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LAG Hamm folgt Windhundprinzip bei Streit um Vorsitzenden einer Einigungsstelle
Der Vorsitzende leitet die Einigungsstelle und hat damit eine wichtige Aufgabe: Von seiner Erfahrung und seinem Vermittlungsgeschick kann es abhängen, ob sich Arbeitgeber und Betriebsrat doch noch einigen oder nicht. Zudem kann er bei unüberbrückbaren Differenzen zum "Zünglein an der Waage" werden. Da die Beisitzer bei einer Abstimmung regelmäßig für ihre jeweilige Partei abstimmen werden, ist der Vorsitzende im weiteren Abstimmungsverfahren dazu berufen, mit seiner Stimme den Ausschlag über den Inhalt des Einigungsstellenspruchs zu geben.
Daher ist jede Betriebspartei daran interessiert, "ihren" Vorsitzenden durchzusetzen. Gibt es dabei keine Einigung, sieht § 98 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ein Besetzungsverfahren vor. Abgesehen davon, dass der Vorsitzende unparteiisch und bisher nicht mit der Sache befasst gewesen sein soll, ist dabei ist gesetzlich nicht näher geregelt, nach welchen Kriterien das zuständige Gericht den Einigungsstellenvorsitzenden festlegen soll. Da dieses gerichtliche Verfahren nur über zwei Instanzen geführt werden kann (vergleiche § 98 Abs. 2 Satz 4 ArbGG), gibt es hierzu keine durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) vereinheitlichte Rechtsprechung. Vielmehr ist die Auffassung des jeweils zuständigen Landesarbeitsgerichts (LAG) entscheidend. Da es in den 16 deutschen Bundesländern 18 Landesarbeitsgerichte gibt, ist nicht überraschend, dass die Meinungen unterschiedlich ausfallen. Im Wesentlichen gibt es zwei Ansichten.
Die eine Seite geht davon aus, dass das angerufene Gericht nicht an die Anträge bzw. Vorschläge der Betriebsparteien gebunden ist und zieht es vor, im Zweifel einen neutralen Dritten als Vorsitzenden zu bestellen. Diesem Ansatz folgen beispielsweise das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Die Gegenauffassung sieht sich grundsätzlich an den Antrag bzw. Vorschlag der Betriebspartei gebunden, die das Gericht angerufen hat. Nur wenn die andere Betriebspartei nachvollziehbare Bedenken gegen den vorgeschlagenen Vorsitzenden hat, soll das Gericht eine abweichende Wahl treffen können.
Im Zuständigkeitsbereich von Gerichten, die dieser Auffassung folgen, kann es also passieren, dass sich die Betriebsparteien ein "Wettrennen" um die Anrufung des Gerichts und das Stellen des entscheidenden Antrags liefern. Daher wird diese Auffassung auch als "Windhundprinzip" oder "Müllerprinzip" bezeichnet. Ihr folgen beispielsweise das Landesarbeitsgericht Bremen und das Landesarbeitsgericht Hamburg.
Innerhalb des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist die Frage gar zwischen den verschiedenen zuständigen Kammern umstritten (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/147: Vorsitzender der Einigungsstelle - Teil II und Arbeitsrecht aktuell 10/059: Vorsitzender für Einigungsstelle).
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss ebenfalls für das Windhundprinzip ausgesprochen (Beschluss vom 19.07.2010, 10 TaBV 39/10). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Betriebsrat als Vorsitzenden einen Richter am Bundesarbeitsgericht vorgeschlagen. Der Arbeitgeber hatte dem nur entgegnet, er befürchte durch die Beteiligung dieses hochrangigen Richters einen negativen Einfluss auf ein etwa nachfolgendes gerichtliches Verfahren. Dies genügte dem LAG nicht und folgte dem Vorschlag des Betriebsrates.
Fazit: Betriebsräte und Arbeitgeber sollten sich im Vorfeld von Einigungsstellenverfahren über die Rechtsprechung des für sie zuständigen Landesarbeitsgerichts informieren. Denn sollte sich im Verlauf der Verhandlungen über die Besetzung der Einigungsstelle ein unüberbrückbarer Konflikt ergeben, ist es gegebenenfalls erforderlich, schnell mit einem gerichtlichen Antrag zu reagieren, um eine gute Verhandlungsposition beizubehalten.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2010, 10 TaBV 39/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 17/302 Vergütung externer Beisitzer der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 11/093 Einigungsstelle: Befangenheit des Vorsitzenden
- Arbeitsrecht aktuell: 11/063 Vorsitzender der Einigungsstelle - wer wirds?
- Arbeitsrecht aktuell 10/147: Vorsitzenden der Einigungsstelle - Teil II
- Arbeitsrecht aktuell 10/059: Vorsitzender für Einigungsstelle
Letzte Überarbeitung: 21. Dezember 2017
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Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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