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Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
18.04.2020. Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass ein ungenutzter (gesetzlicher) Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) am Ende des Kalenderjahres verfällt.
Zu dem Warnhinweis durch den Arbeitgeber gehört auch die Aufforderung, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.
In diesem Sinne haben Ende 2018 und Anfang 2019 der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16, Rn.45 [Shimizu]; BAG, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15, Rn.30 [Shimizu], wir berichteten u.a. in Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub).
Fraglich ist, ob der Arbeitgeber auch zu einem Hinweis verpflichtet ist, wenn der Arbeitnehmer über eine lange Zeit ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt ist, denn dann kann der Arbeitnehmer ja gar keinen Urlaub nehmen.
Nein, dann besteht keine Hinweispflicht, so jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2019,5 Sa 676/19).
Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin von 2017 bis Mitte 2019 durchgehend erkrankt und verlangte nach ihrer Genesung 14 Urlaubstage für 2017. Diese wären nach der Rechtsprechung zum Thema "Urlaub und Krankheit" an sich Ende März 2019 (= 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres 2017) untergegangen. Daher berief sich die Arbeitnehmerin darauf, dass der Arbeitgeber sie (unstreitig) im Jahre 2017 nicht auf den bevorstehenden Verfall des Urlaubsanspruchs hingewiesen hatte.
Das LAG Hamm wies die Klage ab, wie schon das Arbeitsgericht Paderborn (Urteil vom 04.04.2019, 2 Ca 1602/18). Der Leitsatz der Entscheidung des LAG Hamm lautet:
"Eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers dahingehend, dass Urlaubsansprüche bei Nichtinanspruchnahme bis zum 31.12. des Kalenderjahres oder bis zum 31.03. des Folgejahres im Fall der Übertragung erlöschen, besteht bei einer langfristig erkrankten Arbeitnehmerin nicht; diese Pflicht besteht erst wieder nach Wiedergenesung bezogen auf die konkreten Ansprüche der Arbeitnehmerin."
Das LAG Hamm hat die Revision zum BAG zugelassen, die mittlerweile eingelegt wurde. Voraussichtlicher Entscheidungstermin des BAG ist der 26.05.2020 (Aktenzeichen des BAG: 9 AZR 401/19).
Mittlerweile hat sich das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz der Meinung des LAG Hamm angeschlossen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020, 7 Sa 284/19).
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24.07.2019,5 Sa 676/19
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020, 7 Sa 284/19
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 (Shimizu)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 (Shimizu)
- Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Resturlaub“
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub“
- Update Arbeitsrecht 01|2019 vom 02.10.2019, LAG Hamm: Keine Hinweispflicht auf Urlaubsverfall am Jahresende bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 21/004 Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/086 Kündigung wegen verspäteter Anzeige einer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 19/186 Anspruch auf halbe Urlaubstage?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/088 Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte zum Zusatzurlaub auffordern
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
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