Nicht eindeutig im Gesetz geregelt ist die Frage, ob die Parteien vor Anrufung des Gerichts ohne Erfolg eine Einigung versucht haben müssen. In diesem Sinne hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) einmal geäußert (BAG, Beschluss vom 18.03.2015, 7 ABR 4/13, Rn.17), doch halten sich nicht alle Arbeits- und Landesarbeitsgerichte (LAG) daran, denn Einigungsstellenbesetzungsverfahren enden beim LAG als letzter Instanz (§ 100 Abs.2 Satz 4 ArbGG).
Viele Arbeitsgerichte und LAGs verlangen den Parteien keine außergerichtliche Verhandlungen ab. Angeblich sollen Arbeitgeber und Betriebsrat selbst entscheiden können, ob sie mit der Gegenseite verhandeln oder die Verhandlungen an die Einigungsstelle delegieren wollen, so jedenfalls das LAG Niedersachsen (Beschluss vom 25.10.2005, 1 TaBV 48/05, Leitsatz 1).
Einem solchen „Optionsmodell“ hat das LAG Düsseldorf eine Absage erteilt (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2019, 3 TaBV 36/19).
Im Streit: Betriebsrat möchte eine Einigungsstelle zum Thema Gefährdungsbeurteilung, schlägt aber keine Regelungen einer Betriebsvereinbarung vor
Im Streitfall forderte der Betriebsrat den Arbeitgeber mit einer Frist von wenigen Tagen dazu auf, seine Bereitschaft zu Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur „psychischen und physischen Gefährdungsbeurteilung“ zu erklären, und außerdem eine Vergütungsvereinbarung des Betriebsratsanwalts abzuzeichnen, der zufolge der Anwalt als Sachverständiger den Betriebsrat zu einem Stundensatz von 300,00 EUR beraten sollte. In dem Schreiben des Betriebsrats hieß es:
„Wir fordern Sie auf, uns bis zum 10.04.2019 die grundsätzliche Bereitschaft zur sofortigen Verhandlung einer BV Gefährdungsbeurteilung schriftlich mitzuteilen und die Vergütungsvereinbarung der Kanzlei binnen vorgenannter Frist gegenzuzeichnen. Andernfalls werden wir die Verhandlungen für gescheitert erklären und die Einigungsstelle anrufen.“
Der Arbeitgeber erklärte fristgemäß, dass er zu Verhandlungen bereit sei und die Vorschläge des Betriebsrats für eine solche Betriebsvereinbarung erwarte. Die Vergütungsvereinbarung der Kanzlei wollte er aber nicht unterzeichnen. Denn er konnte nicht nachvollziehen, warum der Betriebsrat von vornherein externen Sachverstand benötigen sollte.
Daraufhin beantragte der Betriebsrat die gerichtliche Errichtung und Besetzung einer Einigungsstelle. Das Arbeitsgericht Solingen gab dem Antrag statt, setzte die Anzahl der Beisitzer aber - statt der vom Betriebsrat gewünschten vier Beisitzer - auf nur zwei pro Seite fest (Beschluss vom 29.05.2019, 3 BV 22/19).
LAG Düsseldorf: Verbindung eines Einigungsstellenverlangens mit Aufforderung zur Kostenübernahme für Betriebsratswalt durch Arbeitgeber ist rechtsmissbräuchlich
Vor dem LAG Düsseldorf zog der Betriebsrat den Kürzeren.
In der Begründung seiner Entscheidung stützt sich das LAG (Beschluss, Rn.45) auf die o.g. BAG-Entscheidung vom 18.03.2015 (7 ABR 4/13) und lehnt die o.g. gegenteilige Ansicht des LAG Niedersachsen ab. Wer eine gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle haben möchte, muss erst einmal mit der Gegenpartei Verhandlungen geführt haben, so das LAG Düsseldorf. Dazu gehören eigene Vorschläge zum Regelungsthema (Beschluss, Rn.47). Werden die Verhandlungen verzögert oder scheitern sie aus Sicht einer Partei, steht der Weg zum Gericht offen.
Im vorliegenden Fall hatte der Betriebsrat aber nicht gesagt, was in der von ihm verlangten Betriebsvereinbarung geregelt werden sollte (Beschluss, Rn.51). Und der Arbeitgeber hatte Verhandlungen nicht verweigert, sondern ausdrücklich angeboten.
Dass der Arbeitgeber die Kostenübernahme ablehnte, war rechtens, so das LAG. Denn der Betriebsrat war an dieser Stelle gemäß § 80 Abs.3 BetrVG auf eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber angewiesen. Eine solche Vereinbarung müssen Arbeitgeber aber nicht in allen Fällen treffen, und schon gar nicht mit dem vom Betriebsrat bzw. seinem Anwalt gewünschten Inhalt (Beschluss, Rn.53).
Insgesamt bewertete das Gericht das Verhalten des Betriebsrats als rechtsmissbräuchlich (Beschluss, Rn.54). Der Betriebsrat hätte die Ablehnung der Vergütungsvereinbarung nicht von vornherein als Scheitern der Verhandlungen ansehen dürfen.
Fazit: Vor einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle in den Angelegenheiten des § 87 Abs.1 BetrVG sollten Betriebsräte vorsichtshalber einen eigenen Vorschlag für eine Betriebsvereinbarung unterbreiten. Das muss keine komplette Regelung mit allein Einzelheiten sein, sondern eine Spiegelstrichliste mit Stichpunkten. Jedenfalls sollte aber in groben Umrissen deutlich werden, was der Betriebsrat inhaltlich regeln möchte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2019, 3 TaBV 36/19
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.03.2015, 7 ABR 4/13
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 25.10.2005, 1 TaBV 48/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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