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Betriebsvereinbarung - zu lange Kündigungsfrist ist unwirksam
09.03.2012. Der Betriebsrat kann während seiner vierjährigen Amtszeit (§§ 13, 21 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) Einfluss im Betrieb nehmen. Das gilt vor allem bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten.
Hier hat der Betriebsrat z.B. ein Mitbestimmungsrecht in bezug auf das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG) und kann über die Einigungsstelle eine verbindliche Betriebsvereinbarung erzwingen (§ 87 Abs.2 BetrVG). Eine solche Betriebsvereinbarung wirkt im Betrieb wie ein Gesetz, d.h. "unmittelbar und zwingend" (§ 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG).
Normalerweise gilt für eine Betriebsvereinbarung eine Kündigungsfrist von drei Monaten (§ 77 Abs. 5 BetrVG), doch können Betriebsrat und Arbeitgeber auch längere Kündigungsfristen vereinbaren. Das geht aber nicht so weit, dass Kündigungsfristen kurz vor der Betriebsratswahl zielgerichtet so extrem verlängert werden, dass der neue Betriebsrat damit lahmgelegt wird. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Beschluss klargestellt: Hessisches LAG, Beschluss vom 03.03.2011, 9 TaBV 168/10.
- Darf ein Betriebsrat kurz vor seiner Abwahl die Kündbarkeit seiner Betriebsvereinbarungen beschränken?
- Hessisches LAG: Zielgerichtete Verlängerung vieler Betriebsvereinbarungen kurz vor einer Neuwahl können unwirksam sein
Darf ein Betriebsrat kurz vor seiner Abwahl die Kündbarkeit seiner Betriebsvereinbarungen beschränken?
Betriebsvereinbarungen gelten nicht nur für die Amtsperiode des Betriebsrats, der die Betriebsvereinbarung ausgehandelt hat, sondern auch darüber hinaus. Neu gewählte Betriebsräte müssen daher mit den Betriebsvereinbarungen ihrer Vorgänger leben.
Da die für Betriebsvereinbarungen vom Gesetz angeordnete dreimonatige Kündigungsfrist in der Betriebsvereinbarung verkürzt oder verlängert werden kann, könnten findige Betriebsräte, die "ihren" Arbeitgeber vor allzu radikalen Forderungen künftiger Betriebsräte schützen wollen, auf die Idee kommen, ihren Betriebsrats-Nachfolger durch extrem lange Kündigungsfristen lahmzulegen.
Im Prinzip funktioniert so etwas, da das Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG vom Betriebsrat nur in Anspruch genommen werden kann, wenn es nicht bereits eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema gibt, das der Betriebsrat gerne regeln möchte. Der Anspruch des Betriebsrats auf Mitbestimmung ist dann bereits erfüllt.
Aber zielgerichtete Kündigungsfristen-Verlängerungsaktionen können rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein, so das Hessische LAG.
Hessisches LAG: Zielgerichtete Verlängerung vieler Betriebsvereinbarungen kurz vor einer Neuwahl können unwirksam sein
Ein Chemieunternehmen hatte mit einem seiner Betriebsräte eine Reihe von Betriebsvereinbarungen abgeschlossen, die mit der normalen Dreimonatsfrist kündbar waren, allerdings jeweils nur zum Ende eines Kalendervierteljahres. Kurz vor den Betriebsratswahlen Ende 2009 änderte der noch amtierende Betriebsrat zusammen mit dem Arbeitgeber auf einen Schlag 16 Betriebsvereinbarungen, allerdings nur in bezug auf die Kündigungsfrist. Die geänderten Betriebsvereinbarungen sollten nun frühestens zum Ende 2012 (!) mit einer sechsmonatigen Frist kündbar sein.
Der neue Betriebsrat zog vor Gericht und wollte feststellen lassen, dass diese Änderungen unwirksam sind. Vor dem Arbeitsgericht Darmstadt hatte er zwar keinen Erfolg (Beschluss vom 23.09.2011, 9 BV 7/10), aber dafür vor dem LAG. Da die alten Betriebsparteien auf einen Schlag mehrere Betriebsvereinbarungen geändert hatten, hier aber nur die Kündigungsfristen, bewertete das LAG diese Aktion als Rechtsmissbrauch. Die Verlängerung der Kündigungsfrist, d.h. der auf drei Jahre hinausgeschobene frühestmögliche Endtermin (31.12.2012), war damit vom Tisch.
Fazit: Für Betriebsvereinbarungen können lange Kündigungsfristen vereinbart werden, im Extremfall sogar eine Frist von mehreren Jahren. So lange Fristen müssen aber sachlich begründet sein, d.h. eine lange Frist muss durch den Regelungsgegenstand der Betriebsvereinbarung gerechtfertigt sein. Auf einen Schlag "alle möglichen" Betriebsvereinbarungen mit derselben, extrem langen Kündigungsfrist zu versehen, und das auch noch kurz vor einer Betriebsratswahl - so etwas geht nicht.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.03.2011, 9 TaBV 168/10
- Hessisches Landesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/274 Dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/197 Betriebsrat - Minderheitenliste kann kein eigenes Büro für sich verlangen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/162 Kleiderordnung und Outfit-Vorgaben per Betriebsvereinbarung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/160 Arbeitsgericht Berlin - Betriebsrat: Auflösungsantrag wegen Kooperationsverweigerung?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/159 Interessenkollisionen bei Beschluss des Betriebsrats
- Arbeitsrecht aktuell: 10/077 Datenschutz in Betriebsvereinbarung.
Letzte Überarbeitung: 15. Dezember 2017
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