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In­ter­es­sen­kol­li­si­on bei Be­schluss des Be­triebs­rats

Kein Rich­ter in ei­ge­ner Sa­che: Ar­beits­ge­richt Cott­bus, Be­schluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09
Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung Kol­li­die­ren­de In­ter­es­sen bei ei­ner Be­schluss­fas­sung des Be­triebs­rats
17.08.2010. Für Be­triebs­rä­te sind Sit­zun­gen und Be­schlüs­se Ta­ges­ge­schäft.

Doch auch bei all­täg­li­chen Vor­gän­gen kann Vor­sicht ge­bo­ten sein. Schnell schlei­chen sich Feh­ler ein, die un­ter Um­stän­den die an­ge­streb­ten Zie­le un­er­reich­bar ma­chen kön­nen. Für man­che Be­schlüs­se gibt es kei­nen zwei­ten Ver­such, so dass je­der Feh­ler von An­fang an ver­mie­den wer­den muss.

Ein sol­cher eben­so ver­meid­ba­rer wie fol­gen­schwe­rer Feh­ler kann es sein, Be­triebs­rä­te in An­ge­le­gen­hei­ten mit­re­den zu las­sen, die sie di­rekt oder in­di­rekt selbst be­tref­fen: Ar­beits­ge­richt Cott­bus, Be­schluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09.

Kein Rich­ter in ei­ge­ner Sa­che!

In größeren Un­ter­neh­men (ab zwan­zig wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern) hat der Ar­beit­ge­ber den Be­triebs­rat un­ter an­de­rem vor je­der Ein­stel­lung die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zu der ge­plan­ten Maßnah­me ein­zu­ho­len. Im Rah­men die­ses aus § 99 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) fol­gen­den Mit­be­stim­mungs­rechts kann der Be­triebs­rat die Zu­stim­mung aus den in § 99 Abs.2 Be­trVG näher ge­nann­ten Gründen ver­wei­gern.

Die Ver­wei­ge­rung muss dem Ar­beit­ge­ber mit Gründen in­ner­halb ei­ner Wo­che nach der Un­ter­rich­tung durch den Ar­beit­ge­ber schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Hält der Be­triebs­rat die­se Frist nicht ein, gilt die Zu­stim­mung als er­teilt (§ 99 Abs.3 Be­trVG).

Ob Zu­stim­mung oder Ver­wei­ge­rung - der Be­triebs­rat muss al­so ak­tiv wer­den, wenn er tatsächlich mit­be­stim­men möch­te. Er muss über die An­fra­ge des Ar­beit­ge­bers be­ra­ten und über sei­ne Ant­wort ent­schei­den. Bei Be­triebsräten be­deu­tet dies, dass ei­ne Sit­zung ein­be­ru­fen und ab­ge­hal­ten wer­den muss. Am En­de wird ein Be­schluss ge­trof­fen. In Grundzügen ist der Ab­lauf ins­be­son­de­re in §§ 29, 30, 33, 34 Be­trVG fest­ge­legt.

Nicht aus­drück­lich ge­re­gelt ist der Fall, dass ein Be­triebs­rats­mit­glied an der Sit­zung und an Be­schlüssen teil­nimmt, ob­wohl er an ei­nem be­stimm­ten Er­geb­nis ein ei­ge­nes In­ter­es­se hat. Da Be­triebsräte die kol­lek­ti­ven In­ter­es­sen al­ler Ar­beit­neh­mer ih­res Be­trie­bes wahr­neh­men sol­len, kann es hier zu ei­nem Kon­flikt zu den ei­ge­nen (in­di­vi­du­el­len) In­ter­es­sen kom­men. Die­se Si­tua­ti­on wird "In­ter­es­sen­kol­li­si­on" ge­nannt. In an­de­ren Ge­set­zen sind ver­schie­de­ne Re­ge­lun­gen ver­streut, die Teil­as­pek­te die­ses Pro­blems re­geln. Aus ih­nen wird ein all­ge­mei­ner recht­li­cher Grund­satz ge­schluss­fol­gert - das Ver­bot, in ei­ge­ner Sa­che Rich­ter zu sein.

Der Be­triebs­rat als Gre­mi­um und das ein­zel­ne Be­triebs­rats­mit­glied sind gut be­ra­ten, die­ses un­ge­schrie­be­ne Ver­bot ernst zu neh­men und schon bei mögli­chen In­ter­es­sen­kol­li­sio­nen das be­trof­fe­ne Mit­glied durch ein Er­satz­mit­glied ver­tre­ten zu las­sen. Die Recht­spre­chung geht in so­weit da­von aus, dass ein Fall der "zeit­wei­li­gen Ver­hin­de­rung" (§ 25 Abs.1 Be­trVG) vor­liegt.

Ein Ver­s­toß ge­gen das Ver­bot macht den ge­sam­ten Be­schluss un­wirk­sam und da­mit die in­so­weit in­ves­tier­te Ar­beit des Be­triebs­rats un­ter Umständen be­deu­tungs­los. Ins­be­son­de­re im Rah­men der Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats in per­so­nel­len An­ge­le­gen­hei­ten, d.h. bei der (Mit-)Ent­schei­dung des Be­triebs­rats über ei­ne ge­plan­te Ein­stel­lung, Ver­set­zung oder Kündi­gung kann die­ser Feh­ler "tödlich" sein: Ar­beits­ge­richt Cott­bus, Be­schluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09.

Der Fall: Ab­ge­lehn­te Stel­len­be­wer­be­rin ent­schei­det mit über Zu­stim­mung zur Ein­stel­lung des er­folg­rei­chen Be­wer­bers

Der Ar­beit­ge­ber ist ein Un­ter­neh­men, dass für ei­nen Kon­zern ad­mi­nis­tra­ti­ve Dienst­leis­tun­gen ausführt. In Cott­bus, Ham­burg und Ber­lin be­treibt er hierfür ei­genständi­ge Be­trie­be, in de­nen je­weils ein Be­triebs­rat ein­ge­rich­tet ist.

Mit­te 2009 schrieb der Ar­beit­ge­ber ei­ne Stel­le für ei­ne/n Fach­ge­biets­lei­ter/in aus. Der In­ha­ber die­ser Stel­le soll­te be­triebsüberg­rei­fend Lei­tungs­funk­tio­nen für die drei Stand­or­te über­neh­men.

Auf die Stel­le be­war­ben sich neh­men ei­ner Frau "E" auch ein schwer­be­hin­der­tes Mit­glied des Be­triebs­rats des Cott­bu­ses Be­triebs. Im Rah­men ei­nes Be­wer­tungs­ver­fah­rens und nach Durchführung ei­nes As­sess­ment-Cen­ters ent­schied sich der Ar­beit­ge­ber für Frau "E". Sei­nem ent­spre­chen­den Ein­stel­lungs­an­trag stimm­ten die Be­triebsräte der Stand­or­te Ham­burg und Ber­lin zu.

In Cott­bus hin­ge­gen be­schloss der Be­triebs­rat in ei­ner Son­der­sit­zung ein­stim­mig, die Zu­stim­mung gemäß § 99 Be­trVG zu ver­wei­gern. An der Sit­zung und dem Be­schluss nahm auch die ab­ge­lehn­te Mit­be­wer­be­rin teil. In den Wi­der­spruchs­gründen wur­de ins­be­son­de­re ih­re Be­nach­tei­li­gung beim As­sess­ment-Cen­ter und die nicht ord­nungs­gemäße Be­tei­li­gung der Schwer­be­hin­der­ten­be­treu­ung gerügt.

Der Ar­beit­ge­ber lei­te­te ein Be­schluss­ver­fah­ren vor dem Ar­beits­ge­richt Cott­bus ein und er­such­te um die Fest­stel­lung, dass die Zu­stim­mung des Cott­bu­ser Be­triebs­rats zur Ein­stel­lung von Frau "E" als er­teilt gilt.

Der Be­triebs­rat mein­te, das vom Ar­beit­ge­ber ab­ge­lehn­te Be­triebs­rats­mit­glied sei nicht di­rekt Be­trof­fe­ne des Mit­be­stim­mungs­ver­fah­rens ge­we­sen und ha­be des­halb mit ab­stim­men dürfen. Sie ha­be auch kei­nen ent­schei­den­den Ein­fluss auf die Ent­schei­dung des Be­triebs­rats ge­habt, was an dem ein­stim­mi­gen Be­schluss er­kenn­bar sei.

Die Ent­schei­dung: Der Be­schluss des Be­triebs­rats ist we­gen ei­ner In­ter­es­sen­kol­li­si­on un­wirk­sam

Das Ar­beits­ge­richt Cott­bus ent­schied zu Guns­ten des Ar­beit­ge­bers (Ar­beits­ge­richt Cott­bus, Be­schluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09) und be­gründet re­la­tiv ausführ­lich auf im­mer­hin zwei Sei­ten sein Er­geb­nis.

Das Ge­richt nahm zu Recht an, die bei der Stel­len­aus­schrei­bung er­folg­lo­se Be­triebsrätin ha­be ein un­mit­tel­ba­res ei­ge­nes persönli­ches In­ter­es­se dar­an, dass die Stel­le nicht mit Frau "E" be­setzt wer­den würde. Nur wenn die­se Stel­le nicht be­setzt wird, be­steht für sie wei­ter die Möglich­keit, die Po­si­ti­on selbst zu er­hal­ten.

Da­mit lag oh­ne Wei­te­res ei­ne deut­li­che In­ter­es­sen­kol­li­si­on vor. Es hätte da­her so­wohl für die Be­ra­tung als auch die Be­schluss­fas­sung über die Ein­stel­lung ein Er­satz­mit­glied her­an­ge­zo­gen wer­den müssen.

Un­er­heb­lich war in die­sem Zu­sam­men­hang auch der Ein­wand des Be­triebs­rats, die Teil­nah­me der er­folg­lo­sen Mit­be­wer­be­rin ha­be das Er­geb­nis nicht be­ein­flusst. Zunächst deu­tet der In­halt des Wi­der­spruchs­schrei­bens et­was an­de­res an. Ab­ge­se­hen da­von kann aber über­haupt nicht über­prüft wer­den, wie das Er­geb­nis bei ord­nungs­gemäßer Be­tei­li­gung aus­ge­fal­len wäre, weil das Er­satz­mit­glied über­haupt kei­ne Ge­le­gen­heit be­kam, sei­ne Mei­nung in die Be­ra­tung ein­zu­brin­gen.

For­mell be­trach­tet moch­te die Be­triebsrätin nicht The­ma des Be­schlus­ses ge­we­sen sein. Sie war aber in ih­ren ei­ge­nen persönli­chen In­ter­es­sen in­di­vi­du­ell und un­mit­tel­bar so stark be­trof­fen, dass die von ei­nem Be­triebs­rats­mit­glied zu wah­ren­den kol­lek­ti­ven In­ter­es­sen völlig über­la­gert wur­den.

Fa­zit: Wahr­schein­lich wäre die Ab­stim­mung mit ei­nem Er­satz­mit­glied wohl ge­nau­so aus­ge­gan­gen, aber wer weiß... Je­den­falls hat der Cott­bu­ser Be­triebs­rat mit sei­nem feh­ler­haf­ten Ab­stim­mungs­ver­fah­ren das Ge­gen­teil des­sen er­reicht, was er ere­ri­chen woll­te: Er hat sei­ne Zu­stim­mung nicht ef­fek­tiv ver­wei­gern können, son­dern viel­mehr galt sie als er­teilt.

Da Sit­zun­gen und Be­schlüsse ein Dreh- und An­gel­punkt der Be­triebs­ratstätig­keit sind, soll­ten Be­triebsräte über die da­bei ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­nen Abläufe ge­nau ein­hal­ten. Das gilt nicht nur für den Fall ei­ner vom Ar­beit­ge­ber an­ge­streb­ten Ein­stel­lung oder Ver­set­zung, von der Be­triebs­rats­mit­glie­der als Kon­kur­ren­ten ei­nes Be­wer­bers mit­be­trof­fen sind, son­dern auch für den Fall ei­ner ge­plan­ten Kündi­gung ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds, zu der der Be­triebs­rat eben­falls sei­ne Zu­stim­mung er­tei­len muss, soll die Kündi­gung möglich sein.

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Letzte Überarbeitung: 3. November 2016

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