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Urlaubsabgeltung bei Krankheit
15.05.2012. In der Regel verfällt der Urlaub ersatzlos, wenn er bis zum Jahresende nicht genommen wurde. Das gilt laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) und Bundesarbeitsgericht (BAG) aber nicht für Urlaub, der wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnte.
Allerdings darf das „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen zeitlich begrenzt werden. Das entschied der EuGH Ende letzten Jahres und hielt dabei eine tarifvertragliche Verfallsfrist von 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres für zulässig (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte). Wie diese Grenze nun in Deutschland umgesetzt werden soll, ist umstritten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hält nur den Gesetzgeber und die Tarifpartner für zuständig (Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11).
- Verfällt der Urlaub bei langer Krankheit automatisch gemäß dem BUrlG?
- LAG Düsseldorf: Verfall von Resturlaub nach langer Krankheit nur durch Tarifvertrag oder Gesetzesänderung
Verfällt der Urlaub bei langer Krankheit automatisch gemäß dem BUrlG?
Urlaub muss man im laufenden Kalenderjahr nehmen, § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Und auch in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verfällt der Urlaub am Ende des ersten Quartals im Folgejahr. Urlaubsabgeltung, d.h. Geld, gibt es nach § 7 Abs.4 BUrlG nur für offene Urlaubsansprüche, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllt werden konnten.
Hinter diesen Regelungen steht Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG. Er schreibt für allen Arbeitnehmer, auch die lange erkrankten, vier Wochen Mindesturlaub vor. Diese Vorschrift verbietet nach Auffassung des EuGH, dass Urlaub bei langer Krankheit verfällt (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff). Das BAG setzte dieses EuGH-Urteil durch eine Uminterpretation von § 7 Abs.3 BUrlG in deutsches Recht um (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07).
Doch Ende 2011 stellte der EuGH allerdings klar, dass das Europarecht ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen nicht verlangt ist und dass z.B. ein Tarifvertrag den Urlaub 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen lassen kann (Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte).
Aber kann man das BUrlG auf dieser neuen EuGH-Grundlage jetzt nochmals anders „auslegen“, d.h. in dem Sinne, dass krankheitsbedingt angesammelter Urlaub 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres verfällt - obwohl von einer solchen 15-Monatsgrenze im BUrlG nichts steht?
LAG Düsseldorf: Verfall von Resturlaub nach langer Krankheit nur durch Tarifvertrag oder Gesetzesänderung
Im Streitfall verlangte eine Verkäuferin nach fünfjähriger Krankheit Abgeltung von Urlaub, da ihr Arbeitsverhältnis mittlerweile per Ende März 2011 beendet war. Der Arbeitgeber zahlte Urlaubsabgeltung nur für 2008 bis 2011, nicht aber für 2006 und 2007, wobei er auf das KHS-Urteil des EuGHverwies.
Damit konnte er weder das Arbeitsgericht Essen (Urteil vom 28.09.2011, 6 Ca 1516/11) noch das LAG überzeugen. Anders als etwa das LAG Hamm, das LAG Baden-Württemberg oder das Hessische LAG (Urteil vom 07.02.2012, 19 Sa 818/11) lehnt das LAG Düsseldorf eine automatische Begrenzung der Urlaubsansprüche durch eine entsprechende „Auslegung“ des BUrlG ab. Für eine feste zeitliche Grenze des Urlaubs-Ansammelns bei langer Krankheit ist eine gesetzliche Regelung oder ein Tarifvertrag nötig, so das LAG Düsseldorf.
Fazit: Viele Gerichte wenden derzeit eine ungeschriebene allgemeine zeitliche Grenze des Urlaubs-Ansammelns an. Diese soll angeblich bei 15 Monaten oder bei 18 Monaten liegen. Das BAG hat aber schon angedeutet, dass es die Sache eher wie das LAG Düsseldorf sieht (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/169 Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist). Dafür sprechen auch gute Argumente (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit). Arbeitnehmer sollten daher, wenn ihr Arbeitsverhältnis nach langer Krankheit endet, Urlaubsabgeltung weiterhin uneingeschränkt fordern und notfalls einklagen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/169 Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
Hinweis: Nach Erstellung dieses Artikels hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) über den Fall entschieden, das Urteil des LAG Düsseldorf aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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