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Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist
25.04.2012. Anfang 2009 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil, dass Urlaubsansprüche bei langer Krankheit nicht zum 31. März des Folgejahres verfallen dürfen, was bis dahin dem herrschenden Verständnis von § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entsprach. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verkündete daraufhin eine Änderung seiner Rechtsprechung. Seitdem wird diskutiert, ob lange erkrankte Arbeitnehmer über Jahre hin bzw. "endlos" nicht genommenen Urlaub ansammeln können.
Nein, so etwas fordert das Europarecht nicht, stellte der EuGH im November 2011 klar: Wenn ein Tarifvertrag Urlaubsansprüche lange erkrankter Arbeitnehmer nach 15 Monaten verfallen lässt, ist das in Ordnung, so der EuGH mit Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 (KHS gg. Schulte). Der Urlaub muss in Krankheitsfällen nur "deutlich länger" gesichert sein als zwölf Monate.
Das gilt aber nicht für die Anwendung tariflicher Verfallfristen auf Urlaubsabgeltungsansprüche, so das BAG in einem aktuellen Urteil. Ist das Arbeitsverhältnis einmal beendet, können tarifliche Verfallfristen den Urlaubsabgeltungsanspruch auch binnen weniger Monate untergehen lassen: BAG, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10.
- Gelten die Zeitvorgaben KHS-Urteils des EuGH auch für die Urlaubsabgeltung?
- BAG: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann aufgrund einer tariflichen Verfallsfrist bereits zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen
- Was sagt das BAG zu der Frage, ob der Resturlaub langzeitig erkrankter Arbeitnehmer automatisch verfällt - und wenn ja: wann?
Gelten die Zeitvorgaben KHS-Urteils des EuGH auch für die Urlaubsabgeltung?
Mit seinem Urteil vom November 2011 (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte) hat der EuGH sein grundlegendes Urteil vom vom 20.01.2009, (C-350/06 Schultz-Hoff) im Grunde gekippt. Denn dem KHS-Urteil zufolge kann ein Tarifvertrag oder eine nationale Gesetzesvorschrift dem "endlosen" Anwachsen von Urlaubsansprüchen lange erkrankter Arbeitnehmer eine Grenze setzen.
Allerdings muss der Urlaubsanspruch, so der EuGH im KHS-Urteil, zugunsten erkrankter Arbeitnehmer für eine "deutlich" längere Zeit als zwölf Monate gesichert werden. "Deutlich" ist aber ein schwammiger Begriff, denn im KHS-Urteil segnete der EuGH einen Tarifvertrag ab, der zum Verfall des Resturlaubs nach 15 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres, führte.
Heißt das aber jetzt auch, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung ebenfalls mindestens "deutlich länger" als zwölf Monate gesichert sein müssen und daher nicht kürzeren tarifvertraglichen Verfallsfristen zum Opfer fallen dürfen? Nein, so das BAG, denn die Zeitvorgaben, die im KHS-Urteil des EuGH enthalten sind, gelten nur für den Urlaubsanspruch selbst und nicht für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
BAG: Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann aufgrund einer tariflichen Verfallsfrist bereits zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen
Der klagende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis 2006 nach mehrjähriger Krankheit geendet hatte, machte erstmals im Jahre 2009 Urlaubsabgeltung für drei Jahre geltend. Während er damit in den Vorinstanzen (zuletzt: Hessisches Landesarbeitsgericht vom 21.04.2010, 6 Sa 1944/09) noch teilweise Erfolg hatte, wurde seine Klage vom BAG komplett abgeschmettert.
Denn in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag war eine Verfallsfrist vorgesehen, der zufolge alle Ansprüche ersatzlos verfallen sollten, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. Diese kurze Ausschlussfrist hielt das BAG für wirksam, weil sich die Rechtsprechung des EuGH zum Thema Urlaub und Krankheit nur auf den Urlaubsanspruch und nicht auf die Urlaubsabgeltung bezieht.
Das Urteil des BAG ist richtig und war nicht anders zu erwarten, da der langzeitig erkrankte Arbeitnehmer nicht mehr vor dem Untergang seines Urlaubsanspruchs geschützt werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Denn dann wandelt sich der Anspruch auf Urlaub um in einen Anspruch auf Geld bzw. Urlaubsabgeltung, und diesen Anspruch kann der erkrankte Arbeitnehmer wie jeder andere geltend machen: Um Urlaub machen zu können, muss man gesund sein, nicht aber, um einen Geldanspruch einzufordern.
Was sagt das BAG zu der Frage, ob der Resturlaub langzeitig erkrankter Arbeitnehmer automatisch verfällt - und wenn ja: wann?
Wirklich interessant ist an diesem BAG-Urteil aber eine Randbemerkung, die sich auf die Frage bezieht, welche Folgerungen aus dem KHS-Urteil des EuGH zum Thema Urlaub und Krankheit zu ziehen sind. Hier heißt es in dem BAG-Urteil:
"Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 (- C-214/10 - [KHS] Rn. 28, 44, NZA 2011, 1333) die Rechtsgrundsätze, die er in der Rechtssache Schultz-Hoff aufgestellt hat, „nuanciert“. Er geht nunmehr davon aus, Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie stehe einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, die die Möglichkeit eines langfristig arbeitsunfähigen Arbeitnehmers, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt. Vor diesem Hintergrund könnte der Senat gehalten sein, seine mit Urteil vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119) vorgenommene europarechtskonforme Auslegung bzw. Fortbildung des BUrlG auf das europarechtlich geforderte Mindestmaß zu beschränken. Indem § 7 Abs. 3 BUrlG einen sehr kurzen Übertragungszeitraum normiert, gewährleistet das Gesetz eine enge zeitliche Bindung des Urlaubs an das Urlaubsjahr (vgl. BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 19, NZA 2012, 143). Der darin zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers könnte es gebieten, dass der Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern, die mehrere Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähig erkrankt sind, nach der kürzesten Frist, die europarechtlich zulässig ist, verfällt. Bei einer solchen Begrenzung der europarechtskonformen Auslegung bzw. Rechtsfortbildung wäre zu prüfen, ob der Rechtsprechung des EuGH bereits mit ausreichender Klarheit zu entnehmen ist, von welcher exakten Dauer der Übertragungszeitraum nach der Arbeitszeitrichtlinie mindestens sein muss. Eine solche sofortige Weiterentwicklung der neuen Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen im genannten Sinn könnte allerdings die Grenze der richterlichen Rechtsanwendung und -fortbildung in unzulässiger Weise überschreiten. Es ist fraglich, ob die Festlegung der konkreten Länge des Übertragungszeitraums den Gerichten für Arbeitssachen zukommt oder ob es nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung Aufgabe des Gesetzgebers ist, den entsprechenden Übertragungszeitraum festzulegen "
Sollte das BAG diese Überlegungen zur Grundlage seiner weiteren Rechtsprechung machen, könnte das im Ergebnis folgendes heißen: In den Fällen, in denen es keinen Tarifvertrag gibt, der einem "endlosen" Anwachsen von Resturlaubsansprüchen Grenzen zieht, gibt es eine solche rechtliche Grenze nicht. Denn erstens fragt sich, wie genau diese Grenze liegt (bei 13, 14 oder 15 Monaten?), und zweitens müsste das BAG bzw. die Rechtsprechung diese Grenze ziehen, wozu aber nur der Gesetzgeber befugt ist.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
- Bundesarbeitsgericht (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/194 Urlaubsabgeltung bei Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/098 Urlaub und Krankheit - kein Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/164 Urlaub nach Krankheit
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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