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Vergütung externer Beisitzer der Einigungsstelle
06.12.2017. Steht die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle rechtsverbindlich fest, z.B. als gerichtlicher Beschluss in einem Einigungsstellenbesetzungsverfahren oder als Betriebsvereinbarung, dann ist der Betriebsrat in seiner Entscheidung darüber frei, wen er in die Einigungsstelle entsendet.
Benennt der Betriebsrat betriebsexterne Beisitzer für die Einigungsstelle, muss der Arbeitgeber deren Tätigkeit vergüten, während betriebsinterne Beisitzer keine Zusatzkosten für den Arbeitgeber verursachen.
In einem aktuellen Beschluss hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg klargestellt, dass der gesetzliche Anspruch externer Einigungsstellenbeisitzer auf Vergütung ihrer Tätigkeit unabhängig von der Frage ist, ob der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats möglicherweise treuwidrig ist: LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2017, 2 TaBV 75/16.
- Lässt die Bestellung eines externen Beisitzers, die dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit widerspricht, dessen Vergütungsanspruch entfallen?
- Im Streit: Kosten für zwei Anwälte als externe Beisitzer auf der Betriebsratsbank einer Einigungsstelle
- LAG Nürnberg: Auch bei sachwidriger Bestellung eines Beisitzers durch den Betriebsrat hat der Beisitzer einen Anspruch auf Vergütung
Lässt die Bestellung eines externen Beisitzers, die dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit widerspricht, dessen Vergütungsanspruch entfallen?
Gemäß § 76a Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) trägt der Arbeitgeber die Kosten der Einigungsstelle. Daher kann er sich über jeden betriebsangehörigen Beisitzer der Einigungsstelle freuen, denn Betriebsangehörige erhalten für ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle keine gesonderte Vergütung (§ 76a Abs.2 Satz 1 BetrVG).
Betriebsexterne Beisitzer sind dagegen für den Arbeitgeber mit Kosten verbunden, weil sie einen Anspruch auf Bezahlung haben (§ 76a Abs.3 BetrVG). Praktisch sind dies vor allem der Einigungsstellenvorsitzende, der in der Regel ein (ehemaliger) Arbeitsrichter ist, sowie Anwälte und andere Berater des Betriebsrats.
Dabei gilt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine 70-Prozent-Regel: Der Vorsitzende stellt dem Arbeitgeber eine Rechnung auf der Grundlage eines vorher vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes, und 70 Prozent dieses Rechnungsbetrages erhalten die externen Beisitzer. Streiten Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob die Einigungsstelle für ein bestimmtes Konfliktthema zuständig ist, geht es daher immer auch um die Anzahl der Beisitzer auf beiden Seiten.
Wenn der Betriebsrat mit einem gerichtlichen Einigungsstellenbesetzungsverfahren gemäß § 100 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) Erfolg hat, kann er im Normalfall zwei Beisitzer pro Seite durchsetzen. Dann sitzen auf der Betriebsratsbank gewöhnlich der/die Betriebsratsvorsitzende und der/die anwaltliche Vertraute des Betriebsrats. Drei oder mehr Beisitzer bewilligen die Arbeitsgerichte meist nur dann, wenn die Angelegenheit, mit der sich die Einigungsstelle befassen muss, rechtlich und/oder tatsächlich kompliziert ist und wenn daher neben dem Anwalt des Betriebsrats ein Arbeitszeit- oder Arbeitsschutzexperte beteiligt werden sollte.
Hat der Betriebsrat (wie im Regelfall) nur zwei Beisitzer durchsetzen können, möchte er aber neben einem Anwalt auch einen gewerkschaftlichen Berater hinzuziehen, kann er darauf verzichten, seine/n Vorsitzenden in die Einigungsstelle zu entsenden. Denn die Verhandlungen der Einigungsstelle sind für die Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) öffentlich, d.h. sie sind „parteiöffentlich“.
In einem solchen Fall können der Betriebsratsvorsitzende und weitere Mitglieder des Betriebsrats an den Verhandlungen teilnehmen, und sie haben auch ein Rederecht, wenn der Vorsitzende es ihnen erteilt. Dass sie bei einer förmlichen Abstimmung der Einigungsstelle kein Stimmrecht haben, ist praktisch kein Problem, denn auch die vom Betriebsrat entsandten externen Beisitzer werden im Sinne des Betriebsrats abstimmen.
Fraglich ist, ob der Anspruch externer Beisitzer auf Vergütung ihrer Tätigkeit möglicherweise entfällt, wenn der Betriebsrat bei ihrer Entsendung überzogen hat, d.h. den Arbeitgeber mutwillig und entgegen dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs.1 BetrVG) in die Kosten getrieben hat.
Im Streit: Kosten für zwei Anwälte als externe Beisitzer auf der Betriebsratsbank einer Einigungsstelle
In dem Fall des LAG Nürnberg verlangte der Betriebsrat eines Eisherstellers im Jahre 2014 die Errichtung einer Einigungsstelle zu verschiedenen Themen, u.a. in Bezug auf die Umkleidezeiten, die für das Anlegen von Schutzkleidung und Sicherheitsschuhen im Kühlhaus erforderlich waren.
In dem Einigungsstellenbesetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einigte man sich im Dezember 2014 per Vergleich auf die Einsetzung einer Einigungsstelle zu diesem Thema, auf die Person des Vorsitzenden sowie darauf, dass die Anzahl der vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber jeweils zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt wird. Dabei ging der Arbeitgeber davon aus, dass der Betriebsrat einen Vertreter der Gewerkschaft NGG, einen Rechtsanwalt sowie ein Betriebsratsmitglied in die Einigungsstelle entsenden würde. Dies hatte der Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilt, der daraufhin nicht widersprochen hatte.
Später fasste der Betriebsrat den Beschluss, in die Einigungsstelle zwei Rechtsanwälte derselben Kanzlei sowie eine Gewerkschaftsvertreterin zu entsenden, d.h. drei betriebsexterne Beisitzer. An diesem Beschluss hielt der Betriebsrat fest, obwohl der Arbeitgeber dagegen protestierte. Die Einigungsstelle tagte in dieser Besetzung und endete mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle stellte für 17 Stunden Tätigkeit eine Honorarrechnung über 5.100,00 EUR netto. Außerdem stellte er Fahrtkosten von 282,80 EUR netto sowie 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung, insgesamt also (5.382,80 x 1,19 =) 6.405,53 EUR. Die beiden Rechtsanwälte stellten jeweils eine Rechnung in Höhe von 70 Prozent des Vorsitzenden-Honorars, d.h. über (6.405,53 EUR x 0,7 =) 4.483,87 EUR.
Von diesen beiden Anwaltsrechnungen bezahlte der Arbeitgeber nur eine, und zwar abzüglich der Reisekosten. Daraufhin zog der andere Anwalt vor Gericht und verlangte Bezahlung seiner Gebührenrechnung, womit er vor dem Arbeitsgericht Nürnberg im Wesentlichen Erfolg hatte (Arbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 27.10.2016, 9 BV 157/15).
Der Arbeitgeber legte Beschwerde zum LAG Nürnberg ein und argumentierte, dass die Bestellung mehrerer betriebsfremder Beisitzer nicht erforderlich gewesen sei. Auch bei der Bestellung von Beisitzern sei der im betriebsverfassungsrechtlichen Kostenrecht geltende Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
LAG Nürnberg: Auch bei sachwidriger Bestellung eines Beisitzers durch den Betriebsrat hat der Beisitzer einen Anspruch auf Vergütung
Das LAG Nürnberg gab dem Anwalt im Wesentlichen Recht, das heißt es zog nur die Reisekosten ab, da diese in seinem Fall nicht entstanden waren, sowie Verzugszinsen, da die bisherige Rechnung nicht (völlig) korrekt gewesen war.
Zur Begründung verweist das LAG Nürnberg darauf, dass im vorliegenden Fall zwar eine sach- bzw. treuwidrige Besetzung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat naheliegt, dass aber auch in einem solchen Fall der in der Einigungsstelle tätige externe Beisitzer Anspruch auf Bezahlung seiner Tätigkeit hat.
Denn der Vergütungsanspruch des externen Beisitzers gemäß § 76a Abs.3 Satz 1 BetrVG ist nicht auf die Freistellung des Betriebsrats von Kosten gerichtet, sondern besteht unmittelbar als gesetzlicher Anspruch des Einigungsstellenmitglieds gegenüber dem Arbeitgeber (Urteil, Rn.72).
Außerdem ist es, so die Nürnberger Richter, dem externen Einigungsstellenmitglied nicht zuzumuten, betriebsratsinterne Vorgänge aufzuklären, d.h. eine möglicherweise bestehende Treu- bzw. Sachwidrigkeit eines Entsendungsbeschlusses zu ermitteln (Urteil, Rn.73).
Schließlich wäre die Funktionsfähigkeit der Einigungsstelle beeinträchtigt, wenn der Vergütungsanspruch externer Beisitzer unter dem Vorbehalt einer nicht sachwidrigen Entsendeentscheidung des Betriebsrats stünde.
Fazit: Das LAG Nürnberg stärkt mit seiner (zutreffenden) Entscheidung die Rechtssicherheit bei der Durchführung von Verfahren vor der Einigungsstelle. Dass der Arbeitgeber hier im Streitfall von dem Verhalten des Betriebsrats enttäuscht war, hatte er sich letztlich selbst zuzuschreiben, denn er hätte im Einigungsstellenbesetzungsverfahren einer Anzahl von drei Beisitzern pro Betriebspartei ja nicht zustimmen müssen. Alternativ hätte er diese Zusage davon abhängig machen können, dass einer der drei vom Betriebsrat zu benennenden Beisitzer dem Betrieb angehören muss.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 19.09.2017, 2 TaBV 75/16
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Arbeitsrecht aktuell: 20/082 Unzulässige Anrufung der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 16/088 Anfechtung eines Sozialplans der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 15/233 Was muss der Betriebsrat beachten, wenn er einem Anwalt einen Auftrag erteilt?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/066 Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/093 Einigungsstelle: Befangenheit des Vorsitzenden
- Arbeitsrecht aktuell: 11/063 Vorsitzender der Einigungsstelle - wer wirds?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/241 LAG Hamm folgt Windhundprinzip bei Streit um Vorsitzenden einer Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 10/147 Vorsitzender der Einigungsstelle - Teil II
Letzte Überarbeitung: 9. Oktober 2020
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