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Interessenkollision bei Beschluss des Betriebsrats
Doch auch bei alltäglichen Vorgängen kann Vorsicht geboten sein. Schnell schleichen sich Fehler ein, die unter Umständen die angestrebten Ziele unerreichbar machen können. Für manche Beschlüsse gibt es keinen zweiten Versuch, so dass jeder Fehler von Anfang an vermieden werden muss.
Ein solcher ebenso vermeidbarer wie folgenschwerer Fehler kann es sein, Betriebsräte in Angelegenheiten mitreden zu lassen, die sie direkt oder indirekt selbst betreffen: Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09.
- Kein Richter in eigener Sache!
- Der Fall: Abgelehnte Stellenbewerberin entscheidet mit über Zustimmung zur Einstellung des erfolgreichen Bewerbers
- Die Entscheidung: Der Beschluss des Betriebsrats ist wegen einer Interessenkollision unwirksam
Kein Richter in eigener Sache!
In größeren Unternehmen (ab zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern) hat der Arbeitgeber den Betriebsrat unter anderem vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Im Rahmen dieses aus § 99 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) folgenden Mitbestimmungsrechts kann der Betriebsrat die Zustimmung aus den in § 99 Abs.2 BetrVG näher genannten Gründen verweigern.
Die Verweigerung muss dem Arbeitgeber mit Gründen innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Hält der Betriebsrat diese Frist nicht ein, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs.3 BetrVG).
Ob Zustimmung oder Verweigerung - der Betriebsrat muss also aktiv werden, wenn er tatsächlich mitbestimmen möchte. Er muss über die Anfrage des Arbeitgebers beraten und über seine Antwort entscheiden. Bei Betriebsräten bedeutet dies, dass eine Sitzung einberufen und abgehalten werden muss. Am Ende wird ein Beschluss getroffen. In Grundzügen ist der Ablauf insbesondere in §§ 29, 30, 33, 34 BetrVG festgelegt.
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass ein Betriebsratsmitglied an der Sitzung und an Beschlüssen teilnimmt, obwohl er an einem bestimmten Ergebnis ein eigenes Interesse hat. Da Betriebsräte die kollektiven Interessen aller Arbeitnehmer ihres Betriebes wahrnehmen sollen, kann es hier zu einem Konflikt zu den eigenen (individuellen) Interessen kommen. Diese Situation wird "Interessenkollision" genannt. In anderen Gesetzen sind verschiedene Regelungen verstreut, die Teilaspekte dieses Problems regeln. Aus ihnen wird ein allgemeiner rechtlicher Grundsatz geschlussfolgert - das Verbot, in eigener Sache Richter zu sein.
Der Betriebsrat als Gremium und das einzelne Betriebsratsmitglied sind gut beraten, dieses ungeschriebene Verbot ernst zu nehmen und schon bei möglichen Interessenkollisionen das betroffene Mitglied durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen. Die Rechtsprechung geht in soweit davon aus, dass ein Fall der "zeitweiligen Verhinderung" (§ 25 Abs.1 BetrVG) vorliegt.
Ein Verstoß gegen das Verbot macht den gesamten Beschluss unwirksam und damit die insoweit investierte Arbeit des Betriebsrats unter Umständen bedeutungslos. Insbesondere im Rahmen der Mitbestimmung des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten, d.h. bei der (Mit-)Entscheidung des Betriebsrats über eine geplante Einstellung, Versetzung oder Kündigung kann dieser Fehler "tödlich" sein: Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09.
Der Fall: Abgelehnte Stellenbewerberin entscheidet mit über Zustimmung zur Einstellung des erfolgreichen Bewerbers
Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen, dass für einen Konzern administrative Dienstleistungen ausführt. In Cottbus, Hamburg und Berlin betreibt er hierfür eigenständige Betriebe, in denen jeweils ein Betriebsrat eingerichtet ist.
Mitte 2009 schrieb der Arbeitgeber eine Stelle für eine/n Fachgebietsleiter/in aus. Der Inhaber dieser Stelle sollte betriebsübergreifend Leitungsfunktionen für die drei Standorte übernehmen.
Auf die Stelle bewarben sich nehmen einer Frau "E" auch ein schwerbehindertes Mitglied des Betriebsrats des Cottbuses Betriebs. Im Rahmen eines Bewertungsverfahrens und nach Durchführung eines Assessment-Centers entschied sich der Arbeitgeber für Frau "E". Seinem entsprechenden Einstellungsantrag stimmten die Betriebsräte der Standorte Hamburg und Berlin zu.
In Cottbus hingegen beschloss der Betriebsrat in einer Sondersitzung einstimmig, die Zustimmung gemäß § 99 BetrVG zu verweigern. An der Sitzung und dem Beschluss nahm auch die abgelehnte Mitbewerberin teil. In den Widerspruchsgründen wurde insbesondere ihre Benachteiligung beim Assessment-Center und die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenbetreuung gerügt.
Der Arbeitgeber leitete ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus ein und ersuchte um die Feststellung, dass die Zustimmung des Cottbuser Betriebsrats zur Einstellung von Frau "E" als erteilt gilt.
Der Betriebsrat meinte, das vom Arbeitgeber abgelehnte Betriebsratsmitglied sei nicht direkt Betroffene des Mitbestimmungsverfahrens gewesen und habe deshalb mit abstimmen dürfen. Sie habe auch keinen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung des Betriebsrats gehabt, was an dem einstimmigen Beschluss erkennbar sei.
Die Entscheidung: Der Beschluss des Betriebsrats ist wegen einer Interessenkollision unwirksam
Das Arbeitsgericht Cottbus entschied zu Gunsten des Arbeitgebers (Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09) und begründet relativ ausführlich auf immerhin zwei Seiten sein Ergebnis.
Das Gericht nahm zu Recht an, die bei der Stellenausschreibung erfolglose Betriebsrätin habe ein unmittelbares eigenes persönliches Interesse daran, dass die Stelle nicht mit Frau "E" besetzt werden würde. Nur wenn diese Stelle nicht besetzt wird, besteht für sie weiter die Möglichkeit, die Position selbst zu erhalten.
Damit lag ohne Weiteres eine deutliche Interessenkollision vor. Es hätte daher sowohl für die Beratung als auch die Beschlussfassung über die Einstellung ein Ersatzmitglied herangezogen werden müssen.
Unerheblich war in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Betriebsrats, die Teilnahme der erfolglosen Mitbewerberin habe das Ergebnis nicht beeinflusst. Zunächst deutet der Inhalt des Widerspruchsschreibens etwas anderes an. Abgesehen davon kann aber überhaupt nicht überprüft werden, wie das Ergebnis bei ordnungsgemäßer Beteiligung ausgefallen wäre, weil das Ersatzmitglied überhaupt keine Gelegenheit bekam, seine Meinung in die Beratung einzubringen.
Formell betrachtet mochte die Betriebsrätin nicht Thema des Beschlusses gewesen sein. Sie war aber in ihren eigenen persönlichen Interessen individuell und unmittelbar so stark betroffen, dass die von einem Betriebsratsmitglied zu wahrenden kollektiven Interessen völlig überlagert wurden.
Fazit: Wahrscheinlich wäre die Abstimmung mit einem Ersatzmitglied wohl genauso ausgegangen, aber wer weiß... Jedenfalls hat der Cottbuser Betriebsrat mit seinem fehlerhaften Abstimmungsverfahren das Gegenteil dessen erreicht, was er ererichen wollte: Er hat seine Zustimmung nicht effektiv verweigern können, sondern vielmehr galt sie als erteilt.
Da Sitzungen und Beschlüsse ein Dreh- und Angelpunkt der Betriebsratstätigkeit sind, sollten Betriebsräte über die dabei gesetzlich vorgeschriebenen Abläufe genau einhalten. Das gilt nicht nur für den Fall einer vom Arbeitgeber angestrebten Einstellung oder Versetzung, von der Betriebsratsmitglieder als Konkurrenten eines Bewerbers mitbetroffen sind, sondern auch für den Fall einer geplanten Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, zu der der Betriebsrat ebenfalls seine Zustimmung erteilen muss, soll die Kündigung möglich sein.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/174 Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?
- Arbeitsrecht aktuell: 12/105 Betriebsvereinbarung - zu lange Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/090 Betriebsrat: Beschlussfassung bei Verhinderung eines Mitglieds
Letzte Überarbeitung: 3. November 2016
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