- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Betriebsrat: Beschlussfassung bei Verhinderung eines Mitglieds
10.05.2011. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist darauf ausgerichtet, dem Betriebsrat eine ununterbrochene Arbeit zu ermöglichen. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG springt beispielsweise ein Ersatzmitglied ein, wenn ein Betriebsratsmitglied zeitweilig oder dauerhaft verhindert ist, also z.B. wegen einer Interessenkolission nicht mit abstimmen darf. So wird ein stets beschlussfähiger Betriebsrat sichergestellt (vgl. § 33 Abs. 1, 2 BetrVG).
Für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist aber nicht nur eine bestimmte Anzahl anwesender Betriebsratsmitglieder entscheidend, sondern es müssen auch die richtigen, d.h. die aktiven Mitglieder teilnehmen. Entscheidend ist, ob das eigentliche Mitglied, rechtlich betrachtet, wirklich verhindert ist oder nicht. Über die Frage, wann während der Elternzeit oder Zeiten des Mutterschutzes eine "Verhinderung" vorliegt, entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Beschluss vom 15.10.2010, 10 TaBV 37/10).
In dem Rechtstreit hatte ein Betriebsrat bei einem Beschluss eines seiner weibliches Mitglieder nicht beteiligt, weil es im Mutterschutz war. Der Arbeitgeber bestritt daraufhin die Wirksamkeit des Beschlusses. Zu Unrecht, wie Arbeitsgericht Herne (Beschluss vom 09.03.2010, 2 BV 74/09) und LAG Hamm meinten. Das Mitglied hatte nämlich ausdrücklich mitgeteilt, während des Mutterschutzes und der Elternzeit an Sitzungen nicht teilnehmen zu wollen. Es war daher in dieser Zeit "verhindert".
Fazit: Betriebsräte müssen Sitzungen und Beschlüsse sorgfältig planen und durchführen, damit sie rechtlich wasserdicht sind. Speziell bei Beschlüssen, die nicht wiederholt werden können, muss auf ein ordnungsgemäßes Verfahren geachtet werden. Dabei kann die Frage entscheidend sein, ob ein Betriebsratsmitglied im Rechtssinn verhindert ist. Viele Situationen lassen sich allein mit dem Gesetzestext nicht lösen. Betriebsräte sollten sich daher im Zweifel durch einen Rechtsanwalt unterstützen lassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 15.10.2010, 10 TaBV 37/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Mutterschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Elternzeit, Elterngeld
- Arbeitsrecht aktuell: 14/066 Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/213 Verfahrensfehler beim Betriebsratsbeschluss
- Arbeitsrecht aktuell: 12/174 Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?
- Arbeitsrecht aktuell: 10/171 Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
- Arbeitsrecht aktuell: 10/159 Interessenkollision bei Beschluss des Betriebsrats
Letzte Überarbeitung: 20. Juli 2016
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de