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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Das Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer oder kurz "Bundesurlaubsgesetz" (BUrlG) stammt in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1963. Es schreibt für jeden Arbeitnehmer einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen pro Jahr vor.
Dabei sind "Werktage" im Sinne des BUrlG die sechs Tage von Montag bis Samstag. Jeder Arbeitnehmer hat daher unabhängig von der Anzahl seiner individuellen wöchentlichen Arbeitstage einen gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen pro Jahr. Der Anspruch wird erstmals fällig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Im BUrlG sind neben der Länge des Urlaubs auch seine Übertragung auf das Folgejahr und die Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt.
Weiterführende Informationen zum Urlaubsrecht finden Sie in unserem Online-Handbuch Arbeitsrecht unter den Stichworten "Urlaub Urlaubsanspruch" und unter "Urlaub und Krankheit".
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enthalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle und verlässliche Fassungen des BUrlG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://dejure.org/ oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |