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ARBEITSRECHT AKTUELL // 20/073

Frei­stel­lung un­ter An­rech­nung von Ur­laub

Ei­ne ein­ver­nehm­li­che Frei­stel­lung un­ter Ur­laubs­ge­wäh­rung er­füllt nicht oh­ne Wei­te­res An­sprü­che auf Über­stun­den­aus­gleich: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18
Geschäftsmann macht Mittagspause auf der Wiese, Erholung

12.06.2020. Ein­sei­ti­ge oder ein­ver­nehm­li­che Frei­stel­lun­gen von der Ar­beit sind üb­lich, wenn ein Ar­beit­neh­mer dem­nächst aus dem Ar­beits­ver­hält­nis aus­schei­den wird.

In der Re­gel stel­len Ar­beit­ge­ber dann klar, dass die Frei­stel­lung zur Ur­laubs­ge­wäh­rung er­folgt, so dass Ur­laubs­an­sprü­che da­mit er­füllt wer­den sol­len.

In ei­nem ak­tu­el­len Fall des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) hat­te der Ar­beit­ge­ber bei ei­ner Frei­stel­lung nicht dar­an ge­dacht, dass auch noch An­sprü­che auf Über­stun­den­aus­gleich of­fen wa­ren.

Die­se An­sprü­che blie­ben da­her of­fen, d.h. die Frei­stel­lung führ­te nicht zur Er­fül­lung die­ser An­sprü­che: BAG, Ur­teil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18

Rechts­fol­gen ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Frei­stel­lung

Dau­ert ein Ar­beits­verhält­nis nur noch ei­ni­ge Wo­chen, ei­ni­gen sich Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer oft auf ei­ne Frei­stel­lung, da­mit der Ar­beit­neh­mer sei­nen Ur­laubs­an­spruch noch vor sei­nem Aus­schei­den "in Na­tur" erhält.

Wich­tig ist da­bei vor al­lem die aus­drück­li­che Un­wi­der­ruf­lich­keit der Frei­stel­lung. Denn wenn sich der Ar­beit­ge­ber den Wi­der­ruf der Frei­stel­lung vor­behält, wer­den Ur­laubs­ansprüche durch die Frei­stel­lung nicht erfüllt. Denn wirk­sam be­ur­laubt ist man nur, wenn man nicht befürch­ten muss, je­der­zeit wie­der zur Ar­beit ein­be­stellt zu wer­den.

Wenn die Frei­stel­lung deut­lich länger dau­ert als zur Erfüllung of­fe­ner Ur­laubs­ansprüche not­wen­dig, stellt sich die Fra­ge, ob auch an­de­re Ansprüche "au­to­ma­tisch" mit erfüllt wer­den, z.B. Ansprüche auf Über­stun­den­aus­gleich.

Im Streit: Ar­beits­ge­richt­li­cher Ver­gleich mit un­wi­der­ruf­li­cher Frei­stel­lung für zwei­ein­halb Mo­na­te

Ei­ne Steu­er­kanz­lei hat­te sich mit ei­ner ent­las­se­nen Se­kretärin im Kündi­gungs­schutz­pro­zess auf die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses und auf ei­ne Frei­stel­lung für zwei­ein­halb Mo­na­te bis da­hin ge­ei­nigt. In dem Mit­te No­vem­ber 2016 ge­schlos­se­nen Ver­gleich hieß es:

„Die Be­klag­ten stel­len die Kläge­rin un­wi­der­ruf­lich von der Pflicht der Er­brin­gung der Ar­beits­leis­tung bis ein­sch­ließlich 31.01.2017 un­ter Fort­zah­lung der ver­ein­bar­ten Vergütung frei. Ur­laubs­ansprüche der Kläger für 2016 und 2017 wer­den mit der Frei­stel­lung in Na­tur gewährt.“

Später klag­te die Se­kretärin er­neut, dies­mal auf 1.317,28 EUR brut­to für 67,10 Gut­stun­den aus ih­rem Ar­beits­zeit­kon­to. Ihr Ar­gu­ment: Durch die Frei­stel­lung war nur der Ur­laubs­an­spruch erfüllt wor­den, nicht aber der An­spruch auf Über­stun­den­aus­gleich. Und ei­ne Aus­gleichs­klau­sel war in dem Ver­gleich nicht ent­hal­ten.

Das Ar­beits­ge­richt Müns­ter gab der Se­kretärin recht (Ur­teil vom 28.09.2017, 2 Ca 572/17), während das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm den Ver­gleich zu­guns­ten der Kanz­lei aus­leg­te und die Kla­ge ab­wies (Ur­teil vom 19.06.2018, 12 Sa 218/18).

BAG: Die Par­tei­en müssen klar re­geln, wel­che Ansprüche durch ei­ne ein­ver­nehm­li­che Frei­stel­lung erfüllt wer­den sol­len

Das BAG ent­schied wie­der zu­guns­ten der Se­kretärin.

Denn wenn die Par­tei­en ei­ne Frei­stel­lung von der Ar­beit ver­ein­ba­ren, wer­den da­mit Ansprüche auf Frei­zeit­aus­gleich nur dann erfüllt, wenn die­se Erfüllungs­wir­kung klar ge­re­gelt wird. Es muss klar, dass der Ar­beit­neh­mer auch zur Erfüllung von Ansprüchen auf Frei­zeit­aus­gleich von der Ar­beit frei­ge­stellt wer­den soll.

Hier im Streit­fall hat­ten die Par­tei­en aber in ih­rem Ver­gleich we­der aus­drück­lich noch sinn­gemäß („kon­klu­dent“) fest­ge­hal­ten, dass mit der Frei­stel­lung auch der Frei­zeit­aus­gleichs­an­spruch aus dem Ar­beits­zeit­kon­to erfüllt wer­den soll­te.

Fa­zit: Frei­stel­lungs­klau­seln soll­ten nicht nur Re­ge­lun­gen zur Ur­laubs­gewährung, son­dern auch zum Über­stun­den­aus­gleich ent­hal­ten. Am bes­ten stellt man klar, dass der Ar­beit­neh­mer zunächst in der Zeit von XXX bis XXX un­ter Gewährung von Ur­laubs­ansprüchen un­wi­der­ruf­lich von der Ar­beit frei­ge­stellt wird und da­nach wi­der­ruf­lich zum Aus­gleich et­wai­ger Ansprüche auf Frei­zeit­aus­gleich we­gen Über­stun­den.

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Letzte Überarbeitung: 16. November 2021

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