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Freistellung, Suspendierung
Lesen Sie hier, wann Sie eine Freistellung verlangen können, wann Ihr Arbeitgeber dazu berechtigt ist und wie Sie Ihre Rechte bei Freistellungen wahren.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, ob Sie während einer Freistellung eine andere Arbeit ausüben dürfen, welche Folgen eine Freistellung für Ansprüche auf Urlaub und Überstundenausgleich hat und welche rechtlichen Fallstricke Sie bei Freistellungsvereinbarungen im Hinblick auf Ihre Vergütung vermeiden sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter Freistellung?
- In welchen Fällen können Arbeitnehmer Freistellung von der Arbeit verlangen?
- In welchen Fällen sind Arbeitnehmer unmittelbar kraft Gesetzes von der Arbeit befreit?
- In welchen Fällen können Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einseitig freistellen?
- Worauf sollten Arbeitgeber bei einer einseitigen Freistellungserklärung achten?
- Können sich die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich auf eine Freistellung einigen?
- Wann sind arbeitsvertragliche Freistellungsklauseln wirksam?
- Kann der Arbeitnehmer während der Freistellung eine andere Arbeit ausüben?
- Was sollte man bei Vereinbarungen über eine Freistellung in puncto Vergütung beachten?
- Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat eine unberechtigte einseitige Freistellung?
- Was tun bei einer unberechtigten Freistellung?
- Welche sozialrechtlichen Folgen hat eine Freistellung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Freistellung?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter Freistellung?
Mit Freistellung oder Suspendierung ist gemeint,
- dass der Arbeitnehmer bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis nicht arbeiten muss, d.h. dass seine Arbeitspflicht aufgehoben ist, und
- dass der Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt, d.h. erklärt, die Arbeitsleistung ab einem bestimmten Zeitpunkt (vorübergehend oder endgültig) nicht in Anspruch nehmen zu wollen.
Eine Freistellung kann, abgesehen vom Wegfall der Arbeitspflicht, die Folge haben,
- dass der Vergütungsanspruch entfällt (unbezahlte Freistellung), oder die Folge haben,
- dass der Vergütungsanspruch fortbesteht (bezahlte Freistellung).
Da der Arbeitnehmer zur Arbeit nicht nur verpflichtet ist, sondern auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung hat, lässt die Freistellung bzw. Suspendierung nicht nur die Arbeitspflicht entfallen, sondern hebt gleichzeitig auch den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers auf.
In welchen Fällen können Arbeitnehmer Freistellung von der Arbeit verlangen?
Als Arbeitnehmer können Sie in einigen gesetzlich geregelten Fällen bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Der praktisch wichtigste Anspruch auf bezahlte Freistellung ist der Urlaubsanspruch.
Darüber sieht das Arbeitsrecht weitere Fälle einer bezahlten Freistellung vor, so etwa bei der Verhinderung wegen Stellensuche (§ 629 BGB in Verbindung mit § 616 Satz 1 BGB).
Einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben Sie zum Beispiel gemäß § 3 Pflegezeitgesetz (PflegZG), wenn Sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollen.
In welchen Fällen sind Arbeitnehmer unmittelbar kraft Gesetzes von der Arbeit befreit?
Während ein Anspruch auf Freistellung Ihren Arbeitgeber zur ausdrücklichen Gewährung der Arbeitsbefreiung verpflichtet, sieht das Gesetz in anderen Fällen vor, dass die Arbeitspflicht automatisch wegfällt. Dann brauchen Sie keine Freistellungserklärung Ihres Arbeitgebers, um nicht zur Arbeit gehen zu müssen.
Ähnlich wie in den Fällen einer bezahlten Freistellung besteht der Lohnanspruch auch hier weiter fort, d.h. obwohl Sie nicht arbeiten, erhalten Sie weiterhin Ihr Geld.
Die wichtigsten Fälle einer solchen Arbeitsbefreiung, die kraft Gesetzes eintritt und den Gehaltsanspruch fortbestehen lässt, sind
- die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG),
- die Beschäftigungsverbote für Schwangere und Frauen nach der Entbindung (§ 3 Abs.1 und 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG),
- die Verhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB),
- der Annahmeverzug des Arbeitgebers, insbesondere nach einer unwirksamen Kündigung (§ 615 Satz 1 BGB),
- die Störungen des Betriebsablaufes,
- die zulässige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB).
Nähere Informationen zu diesen Fällen einer bezahlten Befreiung von der Arbeitspflicht finden Sie unter den Stichworten "Krankheit", "Mutterschutz", "Annahmeverzug des Arbeitgebers" und "Vergütung bei Arbeitsausfall".
Eine Sonderrolle kommt dem Streik zu. Ist er rechtmäßig, dann führt die arbeitsrechtlich zulässige Teilnahme einzelner Arbeitnehmer am Streik dazu, dass die Arbeitspflicht vorübergehend ohne Vergütungsanspruch suspendiert wird.
In welchen Fällen können Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einseitig freistellen?
Da Sie als Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Entgegennahme Ihrer Arbeitsleistung haben, d.h. einen Anspruch auf Beschäftigung, ist Ihr Arbeitgeber nur in seltenen Fällen zu einer einseitigen Freistellung berechtigt, d.h. zu einer Freistellung, ohne Ihr Einverständnis. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlt.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber möchte eine Arbeitnehmerin nach Beendigung der Elternzeit nicht mehr beschäftigen und bietet einen Aufhebungsvertrag an. Um den Druck auf die Arbeitnehmerin zu erhöhen, stellt er sie bis auf weiteres unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei.
Eine solche Freistellung ist rechtswidrig, auch wenn der Arbeitgeber das Gehalt weiter bezahlt. Erst recht ist eine einseitige Freistellung unter Wegfall des Vergütungsanspruchs unzulässig.
Erlaubt ist eine einseitig durch den Arbeitgeber erklärte Freistellung bei Fortzahlung der Vergütung, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer (kurzfristigen) Suspendierung das Interesse des Arbeitnehmers an einer vertragsgemäßen Beschäftigung überwiegt.
Das ist beispielsweise dann der Fall,
- wenn es keine Einsatzmöglichkeit gibt wie zum Beispiel bei Auftragsmangel oder technischen Betriebsstörungen,
- wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien massiv gestört ist wie zum Beispiel bei dem dringenden Verdacht strafbarer Handlungen des Arbeitnehmers,
- wenn der Arbeitgeber Grund für die Befürchtung hat, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist (obwohl er sich selbst als gesund ansieht) oder
- wenn von dem Arbeitnehmer eine Gefahr für andere Arbeitnehmer oder Kunden ausgeht, etwa wegen ansteckender Krankheiten.
Über diese seltenen Fälle hinaus erkennen die Arbeitsgerichte eine einseitige Freistellungsbefugnis des Arbeitgebers in der Regel an,
- wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt worden ist und daher nur noch für die Dauer der Kündigungsfrist besteht,
- wenn die Kündigungsfrist eher kurz ist, d.h. etwa ein bis drei Monate dauert, und
- wenn der Arbeitnehmer einen erheblichen, der Kündigungsfrist in etwa entsprechenden Urlaubsanspruch und/oder Freizeitausgleichsansprüche hat.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung sowie unter Anrechnung auf Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche von der Arbeit freistellen, da er sonst aufgrund der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in der Lage wäre, diese Ansprüche des Arbeitnehmers in Natur, d.h. durch bezahlte Freistellung, zu erfüllen.
Da das Bundesurlaubsgesetz die Urlaubsabgeltung, d.h. das Ausbezahlen von Resturlaubstagen, als nachrangig gegenüber einer Urlaubsgewährung in Natur ansieht, ist eine Urlaubsgewährung gegen Ende des Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Urlaubsabgeltung rechtlich erwünscht. Daher kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter solchen Umständen freistellen.
Worauf sollten Arbeitgeber bei einer einseitigen Freistellungserklärung achten?
Spricht der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der absehbaren Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine einseitige Freistellung aus, so ist diese, wenn sie nicht ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet wird, je nach den Umständen des Einzelfalls oft als vorläufige bzw. widerrufliche Freistellung zu verstehen. Außerdem liegt in einer bloßen - widerruflichen oder unwiderruflichen - Freistellung nach der Rechtsprechung noch keine Gewährung von Urlaub.
Vor diesem Hintergrund ist aus Arbeitgebersicht eine isolierte Freistellungserklärung nicht zu empfehlen, da der Arbeitnehmer zwar einerseits so gestellt wird, als wäre er beurlaubt, ohne dadurch jedoch seinen Resturlaubsanspruch durch Erfüllung zu verlieren. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in einem solchen Fall trotz erfolgter Freistellung Urlaubsabgeltung zu zahlen.
Hat der Arbeitnehmer daher noch einen Anspruch auf Resturlaub, sollte der Arbeitgeber die Freistellung ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnen und „unter Anrechnung etwaiger Resturlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche“ erklären. Nimmt der Arbeitnehmer eine solche Freistellung hin, d.h. lehnt er den Urlaub nicht wegen anderweitiger Urlaubsplanungen ab und meldet sich nicht krank, hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) immerhin die ohne Urlaubsgewährung zu zahlende Urlaubsabgeltung gespart (BAG, Urteil vom 22.09.1992, 9 AZR 483/91; BAG, Urteil vom 14.03.2006, 9 AZR 11/05).
Aus Arbeitgebersicht nicht zu empfehlen ist daher der „Doppelschlag“, widerruflich freizustellen und zugleich zu erklären, damit Resturlaub abgelten zu wollen. Dieses Vorgehen führt nicht zum Ziel, d.h. der Arbeitnehmer kann nach Ablauf der Kündigungsfrist Abgeltung seines Resturlaubs verlangen.
Wenig sinnvoll ist auch eine ausdrücklich als unwiderruflich erklärte Freistellung ohne gleichzeitige Urlaubsgewährung. Aufgrund der Unwiderruflichkeit der Freistellung ist eine später erklärte „Urlaubsgewährung“ dann nämlich rechtlich wirkungslos, da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt keine Arbeitspflicht mehr hat, von der er beurlaubt werden könnte.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitgeber allerdings keine (fristlose) Kündigung mit einer "vorsorglichen" Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der (fristlosen) Kündigung kombinieren (BAG, Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 455/13, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?).
Können sich die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich auf eine Freistellung einigen?
Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihr Vertragsverhältnis jederzeit verfügen können, also zum Beispiel ohne weiteres die Aufhebung des Arbeitsvertrags vereinbaren können, ist auch eine Einigung über eine Freistellung, d.h. über den Verzicht des Arbeitnehmers auf seinen Beschäftigungsanspruch im Prinzip immer möglich.
Das gilt jedenfalls dann, wenn die einvernehmliche Freistellung mit Blick auf eine konkret bevorstehende Freistellungsphase erklärt wird. Die einvernehmliche Freistellung ist daher zulässig, wenn sie für die absehbare Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses, etwa in einem Aufhebungsvertrag, einem Abwicklungsvertrag oder in einem Prozessvergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart wird.
Wann sind arbeitsvertragliche Freistellungsklauseln wirksam?
Anders als eine im Einzelfall getroffene Individualvereinbarung über einen konkret anstehenden Freistellungszeitraum ist eine abstrakt im Voraus getroffene vertragliche Vereinbarung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit und ohne weiteres freistellen kann, rechtlich unzulässig, wenn die Vereinbarung Teil der vom Arbeitgeber einseitig vorformulierten Arbeitsvertragsbedingungen ist.
Eine solche Freistellungsbefugnis wäre eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und daher in arbeitgeberseitig vorformulierten Arbeitsbedingungen unzulässig. Denn sie würde wesentliche Rechte des Arbeitnehmers, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, nämlich den Beschäftigungsanspruch so sehr einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs.2 Nr.2 BGB).
Eine formularmäßige Freistellungsbefugnis ist dagegen zulässig, wenn die Freistellungsbefugnis davon abhängig gemacht wird, dass das Freistellungsinteresse des Arbeitgebers aus sachlichen Gründen das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.
Das ist unter den oben genannten Umständen der Fall, die daher auch in die vertragliche Freistellungsklausel aufgenommen werden sollten (Mangel an Einsatzmöglichkeiten, Störung des Vertrauensverhältnisses, insbesondere wegen des Verdachts strafbarer Handlungen des Arbeitnehmers, Vermeidung der Gefährdung Dritter, Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Bestehen von Resturlaubsansprüchen).
Dabei sollte juristischen Formulierungskünsten bei der Vertragsgestaltung nicht allzu große Bedeutung beigemessen werden, da aufgrund der gerichtlichen Überprüfung solcher Klauseln am Maßstab der gesetzlichen Vorschriften über die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) letztlich kaum mehr Freistellungsmöglichkeiten in den Vertrag aufgenommen werden können als die Rechtsprechung ohnehin anerkannt.
Kann der Arbeitnehmer während der Freistellung eine andere Arbeit ausüben?
Ist im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber angezeigt und von diesem vor Aufnahme der Tätigkeit genehmigt werden müssen, und stellt die neue Arbeitstätigkeit keine - bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses generell verbotene - Konkurrenztätigkeit dar, ist es dem freigestellten Arbeitnehmer erlaubt, während der Freistellungsphase einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Unter solchen Umständen kann die neue Tätigkeit nur dann - ausnahmsweise - unzulässig sein, wenn Freistellung und Beurlaubung zusammenfallen, da während des Erholungsurlaubs gemäß § 8 BUrlG keine dem Urlaubszweck bzw. der Erholung widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.
Enthält der Arbeitsvertrag dagegen eine Klausel, dass Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber angezeigt und von diesem vor Beginn der Nebentätigkeit genehmigt werden müssen, ist fraglich, ob der freigestellte Arbeitnehmer ohne Beachtung der vertraglich vorgeschriebenen, vorab erfolgten Information des Arbeitgebers mit der neuen Tätigkeit beginnen darf.
Es spricht zwar viel dafür, dass der Arbeitgeber mit der Freistellung zugleich auch konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten auf sein vertraglich vereinbartes Recht zur Information über sämtliche Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers verzichtet hat, da er aufgrund der Freistellung kein vernünftiges Interesse mehr an einem solchen Prozedere haben kann; insbesondere ist eine zeitliche Überbelastung des Arbeitnehmers ist ja ausgeschlossen.
Andererseits dient die vertragliche Pflicht zur Information des Arbeitgebers über Nebentätigkeiten auch dazu, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, etwaige Verstöße gegen das Verbot der Konkurrenztätigkeit zu erkennen und zu verhindern. Und in dieser Hinsicht macht die Freistellung das Informationsinteresse des Arbeitgebers nicht automatisch hinfällig.
Vor diesem Hintergrund geht man als Arbeitnehmer auf Nummer sicher, wenn man auf eine Freistellungsvereinbarung dringt und darauf achtet, dass diese die Bestimmung enthält, der Arbeitnehmer solle „in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei“ sein.
Was sollte man bei Vereinbarungen über eine Freistellung in puncto Vergütung beachten?
Auf den ersten Blick scheint die Vergütung des Arbeitnehmers während der Freistellungszeit gesichert, da arbeitsrechtlich ja ohnehin nur Freistellungen unter Fortzahlung der Vergütung rechtlich zulässig sind. Diese Sicht der Dinge führt bei einvernehmlichen Freistellungsvereinbarungen oft zu floskelhaften Wendungen wie etwa der, die Freistellung erfolgte „unter Fortzahlung der Vergütung“ oder das Arbeitsverhältnis werde „weiterhin ordnungsgemäß abrechnet“.
Derartige Vereinbarungen können zu Unklarheiten über den Umfang der Vergütungspflicht führen, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt ist oder durch Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit während der Freistellung einen Zwischenverdienst bezieht. In solchen Fällen ist nämlich oft streitig, ob die Vergütung des Arbeitnehmers während der Freistellungsphase gesetzlichen Vorschriften folgen soll, also zum Beispiel nach sechswöchiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit enden soll, oder ob es auf die Frage der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Befreiung von der Arbeitspflicht gar nicht mehr ankommt.
In einem Fall der längeren Erkrankung des Arbeitnehmers während der Freistellung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Vereinbarung der unwiderruflichen Freistellung „unter Fortzahlung der Bezüge“ so interpretiert, dass damit lediglich die Arbeitspflicht entfallen soll, so dass kein Anspruch auf Arbeitsvergütung über die gesetzlichen Grundlagen hinaus begründet wird (BAG, Urteil vom 23.01.2008, 5 AZR 393/07).
Ein ähnlicher Streit kann entstehen, wenn der Arbeitgeber von einem Zwischenverdienst des Arbeitnehmers erfährt und diesen auf die Vergütung für die Freistellungszeit anrechnet. Eine solche Anrechnung wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für rechtens und teilweise für unzulässig erklärt.
Es empfiehlt sich daher bei längeren Freistellungszeiträumen aus Sicht des Arbeitnehmers, die Vergütungspflicht des Arbeitgebers während der Freistellung in der Freistellungsvereinbarung als „unbedingte und von gesetzlichen Grundlagen der Entgeltfortzahlungspflicht unabhängige Zahlungspflicht“ zu bezeichnen.
Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat eine unberechtigte einseitige Freistellung?
Wird der Arbeitnehmer gegen seinen Willen von der Arbeit freigestellt, wird der Anspruch auf Beschäftigung nicht erfüllt.
Daher hat der Arbeitnehmer im Prinzip einen Anspruch auf Schadensersatz, da ein ihm zustehender Rechtsanspruch - der Beschäftigungsanspruch - zu Unrecht und in der Regel auch schuldhaft, d.h. mindestens fahrlässig nicht erfüllt wurde. Der Anspruch läuft aber leer bzw. besteht in der Regel nur theoretisch, da dem Arbeitnehmer aufgrund der rechtswidrigen Freistellung kein Vermögensschaden entstanden ist.
Die rechtswidrige Freistellung hat nämlich zur Folge, dass sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet, d.h. er müsste die Arbeitsleistung eigentlich entgegennehmen. Der Annahmeverzug wiederum führt dazu, dass der Arbeitnehmer einen Lohnfortzahlungsanspruch aus § 615 Satz 1 BGB hat.
Ein in Geld messbarer Schaden des Arbeitnehmers infolge einer unzulässigen Freistellung ist daher praktisch ausgeschlossen.
In der arbeitsrechtlichen Literatur diskutiert wird ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Schmerzensgeld als rechtliche Folge einer unberechtigten arbeitgeberseitigen Freistellung. Die Arbeitsgerichte werden einen solchen Anspruch aber nur in außergewöhnlichen Fällen zusprechen, d.h. zum Beispiel dann, wenn die Freistellung unter massiv rufschädigenden Begleitumständen erfolgte.
Was tun bei einer unberechtigten Freistellung?
Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber im Allgemeinen nicht zur einseitigen Freistellung berechtigt. Ein solches Recht besteht nur in den oben genannten Ausnahmefällen, also z.B. wenn der Arbeitnehmer dringend verdächtig ist, eine Straftat zulasten des Arbeitgebers begangen zu haben.
Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor und stellt Ihr Arbeitgeber Sie trotzdem von der Arbeit frei oder nimmt er die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht entgegen, sondern schickt Sie nach Hause, können Sie auf vertragsgemäße Beschäftigung klagen. Grundlage einer solchen Klage ist der Anspruch auf Beschäftigung.
Ein solches Klageverfahren können Sie
- im regulären Verfahren bzw. im Hauptsacheverfahren und/oder
- im arbeitsgerichtlichen Eilverfahren
bei Gericht anhängig machen. Im Normalfall ist es zu empfehlen, sowohl eine Klage im Hauptsacheverfahren als auch (parallel dazu) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (= Eilantrag) bei Gericht einzureichen.
Bevor Sie solche rechtlichen Schritte einleiten, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, und es empfiehlt sich auch, Beschäftigungsklagen bzw. auf Beschäftigung gerichtete Eilanträge durch einen Anwalt einreichen zu lassen. Denn bei Beschäftigungsklagen muss man sich gut überlegen, wie man die gewünschten Tätigkeiten in der Klage bzw. im Eilantrag beschreibt, damit das Verfahren nicht an falsch formulierten Anträgen scheitert.
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort „Beschäftigungsanspruch“.
Welche sozialrechtlichen Folgen hat eine Freistellung?
Nach § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) begründet die nichtselbständige Arbeit, „insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“, die Versicherungspflicht des Beschäftigten, so dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Um Beschäftigte auch bei unwirksamen Arbeitsverträgen in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen, gehen die Sozialgerichte von dem Grundsatz aus, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch ohne zivilrechtlich wirksamen Arbeitsvertrag vorliegen kann. Maßgeblich sind nach dieser Rechtsprechung im Zweifelsfall die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. die faktische Eingliederung des Beschäftigten in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und dessen tatsächlich ausgeübte Weisungsbefugnis.
Vor diesem Hintergrund war die Sozialversicherungspflicht von unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmern vorübergehend rechtlich zweifelhaft geworden.
In einer offiziellen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit vom 05./06.07.2005 wurde nämlich die Auffassung vertreten, dass der endgültige Wegfall der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers mit Beginn einer unwiderruflichen Freistellung das Beschäftigungsverhältnis entfallen lasse (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 05/05 Freistellung beendet Versicherungspflicht).
Würde diese Verlautbarung wirklich angewandt, würde dies zum Beispiel heißen, dass bei einer sechsmonatigen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung der Arbeitnehmer zwar noch seinen Lohn bekäme, dass hierauf aber keine Sozialabgaben zu entrichten wären und dass auch der Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Monat nach Beginn der Freistellung entfiele.
Aufgrund dieser Verlautbarung ist man bei der Vereinbarung einer länger dauernden Freistellung in Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und gerichtlichen Abfindungsvergleichen seit Juni 2005 dazu übergegangen, die dem Arbeitnehmer gewährte Freistellung ausdrücklich als „widerruflich“ zu bezeichnen, um damit der Gefahr zu entgehen, dass die Krankenkasse die Freistellungsphase als einen nicht der Sozialversicherungspflicht unterfallenden Zeitraum ansehen könnte.
Diese Befürchtungen waren allerdings - rein juristisch gesehen - immer schon unbegründet, da das Beschäftigungsverhältnis auch bei einer längeren unwiderruflichen Freistellung nicht etwa mit Beginn der Freistellung beendet wird, sondern bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter fortbesteht.
Richtig ist lediglich, dass mit Beginn der Freistellung Beschäftigungslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung eintritt, so dass der Arbeitnehmer bereits die Vermittlungsleistungen der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen kann. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht aufgrund der während der Freistellung bezogenen Arbeitsvergütung gemäß § 157 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (früher: § 143 Abs.1 SGB III).
Demgegenüber beendet eine unwiderrufliche Freistellung mitnichten das Beschäftigungsverhältnis als solches, d.h. im beitragsrechtlichen Sinne, da die Freistellungsphase der Situation nach Ausspruch einer unberechtigten Kündigung des Arbeitgebers oder auch der Lage bei Urlaubserteilung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gleichzustellen ist. In bezug auf diese Situationen ist aber allgemein anerkannt, dass das Beschäftigungsverhältnis trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung weiter fortdauert.
Da eine Krankenkasse auch bei längeren bezahlten Freistellungszeiten den an sie überwiesenen, der abgerechneten Vergütung entsprechenden Sozialbeitrag kaum jemals aus formaljuristischen - und noch dazu unrichtigen - Gründen zurückweisen wird, war eine unwiderrufliche Freistellung auch nach dem Juni 2005 praktisch vertretbar, d.h. nicht übermäßig riskant. Soweit es dennoch im Einzelfall einmal Rückfragen einer Krankenkasse gab, ließen sich diese zumeist rasch und unbürokratisch im Sinne einer weiter fortdauernden Sozialversicherungspflicht klären.
Im Jahre 2009 sind die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger von ihrer rechtlich unzutreffenden Verlautbarung vom 05./06.07.2005 offiziell wieder abgerückt, d.h. sie haben ausdrücklich erklärt, dass eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht das einmal wirksam begründete sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht entfallen lässt.
Diese lange überfällige Richtigstellung findet sich in der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 30./31.03.2009 (dort Punkt 2, S.7 ff.). Einen Auszug aus dieser Besprechung finden Sie hier:
Wo finden Sie mehr zum Thema Freistellung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Freistellung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Freistellungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Brückenteilzeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Rücknahme der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Pflegezeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Sonderurlaub aus persönlichen Gründen
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Versetzung?
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Freistellung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/109 Klage gegen Versetzung und Ausschlussfristen
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Altersteilzeit
Arbeitsrecht aktuell 2019
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/229 Freistellung und Arbeitslosengeld
- Arbeitsrecht aktuell: 18/102 LAG Hamburg stärkt Beschäftigungsanspruch
- Arbeitsrecht aktuell: 18/082 Durchsetzung der Beschäftigung trotz Wegfall des Arbeitsplatzes
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/214 Verletzung der Privatsphäre am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/125 Pflicht des Arbeitgebers zum Zustimmungsersetzungsverfahren?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/084 Urlaubsanspruch bei Beschäftigungsverbot
- Arbeitsrecht aktuell: 17/061 Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/240 Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Freistellung, Suspendierung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Freistellung, Suspendierung
Letzte Überarbeitung: 22. Oktober 2021
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