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Urlaub und Krankheit - kein Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten
06.03.2012. Der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch erlischt gemäß § 7 Abs.3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) spätestens im Folgejahr zum 31. März. Doch hinter dem BUrlG steht die Europäische Richtlinie 2003/88/EG, die nach einem grundlegenden Urteil des Europäischem Gerichtshofs (EuGH) vom 20.01.2009 (C-350/06 - Schultz-Hoff) den Verfall des Mindesturlaubsanspruchs von vier Wochen ausschließt, wenn der Urlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte. Damit soll die Schlechterstellung erkrankter Arbeitnehmer verhindert werden.
Daher änderte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 2009 seine Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07). Ende 2011 kam dann aber eine Kehrtwende des EuGH: Der EuGH entschied, dass krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub nicht "ewig" aufrecht erhalten werden muss, sondern 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen darf - vorausgesetzt, es gibt eine entsprechende nationale Rechtsvorschrift, die einen solchen Verfall vorsieht (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte).
Seit dem Urlaubs-Urteil des EuGH vom November 2011 wird diskutiert, ob krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub in Deutschland automatisch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres untergeht (so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11) oder nicht. In einem aktuellen Urteil entschied das Arbeitsgericht Bonn, dass Resturlaub und Urlaubsabgeltung nicht automatisch 15 Monate nach dem Entstehungsjahr untergehen: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.01.2012, 5 Ca 2499/11.
- Geht der Anspruch auf Urlaub bei Krankheit schon nach 15 Monaten ab dem Ende des Urlaubsjahres unter?
- Arbeitsgericht Bonn: Urlaub und Urlaubsabgeltung verfallen bei langer Krankheit nicht automatisch 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres
Geht der Anspruch auf Urlaub bei Krankheit schon nach 15 Monaten ab dem Ende des Urlaubsjahres unter?
§ 7 Abs.3, 4 BUrlG sieht vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen wird. Wenn er aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann, wird er automatisch auf das Folgejahr übertragen und verfällt dann zum 31. März des Folgejahres. Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Natur genommen werden, steht dem Arbeitnehmer Geld zu, d.h. eine Urlaubsabgeltung.
Hinter diesen Vorschriften steht Art.7 der EU-Richtlinie 2003/88/EG, der vier Wochen Mindesturlaub vorschreibt. Wie erwähnt, hatte der EuGH Anfang 2009 entschieden, dass Urlaub nicht infolge langer Krankheit verfallen darf (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff), woraufhin das BAG diese EuGH-Vorgabe durch eine geänderte Auslegung von § 7 Abs.3 BUrlG umsetzte (BAG, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07). Bei jahrelanger Krankheit verfällt seitdem der Urlaubsanspruch des erkrankten Arbeitnehmers nicht mehr zum 31. März des Folgejahres, sondern wächst immer weiter an.
Um bei Langzeiterkrankungen ein völlig unbegrenztes Anwachsen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltung zu verhindern, entschied der EuGH Ende letzten Jahres, dass Tarifverträge diese Urlaubs-Vermehrung auf 15 Monate begrenzen können, und zwar gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen).
Auf der Grundlage dieses neuen EuGH-Urteils meinte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, dass eine solche (ungeschriebene) 15-Monatsgrenze auch im BUrlG steckt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?).
Ob das LAG Baden-Württemberg damit richtig liegt, ist aber zweifelhaft, da sich eine 15-Monatsgrenze dem BUrlG nicht entnehmen lässt. Und dass es europarechtlich laut EuGH zulässig wäre, wenn das deutsche Arbeitsrecht eine solche Grenze beinhalten würde, heißt noch nicht, dass es nach deutschem Recht eine solche Grenze tatsächlich gibt.
Arbeitsgericht Bonn: Urlaub und Urlaubsabgeltung verfallen bei langer Krankheit nicht automatisch 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres
Im Bonner Streitfall war ein Arbeitnehmer von Mai 2006 bis November 2007 durchgehend krank und erhielt Krankengeld. Im Anschluss daran bezog er Arbeitslosengeld. Nachdem das Arbeitsverhältnis Ende Oktober 2010 durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet worden war, verlangte er Urlaubsabgeltung für die Jahre 2006 bis 2010.
Das Arbeitsgericht Bonn sprach dem Arbeitnehmer aber nur für die Jahre 2006 und 2007 Urlaubsabgeltung zu. Denn mit Beginn des Arbeitslosengeldbezugs soll das Arbeitsverhältnis "geruht" haben, so dass für diese Zeit kein weiterer Urlaub angesammelt werden konnte. Aber immerhin für 2006 und 2007 gab es eine Urlaubsabgeltung.
Denn ein automatischer Verfall dieser Urlaubsansprüche zum 31. März des Folgejahres, hier also zum 31. März 2007 und zum 31. März 2008, ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Bonn dem BUrlG nicht zu entnehmen. Hier erteilt das Arbeitsgericht der Ansicht des LAG Baden-Württemberg eine Absage. Die entscheidenden Passagen des Bonner Urteils lauten (Rn.28):
"Entgegen der Auffassung der Beklagten verfallen Urlaubsansprüche auch nicht gleichsam automatisch nach Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Kammer hält sich insoweit nicht für befugt, ohne jede gesetzliche Grundlage von der Existenz eines starren fünfzehnmonatigen Übertragungszeitraums für Urlaubsansprüche im Fall langfristiger Erkrankungen auszugehen."
Fazit: Dem Arbeitsgericht Bonn ist zuzustimmen, da die gegenteilige Ansicht des LAG Baden-Württemberg rechtlich nicht haltbar ist. Eine eindeutige Begrenzung des Ansammelns von Urlaubsansprüchen bei langer Krankheit gibt es im deutschen Arbeitsrecht nur auf der Grundlage von Tarifverträgen. Arbeitsverträge können eine solche 15-Monatsgrenze nicht enthalten, da dies eine unzulässige, weil für den Arbeitnehmer ungünstige Abweichung vom BUrlG bzw. von § 7 Abs.3 BUrlG in seiner derzeit (noch) gültigen Auslegung durch das BAG wäre.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 18.01.2012, 5 Ca 2499/11
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub und Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/274 Urlaub bei Dauerkrankheit verfällt nach 15 Monaten
- Arbeitsrecht aktuell: 12/169 Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 12/159 Urlaub bei langer Krankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/102 Urlaub und Dauerkrankheit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/002 Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/234 Urlaub und Krankheit: Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/126 Kein Verfall von Resturlaubsansprüchen infolge von Krankheit seit dem 02.08.2006
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057 Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 09/023 Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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