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Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
12.06.2020. Einseitige oder einvernehmliche Freistellungen von der Arbeit sind üblich, wenn ein Arbeitnehmer demnächst aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird.
In der Regel stellen Arbeitgeber dann klar, dass die Freistellung zur Urlaubsgewährung erfolgt, so dass Urlaubsansprüche damit erfüllt werden sollen.
In einem aktuellen Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hatte der Arbeitgeber bei einer Freistellung nicht daran gedacht, dass auch noch Ansprüche auf Überstundenausgleich offen waren.
Diese Ansprüche blieben daher offen, d.h. die Freistellung führte nicht zur Erfüllung dieser Ansprüche: BAG, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18
- Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Freistellung
- Im Streit: Arbeitsgerichtlicher Vergleich mit unwiderruflicher Freistellung für zweieinhalb Monate
- BAG: Die Parteien müssen klar regeln, welche Ansprüche durch eine einvernehmliche Freistellung erfüllt werden sollen
Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Freistellung
Dauert ein Arbeitsverhältnis nur noch einige Wochen, einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft auf eine Freistellung, damit der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch noch vor seinem Ausscheiden "in Natur" erhält.
Wichtig ist dabei vor allem die ausdrückliche Unwiderruflichkeit der Freistellung. Denn wenn sich der Arbeitgeber den Widerruf der Freistellung vorbehält, werden Urlaubsansprüche durch die Freistellung nicht erfüllt. Denn wirksam beurlaubt ist man nur, wenn man nicht befürchten muss, jederzeit wieder zur Arbeit einbestellt zu werden.
Wenn die Freistellung deutlich länger dauert als zur Erfüllung offener Urlaubsansprüche notwendig, stellt sich die Frage, ob auch andere Ansprüche "automatisch" mit erfüllt werden, z.B. Ansprüche auf Überstundenausgleich.
Im Streit: Arbeitsgerichtlicher Vergleich mit unwiderruflicher Freistellung für zweieinhalb Monate
Eine Steuerkanzlei hatte sich mit einer entlassenen Sekretärin im Kündigungsschutzprozess auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auf eine Freistellung für zweieinhalb Monate bis dahin geeinigt. In dem Mitte November 2016 geschlossenen Vergleich hieß es:
„Die Beklagten stellen die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht der Erbringung der Arbeitsleistung bis einschließlich 31.01.2017 unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung frei. Urlaubsansprüche der Kläger für 2016 und 2017 werden mit der Freistellung in Natur gewährt.“
Später klagte die Sekretärin erneut, diesmal auf 1.317,28 EUR brutto für 67,10 Gutstunden aus ihrem Arbeitszeitkonto. Ihr Argument: Durch die Freistellung war nur der Urlaubsanspruch erfüllt worden, nicht aber der Anspruch auf Überstundenausgleich. Und eine Ausgleichsklausel war in dem Vergleich nicht enthalten.
Das Arbeitsgericht Münster gab der Sekretärin recht (Urteil vom 28.09.2017, 2 Ca 572/17), während das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm den Vergleich zugunsten der Kanzlei auslegte und die Klage abwies (Urteil vom 19.06.2018, 12 Sa 218/18).
BAG: Die Parteien müssen klar regeln, welche Ansprüche durch eine einvernehmliche Freistellung erfüllt werden sollen
Das BAG entschied wieder zugunsten der Sekretärin.
Denn wenn die Parteien eine Freistellung von der Arbeit vereinbaren, werden damit Ansprüche auf Freizeitausgleich nur dann erfüllt, wenn diese Erfüllungswirkung klar geregelt wird. Es muss klar, dass der Arbeitnehmer auch zur Erfüllung von Ansprüchen auf Freizeitausgleich von der Arbeit freigestellt werden soll.
Hier im Streitfall hatten die Parteien aber in ihrem Vergleich weder ausdrücklich noch sinngemäß („konkludent“) festgehalten, dass mit der Freistellung auch der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt werden sollte.
Fazit: Freistellungsklauseln sollten nicht nur Regelungen zur Urlaubsgewährung, sondern auch zum Überstundenausgleich enthalten. Am besten stellt man klar, dass der Arbeitnehmer zunächst in der Zeit von XXX bis XXX unter Gewährung von Urlaubsansprüchen unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird und danach widerruflich zum Ausgleich etwaiger Ansprüche auf Freizeitausgleich wegen Überstunden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18 (Pressemeldung des Gerichts)
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.06.2018, 12 Sa 218/18
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Ausgleichsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Mustervertrag: Aufhebungsvertrag
- Mustervertrag: Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)
- Update Arbeitsrecht 06|2019 vom 11.12.2019, BAG: Eine Freistellung unter Urlaubsanrechnung erfüllt nicht immer Ansprüche auf Überstundenausgleich
- Arbeitsrecht aktuell: 20/058 Kein Urlaub für Freistellungsphase einer Altersteilzeit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/128 Nachweis der Arbeitsleistung vor Gericht
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/077 Kein Urlaub vom unbezahlten Sonderurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/004 Aufhebungsvertrag und Auslegung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 15/251 Überstunden kann man schätzen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/070 Aufhebungsvertrag mit Klageverzicht nach Drohung mit Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/020 Klageverzicht in AGB-Klausel des Arbeitgebers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/155 Aufhebungsvertrag und gerichtlicher Vergleich
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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