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Einigungsstelle: Befangenheit des Vorsitzenden
Ist der Vorsitzende nach Meinung einer Seite zugunsten des Gegners voreingenommen, kann sie ihn wegen Befangenheit ablehnen. Über den Antrag stimmt die Einigungsstelle ohne den Vorsitzenden ab. Erhält der Antrag keine Mehrheit, was wegen der Stimmengleichheit der „parteiischen“ Beisitzer nahe liegt, fragt sich aufgrund unklarer gesetzlicher Vorgaben, wie eine gerichtliche Entscheidung über einen Befangenheitsantrag abläuft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt hierauf in seinem Beschluss vom 17.11.2010 (7 ABR 100/09) erstmals eine Antwort.
In einem Einigungsstellenverfahren hatten die Beisitzer des Betriebsrates den Vorsitzenden vergeblich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg wies das Ablehnungsgesuch des Betriebsrates zurück, das Landesarbeitsgericht (LAG) hielt auch die Beschwerde für unbegründet (LAG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2009, 1 TaBV 1/09). Nach Auffassung des BAG war die Beschwerde aber schon unzulässig, da das ArbG ähnlich wie das Oberlandesgericht (OLG) im schiedsrichterlichen Verfahren in erster und letzter Instanz entscheidet.
Fazit: Im Einigungsstellenverfahren werden die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025-1066 ZPO)entsprechend („analog“) angewendet, auch beim Streit über die Befangenheit eines Einigungsstellenversitzenden. Daher nimmt das ArbG ähnliche Aufgaben wie das OLG im schiedsrichterlichen Verfahren war und muss daher über Befangenheitsanträge entscheiden. Da es nur eine Instanz gibt, sollte die Antragsbegründung besonders sorgfältig ausgearbeitet sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.11.2010, 7 ABR 100/09
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.04.2009, 1 TaBV 1/09
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Letzte Überarbeitung: 9. Oktober 2020
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