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Betriebsrat erstreitet Unwirksamkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle
Sie ist ein Ausgleich dafür, dass der Betriebsrat gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG nicht zum Streik aufrufen darf und kann dazu beitragen, unter dem Vorsitz eines neutralen Dritten doch noch eine Einigung zu erzielen. In den praktisch wichtigsten, gesetzlich geregelten Fällen kann die Tätigkeit einer Einigungsstelle auf Antrag einer Seite eingeleitet werden. Es ist zumeist der Betriebsrat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Das besondere an diesen so genannten erzwingbaren Verfahren ist, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). In allen anderen Fällen - man spricht hier von einem freiwilligen Verfahren - wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind (§ 76 Abs. 6 BetrVG). In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung nur, wenn das von beiden Beteiligten so gewollt ist.
Auf welche Weise eine Einigungsstelle gebildet wird und wie das Einigungsstellenverfahren selbst abläuft, ist gesetzlich nur in Grundzügen geregelt. Sie besteht aus Beisitzern, die von den Betriebsparteien jeweils in gleicher Anzahl (im Regelfall zwei) gestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Die Einigungsstelle hat "unverzüglich" tätig zu werden und fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit (§ 76 Abs. 3 BetrVG). Dabei enthält sich der Vorsitzende zunächst der Stimme und gibt den Vertretern der Betriebsparteien damit die Möglichkeit, sich zu einigen. Typischerweise endet eine solche Abstimmung allerdings in einem Patt. In diesem Fall findet eine weitere Beratung und anschließend eine erneute Abstimmung statt. An dieser nimmt der Vorsitzende dann teil und wird so zum "Zünglein an der Waage". Diese besondere Bedeutung des Vorsitzenden ist der Grund, warum teilweise schon über die Besetzung der Einigungsstelle heftig gestritten wird (wir berichteten zuletzt in Arbeitsrecht aktuell: 10/241 LAG Hamm folgt Windhundprinzip bei Streit um Vorsitzenden einer Einigungsstelle).
Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind, so der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, "schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten" (§ 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG).
Ist eine der beiden Betriebsparteien mit diesem Beschluss, d.h. dem Spruch der Einigungsstelle unzufrieden, besteht die Möglichkeit, gerichtlich dessen Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Diese kann sich aus seinem Inhalt oder aus Verfahrensfehlern bei seiner Entstehung ergeben.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Betriebsrat sich aus inhaltlichen Gründen gegen den Beschluss einer tariflichen Schlichtungsstelle gewehrt, der auf Antrag des Arbeitgebers zu Stande gekommen war. Nachdem eine erste Abstimmung keine Mehrheit fand, wurde der Antrag auf Vorschlag des Vorsitzenden geringfügig geändert und sodann unter Beteiligung des Vorsitzenden erneut abgestimmt. Später übermittelte der Vorsitzende ein von ihm unterzeichnetes Sitzungsprotokoll und eine nicht unterzeichnete Ausfertigung des Schlichtungsstellenspruchs.
Vor dem Arbeitsgericht Hameln (Beschluss vom 16.06.2008, 2 BV 8/07) und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Beschluss vom 09.02.2009, 8 TaBV 70/08) versuchte der Betriebsrat zunächst vergeblich, die Unwirksamkeit des Beschlusses feststellen zu lassen. Das lehnten beide Instanzen aus inhaltlichen Gründen ab. Vor dem BAG kam es dann zu einer überraschenden Wende.
Das oberste deutsche Arbeitsgericht entschied, der Spruch der Einigungsstelle sei bereits aus formalen Gründen unwirksam. Die mit dem Unterschriftserfordernis bezweckte Rechtsklarheit wird nach seiner Auffassung nur erreicht, wenn sich die Unterschrift entweder unmittelbar am Ende des Beschlusses oder am Ende der dem Beschluss unmittelbar angefügten Begründung befindet. Nur in diesem Fall stehe für den Leser zweifelsfrei fest, welchen Inhalt die durch die Schlichtungsstelle beschlossene und im Betrieb geltenden Regelungen haben. Abgesehen davon hätte der Vorsitzende auch nicht sofort an der Abstimmung über den geänderten Vorschlag teilnehmen dürfen. Durch die Änderung wurde der ursprüngliche Vorschlag zu einem neuen Vorschlag. Über ihn hätte daher, wie gesetzlich vorgesehen, zunächst allein durch die Beisitzer abgestimmt werden müssen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Fazit: § 76 BetrVG enthält - mit den Worten des BAG - eine verbindliche Handlungsanleitung. Dabei ist die Unterschrift gewissermaßen der "Schlussstrich" unter den Konflikt zwischen den Betriebsparteien. Insoweit dürfen deshalb keine Zweifel offen bleiben. Diese auf den ersten Blick formaljuristisch wirkenden Angriffspunkte können insbesondere dann interessant sein, wenn sich einer der Beteiligten von einem Einigungsstellenspruch "überfahren" fühlt und dieser materiellrechtlich nicht sinnvoll angreifbar ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.09.2010, 1 ABR 30/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 11/093 Einigungsstelle: Befangenheit des Vorsitzenden
Letzte Überarbeitung: 18. Oktober 2016
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