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LAG Hamm, Beschluss vom 15.10.2010, 10 TaBV 37/10
Schlagworte: | Elternzeit, Mutterschutz, Betriebsratsmitglied | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 10 TaBV 37/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 15.10.2010 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitgericht Herne, Beschluss vom 9.03.2010, 2 BV 74/09 | |
10 TaBV 37/10
2 BV 74/09 ArbG Herne
Verkündet am 15.10.2010
Neugebauer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
aufgrund der mündlichen Anhörung vom 15.10.2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum
sowie die ehrenamtlichen Richter Zydek und Kratzsch
beschlossen :
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Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 09.03.2010 – 2 BV 74/09 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, den Betriebsrat von den Seminarkosten in Höhe von 572,10 € für das Seminar Nr. 1411-810 161, Titel „Sanktionsmöglichkeiten des Betriebsrats", gegenüber ver.di b + b freizustellen.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
A
Die Beteiligten streiten über die Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Aufgrund eines Anerkennungstarifvertrages finden im Betrieb des Arbeitgebers die Tarifverträge des Einzelhandels Anwendung. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, die ihrerseits vier in der Bundesrepublik Deutschland gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet sind.
Für den Bezirk H2/R1 ist der antragstellende Betriebsrat, der ursprünglich aus sieben Mitgliedern, seit der Betriebsratswahl 2010 noch aus fünf Mitgliedern besteht, gewählt. Die Beteiligte zu 3. ist seit 2003 Betriebsratsvorsitzende. Der im Bezirk H2/R1 gewählte Betriebsrat ist derzeit für ca. 19 Verkaufsstellen zuständig, in denen insgesamt etwa 90 Mitarbeiter/innen tätig sind.
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In der Vergangenheit besuchte die Betriebsratsvorsitzende Grundlagenseminare zum Betriebsverfassungsgesetz. So nahm sie vom 02.02. bis 06.02.2004 an dem Seminar „Mensch geht vor!" über personelle Angelegenheiten (BR II) teil. Am dritten Seminartag wurden nach dem Seminarplan als einer von sechs Punkten auch die Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats nach § 101 BetrVG behandelt.
Vom 15.03. bis 19.03.2004 nahm die Beteiligte zu 3. an einer weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Schulungsveranstaltung „Agieren statt reagieren" über soziale Angelegenheiten (BR III) teil. Am dritten Seminartag wurden nach dem Seminarplan als einer von sieben Punkten auch die Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats und der Unterlassungsanspruch behandelt. In der vorangegangenen Wahlperiode besuchte die Betriebsratsvorsitzende ferner das betriebsverfassungsrechtliche Grundlagenseminar BR IV. Ferner nahm sie an weiteren Seminaren von insgesamt drei bis vier Tagen zu den Themen Arbeitszeit und Eingruppierung teil.
In seiner Sitzung vom 07.10.2008 beschloss der Betriebsrat, die Beteiligte zu 3. zu dem von ver.di b + b in H3 veranstalteten Seminar „Sanktionsmöglichkeiten des Betriebsrats" vom 16./17.10.2008 zu entsenden. Auf den Seminarplan dieses Seminars (Bl. 4, 32 f. d. A.) wird Bezug genommen.
Zu der Betriebsratssitzung vom 07.10.2008 war schriftlich eingeladen worden. Auf diese Einladung (Bl. 86 f. d. A.) sowie auf das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 07.10.2008 (Bl. 88 f. d. A.) wird Bezug genommen. Ob der Beschluss des Betriebsrats vom 07.10.2008 ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil zwei in Mutterschutz befindliche Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder nicht geladen wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit Schreiben vom 07.10.2008 (Bl. 90 f. d. A.) teilte der Betriebsrat dem Arbeitgeber die beabsichtigte Entsendung der Betriebsratsvorsitzenden zu dem Seminar vom 16./17.10.2008 mit und fügte dem Schreiben den Themenplan und eine Kostenaufstellung bei.
Der Arbeitgeber verweigerte gegenüber dem Betriebsrat eine Kostenübernahme mit der Begründung, die Seminarteilnahme sei nicht erforderlich.
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Dennoch nahm die Beteiligte zu 3. an dem am 16./17.10.2008 in H3 stattfindenden Seminar teil.
Der Seminarveranstalter ver.di b + b übersandte am 07.10.2008 an die Beteiligte zu 3. unter der Adresse: „S1 Drogeriemarkt, V1, K3 25, 43 D1" eine Rechnung über die Seminargebühren in Höhe von 380,00 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer (Bl. 95 d. A.). Mit dem an die Beteiligte zu 3. unter der gleichen Adresse gerichteten Schreiben vom 21.10.2008 teilte der Seminarveranstalter ferner mit, dass ihm die Rechnung des Seminarhotels vom 18.10.2008 für Übernachtung und Verpflegung vorliege und er gegenüber dem Seminarhotel mit einem Betrag in Höhe von 175,00 € in Vorlage getreten sei. Insoweit wurde ebenfalls um Überweisung gebeten (Bl. 96, 97 d. A.). Wem die Rechnungen vom 07.10.2008 und vom 21.10.2008 tatsächlich zugegangen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Da der Arbeitgeber die Seminargebühren und die Kosten für Übernachtung und Verpflegung nicht zahlte, fasste der Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 07.08.2009 folgenden Beschluss:
„TOP 8
Der Betriebsrat beschließt, wegen der Nichtbezahlung des Seminars „Sanktionsmöglichkeiten des Betriebsrats" vom 16.10.-17.10.2008 in H3 von Frau B3, beschließt der Betriebsrat mit der Wahrung seiner Interessen die Kanzlei K2 und M1, H4. 22 – 23 in 42 G1 zu beauftragen.
Dafür Dagegen Enthaltungen"
5 0 0
Im Beschwerdeverfahren legte der Betriebsrat ferner die Einladung zur Betriebsratssitzung vom 07.08.2009 (Bl. 92 f. d. A.) vor. Ob der Betriebsratsbeschluss vom 07.08.2009 (Bl. 94 d. A.) wegen fehlender Einladung an das in Mutterschutz befindliche Betriebsratsmitglied K8 ordnungsgemäß gefasst worden ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Mit dem am 10.09.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren machte der Betriebsrat daraufhin die Freistellung der Beteiligten zu 3. von den entstandenen Kosten geltend.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar für die Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen sei. Auf die Teilnahme an in den vorangegangenen Wahlperioden stattgefundenen Grundlagenseminaren könne der Arbeitgeber sich nicht berufen. Dort seien die gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes lediglich grundlegend vermittelt worden. Bei dem Seminar vom 16./17.10.2008 handele es sich um eine Konkretisierung der Möglichkeiten betriebsverfassungsrechtlicher Tätigkeit. Die Teilnahme sei insbesondere wegen des ansonsten gerichtsbekannten Verhaltens des Arbeitgebers erforderlich.
Der Betriebsrat hat beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, den Betriebsrat von den Seminarkosten in Höhe von 581,60 € für das Seminar Nr. 1411-810161, Titel Sanktionsmöglichkeiten des Betriebsrats, gegenüber der ver.di b + b freizustellen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Seminarteilnahme sei nicht erforderlich gewesen. Die Betriebsratsvorsitzende habe zum Zeitpunkt der Seminarteilnahme bereits zahlreiche Grundlagenseminare besucht. Auch durch ihre langjährige Tätigkeit im Betriebsrat habe sie Erfahrungswissen erworben. Außerdem könne von einem Betriebsratsmitglied erwartet werden, dass es sich durch Lektüre von Gesetzestexten und zur Verfügung stehenden Kommentaren und Fachzeitschriften weiterbilde. Eine konkrete Darlegung eines betriebsbezogenen Anlasses für den Erwerb weiterer Kenntnisse sei nicht erfolgt.
Im Übrigen hat der Arbeitgeber das Vorliegen eines wirksamen Beschlusses des Betriebsrats zur Entsendung der Betriebsratsvorsitzenden zu dem streitigen Seminar sowie die Fassung eines wirksamen Beschlusses zur Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens bestritten.
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Hilfsweise hat der Arbeitgeber den Abzug von 20 % von den Verpflegungskosten für ersparte Eigenaufwendungen geltend gemacht.
Durch Beschluss vom 09.03.2010 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Seminarteilnahme der Beteiligten zu 3. sei erforderlich gewesen. Das Verhalten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sei schwer belastet. Seit dem 01.01.2008 seien bis zum Kammertermin am 09.03.2010 54 Beschlussverfahren zwischen dem Arbeitgeber und seinen im Gerichtsbezirk vertretenen Betriebsräten beim Arbeitsgericht Herne anhängig gemacht worden. Dabei sei gerichtsbekannt, dass der Arbeitgeber zumindest in einigen dieser Fälle seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei. Auch Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Arbeitgeber hätten eingeleitet werden müssen. Dem Anspruch lasse sich auch nicht die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an Grundlagenseminaren sowie ein etwaiges Erfahrungswissen entgegen halten. Das Bestreiten des Arbeitgebers über ordnungsgemäße Beschlussfassungen des Betriebsrats sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Auch die Höhe der verursachten Kosten sei nicht unverhältnismäßig, ein Anlass für eine pauschale Kürzung der Verpflegungskosten um 20 % wegen ersparter Eigenaufwendungen bestehe nicht.
Gegen den dem Arbeitgeber am 10.04.2010 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Arbeitgeber am 23.04.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 30.04.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Arbeitgeber ist nach wie vor der Auffassung, die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem Seminar vom 16./10.10.2008 sei nicht erforderlich gewesen. Dass das Verhalten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schwer belastet sei, sei nicht nachzuvollziehen. Die insoweit gemachten Ausführungen des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss seien unverständlich. Ein konkreter betriebsbezogener Anlass, die Beteiligte zu 3. zu dem streitigen Seminar zu entsenden, habe nicht bestanden.
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Darüber hinaus sei der geltend gemachte Freistellungsanspruch schon deshalb unbegründet, weil es an einer Inanspruchnahme des Betriebsrats durch den Seminarveranstalter fehle. Eine Rechnung des Seminarveranstalters, von der dieser freigestellt solle, sei nicht vorgelegt worden.
Der Auffassung des Arbeitsgerichts, es bestehe kein Anlass für eine pauschale Kürzung der Verpflegungskosten um 20 % wegen ersparter Eigenaufwendungen der Beteiligten zu 3., sei unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei unter Rückgriff auf die Lohnsteuerrichtlinien ein Abzug von 20 % der Haushaltsersparnis vorzunehmen.
Schließlich müsse nach wie vor mit Nichtwissen bestritten werden, dass der Betriebsrat in einer ordnungsgemäß anberaumten Betriebsratssitzung vom 07.10.2008 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe, die Beteiligte zu 3. zu dem streitigen Seminar zu entsenden. Bestritten werde auch, dass ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens bestehe. Insbesondere müsse bestritten werden, dass die Betriebsratsmitglieder S5 und K8 sich zu den Zeitpunkten der jeweiligen Betriebsratssitzung in Mutterschutz befunden hätten und dass sie während der Zeit des Mutterschutzes und der sich anschließenden Elternzeit nicht an Betriebsratssitzungen hätten teilnehmen wollen.
Der Arbeitgeber beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 09.03.2010 – 2 BV 74/09 – abzuändern und den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ist nach wie vor der Auffassung, die Seminarteilnahme sei erforderlich gewesen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass es insbesondere seit dem Jahre 2008 vielfältige gerichtliche
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Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten gegeben habe. Insoweit verweist der Betriebsrat im Einzelnen auf 11 zwischen den Beteiligten anhängige bzw. anhängig gewesene Beschlussverfahren, die er im Einzelnen bezeichnet.
Der Arbeitgeber könne auch nicht auf eine fehlende Rechnung an den Betriebsrat verweisen. Zwar seien die Rechnungen vom 07.10.2008 und 21.10.2008 direkt an das S1 Vertriebsbüro in D1 gesandt worden. Diese Rechnungen seien aber auch der Beteiligten zu 3. übersandt worden. In jedem Fall habe der Veranstalter seine Forderungen geltend machen wollen. Die Rechnungen habe auch der Betriebsrat erhalten. Die Betriebsratsvorsitzende selbst habe diese Rechnungen an das Verkaufsbüro in D1 weitergeleitet. Schließlich habe der Veranstalter ver.di b + b mit Schreiben vom 10.08.2010 (Bl. 134 d. A.) ausdrücklich gegenüber dem Betriebsrat die Bezahlung der Rechnungen vom 07.10.2008 und vom 21.10.2008 geltend gemacht. Auf das - unstreitige - Schreiben des Veranstalters vom 10.08.2010 (Bl. 134 d. A.) wird Bezug genommen.
Der Betriebsrat müsse sich auch nicht einen Abzug von den Verpflegungskosten in Höhe von 20 % der Haushaltsersparnis entgegenhalten lassen. Für die Berechnung der Haushaltsersparnis sei allenfalls die Sozialversicherungsentgeltordnung heranzuziehen, wonach für Mittag- und Abendessen ein Betrag von 2,67 € in Ansatz gebracht werden könne. Eine weitere Anrechnung habe nicht zu erfolgen.
Die Beschlüsse des Betriebsrats vom 07.10.2008 und 07.08.2009 seien ordnungsgemäß zustande gekommen. Zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung vom 07.10.2008 hätten sich die Betriebsratsmitglieder S5 und K8 in Mutterschutz befunden. Mit ihnen sei abgesprochen gewesen, dass sie während der Zeit des Mutterschutzes und der sich anschließenden Elternzeit nicht an Betriebsratssitzungen hätten teilnehmen wollen. Frau K9 M2 (vormals S5) habe mit Schreiben vom 18.10.2006 (Bl. 143 d. A.) ausdrücklich mitgeteilt:
„Mit diesem Schreiben möchte ich euch mitteilen, das ich während meines Mutterschutzes (vom 20.10.2006 bis 26.01.2007) und anschließend während meiner Elternzeit, die voraussichtlich im November 2008 endet, an den Betriebsratssitzungen, sofern ich geladen werden sollte, nicht teilnehmen werde."
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Auch Frau D2 K8 habe seinerzeit eine schriftliche Erklärung abgegeben, die zurzeit aber nicht mehr auffindbar sei. Deshalb habe sie mit Schreiben vom 16.09.2010 (Bl. 166 d. A.) folgendes bestätigt:
„Ich bestätige hiermit, dass ich dem Betriebsrat Bezirk 204 zu Beginn des Jahres 2008 schriftlich mitgeteilt habe, dass ich aufgrund von Schwangerschaft und Erziehungsurlaub von März 2008 bis mindestens Ende August 2009 nicht an den Sitzungen teilnehmen werde."
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B
Die zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist im Wesentlichen unbegründet. Lediglich der Höhe nach ist sie zu einem Teil begründet.
I.
Der vom Betriebsrat gestellte Freistellungsantrag ist zulässig.
1. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Sie streiten nämlich um einen auf die §§ 40 Abs. 1, 37 Abs. 6 BetrVG gestützten Anspruch auf Freistellung von Kosten, die durch die Schulung von Betriebsratsmitgliedern entstanden sind (BAG 15.01.1992 – 7 ABR 23/90 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41).
2. Das Arbeitsgericht hat neben dem antragstellenden Betriebsrat und dem Arbeitgeber auch zu Recht das an der streitigen Schulungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsmitglied, die Beteiligte zu 3., am vorliegenden Verfahren
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beteiligt. Aus § 83 Abs. 3 ArbGG ergibt sich, dass sich die Beteiligungsbefugnis nach materiellem Betriebsverfassungsrecht bestimmt. Beteiligter in allen Beschlussverfahren ist daher, wer von der zu erwartenden Entscheidung in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis unmittelbar betroffen wird. Die einzelnen Betriebsratsmitglieder, die an einer Schulungsmaßnahme teilnehmen, sind grundsätzlich aus abgeleitetem Recht beteiligungsbefugt, selbst wenn der Betriebsrat von seinem Recht Gebrauch macht, den Arbeitgeber auf Kostenerstattung an das einzelne Betriebsratsmitglied in Anspruch zu nehmen (BAG 15.01.1992 – 7 ABR 23/90 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG 30.03.1994 – 7 ABR 45/93 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 83 Rn. 60 m.w.N.). Die Beteiligte zu 3. am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, war umso mehr erforderlich, als sie durch Rechnungen des Seminarveranstalters vom 07.10.2008 und vom 21.10.2008 direkt in Anspruch genommen worden ist. Auch die Hotelrechnung vom 18.10.2008 ist direkt an die Beteiligte zu 3. gerichtet worden.
3. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers ist der Antrag des Betriebsrats nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig.
a) Der Arbeitgeber hat nicht bestritten, dass dem Verfahrensvertreter eine Vollmacht im Sinne der §§ 80, 81 ZPO zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens erteilt worden ist. Gemäß § 88 Abs. 2 ZPO war danach ein entsprechender Nachweis nicht zu erbringen. Darüber hinaus liegt eine ausdrückliche Vollmacht der Beteiligten zu 3. vom 16.06.2010 (Bl. 102 d. A.) vor.
b) Der Betriebsrat hat die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Vollmachtserteilung an seine Verfahrensvertreter wirksam beschlossen.
Ein solcher Beschluss ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG 05.04.2000 – 7 ABR 6/99 – AP BetrVG 1972 § 78 a Nr. 33; BAG 18.02.2003 – 1 ABR 17/02 – AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 11; BAG 20.04.2005 – 7 ABR 44/04 – AP BetrVG 1972
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§ 38 Nr. 30; BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71 m.w.N.). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich nicht wirksam vertreten, ein Prozessrechtsverhältnis kommt nicht zustande. Für den Betriebsrat gestellte Anträge wären unbeachtlich und als unzulässig abzuweisen.
Zwar hat der Arbeitgeber erst– und zweitinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen habe. Im Streitfall ist aber davon auszugehen, dass der Betriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung seiner Verfahrensbevollmächtigten wirksam beschlossen hat. Der am 07.08.2009 gefasste Betriebsratsbeschluss ist nicht nichtig.
Ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss erfordert, dass der Beschluss nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfasst wird. Ein Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt, § 33 Abs. 2 BetrVG. Betriebsratsbeschlüsse können auch grundsätzlich auch nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung des Betriebsrats gefasst werden. Die Beschlussfassung setzt insoweit eine ordnungsgemäße Ladung der Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung voraus, § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG.
Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Beauftragung der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats sind durch den wirksamen Beschluss des Betriebsrats vom 07.08.2009 gedeckt. Der Betriebsrat hat auf seiner Sitzung vom 07.08.2009 mit fünf Stimmen den Beschluss gefasst, wegen der Nichtbezahlung des Seminars vom 16./17.10.2008 ein Beschlussverfahren einzuleiten und hiermit seine Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen. Das ergibt sich aus dem Protokoll vom 07.08.2009 (Bl. 94 d. A.).
Gegen die Wirksamkeit des Beschlusses vom 07.08.2009 kann auch nicht eingewandt werden, dass zu dieser Sitzung nicht ordnungsgemäß unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden wäre. Zu dieser Sitzung sind zwar nur sechs Betriebsratsmitglieder eingeladen worden. Ein Betriebsratsmitglied, die Beteiligte zu 3., war zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung am 07.08.2009 erkrankt, ein weiteres Betriebsratsmitglied befand sich zu diesem Zeitpunkt in Mutterschutz. Im Beschwerdeverfahren hat sich jedoch durch das Schreiben des Betriebsratsmitglieds K8 vom 16.09.2010 als unstreitig herausgestellt, dass dieses Betriebsratsmitglied
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bereits zu Beginn des Jahres 2008 gegenüber dem Betriebsrat schriftlich mitgeteilt hat, dass es aufgrund von Schwangerschaft und Erziehungsurlaub von März 2008 bis mindestens Ende August 2009 nicht an Sitzungen teilnehmen werde. Auch der Arbeitgeber hat diese Erklärung des Betriebsratsmitglieds K8 aufgrund seiner Erklärungen zu Protokoll des Anhörungstermins vom 15.10.2010 nicht mehr bestritten.
Aus dieser Erklärung des Betriebsratsmitglieds K8 vom 16.09.2010 ergibt sich, dass die Ladung des Betriebsratsmitglieds K8 zu der Betriebsratssitzung vom 07.08.2009 entbehrlich war. Das Betriebsratsmitglied K8 war nämlich zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung am 07.08.2009 an der Ausübung seines Betriebsratsamts nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert.
Dass das Betriebsratsmitglied K8 zum Zeitpunkt der Betriebsratssitzung vom 07.08.2009 sich in Mutterschutz bzw. Erziehungsurlaub/Elternzeit befunden hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein Betriebsratsmitglied während der Zeit des Mutterschutzes und der Elternzeit nicht automatisch an der Ausübung seines Betriebsratsamtes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zeitweilig verhindert ist (BAG 25.05.2005 – 7 ABR 45/04 – AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 13). Ebenso wie im Erholungsurlaub ist ein Betriebsratsmitglied auch während der Zeit des Mutterschutzes oder der Elternzeit berechtigt, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn das wegen Erholungsurlaub, Mutterschutz oder Elternzeit abwesende Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte (LAG Berlin 01.03.2005 – 7 TaBV 2220/04 – NZA-RR 2006, 32; LAG Düsseldorf 26.04.2010 – 16 Sa 59/10 – NZA-RR 2010, 419; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 25. Aufl., § 25 Rn. 17; GK-BetrVG/Oetker, 9. Aufl., § 25 Rn. 20; Däubler/Kittner/Klebe/Buschmann, BetrVG, 11. Aufl., § 25 Rn. 17; Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl., § 25 Rn. 8; Düwell, BetrVG, 3. Aufl., § 25 Rn. 8, 9; Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 25 Rn. 10).
Die Ladung des Betriebsratsmitglieds K8 zu der Betriebsratssitzung vom 07.08.2009 ist damit jedenfalls aufgrund der ausdrücklichen Mitteilung des Betriebsratsmitgliedes K8, während der Elternzeit keine Betriebsarbeit ausüben zu wollen, zu Recht
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unterblieben. Wegen der unterlassenen Ladung des Betriebsratsmitglieds K8 ist der Betriebsratsbeschluss vom 07.08.2009 nicht unwirksam.
Soweit der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens zweitinstanzlich weiter bestritten hat, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung des Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber unbeachtlich. Der Arbeitgeber hätte nach den Darlegungen des Betriebsrates im vorliegenden Verfahren weiter vortragen müssen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrates nicht als wahr zu erachten seien (BAG 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 – AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1; BAG 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 71). Mit Ausnahme der unterlassenen Ladung des Betriebsratsmitglieds K8 ist dies nicht geschehen. Insbesondere nach den Erörterungen im Anhörungstermin vom 15.10.2010 ist die Wirksamkeit der Beschlussfassung des Betriebsrates vom 07.08.2009 vom Arbeitgeber nicht mehr in Frage gestellt worden.
II.
Der Antrag des Betriebsrates auf Freistellung von Kosten für die streitige Schulungsveranstaltung ist im Wesentlichen begründet.
Lediglich hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Freistellungsanspruchs war ein Abzug in Höhe von 9,50 € vorzunehmen. Insoweit erweist sich der Antrag des Betriebsrates als unbegründet.
Der Arbeitgeber ist zur Tragung der Schulungskosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der Schulungsmaßnahme vom 16./17.10.2008 nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG in Höhe von 572,10 € verpflichtet.
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1. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zur Tätigkeit des Betriebsrates im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG gehört und daher Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind (BAG 15.01.1992 – 7 ABR 23/90 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 41; BAG 28.06.1995 – 7 ABR 55/94 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48; Fitting, a.a.O., § 40 Rn. 66; ErfK/Koch, 10. Aufl., § 40 BetrVG Rn. 9 m.w.N.).
Da der Betriebsrat grundsätzlich selbst nicht vermögensfähig ist, geht bei Streitigkeiten über die Kosten des Betriebsrates sein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Übernahme der Kosten oder für den Fall, dass eine Verbindlichkeit gegründet worden ist, auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Soweit der Betriebsrat wegen der Schulungskosten selbst in Anspruch genommen wird, hat er einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wird dagegen das Betriebsratsmitglied selbst in Anspruch genommen, kann auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied ein Freistellungsanspruch zustehen. Daneben kann auch der Betriebsrat den Freistellungsanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds geltend machen (BAG 27.03.1979 – 6 ABR 15/77 – AP ArbGG 1953 § 80 Nr. 7; BAG 04.06.2003 – 7 ABR 42/02 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136; Fitting, a.a.O., § 40 Rn. 92 f. m.w.N.). Ein Freistellungsanspruch des Betriebsrates ist aber dann unbegründet, wenn der Betriebsrat wegen etwaiger Schulungskosten bisher überhaupt noch nicht in Anspruch genommen worden ist (BAG 04.06.2003 – 7 ABR 42/02 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 136).
Ob der Betriebsrat des vorliegenden Verfahrens jedoch mit Schreiben des Schulungsveranstalters vom 07.10.2008 und 21.10.2008 (Bl. 95, 96 f. d.A.) überhaupt in Anspruch genommen worden ist, ob sich diese Rechnungen an die Beteiligte zu 3. als Betriebsratsvorsitzende richteten, obgleich sie an die Adresse des Vertriebsbüros des Arbeitgebers gerichtet waren, konnte im vorliegenden Fall offen bleiben. In jedem Fall hat der Schulungsveranstalter inzwischen im Laufe des Beschwerdeverfahrens den Betriebsrat mit Schreiben vom 10.08.2010 (Bl. 152 d.A.) unter Beifügung der ursprünglichen Rechnungen vom 07.10.2008 und 21.10.2008 ausdrücklich in Anspruch genommen. Dies ist vom Arbeitgeber im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht mehr bestritten worden.
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2. Der Freistellungsanspruch hinsichtlich der geltend gemachten Seminarkosten ist nicht schon deshalb unbegründet, weil es an einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss hinsichtlich der Entsendung der Beteiligten zu 3., der Betriebsratsvorsitzenden, zu der streitigen Schulungsveranstaltung vom 16./17.10.2008 gefehlt hat.
Zwar setzt eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für entstandene Schulungskosten in formeller Hinsicht zunächst voraus, dass der Betriebsrat die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der von ihm besuchten Schulungsveranstaltung vorher ordnungsgemäß beschlossen hat. Ohne einen entsprechenden ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss ist der Arbeitgeber weder zur Kostentragung noch zur Freistellung entsprechenden Kosten verpflichtet (BAG 07.06.1989 – 7 ABR 26/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG 08.03.2000 – 7 ABR 11/98 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 68; Fitting, a.a.O., § 40 Rn. 71; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 124 f. m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers lag der Entsendung der Beteiligten zu 3. zu der Schulungsveranstaltung vom 16./17.10.2008 jedoch ein wirksamer Betriebsratsbeschluss vom 07.10.2008 zugrunde. Der Arbeitgeber kann, nachdem der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz das Protokoll der Betriebsratssitzung vom 07.10.2008 sowie die Einladung zu dieser Betriebsratssitzung einschließlich der einzelnen Tagesordnungspunkte vorgelegt hat (Bl. 86 f. d.A.) die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrates nicht länger bestreiten. Der Betriebsratsbeschluss vom 07.10.2008 ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil Einladungen der Betriebsratsmitglieder K8 und M2 (vormals S5), die sich seinerzeit in Mutterschutz/Elternzeit befunden haben, unterblieben sind. Der Betriebsrat hat im Beschwerdeverfahren ein Schreiben des Betriebsratsmitglieds M2 (vormals S5) vom 18.10.2006 (Bl. 143 d.A.) vorgelegt, wonach Frau M2 mitgeteilt hat, dass sie während ihrer Elternzeit, die voraussichtlich im November 2008 endete, an Betriebsratssitzungen nicht mehr teilnehmen wollte. Das gleiche gilt für das Betriebsratsmitglied K8, wozu bereits oben zur ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung und Beschlussfassung vom 07.08.2009 Ausführungen gemacht worden sind. Auf diese Ausführungen kann auch hinsichtlich der Betriebsratssitzung vom 07.10.2008 Bezug genommen werden. Danach muss von einer
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ordnungsgemäßen Beschlussfassung in der Sitzung vom 07.10.2008 ausgegangen werden. Der Arbeitgeber kann die Richtigkeit des Betriebsratsbeschlusses vom 07.10.2008, nachdem in der Beschwerdeinstanz der Betriebsrat die entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat, auch nicht länger pauschal mit Nichtwissen bestreiten.
3. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Tragung der Schulungskosten für die Beteiligte zu 3. für deren Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vom 16./17.10.2008 verpflichtet.
Zu Recht ist das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Grundsatz davon ausgegangen, dass auf der Schulungsveranstaltung vom 16./17.10.2008 Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrates erforderlich waren.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG 09.10.1973 – 1 ABR 6/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 4; BAG 06.11.1973 – 1 ABR 26/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 6; BAG 27.09.1974 – 1 ABR 71/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 18; BAG 06.07.1989 – 7 ABR 26/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG 15.02.1995 – 7 AZR 670/94 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106; BAG 19.07.1995 – 7 ABR 49/94 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 110; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 140, 14 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 92 f.; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 156 f.; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 14; Richardi/Thüsing, a.a.O., § 37 Rn. 86 m.j.w.N.). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes
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Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrats unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses Betriebsratsmitglieds geboten erscheint.
Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats sind ebenso wie Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht unabdingbar Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG 21.11.1978 – 6 ABR 10/77 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 35; BAG 16.10.1986 – 6 ABR 14/84 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG, 07.06.1989 – 7 ABR 26/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG 20.12.1995 – 7 ABR 14/95 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 113; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 143 f.; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 95 f., GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 164 f.; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 15 m.w.N.). Die Vermittlung von Grund-kenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG 16.10.1986 – 6 ABR 14/84 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 144; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 166; DKK/Wedde; a.a.O., § 37 Rn. 96; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 15).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Das gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG 15.05.1986 – 6 ABR 74/83 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 54; BAG 16.10.1986 – 6 ABR 14/84 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 58; BAG 07.06.1989 – 7 ABR 26/88 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 67; BAG 15.01.1997 – 7 ABR 14/96 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 174; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 195; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 127; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 BetrVG Rn. 13).
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b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war davon auszugehen, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an dem streitigen Seminar vom 16./17.10.2008 erforderlich gewesen ist.
aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers geht die Beschwerdekammer davon aus, dass auch eine vertiefende Schulung der Beteiligten zu 3. über „Sanktionsmöglichkeiten des Betriebsrates", wie sie auf dem Seminar vom 16./17.10.2008 behandelt worden sind, dem Grunde nach erforderlich sein kann, auch wenn die Beteiligte zu 3. aufgrund ihrer vorherigen Teilnahme an Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsgesetz über entsprechende Grundkenntnisse verfügte. Auch Wiederholungs- und Vertiefungsschulungen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen können zur Auffrischung und Erweiterung der bisherigen Kenntnisse bei einem konkreten, aktuellen betriebsbezogenen Anlass erforderlich sein (LAG Hamm 10.03.2006 – 10 TaBV 154/05 -; BVerwG 11.07.2006 – 6 BP 8.06 – AP BPersVG 46 Nr. 27; Fitting, a.a.O., § 37 Rn. 145, 156; DKK/Wedde, a.a.O., § 37 Rn. 106; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 37 Rn. 194, 175 m.w.N.).
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers liegt auch ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vor, die Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte zu 3., zu der Schulungsveranstaltung vom 16./17.10.2008 zu entsenden. Der Betriebsrat hat unwidersprochen vorgetragen, dass zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Entsendung der Beteiligten zu 3. zu der streitigen Schulungsveranstaltung zahlreiche arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren anhängig gewesen sind, weil der Arbeitgeber – jedenfalls nach Auffassung des Betriebsrates – seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die seinerzeit anhängigen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hat der Betriebsrat im Beschwerdeverfahren im Einzelnen konkret bezeichnet und auch mitgeteilt, welcher Streitgegenstand dem jeweiligen Verfahren zugrunde lag. Hiernach kann es nicht beanstandet werden, wenn der Betriebsrat in der konkreten Situation im Oktober 2008 seine Betriebsratsvorsitzende, die Beteiligte zu 3., zu einer vertiefenden Schulung über etwaige Sanktionsmöglichkeiten des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber entsenden wollte.
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cc) Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers kann die Erforderlichkeit der Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der streitigen Schulungsveranstaltung vom 16./17.10.2008 auch nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil die Beteiligte zu 3. in der Vergangenheit an Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsrecht teilgenommen hat und aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat seit 2003 über entsprechendes Erfahrungswissen verfügt. Zwar darf ein Betriebsrat trotz des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen die bisherigen vom jeweiligen Betriebsratsmitglied erworbenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen grundsätzlich nicht außer Acht lassen (BAG 19.03.2008 – 7 ABR 2/07 – EzB BetrVG § 37 Nr. 17 = AuR 2008, 362; LAG Hamm 10.12.2008 – 10 TaBV 125/08 – AuA 2009, 303; ErfK/Koch, a.a.O., § 37 Rn. 15). Auch wenn die Beteiligte zu 3. an Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsrecht teilgenommen hat, auf denen u.a. die Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrates gemäß § 101 BetrVG sowie die Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten einschließlich des Unterlassungsanspruchs behandelt wurden, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Grundlagenschulungen der Beteiligten zu 3. zum Zeitpunkt des Entsendebeschlusses des Betriebsrates und der Seminarteilnahme der Beteiligten zu 3. bereits mehr als vier Jahre zurücklagen. Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die auf dem Seminar vom 16./17.10.2008 behandelten Themen ausführlicher und intensiver besprochen worden sind, als dies auf Grundlagenschulungen möglich ist. Die auf dem Seminar vom 16./17.10.2008 behandelten Themen nahmen immerhin einen Zeitraum von zwei Tagen ein, während die gleichen Themen in den Grundlagenschulungen, an denen die Beteiligte zu 3. im Jahr Anfang 2004 teilgenommen hatte, lediglich jeweils an einem Tag als ein Punkt von mehreren Punkten behandelt wurden. Darüber hinaus war die die Grundkenntnisse der Beteiligten zu 3. vertiefende Schulung insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebes des Arbeitgebers notwendig. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und des antragstellenden Betriebsrates mindestens seit zwei Jahren aufgrund zahlreicher seit dem 01.01.2008 stattgefundenen Beschlussverfahren schwer belastet ist. Im Beschwerdeverfahren hat der Betriebsrat dieses Vorbringen näher konkretisiert und die seit 2008
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anhängigen Beschlussverfahren unter näherer Bezeichnung des jeweiligen Streitgegenstandes im Einzelnen konkret aufgeführt. Das Arbeitsgericht hat ferner bereits darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden musste, weil der Arbeitgeber seinen in einem gerichtlichen Vergleich niedergelegten Auskunftspflichten nicht nachgekommen ist. Wenn der Betriebsrat unter diesen Voraussetzungen eine vertiefende Schulung seiner Betriebsratsvorsitzenden über Sanktionsmöglichkeiten gegen den Arbeitgeber für erforderlich hält, kann dies nicht beanstandet werden. Gerade aufgrund der konkreten Streitigkeiten zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bestand weitergehender, über die Grundlagenschulung hinausgehender Schulungsbedarf.
4. Der Betriebsrat hat die erstattungsfähigen Kosten für die streitige Schulungsveranstaltung auch ausreichend nachgewiesen.
Hierzu hat er die Rechnung des Schulungsveranstalters ver.di b + b vom 07.10.2008 sowie die Hotelrechnung vom 18.10.2008 vorgelegt. Hieraus ergeben sich Seminarkosten in Höhe von 380,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 175,-- €, die der Schulungsveranstalter für die Beteiligte zu 3. vorgelegt hat.
Die sich insoweit ergebenden Kosten in Höhe von 581,60 € hat der Arbeitgeber aber nicht in voller Höhe zu tragen. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist insoweit begründet, als der Betriebsrat die Freistellung von mehr als 572,10 € verlangt. In Höhe von 9,50 € war der entsprechende Antrag des Betriebsrates abzuweisen.
Dass der Arbeitgeber im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. den Betriebsrat auch von den übernommenen Übernachtungs- und Verpflegungskosten freistellen muss, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen. Der Betriebsrat muss sich jedoch Aufwendungen für Übernachtungs-und Verpflegungskosten anrechnen lassen, die die Beteiligte zu 3. wegen der Schulungsteilnahme zu Hause erspart hat.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, von den Verpflegungskosten ersparte Eigenaufwendungen der Schulungsteilnehmer abzuziehen. Erfahrungsgemäß wird nämlich eine Haushaltsersparnis gegeben sein, wenn ein Angehöriger eines Familienhaushaltes für mehrere Tage die häusliche Verpflegung nicht in Anspruch nimmt. Bei der Anrechnung dieser Haushaltsersparnis konnte der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien verfahren (vgl. BAG 29.01.1974 – 1 ABR 34/73 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 8; BAG 30.03.1994 – 7 ABR 45/93 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 42, unter B. II. 2. b) der Gründe; BAG 28.06.1995 – 7 ABR 55/94 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 48, unter B. II. 4. a) der Gründe; Fitting, a.a.O., § 40 Rn. 59; GKK-Wedde, a.a.O., § 40 Rn. 64, 83; GK-BetrVG/Weber, a.a.O., § 40 Rn. 44 m.w.N.). Mit dieser Regelung wird der Erfahrungstatsache Rechnung getragen, dass die Nichtinanspruchnahme häuslicher oder Kantinenverpflegung während einer Dienstreise jedenfalls in der Regel zu Einsparungen führt, die sich der betreffende Arbeitnehmer anrechnen lassen muss. Eine solche Anrechnung der Haushaltsersparnis steht bei Betriebsratsmitgliedern auch in Einklang mit § 40 Abs. 1 BetrVG. Bei den danach vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratstätigkeit kann es sich nur um die tatsächlich entstehenden bzw. entstandenen Kosten handeln, die sich hier aus den entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung abzüglich der Einsparungen in Folge nicht in Anspruch genommener häuslicher oder Kantinenverpflegung errechnen. Die Berücksichtigung dieser Haushaltsersparnis ist auch wegen des Begünstigungsverbotes des § 78 Satz 2 BetrVG geboten; ohne den Abzug der Haushaltsersparnis würden Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit finanzielle Vorteile erlagen, die sie sonst nicht hätten.
b) Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers konnte im vorliegenden Fall die Anrechnung ersparter Verpflegungskosten jedoch nicht in Höhe von 20 % der tatsächlich entstandenen Verpflegungsaufwendungen erfolgen.
Zwar hat das Bundesarbeitsgericht nach seiner früheren Rechtsprechung (a.a.O.) einen Abzug für Haushaltsersparnis in Höhe von 20 % nach den früher geltenden Lohnsteuerrichtlinien für angemessen erachtet. Die von 1990 bis 1995 geltenden Lohnsteuerrichtlinien stellen jedoch für das Jahr 2008, das Jahr, in dem die
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Schulungsveranstaltung stattfand, für die Bemessung der Haushaltsersparnis keinen geeigneten Anhaltspunkt mehr dar (LAG Baden-Württemberg 06.02.2003 – 19 TaBV 3/02 – n.v.; LAG Nürnberg 25.02.2003 – 2 TaBV 24/02 – LAGRep 2003, 243 = ARSt 2003, 244; LAG Hamm 13.01.2006 – 10 TaBV 65/05 – NZA-RR 2006, 249; LAG Köln 25.04.2008 – 11 TaBV 10/08 – AE 2009, 135 = EzB BetrVG § 37 Nr. 9). Vielmehr ist nach Auffassung der Beschwerdekammer inzwischen die Sozialversicherungsentgeltverordnung in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung ein geeigneter Anhaltspunkt, um die Haushaltsersparnis für den vorliegenden Fall festzustellen. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung stellt eine generelle, auf Durchschnittswerte abgestimmte Bestimmungsgröße dar und wird jährlich angepasst. Sie ist damit ein realitätsnaher Wert der Verköstigung und deshalb ein geeigneter Maßstab für die Haushaltsersparnis auch bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beteiligten zu 3. anlässlich der Anhörung vor der Beschwerdekammer vom 23.07.2010 war der Arbeitgeber danach lediglich berechtigt, die anlässlich der Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. vom 16./17.10.2008 entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von insgesamt 55,-- € um 9,50 € zu kürzen. Dieser Betrag errechnet sich, da die Beteiligte zu 3. zwei Mittagessen, ein Abendessen und ein Frühstück in Anspruch genommen hat. Der amtliche Wert für ein Frühstück betrug nach §§ 2 Abs. 1 und 6 der bis zum 31.12.2008 geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung 1,50 €, für ein Mittag-und Abendessen jeweils 2,66 €. Bei der Inanspruchnahme eines Frühstücks, zwei Mittagessen und einem Abendessen errechnet sich insoweit ein Betrag von 9,50 €, der als Haushaltsersparnis in Abzug zu bringen war.
III.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2. ArbGG.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen
Schierbaum
Zydeck
Kratzsch
/N.Bg.
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