- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Hamburg, Beschluss vom 16.04.2009, 1 TaBV 1/09
Schlagworte: | Einigungsstelle | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamburg | |
Aktenzeichen: | 1 TaBV 1/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 16.04.2009 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.09.2008, 13 BV 10/07 | |
Landesarbeitsgericht Hamburg
Beschluss
In der Betriebsverfassungssache
Geschäftszeichen:
1 TaBV 1/09
(13 BV 10/07 ArbG Hamburg)
betreffend:
Verkündet am:
16. April 2009
Damerau
Angestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 1. Kammer,
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 16. April 2009
durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Dr. Nause als Vorsitzender
den ehrenamtlichen Richter Herrn Ullner
den ehrenamtlichen Richter Herrn Prutky
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. September 2008 (13 BV 10/08) wird zurückgewiesen.
2
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann Rechtsbeschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird;
- die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.
Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss enthalten:
3
- die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge),
- die Angabe der Gründe der Rechtsbeschwerde, und zwar,
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt,
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Rechtsbeschwerde kann nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der bzw. die bei einem deutschen Gericht zugelassen ist, eine Gewerkschaft oder Vereinigung von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder eine juristische Person, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorstehend bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet, einlegen und begründen.
Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde (Notfrist) beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde zwei Monate. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde kann auf Antrag einmal bis zu einem weiteren Monat verlängert werden.
Die Rechtsbeschwerdefrist und die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnen mit dem Tage der von Amts wegen erfolgten Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Hinweis:
1. Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Hugo-Preuß-Platz 1 – 99084 Erfurt
2. Aus technischen Gründen sind die Rechtsbeschwerdeschrift, die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Rechtsbeschwerdeverfahren in siebenfacher Ausfertigung (und für jeden weiteren Beteiligten eine Ausfertigung mehr) bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
3. Zur Möglichkeit der Einreichung von Schriftsätzen beim Bundesarbeitsgericht mittels elektronischen Dokuments wird auf die Verordnung vom 9. März 2006 (BGBl I, 519 ff) verwiesen.
4
G R Ü N D E
I.
Der Beteiligte zu 1 verlangt die Abberufung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit.
Der Beteiligte zu 1 ist der im Betrieb Wandsbek der Beteiligten zu 2 gebildete Betriebsrat. Er verlangte von der Beteiligten zu 2 vergeblich die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung in den Bereichen Damenoberbekleidung und Herrenkonfektion sowie die Bestellung einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz. Nachdem hierüber eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht möglich war, leitete der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle ein. In diesem Verfahren wurde am 7. Juli 2006 ein Vergleich über einen Einigungsstellenvorsitzenden und den Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG in den Abteilungen 019/030 und 040 sowie Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG“ geschlossen. Die Einigungsstelle trat am 9. Februar 2007 erstmals zusammen. Die Beteiligte zu 2 wies darauf hin, dass die Einigungsstelle ihrer Ansicht nach für Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz nicht zuständig sei. Demgegenüber meinte der Betriebsrat, dass es im Rahmen einer Regelung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zur Übertragung von Aufgaben an Personen kommen werde, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliege. In einer Sitzung der Einigungsstelle am 17. Oktober 2007 kündigte die Beteiligte zu 2 an, einen Zwischenbeschluss über die Zuständigkeit der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen. Den entsprechenden Antrag fasste sie nach einer Email vom 2. November 2007 wie folgt:
„Die Einigungsstelle möge im Wege des Zwischenbeschlusses feststellen, dass sie für Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht zuständig ist.“
Dem gegenüber vertrat die Betriebsratsseite mit Schriftsatz im Einigungsstellenverfahren vom 7. November 2007 nochmals die Auffassung, dass erst nach einer Regelung zur Durchführung
5
von Gefährdungsbeurteilungen der Umfang der an die Fachkraft zu übertragenden Aufgaben feststehe.
Die Beteiligte zu 2 stellte in der Sitzung der Einigungsstelle vom 9. November 2007 den angekündigten Antrag. Die Betriebsratsseite beantragte, festzustellen, dass die Einigungsstelle zuständig ist für Aufgaben gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG, bei denen eine Übertragung auf andere Personen erforderlich ist, einschließlich der Anforderungen an die hierzu notwendige Fachkunde. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats wies den Vorsitzenden der Einigungsstelle bei einer Unterbrechung der Sitzung darauf hin, dass die Entscheidung über die Frage einen Einsatzes einer Fachkraft sich erst stellen könne, wenn die Einigungsstelle zunächst kläre, welche Aufgaben auf eine solche Person übertragen werden sollten. Nachdem der Einigungsstellenvorsitzende deutlich gemacht hatte, dass er die Abstimmung über den Antrag der Beteiligten zu 2 gleichwohl durchführen lassen würde, fragte ihn der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats, welche Auswirkungen eine stattgebende Entscheidung auf das Einigungsstellenverfahren habe. Der Einigungsstellenvorsitzende erklärte, dass sich daraus keine Auswirkungen auf die Einigungsstelle ergäben. Der Verfahrensbevollmächtigte bat später darum, diese die Äußerung in das Protokoll der Verhandlung aufzunehmen und stellte die Frage, welchen Sinn die Abstimmung haben solle, wenn sie keine Auswirkungen auf das Verfahren habe. Der Vorsitzende erklärte daraufhin, dass er gesagt, jedenfalls aber gemeint habe, dass es keine Auswirkungen auf den Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung“ gäbe. Die Betriebsratsseite stellte den von ihr angekündigten Antrag sodann als Gegenantrag zu dem Antrag der Beteiligten zu 2. Daraufhin erklärte der Vorsitzende, dass er einen Antrag nur über den von der Arbeitgeberseite angekündigten Antrag zulasse, nicht über den am selben Tag angekündigten Antrag des Betriebsrats, weil zu diesem der Arbeitgeberseite zunächst rechtliches Gehör zu gewähren sei. Bei der dann folgenden Abstimmung wurde der Antrag der Arbeitgeberseite mit der Stimme des Vorsitzenden angenommen. Wegen der Einzelheiten des Protokolls der Sitzung der Einigungsstelle vom 9. November 2007 wird auf die Anlage A 3 zur Antragsschrift (Bl. 20 ff d.A.) verwiesen.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats stellte mit Schriftsatz an den Einigungsstellenvorsitzenden vom 21. November 2007 an die Einigungsstelle den Antrag, den Einigungsstellenvorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Schriftsatz ging dem Vorsitzenden der Einigungsstelle am selben Tage zu. In der Sitzung der
6
Einigungsstelle am 6. Dezember 2007 wurde über den Antrag abgestimmt. Nachdem keine Mehrheit der Stimmen für den Antrag abgegeben wurde, beantragte der Betriebsrat die Aussetzung der Einigungsstelle bis zur arbeitsgerichtlichen Klärung der Befangenheit des abgelehnten Vorsitzenden. Dieser Antrag wurde mehrheitlich angenommen. Ferner erklärte der Vorsitzende der Einigungsstelle den Beisitzern der Betriebsratsseite bei der Sitzung am 6. Dezember 2007, dass diese ihren Gegenantrag nicht stellen sollten, weil er diesen zurückweisen werde. Die Voraussetzungen für eine Beauftragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG seien in der Einigungsstelle noch nicht geklärt. Ebenfalls am 6. Dezember 2007 ging dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats die Entscheidung der Einigungsstelle nebst Begründung vom 9. November 2007 zu, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage A 5 zur Antragsschrift (Bl. 32 f d.A.) verwiesen wird.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass ein Grund vorliege, der geeignet sei, Misstrauen gegen den Einigungsstellenvorsitzenden zu rechtfertigen. Diese Zweifel bezögen sich auf die Verfahrensführung. Der Vorsitzende der Einigungsstelle habe zunächst die Auffassung vertreten, dass der von der Betriebsratsseite angekündigte Antrag weitergehend sei. Auf den Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, dass dann über diesen Antrag zuerst abgestimmt werden müsse, habe er dann erklärt, dass es sich um einen „anderen“ Antrag handele. Der Einigungsstellenvorsitzende habe die Position des Betriebsrats geschwächt, weil aus der Entscheidung der Einigungsstelle folge, dass dem Wunsch der Arbeitgeberseite entsprechend eine innerbetriebliche Fachkraft nicht in Frage komme. Die Arbeitgeberin habe die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit überbetrieblich organisiert und beabsichtigte, auch die zusätzlichen Aufgaben, die bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen anfielen, überbetrieblich wahrnehmen zu lassen. Der Gegenstand des Antrags der Betriebsratsseite vom 9. November 2007 sei nicht neu gewesen, weil er bereits mit Schriftsatz des Betriebsrats unterbreitet worden sei.
Der Betriebsrat hat beantragt,
Herrn Michael Arndt als Vorsitzenden der bei den Beteiligten gebildeten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG in den Abteilungen 019/030 und 040 sowie Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz gemäß § 13 Abs. 3 ArbSchG abzuberufen.
7
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Einigungsstellenvorsitzende sich korrekt verhalten habe.
Der Betriebsrat hat seinen Antrag zunächst an das Landesarbeitsgericht Hamburg gerichtet, das er in entsprechender Anwendung des § 1062 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO für zuständig hielt. Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 1. April 2008 an das Arbeitsgericht Hamburg verwiesen.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14. November 2008 (Bl. 115 ff d.A.) durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, der dem Betriebsrat am 14. Januar 2009 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts unzutreffend sei. Sie hätte im Verfahren nach § 80 BetrVG herbeigeführt werden müssen. Außerdem sei der Einigungsstellenvorsitzende bei zutreffender rechtlicher Würdigung als befangen anzusehen.
Der Betriebsrat beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. November 2008, Geschäftszeichen 13 BV 10/08,
1) das Verfahren im Beschlussverfahren gemäß § 80 ArbGG durchzuführen,
2) Herrn Ma. als Vorsitzenden der bei der Beteiligten zu 2 gebildeten Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbSchG in den Abteilungen 019/030 und 040 sowie Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG abzuberufen.
Die Beteiligte zu 2 beantragt,
8
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2 hält die Beschwerde für unbegründet.
II.
Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1) Über die Beschwerde ist nicht nach den Regelungen des § 98 Abs. 2 ArbGG zu entscheiden, sondern nach den §§ 87 bis 91 ArbGG. Das in § 98 ArbGG vorgesehene Verfahren ist bei der Ablehnung von Einigungsstellenvorsitzenden nicht anzuwenden. Das Landesarbeitsgericht ist an dieses Verfahren nicht deshalb gebunden, weil das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 98 ArbGG entschieden hat.
a) Für die Ablehnung von Einigungsstellenvorsitzenden ist nicht das für deren Bestellung geltende Verfahren des § 98 ArbGG anzuwenden. Es ist vielmehr nach den Regeln für das allgemeine Beschlussverfahren zu entscheiden.
Soweit vertreten wird, dass über die Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden im Verfahren nach § 98 BetrVG zu entscheiden ist (u.a. LAG Köln, Beschluss vom 11. Juli 2001, 8 TaBV 4/01; HWK/Kliemt, § 76 BetrVG, Rdnr. 67; GK-Kreutz, § 76, Rdnr. 55; ErfK/Kania, § 76 BetrVG, Rdnr. 16; Fitting, BetrVG, § 76, Rdnr. 28) wird dieses nicht oder damit begründet, dass das Verfahren nach § 98 ArbGG den Vorteil böte, dass bei einer Begründetheit der Ablehnung zugleich ein neuer Vorsitzender eingesetzt werden könne. Ein weiterer Vorteil des Verfahrens nach § 98 ArbGG ist, dass es sich um beschleunigt durchzuführendes Verfahren handelt, bei dem nach derzeitigem Recht erstinstanzlich und in der Beschwerdeinstanz der oder die Vorsitzende der Kammer allein entscheidet und eine Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht ausgeschlossen ist. Dieses wird dem Bedürfnis nach einer Klärung der Befangenheit des Einigungsstellenvorsitzenden in einem überschaubaren Zeitraum gerecht und verhindert – bei der möglichen Aussetzung des Einigungsstellenverfahrens bis zur Entscheidung über die Befangenheit – eine unangemessene
9
Verzögerung einer Entscheidung der Einigungsstelle. Trotz dieser Vorteile kann über die Befangenheit eines Einigungsstellenvorsitzenden nicht im Verfahren nach § 98 ArbGG entschieden werden. Dieses folgt vor allen Dingen daraus, dass es sich bei dieser Regelung um eine Ausnahmeregelung für die Bestimmung eines oder einer Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer für eine Einigungsstelle handelt. Eine solche Spezialvorschrift ist in der Regel eng auszulegen und auf die dafür ausdrücklich vorgesehene Konstellation beschränkt. Ferner passt der in § 98 ArbGG vorgesehene Prüfungsmaßstab der Offensichtlichkeit wohl für die Zuständigkeit der Einigungsstelle, weil die eingesetzte Einigungsstelle anschließend selbst über ihre Zuständigkeit befinden muss, nicht aber für die Befangenheit, die eindeutig geklärt werden muss. Es reicht nicht aus, dass ein Vorsitzender offensichtlich befangen oder unbefangen ist, dieses ist vielmehr im Einzelnen zu klären. Da gerade die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs auf die Offensichtlichkeit Grund für die besondere Beschleunigung des Verfahrens und die Alleinentscheidung des Vorsitzenden ist, passt das Verfahren nicht für die Prüfung der Befangenheit eines oder einer Vorsitzenden. Schließlich führte die Anwendung des § 98 ArbGG dazu, dass die Befangenheit des oder der Einigungsstellenvorsitzenden nach unterschiedlichen Verfahrensregelungen und mit unterschiedlichen Rechtsmitteln durchzuführen wäre, wenn die Einigungsstelle zulässigerweise ihre Verhandlungen trotz des Ablehnung fortsetze und zu einer Entscheidung käme, bevor gerichtlich über den Ablehnungsantrag entschieden worden wäre. In diesem Fall könnte die Befangenheit des Einigungsstellenvorsitzenden nämlich im normalen Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle entschieden werden (BAG, Beschluss vom 11. September 2001, 1 ABR 5/01, AP Nr. 15 zu § 76 BetrVG 1972 Einigungsstelle = EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 68), also vor vollständig besetzten Kammern des Arbeits- und Landesarbeitsgerichts, mit der regelmäßigen Frist zur Beschwerde und Beschwerdebegründung und mit der Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht. Je nach Zeitpunkt der Prüfung und abhängig von der Entscheidung, ob die Einigungsstelle ihr Verfahren aussetzt oder nicht, ergäben sich damit ganz unterschiedliche Verfahren mit verschiedener Prüfungsdichte und unterschiedlichen Kammerbesetzungen für die Befangenheit des Vorsitzenden. Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ausreichend, dass bei einer Prüfung der Befangenheit vor einer Entscheidung der Einigungsstelle diese noch keine Regelung getroffen hat, die Befangenheit eines Vorsitzenden und dessen eventuelles Ausscheiden also nicht so bedeutend sind. Dieses verkennt zum einen, dass der oder die Vorsitzende der Einigungsstelle regelmäßig auf die Entscheidung der Einigungsstelle erheblichen Einfluss hat, weil er oder sie
10
im zweiten Abstimmungsdurchgang die entscheidende Stimme hat und so seine oder ihre Auffassung von der Angemessenheit und Rechtmäßigkeit der zu treffenden Regelung durchsetzen kann. Zum anderen kann allein der Stand des Einigungsstellenverfahrens zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Befangenheit kein unterschiedliches Prüfungsverfahren für die Befangenheit begründen, weil dieses zu einem Ungleichgewicht ein und desselben Umstandes führte, für den ein sachlicher Grund nicht erkennbar ist.
b) Das Landesarbeitsgericht ist nicht an das Verfahren nach § 98 Abs. 2 ArbGG gebunden, weil das Arbeitsgericht seine Entscheidung nach § 98 Abs. 1 ArbGG getroffen hat. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a GVG ist die Entscheidung über eine Verfahrensart verbindlich, wenn darüber eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Verfahren nach § 98 ArbGG um eine eigene Verfahrensart im Verhältnis zum normalen Beschlussverfahren handelt. Selbst wenn dieses der Fall wäre, wäre vorliegend keine Bindung an die vom Arbeitsgericht gewählte Verfahrensart des § 98 ArbGG eingetreten, weil es an einer rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts hierzu fehlt. Das Arbeitsgericht hat nicht gemäß § 17 a GVG vorab über die Verfahrensart entschieden.
2) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und im Sinne der §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
3) Die Beschwerde ist unbegründet, weil ein Grund für die Ablehnung des Einigungsstellenvorsitzenden nicht gegeben ist. Ein Einigungsstellenvorsitzender kann entsprechend §§ 1036 ff ZPO dann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen (Fitting, BetrVG, § 76, Rdnr. 28). Die Zweifel müssen objektiv berechtigt sein und nicht nur subjektiv empfunden werden. An derartigen Zweifel begründenden Umständen fehlt es vorliegend.
Sie folgen nicht daraus, dass der Einigungsstellenvorsitzende erklärt haben soll, dass die Entscheidung über den Antrag der Arbeitgeberseite auf Feststellung, dass die Einigungsstelle für Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz nicht zuständig sei, keine Auswirkung auf die Einigungsstelle bzw. den Regelungsgegenstand „Gefährdungsbeurteilung“ habe. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Meinungsäußerung
11
Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Einigungsstellenvorsitzenden begründen können soll. Er musste gleichwohl über den Antrag der Arbeitgeberseite abstimmen lassen, weil der Einigungsstellenvorsitzende nicht befugt ist, von Beteiligten gestellte Anträge zu übergehen. Die Auffassung des Betriebsrats, dass der Einigungsstellenvorsitzende den Antrag einer Seite übergehen könne, bis er die Zeit dafür reif hält, trifft nicht zu. Die vom Vorsitzenden geäußerte Meinung entspricht im Übrigen der des Betriebsrats: Möglicherweise wird bei der Ausgestaltung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung eine innerbetriebliche Fachkraft bestimmt werden müssen und möglicherweise hat der Betriebsrat insoweit ein Mitbestimmungsrecht. Damit hat die Entscheidung auf die vom Betriebsrat angenommenen Regelungsmöglichkeiten keinen Einfluss, sie stellt vielmehr klar, was der Betriebsrat auch meint.
Es ist nicht ersichtlich, warum es Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Vorsitzenden begründen soll, dass er den Gegenantrag des Betriebsrats zunächst als weitergehend und dann als anders bezeichnet hat. Richter, Einigungsstellenvorsitzende, Rechtsanwälte und jeder tun gut daran, die eigene Meinung zu hinterfragen und ggf. auch zu ändern. Auch wenn eine solche Meinungsänderung für den Betriebsrat nachteilig zu sein schien, bietet sie keinerlei Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Einigungsstellenvorsitzenden, zumal seine zuletzt vertretene Auffassung zutreffend ist: Der Antrag des Betriebsrats geht nicht über den Antrag der Beteiligten zu 2 hinaus, sondern hat einen völlig anderen Inhalt, weil er sich nicht zur Zuständigkeit der Einigungsstelle für Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz verhält, um die es im Antrag der Beteiligten zu 2 geht.
Es liegen keine eine Befangenheit begründenden Umstände vor, weil der Vorsitzende in der Verhandlung vom 9. November 2007 nicht über den Antrag des Betriebsrats abstimmen ließ. Dieser Antrag war erst in der Sitzung vom Betriebsrat gestellt worden, so dass es ein berechtigtes Anliegen der Arbeitgeberseite war, den Antrag bis zu einer weiteren Sitzung zu prüfen. Hätte der Einigungsstellenvorsitzende sich diesem Wunsch der Beteiligten zu 2 verschlossen, wäre er seiner Aufgabe, für ein faires Verfahren zu sorgen, möglicherweise nicht gerecht geworden.
Eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht begründet, soweit der Vorsitzende für den Antrag der Arbeitgeberseite stimmte. Es gehört zum Wesen von Einigungsstellenverfahren, dass in
12
Ihnen – auch abgeschichtet – abgestimmt wird. Ein Vorsitzender, der bei einer solchen Abstimmung teilnimmt, tut dieses in Ausübung seines Amtes. Allein der Umstand, dass der Betriebsrat meint, die Voraussetzungen einer Übertragung von Aufgaben nach § 13 Abs. 2 ArbSchG seien zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht geklärt, führt insoweit nicht weiter. Dass es unterschiedliche Einschätzungen darüber geben kann, was in einer Einigungsstelle zu klären ist, bedeutet nicht, dass ein Einigungsstellenvorsitzender befangen ist, der eine inhaltlich vom Betriebsrat abweichende Einschätzung hat. Im Übrigen ist es naheliegend und entspricht der Auffassung des Betriebsrats, dass die Einigungsstelle nicht für isoliert für Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz zuständig ist. Ein derartiger Mitbestimmungstatbestand ist der Kammer unbekannt. Es kann sein, dass sich im Rahmen der Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung Bedarfe danach ergeben, Aufgaben an Personen zu übertragen, seien es innerbetriebliche oder externe Beschäftigte, sei es die gebündelte Übertragung an eine Fachkraft für Gesundheitsschutz, sei es die Streuung der Aufgaben an eine Mehrzahl von internen und/oder externen Personen. Die Übertragung an eine innerbetriebliche Fachkraft für Gesundheitsschutz ist deshalb eine von vielen Möglichkeiten, die kein eigenständiger Mitbestimmungstatbestand ist, sondern allenfalls im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bedeutung erlangen kann. Da in dem von den Beteiligten formulierten Regelungsgegenstand der Einigungsstelle dieses nicht zum Ausdruck kam, sondern Gefährdungsbeurteilung und die Regelungen zur Fachkraft für Gesundheitsschutz gleichrangig nebeneinander standen, war es sachlich zutreffend und geboten zu entscheiden, dass es eine selbständige Zuständigkeit der Einigungsstelle zu dem Gegenstand “Regelungen zu einer innerbetrieblichen Fachkraft für Gesundheitsschutz“ nicht gibt.
Insoweit handelt es sich nicht um die Entscheidung über einen Arbeitstitel, sondern um eine Klarstellung des Zuständigkeitsbereichs der Einigungsstelle, die eine mitbestimmungsrechtliche Klärung gebracht. Die insoweit vom Betriebsrat vorgebrachten Umstände begründen keine Besorgnis der Befangenheit.
13
3. Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2 a Abs. 1 Ziffer 1 ArbGG nicht veranlasst.
Die Rechtsbeschwerde wird nach § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.
Ullner
Dr. Nause
Prutky
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |