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Urlaub bei langer Krankheit
19.04.2012. Mit seinem Urteil vom 22.11.2011 (C-214/10, KHS gg. Schulte) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Kehrtwende vollzogen und wesentliche Aussagen seines grundlegenden Urteils vom 20.01.2009 (C-350/06, Schultz-Hoff) gekippt. Denn aus dem Schultz-Hoff-Urteil konnte die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Europarecht den EU-Staaten vorschreibt, zugunsten von langjährig erkrankten Arbeitnehmern den Verfall von Urlaubsansprüchen zu verhindern - mit der Folge eines endlosen Ansammelns von Urlaub in Fällen jahrelanger Dauerkrankheit.
Da Arbeitgeber durch das Schultz-Hoff-Urteil mit erheblichen Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung belastet wurden, stellte sich die Frage, ob der urlaubsrechtliche Schutz langzeitig erkrankter Arbeitnehmer nicht irgendwo eine Grenze finden müsste, und diese Grenze zog der EuGH mit seinem KHS-Urteil vom 22.11.2011. Allerdings wirft dieses Urteil weitere Fragen auf, da ihm ein Fall zugrunde lag, in dem ein Tarifvertrag zulasten langzeitig kranker Arbeitnehmer dem Ansammeln von Urlaubsansprüchen eine Grenze setzte, die bei 15 Monaten liegt. Ein solcher oder ähnlicher Tarifvertrag gilt aber nur für einige wenige Arbeitsverhältnisse.
Daher ist derzeit die Frage heftig umstritten, welche Folgerungen aus dem KHS-Urteil des EuGH zu ziehen sind. Gibt es eine allgemeine rechtliche Grenze des Ansammelns von Urlaub bei langer Krankheit, und wenn ja - wo liegt sie? Im folgenden geben wir einen Beitrag aus unserem arbeitsrechtlichen Newsletter (Ausgabe März 2012 vom 31.03.2012) wieder.
- Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vor „Schultz-Hoff“
- Änderungsbedarf aufgrund der Arbeitszeitrichtlinie und der EuGH-Rechtsprechung
- Überraschende Kehrtwende des EuGH
- Was tun nach der Kehrtwende des EuGH?
- Fazit: Das BAG ist gefragt
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vor „Schultz-Hoff“
Jeder Arbeitnehmer hat pro Kalenderjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen Erholungsurlaub. Er muss nach § 7 Abs.3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Ausnahme von diesem einjährigen Bezugszeitraum macht das Gesetz nur aus dringenden betrieblichen oder personenbedingten Gründen, § 7 Abs.3 Satz 2 BUrlG.
Aber selbst dieser Übertragungszeitraum ist auf das erste Quartal befristet. Der Jahresurlaub fällt daher spätestens am 31. März des Folgejahres ersatzlos weg, § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG. Ist am Ende des Arbeitsverhältnisses noch unverfallener Urlaub offen, kann der Arbeitnehmer für ihn Urlaubsabgeltung verlangen (§ 7 Abs.4 BUrlG).
Das BUrlG verliert allerdings kein Wort über Fälle, in denen ein Arbeitnehmer wegen einer andauernden Krankheit seinen Urlaub nicht nutzen kann.
Zunächst ging das Bundesarbeitsgericht (BAG) davon aus, dass der Urlaub hier automatisch zumindest auf das gesamte Folgejahr übergeht (BAG, Urteil vom 13.11.1969, 5 AZR 82/69). Der Gesetzgeber hatte, so das BAG, eine Regelung dieses Falles schlicht vergessen.
Anfang der 80er Jahre meinte das BAG dann, dass die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung „in § 7 Abs. 3 BUrlG mitgeregelt“ worden sei (BAG, Urteil vom 13.05.1982, 6 AZR 360/80). Bei langer Krankheit ging der Vorjahresurlaub damit spätestens mit dem Ende des ersten Quartals unter.
Änderungsbedarf aufgrund der Arbeitszeitrichtlinie und der EuGH-Rechtsprechung
Durch Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung („Arbeitszeitrichtlinie“) ist der Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Jahr auch europarechtlich festgeschrieben.
Anfang 2009 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache „Schultz-Hoff“ dazu, dass Urlaub bei langer Krankheit nicht einfach nach Ablauf des Urlaubsjahres und des dreimonatigen Übertragungszeitraums im Folgejahr verfallen darf (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, Rs. C-350/06 [Schultz-Hoff] – wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen).
In Windeseile änderte das BAG daraufhin erneut seine Urlaubsrechtsprechung (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07 – wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH). Dabei berief sich das BAG auf eine richtlinienkonforme Anwendung von § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Beide Absätze dieses Paragraphen sollen nun so zu verstehen sein, dass gesetzliche Urlaubsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind.
In der Folgezeit mussten Arbeitsrechtler davon ausgehen, dass sich Urlaubsansprüche zeitlich unbegrenzt ansammeln und am Ende des Arbeitsverhältnisses in beträchtlichen Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung niederschlagen können.
Aber das ist für viele kleinere Betriebe finanziell kaum zu verkraften, und so wurden rasch Zweifel laut, ob das wirklich richtig sein kann. Immerhin soll die Arbeitszeit-Richtlinie einen Mindesturlaub absichern und nicht einen Anreiz zur Kündigung bei lang anhaltender Krankheit schaffen. Und schließlich kann der mit dem Urlaub beabsichtigte Erholungseffekt nicht unbegrenzt „angespart“ werden.
Überraschende Kehrtwende des EuGH
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm legte dem EuGH daher Mitte 2010 die Frage vor, ob die Urlaubsansprüche tatsächlich zeitlich unbegrenzt angesammelt werden können oder ob für sie eine Zeitgrenze möglich ist (LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2010, 16 Sa 1176/09). In dem vom LAG Hamm zu entscheidenden Fall sah ein einschlägiger Tarifvertrag vor, dass Urlaub 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt.
Das LAG hielt aber auch eine Grenze von 18 Monaten ab dem Ende des Urlaubsjahres für denkbar, wobei es sich auf Art.9 Abs.1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 24.06.1970 über den bezahlten Jahresurlaub berief. Zwar ist diese Regelung für deutsche Arbeitsverhältnisse nicht rechtsverbindlich. Die Arbeitszeit-Richtlinie nimmt aber immerhin (wiederum unverbindlich) auf sie Bezug. Das LAG meinte deshalb, dass die Arbeitszeitrichtlinie einen Schutz des Urlaubs bei langer Krankheit nur bis zu einer Grenze von 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres beinhalten könnte.
Der EuGH stellte Ende 2011 klar, dass die Arbeitszeitrichtlinie nicht verlangt, lange erkrankten Arbeitnehmern ein endloses Ansammeln ihrer Urlaubsansprüche zu ermöglichen (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS gg. Schulte - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen).
Zugleich betonte der EuGH aber, dass die Dauer der Urlaubsabsicherung zugunsten erkrankter Arbeitnehmer die Dauer des Urlaubsjahres „deutlich überschreiten“ müsse. Außerdem müsse das IAO-Abkommen bei der Berechnung des Übertragungszeitraums „berücksichtigt“ werden.
Mit Blick auf den Streitfall KHS gegen Schulte, in dem ein Tarifvertrag bei langer Krankheit einen Urlaubsverfall nach 15 Monaten vorsah, urteilte der Gerichtshof, dass das Europarecht solchen Tarifverträgen „nicht entgegensteht“.
Was tun nach der Kehrtwende des EuGH?
Seit dem EuGH-Urteil vom November 2011 gehen die Meinungen über eine angemessene Begrenzung des Urlaubs-Ansammelns wieder wild durcheinander.
Das LAG Baden-Württemberg meinte, der Urlaub würde generell, d.h. auch ohne tarifvertragliche Rechtsgrundlage, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.012.2011, 10 Sa 19/11 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?).
Das LAG Hamm argumentierte Anfang 2012 ähnlich, zog die Grenze allerdings nicht bei 15 Monaten, sondern bei 18 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres (LAG Hamm, Urteil vom 12.01.2012, 16 Sa 1352/11 – wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit). Die 15-Monats-Grenze hält das LAG Hamm nicht für richtig, weil es sich dabei nur um eine räumlich begrenzt geltende tarifliche Frist handelt.
Beide LAGs hielten (tarif-)vertragliche Regelungen für unnötig. Dem widersprach das Arbeitsgericht Bonn. Aus seiner Sicht gibt es ohne Tarifvertrag derzeit keine Rechtsgrundlage für eine zeitliche Beschränkung des Ansammelns von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.01.2012, 5 Ca 2499/11 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 12/098 Urlaub und Krankheit - kein Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten).
Fazit: Das BAG ist gefragt
Dem BAG liegen inzwischen die Revisionen zu den o.g. Urteilen des LAG Hamm (9 AZR 232/12) und des LAG Baden-Württemberg vor (9 AZR 225/12) vor. Wie es entscheiden wird, ist offen.
Tatsache ist, dass die beiden LAGs keine überzeugende Begründung für ihre Ansichten gegeben haben. Beide argumentieren sinngemäß, dass eine „richtlinienkonforme Rechtsfortbildung“ des BUrlG auf das unionsrechtlich Nötige beschränkt werden müsse. Dabei wird übersehen, dass der EuGH gar nicht gesagt hat, wo denn die maßgebliche Untergrenze liegen soll.
Der EuGH verlangt nur, dass Urlaub bei langer Krankheit für einen Zeitraum zu übertragen ist, der „deutlich“ länger als der einjährige Bezugszeitraum, d.h. als die Dauer eines Urlaubsjahres ist. 15 Monate hielt er für „deutlich länger“. Aber wie steht es mit einem Zeitraum, der irgendwo zwischen zwölf und 15 Monaten liegt? Wären 14 Monate auch noch eine „deutliche“ Überschreitung der Jahresgrenze?
Sollte das BAG seine Meinung zu diesen Fragen weiterhin auf eine „richtlinienkonforme Rechtsfortbildung“ des BUrlG stützen, wäre es konsequent, dem EuGH erneut die Frage vorzulegen, wo denn nun genau die europarechtlich gültige Mindestgrenze liegt.
Das BAG könnte aber auch zu seiner alten, bis 1982 geltenden Rechtsprechung umschwenken. Dann gäbe es zwar auf der Grundlage des BUrlG wohl keine zeitliche Grenze, doch könnte man dann andere Grenzen ziehen. So wurde z.B. in den vergangenen Jahren immer wieder die Auffassung vertreten, dass der vorübergehende Bezug von Arbeitslosengeld oder die vorübergehende Berentung des dauererkrankten Arbeitnehmers zu einer Aufhebung der gesamten beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnisses führe, so dass für solche Zeiten keine Urlaubsansprüche angesammelt würden.
Klar ist derzeit nur, dass ein Tarifvertrag eine Begrenzung vorgeben kann, und dass ein solcher Tarifvertrag auf der sicheren Seite steht, wenn er einen Urlaubsverfall nach 15 Monaten ab Beendigung des Urlaubsjahres vorsieht. Klar ist auch, dass Arbeitsvertragsklauseln eine solche oder ähnliche Zeitgrenze nicht enthalten können, da gemäß § 13 Abs.1 BUrlG nur in Tarifverträgen zu Lasten des Arbeitnehmers vom BUrlG abgewichen werden darf.
Im Ergebnis ist die Rechtslage beim Thema Urlaub und Krankheit derzeit in wesentlichen Punkten unklar. Arbeitnehmern ist daher zu raten, Resturlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche unter Wahrung etwaiger Ausschlussfristen schnellstmöglich anzumahnen und sodann einzuklagen, um sich dann mit dem Arbeitgeber im Wege des Vergleichs zu einigen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10, KHS gg. Schulte
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06, Schultz-Hoff
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.01.2012, 16 Sa 1352/11
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 15.04.2010, 16 Sa 1176/09
- Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.01.2012, 5 Ca 2499/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 19/046 BAG beschränkt Verfall von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 18/270 Urlaubsübertragung ins neue Jahr ist künftig die Regel
- Arbeitsrecht aktuell: 18/130 Arbeitgeberpflichten bei der Urlaubsplanung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/382 Urlaub ohne Antrag?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/372 Resturlaub darf bei Krankheit nicht zum Jahresende verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/250 Urlaub nach Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/194 Urlaubsabgeltung bei Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/180 Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/098 Urlaub und Krankheit - kein Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
Letzte Überarbeitung: 20. Februar 2019
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