- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
06.11.2018. Nach dem deutschen Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub bis zum Jahresende nicht nimmt, d.h. keinen Urlaubsantrag stellt.
Das ist aber mit dem Arbeitnehmerschutz nur schlecht zu vereinbaren, da das "Vergessen" des Urlaubs darauf beruhen kann, dass Arbeitnehmer berufliche Nachteile befürchten, wenn sie ihren Urlaubsanspruch geltend machen.
Ende 2016 legte der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob Arbeitgeber europarechtlich dazu verpflichtet sind, von sich aus (= ohne Urlaubsantrag) für die Urlaubsgewährung zu sorgen (BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A), wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?).
Heute hat der EuGH über die Vorlagefrage des BAG (C-684/16, Shimizu) und über eine gleichgerichtete Anfrage des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg (C-619/16, Kreuziger) entschieden, und zwar im Sinne des Arbeitnehmerschutzes: Arbeitnehmer dürfen ihre Urlaubsansprüche nicht deshalb automatisch verlieren, weil sie bis zum Ende des Kalenderjahres keinen Urlaub beantragt haben: EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 (Shimizu), EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-619/16 (Kreuziger).
- Ist es mit dem Europarecht zu vereinbaren, wenn nicht beantragter Urlaub am Jahresende automatisch verfällt?
- Die Streitfälle Shimizu gegen Max-Planck-Gesellschaft und Kreuziger gegen Land Berlin: Abgeltung nicht beantragter Urlaubstage oder nicht?
- EuGH: Kein automatischer Verlust von Urlaubsansprüchen am Jahresende, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat
Ist es mit dem Europarecht zu vereinbaren, wenn nicht beantragter Urlaub am Jahresende automatisch verfällt?
Aus § 7 Abs.3 Sätze 1 bis 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt sich, dass der Urlaubsanspruch an das Kalenderjahr gebunden ist. Diese Regelung lautet:
"Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorschrift galt in Deutschland jahrzehntelang folgendes Regel-Ausnahme-Verhältnis:
- Regel: Nicht beantragter und (daher) nicht genommener Urlaub verfällt (= geht ersatzlos unter), wenn das Urlaubsjahr (= Kalenderjahr) herum ist, d.h. mit dem Ablauf des 31. Dezember.
- Ausnahme: Es gibt dringende betriebliche Übertragungsgründe (z.B. eine Urlaubssperre im Dezember wegen vermehrten Arbeitsanfalls) oder dringende persönliche Übertragungsgründe (z.B. eine Erkrankung des Arbeitnehmers). Dann wird der Urlaub auf das Folgejahr übertragen und muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres (= Übertragungszeitraum) genommen werden.
Diese Bindung des Urlaubsanspruchs an das Kalenderjahr soll bewirken, dass der Urlaub nicht zu lange verschoben wird, was letztlich dem Gesundheitsschutz dient. Dabei ist es allerdings allein der Arbeitnehmer, der dieses "Druckmittel" zu spüren bekommt. Denn nach deutschem Arbeits- bzw. Urlaubsrecht ist es seine Sache, den Urlaubsanspruch rechtzeitig durchzusetzen. Der Arbeitgeber hat hier kein Problem.
Infolgedessen kann man bezweifeln, ob es dem Gesundheitsschutz wirklich dient, wenn man den Urlaubsanspruch an das Kalenderjahr bindet und zugleich allein dem Arbeitnehmer die Aufgabe zuweist, sich um die Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu kümmern. Denn wenn der Arbeitgeber keine rechtlichen bzw. finanziellen Nachteile infolge der Nicht-Beurlaubung seiner Arbeitnehmer befürchten muss, kann er (rein rechtlich) die Hände in den Schoß legen und zusehen, wie nicht genommene Urlaubsansprüche am Jahresende verfallen. (Dass nicht genommene Urlaubstage in vielen Betrieben faktisch ohne jede Diskussion auf das Folgejahr übertragen werden, steht auf einem anderen Blatt.)
An dieser Stelle kommt das Europarecht ins Spiel, d.h. Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG). Aufgrund dieser Vorschrift müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sicherstellen, dass jeder Arbeitnehmer einen vierwöchigen bezahlten Mindesturlaub "erhält".
Der europarechtlich vorgeschriebene Mindesturlaub dient dem Gesundheitsschutz und ist daher Bestandteil der Arbeitszeitrichtlinie, die z.B. auch eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vorschreibt (Art.6 Richtlinie 2003/88/EG). Daher liegt es nahe, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er von sich aus aktiv wird, um die Urlaubsgewährung sicherzustellen. Schließlich muss er ja auch von sich aus darauf achten, dass Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden.
Vor diesem Hintergrund haben das BAG und das OVG Berlin-Brandenburg im Jahre 2016 dem EuGH jeweils einen Streitfall zur Begutachtung vorgelegt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?). Im Mai dieses Jahres wurden dann die Entscheidungsvorschläge des mit diesen Fällen befassten EuGH-Generalanwalts Yves Bot bekannt. Er sprach sich dafür aus, den Arbeitgeber stärker in die Pflicht zu nehmen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung).
Die Streitfälle Shimizu gegen Max-Planck-Gesellschaft und Kreuziger gegen Land Berlin: Abgeltung nicht beantragter Urlaubstage oder nicht?
In beiden Streitfällen ging es um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, die in dem einen Fall von einem Arbeitnehmer (Shimizu gg. Max-Planck-Gesellschaft, C-684/16) und in dem anderen Fall von einem befristet tätigen Referendar (Kreuziger gg. Land Berlin, C-619/16) geltend gemacht wurden. In beiden Fällen hatten die Kläger, Herr Shimizu bzw. Herr Kreuziger, ihre Urlaubsansprüche nicht rechtzeitig vor Beendigung ihres Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht bzw. in Natur genommen.
Herr Shimizu war befristet bis Ende 2013 bei der Max-Planck-Gesellschaft in München als Wissenschaftler tätig. Etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bat die Max-Planck-Gesellschaft ihn, seinen Resturlaub zu nehmen, verpflichtete ihn dazu aber nicht. Herr Shimizu nahm nur zwei Urlaubstage und beantragte später Urlaubsabgeltung für noch offene 51 Urlaubstage in Höhe von 11.979,26 EUR. Das Arbeitsgericht München (Urteil vom 13.11.2014, 13 Ca 7172/14) und das LAG München als Berufungsinstanz gaben Herrn Shimizu Recht (LAG München, Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14). Das BAG schließlich legte dem EuGH den Fall vor (BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A)).
Im Streitfall Kreuziger ging es um einen angehenden Juristen, Herrn Kreuziger, der vom 13.05.2008 bis zum 28.05.2010 als Rechtsreferendar beim Land Berlin seinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte. Während dieser Zeit befand er sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, so dass für ihn nicht das BUrlG galt, sondern eine beamtenrechtliche Verordnung des Berliner Landesrechts (Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter - EUrlVO, vom 26.04.1988, GVBl. S.846). Während der letzten Monate der Ausbildung nahm er keinen Urlaub und verlangte später Bezahlung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land Berlin lehnte den Antrag ab. Daraufhin zog Herr Kreuziger vor das Verwaltungsgericht Berlin, das seine Klage abwies (Urteil vom 03.05.2013, 5 K 158.11). Das mit der Berufung befasste OVG Berlin-Brandenburg legte den Fall dem EuGH vor (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2016, OVG 4 B 38.14).
EuGH: Kein automatischer Verlust von Urlaubsansprüchen am Jahresende, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat
Mit seinen heute ergangenen beiden Urteilen stärkt der Gerichtshof die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern, Beamten und von Personen, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis befinden. Im Wesentlichen nimmt der EuGH zu den Vorlagefragen wie folgt Stellung:
Das Unionsrecht lässt es nicht zu, dass Arbeitnehmer die ihnen gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage allein deshalb verlieren, weil sie vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder vor Ablauf des Kalenderjahres (als Bezugszeitraum des Urlaubsanspruchs) keinen Urlaub beantragt haben. Auch der Verlust eines Anspruchs auf Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub allein aus diesem Grund (= unterlassener Urlaubsantrag) wäre mit dem Europarecht unvereinbar.
Ansprüche auf Urlaub in Natur bzw. auf Urlaubsabgeltung können nur untergehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Dazu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufklären und muss diese Aufklärung im Streitfall später beweisen, so der EuGH (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.43-46). Zur Begründung heißt es (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.41):
"Der Arbeitnehmer ist nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann. Aufgrund dieser schwächeren Position kann der Arbeitnehmer davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können (...)."
Weiterhin stellt der EuGH klar, dass die EU-Staaten bzw. deren Gerichte diese Verpflichtung des Europarechts auch dann umsetzen müssen, wenn das geschriebene Gesetzesrecht der EU-Staaten nicht in einer Weise "ausgelegt" werden kann, die diesen europarechtlichen Anforderungen entspricht. In einem solchen Fall müssen die Gerichte entgegenstehendes nationales Gesetzesrecht "unangewendet lassen", d.h. gegen das Gesetz entscheiden ("contra legem"), und zwar auch dann, wenn es um die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen geht (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 - Shimizu, Rn.81). Zur Begründung verweist der EuGH auf Art.31 Abs.2 der Europäischen Grundrechtecharta, der Arbeitnehmern das Recht auf einen "bezahlten Jahresurlaub" garantiert.
Fazit: § 7 Abs.3 Sätze 1 bis 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen zwar noch im Gesetz, werden aber künftig von den Arbeitsgerichten völlig anders als bisher interpretiert werden. Der bis zum heutigen Tag aus diesen Vorschriften hergeleitete automatischer Verfall des Urlaubsanspruchs zum Jahresende ist nicht mehr Bestandteil des geltenden Arbeitsrechts.
Arbeitgeber müssen daher künftig im eigenen Interesse dafür sorgen, dass Arbeitnehmer den Jahresurlaub in vollem Umfang vor Ablauf des 31. Dezember in Natur nehmen. Das gilt jedenfalls für den vierwöchigen Mindesturlaub gemäß Art.7 Abs.1 der Richtlinie 2003/88/EG bzw. gemäß § 3 BurlG. In jedem Fall sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sie ihre Arbeitnehmer rechtzeitig vor Ablauf des Kalenderjahres und daher bereits in den Sommermonaten durch eine klare schriftliche Mitteilung darauf hinweisen,
- dass sie ihren Urlaub in den nächsten Monaten bzw. bis zum 31. Dezember nehmen sollten, und
- dass andernfalls der Urlaub mit Ablauf des 31. Dezember ersatzlos untergeht (und mit ihm Urlaubsabgeltungsansprüche für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Als weitere Konsequenz der heutigen EuGH-Urteile werden die Arbeitsgerichte Arbeitgebern künftig wahrscheinlich einen größeren Spielraum bei der Festlegung der Lage des Urlaubszeit zugestehen. Denn um die Erfüllung von Urlaubsansprüchen bis zum Jahresende zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Arbeitnehmer notfalls "in den Urlaub zu schicken". Die in der Vergangenheit bei der Auslegung von § 7 Abs.1 Satz 1 BUrlG großgeschriebenen "Urlaubswünsche des Arbeitnehmers" müssen Arbeitgeber künftig wohl nur berücksichtigen, wenn sie damit vereinbar sind, dass der (vierwöchige Mindest-)Urlaub im laufenden Kalenderjahr vollständig erfüllt wird.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.11.2018, C-684/16 (Shimizu)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 06.11.2018, C-619/16 (Kreuziger)
- EuGH-Pressemeldung: Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Pressemeldung Nr. 165/18 vom 06.11.2018 zu den Urteilen in Sachen C-684/16 (Shimizu) und C-619/16 (Kreuziger)
- Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot, vom 29.05.2018, Rs. C-684/16 (Max-Planck-Gesellschaft gg. T. Shimizu)
- Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot, vom 29.05.2018, Rs. C-619/16 (Kreuziger gg. Land Berlin)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.12.2016, 9 AZR 541/15 (A)
- Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 06.05.2015, 8 Sa 982/14
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2016, OVG 4 B 38.14
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 (Bollacke)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte)
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 (Schultz-Hoff)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Resturlaub“
- Musterschreiben: Urlaub - Musterschreiben „Antrag auf Gewährung von Ersatzurlaub“
- Arbeitsrecht aktuell: 21/004 Anstehende Entscheidungen des EuGH zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/054 Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 20/005 Ausübung von Arbeitnehmerrechten durch Scheinselbständige
- Arbeitsrecht aktuell: 19/088 Arbeitgeber müssen Schwerbehinderte zum Zusatzurlaub auffordern
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/306 Tägliche Urlaubsvergütung gemäß BRTV Bau darf bei Kurzarbeit nicht gemindert werden
- Arbeitsrecht aktuell: 18/276 Ausschlussfristen gelten nicht für Ersatzurlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/305 Übertragung von Urlaub ohne Limit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/300 Kündigungsrücknahme und Annahmeverzug
- Arbeitsrecht aktuell: 17/169 Urlaubsanspruch bei Scheinselbständigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/041 Urlaub trotz fristloser Kündigung?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 10/200 Urlaubsabgeltung für langzeitig erkrankte Beamte?
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Veröffentlichung dieses Beitrags, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zur Urlaubsübertragung entsprechend den Vorgaben des EuGH grundlegend zugunsten der Arbeitnehmerseite geändert und den Streitfall an das LAG München zurückverwiesen (am 19.02.2019). Nähere Informationen zu dem BAG-Urteil finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 (Shimizu) - Pressemeldung des BAG
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15 (Shimizu)
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
Letzte Überarbeitung: 27. Juli 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de