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Arbeitsgericht Berlin - Betriebsrat: Auflösungsantrag wegen Kooperationsverweigerung?
Für den Arbeitgeber ist dieses Vetorecht des Betriebsrats ärgerlich, wenn dieser bei Personaleinsatzplanungen immer wieder aus den gleichen Gründen mauert und damit ein (teures) Einigungsstellenverfahren erzwingt, obwohl er aufgrund einiger gegen ihn ergangener Sprüche der Einigungsstelle wissen sollte, dass seine Verweigerungshaltung vom BetrVG nicht gedeckt ist. Aber kann der Arbeitgeber deshalb die gerichtliche Auflösung des Betriebsrats wegen grober Pflichtverletzung beantragen? H & M in Berlin hat das versucht.
Der Betriebsrat der H & M-Filiale in der Friedrichstraße hatte sein OK zur wöchentlichen Personaleinsatzplanung immer wieder wegen Personalknappheit verweigert. Das ist aber kein vom BetrVG gedeckter Verweigerungsgrund, so die Einigungsstelle in mehreren Fällen. Trotzdem verweigerte der Betriebsrat weiterhin seine Zustimmung zur Einsatzplanung - wegen Personalknappheit. H & M bewertete das als grobe Pflichtverletzung und beantragte die Auflösung des Betriebsrats gemäß § 23 Abs.1 BetrVG.
Im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht Berlin hat H & M vorgestern seinen gegen den Betriebsrat der Filiale Friedrichstraße gerichteten Auflösungsantrag zurückgenommen. Das war klug, denn ob der Antrag Erfolg gehabt hätte, ist fraglich. Die Einigungsstelle ist kein Gericht, obwohl sie meist unter Vorsitz eines Arbeitsrichters tagt, so dass der Betriebsrat nicht verpflichtet ist, ihrer Rechtsmeinung zu folgen. Zudem kann es sich kein Einzelhändler leisten, als Betriebsratsfresser dazustehen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung Nr. 33/11 vom 16.08.2011: H & M nimmt Auflösungsantrag gegen Betriebsrat zurück
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/105 Betriebsvereinbarung - zu lange Kündigungsfrist ist unwirksam
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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